Verordnung vom 23. November 2005 über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (Eichgebührenverordnung, EichGebV)
1 (Eichgebührenverordnung, EichGebV ) vom 23. November 2005 (Stand am 1. Juli 2011) Der Schweizerische Bundesrat,
2 über das Messwesen, gestützt auf Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 verordnet:
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Gebühren, welche die kantonalen Fachstellen im
3 Messwesen (Eichämter) und die nach der Eichstellenverordnung vom 25. Juni 1980 ermächtigten Eichstellen erheben:
- a. für die Eichung und die Kontrolle von Messmitteln;
- b. für Kontrollen, die ergeben, dass bei Fertigpackungen und im Offenverkauf gegen Vorschriften verstossen wird.
2 Wird die Eichung vom Bundesamt für Metrologie (METAS) durchgeführt, so
4 berechnen sich die Gebühren nach der Verordnung vom 5. Juli 2006 über die
5 Gebühren des Bundesamtes für Metrologie.
Art. 2 Gebührenpflicht
1 Gebühren werden erhoben:
- a. für Ersteichungen;
- b. für Kontrollen im Rahmen der Prüfung der Messbeständigkeit von Messmitteln;
- c. für die Nachschau oder die nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung) von Messmitteln bei Verstössen gegen die Vorschriften;
- d. bei Verstössen nach Artikel 30 der Deklarationsverordnung vom 8. Juni
6 1998 für präventive Kontrollen oder die nachträgliche Kontrolle Marktüberwachung) von Fertigpackungen sowie für die Überwachung des Offenverkaufs.
2 Gebühren haben zu entrichten:
- a. die Verwenderin eines Messmittels in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c; solidarisch mit ihr haftet die Eigentümerin;
- b. die Herstellerin oder Importeurin von Fertigpackungen oder die für die Verkaufsstelle verantwortliche Person in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe d.
Art. 3 Festlegung der Gebühren
1 Die Gebühren werden je Stück oder nach Zeitaufwand erhoben.
2 Die Stückansätze und der Stundenansatz sind im Anhang geregelt.
3 Ist das Messmittel nicht im Anhang aufgeführt, so wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.
7 Art. 3 a Anpassung an die Teuerung Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement kann die Stundenund die Gebührenansätze jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise anpassen, sofern die Erhöhung seit Inkrafttreten dieser Verordnung oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt.
Art. 4 Gebührenreduktion bei grösseren Stückzahlen
1 Gebührenreduktionen, die der Anhang für grössere Stückzahlen vorsieht, werden für Messmittel der gleichen Ausführung, die im gleichen Auftrag am gleichen Ort geeicht werden, gewährt.
2 Wird der Auftrag aus Gründen unterbrochen, die die gebührenpflichtige Person zu verantworten hat, so wird die Stückzahl für jede Teilmenge gesondert berechnet.
Art. 5 Überzeitzuschlag
1 Für Eichungen und Kontrollen, die auf Verlangen der gebührenpflichtigen Person ausserhalb der ortsüblichen Arbeitszeit durchgeführt werden, kann ein Überzeitzuschlag erhoben werden.
2 Der Überzeitzuschlag beträgt:
- a.[^25] Prozent der Gebühr für Arbeiten, die von 6 Uhr bis zum ortsüblichen Arbeitsbeginn und vom ortsüblichen Arbeitsschluss bis 20 Uhr ausgeführt werden;
- b.[^50] Prozent der Gebühr für Arbeiten, die an Werktagen zwischen 20 Uhr und
6 Uhr sowie an Sonnund allgemeinen Feiertagen ausgeführt werden.
3 Er wird gesondert ausgewiesen.
Art. 6 Auslagen
1 Auslagen sind ein zusätzlicher Bestandteil der Gebühr und werden gesondert ausgewiesen.
2 Als Auslagen gelten die Kosten für:
- a. die nötigen Vorabklärungen, Beratungen und Instruktionen;
- b. die Reise und die Reisezeit;
- c. die Wartezeit, soweit diese von der gebührenpflichtigen Person zu verantworten ist;
- d. den Transport der nötigen Messund Hilfsmittel;
- e. Messund Hilfsmittel, die gemietet werden müssen;
- f. die notwendigen Arbeitshilfen wie Hilfskräfte, besondere Gerätschaften oder Material, sofern sie nicht von der Verwenderin des Messmittels zur Verfügung gestellt werden;
- g. das notwendige Kleinund Verbrauchsmaterial wie Eichplatten, Skalen, Befestigungsmaterial;
- h. die Verpackung, den Versand und den Transport der zu kontrollierenden Messmittel;
- i. die Justierarbeiten der Eichstellen;
- j. Messungen durch beigezogene Dritte.
3 Die Kantone regeln die Einzelheiten für ihre Eichämter. Sie können insbesondere Pauschalansätze für die Auslagen festlegen.
4 Die Eichstellen verrechnen ihre Auslagen nach dem effektiven Aufwand.
Art. 7 Gebühren für eine nicht erfolgreiche Eichung, Kontrolle
oder Nachschau Kann eine Eichung, eine Kontrolle oder die Nachschau nicht erfolgreich durchgeführt werden, weil das Messmittel oder die Fertigpackungen nicht den Vorschriften entsprechen oder weil andere von der gebührenpflichtigen Person zu verantwortende Gründe vorliegen, so können eine Gebühr nach Zeitaufwand, gegebenenfalls ein Überzeitzuschlag und Auslagen verrechnet werden.
Art. 8 Abgeltungen für Kantone und METAS
1 Die Eichämter liefern von den erhobenen Gebühren folgende Anteile ab:
- a.[^5] Prozent an den Kanton für die Amortisation der vom METAS vorgeschriebenen Ausrüstung und weiterer für die Arbeit benötigter Mittel, insbesondere der EDV-Ausrüstung;
- b.[^5] Prozent an METAS als Abgeltung für die Leistungen, die dieses zu Gunsten der von den Eichämtern weiterverrechenbaren Tätigkeiten erbringt.
2 Die Eichstellen liefern METAS die im Anhang festgelegten Anteile der von ihnen erhobenen Eichgebühren ab zur Abgeltung der Leistungen, die METAS für ihre ordentliche Betreuung erbringt.
3 Die Eichämter und Eichstellen legen METAS Rechenschaft ab über die nach dieser Verordnung erhobenen Gebühren. METAS kann die Rechtund Ordnungsmässigkeit der Gebührenerhebung überprüfen oder von Dritten überprüfen lassen sowie Wei-
8 sungen über die Gebührenablieferung erlassen.
Art. 9 Vorschuss
Die Vollzugsorgane können von der gebührenpflichtigen Person in begründeten Fällen, insbesondere bei Wohnsitz im Ausland oder bei Zahlungsrückständen, einen angemessenen Vorschuss verlangen.
Art. 10 Rechnungsstellung und Gebührenverfügung
1 Die Rechnungsstellung erfolgt nach Ausführung der Arbeiten.
2 Auf Verlangen oder bei Streitigkeiten über die Rechnung wird eine Gebührenverfügung erlassen.
Art. 11 Fälligkeit und Verzugszins
1 Die Gebühr wird mit der Rechnungstellung oder der Rechtskraft der Gebührenverfügung fällig.
2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab der Fälligkeit.
3 Für verspätet beglichene Rechnungen kann ein Verzugszins erhoben werden.
Art. 12 Verjährung
1 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei der gebührenpflichtigen Person geltend gemacht wird.
3 Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
9 Die Eichgebühren-Verordnung vom 30. Oktober 1985 wird aufgehoben.
Art. 14 Übergangsbestimmung
Für Eichungen und Kontrollen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, gelten die Gebühren nach bisherigem Recht.
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 4787).
[^2]: SR 941.20
[^3]: [AS 1980 932, 1983 1055 Art. 4 Bst. f, 1997 2761. AS 2006 1643 Art. 13]. Siehe heute: die V vom 15. Febr. 2006 (SR 941.293 ).
[^4]: SR 941.298.2
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 4787).
[^6]: SR 941.281
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 4787).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 4787).
[^9]: [AS 1985 1740, 1993 134, 1999 133, 2003 3531]