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Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG)

Geltender Text a fecha 2006-01-01

gestützt auf die Artikel 38 Absatz 2, 112 Absatz 1, 113 Absatz 1, 119 Absatz 2, 121 Absatz 1, 122 Absatz 1, 123 Absatz 1, 128 Absatz 1 und 129 Absatz 1 der

1 , Bundesverfassung

2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. November 2002 , beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Begründung, die Wirkungen und die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare.

Art. 2 Grundsatz

1 Zwei Personen gleichen Geschlechts können ihre Partnerschaft eintragen lassen.

2 Sie verbinden sich damit zu einer Lebensgemeinschaft mit gegenseitigen Rechten und Pflichten.

3 Der Personenstand lautet: «in eingetragener Partnerschaft».

2. Kapitel: Die Eintragung der Partnerschaft

1. Abschnitt: Voraussetzungen und Eintragungshindernisse

Art. 3 Voraussetzungen

1 Beide Partnerinnen oder Partner müssen das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sein.

2 Eine entmündigte Person braucht die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Sie kann gegen die Verweigerung dieser Zustimmung das Gericht anrufen.

Art. 4 Eintragungshindernisse

1 Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Halbgeschwister können keine eingetragene Partnerschaft eingehen.

2 Beide Partnerinnen oder Partner müssen nachweisen, dass sie nicht bereits in eingetragener Partnerschaft leben oder verheiratet sind.

2. Abschnitt: Verfahren

Art. 5 Gesuch

1 Das Gesuch um Eintragung ist beim Zivilstandsamt am Wohnsitz einer der beiden Partnerinnen oder eines der beiden Partner einzureichen.

2 Die beiden Partnerinnen oder Partner müssen persönlich erscheinen. Falls sie nachweisen, dass dies für sie offensichtlich unzumutbar ist, wird die schriftliche Durchführung des Vorverfahrens bewilligt.

3 Die beiden Partnerinnen oder Partner legen die erforderlichen Dokumente vor. Sie haben beim Zivilstandsamt persönlich zu erklären, dass sie die Voraussetzungen zur Eintragung einer Partnerschaft erfüllen.

Art. 6 Prüfung

Das zuständige Zivilstandsamt prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und keine Eintragungshindernisse vorliegen.

Art. 7 Form

1 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte beurkundet die Willenserklärung der beiden Partnerinnen oder Partner und lässt die Urkunde von beiden unterschreiben.

2 Die Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft ist öffentlich.

Art. 8 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

3. Abschnitt: Ungültigkeit

Art. 9 Unbefristete Ungültigkeit

1 Jede Person, die ein Interesse hat, kann jederzeit beim Gericht auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft klagen, wenn:

2 Während des Bestehens einer eingetragenen Partnerschaft wird die Klage von der zuständigen Behörde am Wohnsitz der Partnerinnen oder Partner von Amtes wegen erhoben.

Art. 10 Befristete Ungültigkeit

1 Eine Partnerin oder ein Partner kann beim Gericht auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft wegen Willensmängeln klagen.

2 Die Ungültigkeitsklage ist innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis des Willensmangels, spätestens aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Eintragung einzureichen.

3 Stirbt die klagende Person während des Verfahrens, so kann ein Erbe die Klage fortsetzen.

Art. 11 Wirkungen des Ungültigkeitsurteils

1 Die eingetragene Partnerschaft wird mit Eintritt der Rechtskraft des Ungültigkeitsurteils ungültig.

2 Erbrechtliche Ansprüche fallen rückwirkend dahin. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Wirkungen der gerichtlichen Auflösung sinngemäss.

3. Kapitel: Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft

1. Abschnitt: Allgemeine Rechte und Pflichten

Art. 12 Beistand und Rücksicht

Die beiden Partnerinnen oder Partner leisten einander Beistand und nehmen aufeinander Rücksicht.

Art. 13 Unterhalt

1 Die beiden Partnerinnen oder Partner sorgen gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft.

2 Können sie sich nicht verständigen, so setzt das Gericht auf Antrag die Geldbeiträge an den Unterhalt fest. Diese können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.

3 Erfüllt eine Partnerin oder ein Partner die Unterhaltspflicht nicht, so kann das Gericht deren oder dessen Schuldnerin oder Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise der andern Partnerin oder dem andern Partner zu leisten.

Art. 14 Gemeinsame Wohnung

1 Eine Partnerin oder ein Partner kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der oder des andern einen Mietvertrag kündigen, die gemeinsame Wohnung veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den gemeinsamen Wohnräumen beschränken.

2 Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann das Gericht angerufen werden.

Art. 15 Vertretung der Gemeinschaft

1 Jede Partnerin und jeder Partner vertritt während des Zusammenlebens die Gemeinschaft für deren laufende Bedürfnisse.

2 Für die übrigen Bedürfnisse der Gemeinschaft kann eine Partnerin oder ein Partner diese nur vertreten, wenn:

3 Jede Partnerin und jeder Partner verpflichtet sich persönlich und, soweit die Handlungen nicht für Dritte erkennbar über die Vertretungsbefugnis hinausgehen, solidarisch auch die andere Person.

4 Wird die Befugnis zur Vertretung der Gemeinschaft überschritten oder erweist sich eine Partnerin oder ein Partner als unfähig, die Vertretung auszuüben, so kann das Gericht die Vertretungsbefugnis auf Antrag ganz oder teilweise entziehen. Gutgläubigen Dritten gegenüber ist der Entzug nur wirksam, wenn er auf Anordnung des Gerichts veröffentlicht worden ist.

Art. 16 Auskunftspflicht

1 Die Partnerinnen oder Partner müssen einander auf Verlangen über Einkommen, Vermögen und Schulden Auskunft geben.

2 Auf Antrag kann das Gericht Partnerinnen, Partner oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.

3 Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.

Art. 17 Aufhebung des Zusammenlebens

1 Eine Partnerin oder ein Partner ist berechtigt, das Zusammenleben aus wichtigen Gründen aufzuheben.

2 Auf Antrag muss das Gericht:

3 Eine Partnerin oder ein Partner kann den Antrag auch stellen, wenn die oder der andere das Zusammenleben grundlos ablehnt.

4 Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Antrag die Massnahmen an oder hebt sie auf.

2. Abschnitt: Vermögensrecht

Art. 18 Vermögen

1 Jede Partnerin und jeder Partner verfügt über das eigene Vermögen.

2 Jede Partnerin und jeder Partner haftet für eigene Schulden mit dem eigenen Vermögen.

Art. 19 Beweis

1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum einer Partnerin oder eines Partners, muss dies beweisen.

2 Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Partnerinnen oder Partner angenommen.

Art. 20 Inventar

1 Jede Partnerin und jeder Partner kann jederzeit verlangen, dass die oder der andere bei der Aufnahme eines Inventars der eigenen Vermögenswerte mit öffentlicher Urkunde mitwirkt.

2 Ein solches Inventar wird als richtig vermutet, wenn es innerhalb eines Jahres nach Einbringen der Vermögenswerte errichtet wurde.

Art. 21 Verwaltungsauftrag

Überlässt eine Person ihrer Partnerin oder ihrem Partner die Verwaltung ihres Vermögens, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Art. 22 Beschränkung der Verfügungsbefugnis

1 Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der eingetragenen Partnerschaft erfordert, kann das Gericht auf Antrag die Verfügung einer Partnerin oder eines Partners über bestimmte Vermögenswerte von der Zustimmung der oder des andern abhängig machen und sichernde Massnahmen treffen.

2 Betrifft diese Massnahme ein Grundstück, so lässt das Gericht sie im Grundbuch anmerken.

Art. 23 Schulden zwischen Partnerinnen oder Partnern

1 Bestehen zwischen den Partnerinnen oder Partnern Schulden und bereitet die Rückerstattung der verpflichteten Person ernstliche Schwierigkeiten, so kann sie verlangen, dass ihr Fristen eingeräumt werden, sofern dies der Partnerin oder dem Partner zumutbar ist.

2 Die Forderung ist sicherzustellen, wenn die Umstände dies erfordern.

Art. 24 Zuweisung von Miteigentum

Steht ein Vermögenswert im Miteigentum der beiden Partnerinnen oder Partner und weist die eine Person ein überwiegendes Interesse nach, so kann sie bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen die ungeteilte Zuweisung dieses Vermögenswerts gegen Entschädigung der anderen Person verlangen.

Art. 25 Vermögensvertrag

1 Die beiden Partnerinnen oder Partner können in einem Vermögensvertrag eine besondere Regelung vereinbaren für den Fall, dass die eingetragene Partnerschaft aufgelöst wird. Namentlich können sie vereinbaren, dass das Vermögen gemäss den

3 Bestimmungen über die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196–219 Zivilgesetzbuch , ZGB) geteilt wird.

2 Solche Vereinbarungen dürfen die Pflichtteile der Nachkommen einer Partnerin oder eines Partners nicht beeinträchtigen.

3 Der Vermögensvertrag muss öffentlich beurkundet und von den vertragschliessenden Personen sowie gegebenenfalls vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden.

4 Die Artikel 185 und 193 ZGB sind sinngemäss anwendbar.

3. Abschnitt: Besondere Wirkungen

Art. 26 Eheschliessung

Eine Person, die in eingetragener Partnerschaft lebt, kann keine Ehe eingehen.

Art. 27 Kinder der Partnerin oder des Partners

1 Hat eine Person Kinder, so steht ihre Partnerin oder ihr Partner ihr in der Erfüllung der Unterhaltspflicht und in der Ausübung der elterlichen Sorge in angemessener Weise bei und vertritt sie, wenn die Umstände es erfordern. Elternrechte bleiben jedoch in allen Fällen gewahrt.

2 Die Vormundschaftsbehörde kann unter den Voraussetzungen von Artikel 274 a

4 ZGB bei Aufhebung des Zusammenlebens und bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft einen Anspruch auf persönlichen Verkehr einräumen.

Art. 28 Adoption und Fortpflanzungsmedizin

Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, sind weder zur Adoption noch zu fortpflanzungsmedizinischen Verfahren zugelassen.

4. Kapitel: Gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

1. Abschnitt: Voraussetzungen

Art. 29 Gemeinsames Begehren

1 Verlangen die beiden Partnerinnen oder Partner gemeinsam die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, so hört das Gericht sie an und prüft, ob das Begehren auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruht und ob eine Vereinbarung über die Auflösung genehmigt werden kann.

2 Trifft dies zu, so spricht das Gericht die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft aus.

3 Die Partnerinnen oder Partner können gemeinsam beantragen, dass das Gericht im Auflösungsurteil über diejenigen Wirkungen der Auflösung entscheidet, über die sie sich nicht verständigen können.

Art. 30 Klage

Jede Partnerin oder jeder Partner kann die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft verlangen, wenn die Partnerinnen oder Partner zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit mindestens einem Jahr getrennt leben.

2. Abschnitt: Folgen

Art. 31 Erbrecht

1 Mit der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft entfällt das gesetzliche Erbrecht zwischen den Partnerinnen oder Partnern.

2 Aus Verfügungen von Todes wegen, die vor Rechtshängigkeit des Auflösungsverfahrens errichtet worden sind, können keine Ansprüche erhoben werden.

Art. 32 Zuteilung der gemeinsamen Wohnung

1 Ist eine Person aus wichtigen Gründen auf die gemeinsame Wohnung angewiesen, so kann das Gericht ihr die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, sofern dies der Partnerin oder dem Partner billigerweise zugemutet werden kann.

2 Die bisherige Mieterin oder der bisherige Mieter haftet solidarisch für den Mietzins bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber während zweier Jahre. Wird sie oder er für den Mietzins belangt, so kann der bezahlte Betrag ratenweise in der Höhe des monatlichen Mietzinses mit Unterhaltsbeiträgen verrechnet werden.

3 Gehört die gemeinsame Wohnung einer Partnerin oder einem Partner, so kann das Gericht der anderen Person unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 und gegen angemessene Entschädigung oder unter Anrechnung an die Unterhaltsbeiträge ein befristetes Wohnrecht einräumen. Wenn wichtige neue Tatsachen es erfordern, ist das Wohnrecht einzuschränken oder aufzuheben.

Art. 33 Berufliche Vorsorge

Die während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft erworbenen Austrittsleistungen in der beruflichen Vorsorge werden nach den Bestimmungen des Scheidungsrechts über die berufliche Vorsorge geteilt.

Art. 34 Unterhaltsbeitrag

1 Nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ist grundsätzlich jede Partnerin und jeder Partner für den eigenen Unterhalt verantwortlich.

2 Eine Person, die auf Grund der Aufgabenteilung während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft eine Erwerbstätigkeit eingeschränkt oder nicht ausgeübt hat, kann von ihrer Partnerin oder ihrem Partner angemessene Unterhaltsbeiträge verlangen, bis der Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit gesichert werden kann.

3 Ferner kann eine Person angemessene Unterhaltsbeiträge verlangen, wenn sie durch die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft in Bedürftigkeit gerät und der Partnerin oder dem Partner die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann.

4 5 Im Übrigen sind die Artikel 125 Absatz 3 sowie 126–132 ZGB über den nachehelichen Unterhalt sinngemäss anwendbar.

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 35

Die Bestimmungen des Scheidungsverfahrens sind sinngemäss anwendbar.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 36 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 37 Koordination mit Änderungen anderer Erlasse (Ziff. 18, 22

und 29 des Anhangs)

6 1. Änderung vom 13. Dezember 2002 des Allgemeinen Teils des

7 Strafgesetzbuches ter Randtitel und Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a Art. 66 Mit dem Inkrafttreten der Änderung vom 13. Dezember 2002 des Allgemeinen Teils ter Randtitel und Absatz 1 Einleitungsdes Strafgesetzbuches (StGB) wird Artikel 66 satz und Buchstabe a der vorliegenden Änderung zum neuen Artikel 55 a Randtitel und Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstabe a StGB und lautet wie folgt:

Art. 55a

1 Bei einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3–5), wieder- 3. Einstellung des Verfahrens. bis und c), Drohung holten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 Bst. b, b Ehegatte, (Art. 180 Abs. 2) und Nötigung (Art. 181) kann die zuständige Behörde eingetragene Partnerin, eingeder Strafrechtspflege das Verfahren provisorisch einstellen, wenn: tragener Partner oder Lebenspartner a. das Opfer: als Opfer 1. der Ehegatte des Täters ist und die Tat während der Ehe oder innerhalb eines Jahres nach deren Scheidung begangen wurde, oder 2. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Täters ist und die Tat während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder innerhalb eines Jahres nach deren Auflösung begangen wurde, oder 3. der heterooder homosexuelle Lebenspartner beziehungsweise der noch nicht ein Jahr getrennt lebende Ex-Lebenspartner des Täters ist; und Zudem ist der Gliederungstitel vor Artikel 52 neu StGB wie folgt zu ergänzen: Vierter Abschnitt: Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens Ferner ist der Randtitel zu Artikel 52 neu StGB wie folgt zu ändern: 1. Gründe für die Strafbefreiung. Fehlendes Strafbedürfnis

Art. 110 Ziff. 2

8 Mit dem Inkrafttreten der Änderung vom 13. Dezember 2002 des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches wird Artikel 110 Ziffer 2 der vorliegenden Änderung zum neuen Absatz 1 von Artikel 110 und lautet wie folgt:

1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.

9 2. Änderung vom 21. März 2003 des Allgemeinen Teils des

10 Militärstrafgesetzes

Art. 47b Randtitel und Abs. 1 Bst. a

Mit dem Inkrafttreten der Änderung vom 21. März 2003 des Allgemeinen Teils des Militärstrafgesetzes (MStG) wird Artikel 47 b Randtitel und Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Änderung zum neuen Artikel 46 b Randtitel und Absatz 1 Buchstabe a MStG und lautet wie folgt:

Art. 46b

1 Bei einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten (Art. 122), Dro- 3. Einstellung des Verfahrens. hung (Art. 149) und Nötigung (Art. 150) kann der Auditor oder das Ehegatte, Militärgericht das Verfahren provisorisch einstellen, wenn: eingetragene Partnerin, einge-

11 3. Änderung vom 3. Oktober 2003 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (1. BVG-Revision)

Art. 79a Abs. 5

12 Tritt das vorliegende Gesetz gleichzeitig mit der 1. BVG-Revision oder später in Kraft, so wird Artikel 79a Absatz 5 zu Artikel 79b Absatz 4 und lautet wie folgt:

4 Von der Begrenzung ausgenommen sind die Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft nach

13 Artikel 22 c FZG . Tritt das vorliegende Gesetz vor der 1. BVG-Revision in Kraft, so lauten mit dem Inkrafttreten der 1. BVG-Revision die Artikel 79a und 79b wie folgt:

Art. 79a Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Titels gelten für alle Vorsorgeverhältnisse, unabhängig davon, ob die Vorsorgeeinrichtung im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen ist oder nicht.

Art. 79b Einkauf

1 Die Vorsorgeeinrichtung darf den Einkauf höchstens bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen ermöglichen.

2 Der Bundesrat regelt die Fälle der Personen, die im Zeitpunkt, in dem sie den Einkauf verlangt haben, noch nie einer Vorsorgeeinrichtung angehört haben.

3 Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen freiwillige Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind.

4 Von der Begrenzung ausgenommen sind die Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft nach

14 Artikel 22 c FZG .

Art. 38 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Anhang (Art. 36) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: 1. Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 1952 16

Art. 15 Abs. 5 und 6

5 Für die eingetragene Partnerin einer Schweizer Bürgerin oder den eingetragenen Partner eines Schweizer Bürgers genügt ein Wohnsitz von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung, sofern sie oder er seit drei Jahren in eingetragener Partnerschaft mit der Schweizer Bürgerin oder dem Schweizer Bürger lebt.

6 Für eingetragene Partnerschaften zwischen ausländischen Staatsangehörigen gelten die Absätze 3 und 4 sinngemäss. 2. Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und 17 Niederlassung von Ausländern

Art. 7 Abs. 3

3 Die Absätze 1 und 2 gelten für die eingetragene Partnerschaft sinngemäss.

Art. 17 Abs. 3

3 Absatz 2 gilt für die eingetragene Partnerschaft sinngemäss. 3. Asylgesetz vom 26. Juni 1998 18

Art. 51 Abs. 1

1 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.

Art. 63 Abs. 4

4 Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner und die Kinder.

Art. 71 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partnern von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern wird vorübergehend Schutz gewährt, wenn:

Art. 78 Abs. 3

3 Der Widerruf des vorübergehenden Schutzes erstreckt sich nicht auf den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner und die Kinder, ausser es erweise sich, dass diese nicht schutzbedürftig sind. 4. Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 19

Art. 61 Unvereinbarkeit in der Person

1 Nicht gleichzeitig Mitglieder des Bundesrates sein können:

2 Diese Bestimmung gilt zwischen dem Bundeskanzler oder der Bundeskanzlerin und den Mitgliedern des Bundesrates sinngemäss. 5. Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das 20 Verwaltungsverfahren bis Art. 10 Abs. 1 Bst. b und b

1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:

Art. 30 Abs. 2

2 Ein Rückgriffsrecht steht dem Arbeitgeber gegen den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner der angestellten Person, ihre Verwandten in aufund absteigender Linie oder mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen nur zu, wenn sie die Arbeitsverhinderung absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben. 7. Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943 22

Art. 4

1 Nicht gleichzeitig das Amt eines Mitglieds oder nebenamtlichen Unvereinbarkeit in der Person Richters des Bundesgerichts, eines eidgenössischen Untersuchungsrichters, des Bundesanwalts oder eines sonstigen Vertreters der Bundesanwaltschaft bekleiden dürfen:

2 Wer durch Eingehung einer Ehe, einer eingetragenen Partnerschaft oder einer faktischen Lebensgemeinschaft in ein solches Verhältnis tritt, verzichtet damit auf sein Amt.

Art. 22 Abs. 1 Bst. a

1 Ein Mitglied oder nebenamtlicher Richter des Bundesgerichts darf sein Amt nicht ausüben:

23 Eheschliessung (Art. 94 ZGB ) oder zur Eintragung einer Partnerschaft (Art. 3 Abs. 2 des Partnerschaftsgesetzes vom

24 18. Juni 2004 ); bis . Aussprechung oder Verweigerung der Scheidung auf gemeinb sames Begehren (Art. 111, 112 und 149 ZGB) oder der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft auf gemeinsames Begehren (Art. 29 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004); 8. Zivilgesetzbuch 25

Art. 21

1 Wer mit einer Person verwandt ist, ist mit deren Ehegatten, deren 2. Schwägerschaft der eingetragener Partnerin oder deren eingetragenem Partner in gleichen Linie und in dem gleichen Grade verschwägert.

2 Die Schwägerschaft wird durch die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft, die sie begründet hat, nicht aufgehoben.

Art. 95 Randtitel und Abs 1

...

Art. 105 Ziff. 3

...

Art. 328 Abs. 2

2 Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.

Art. 462

Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen B. Überlebende Ehegatten und oder Partner erhalten: überlebende eingetragene 1. wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte de r Partnerinnen Erbschaft; oder Partner 2. wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft; 3. wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft.

Art. 470 Abs. 1

1 Wer Nachkommen, Eltern, den Ehegatten, eine eingetragene Partnerin oder einen eingetragenen Partner hinterlässt, kann bis zu deren Pflichtteil über sein Vermögen von Todes wegen verfügen.

Art. 471 Ziff. 3

Der Pflichtteil beträgt: 3. für den überlebenden Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner die Hälfte.

Art. 612a Abs. 4

4 Die gleiche Regelung gilt bei eingetragener Partnerschaft sinngemäss. 9. Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht 26

Art. 10a Eingetragene Partnerschaften

Die Bestimmungen dieses Gesetzes für Ehegatten und für die Wohnung der Familie gelten für eingetragene Partnerschaften sinngemäss. 10. Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb 27 von Grundstücken durch Personen im Ausland

Art. 7 Bst. b

Keiner Bewilligung bedürfen:

Art. 12 Bst. d

Die Bewilligung wird auf jeden Fall verweigert, wenn:

1 Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat: bis 3 . für Forderungen von eingetragenen Partnerinnen oder Partnern gegeneinander, während der Dauer ihrer eingetragenen Partnerschaft;

Art. 266m Abs. 3

3 Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften sinngemäss.

Art. 266n

Die Kündigung durch den Vermieter sowie die Ansetzung einer b. Kündigung durch Zahlungsfrist mit Kündigungsandrohung (Art. 257 d ) sind dem Mieter den Vermieter und seinem Ehegatten, seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner separat zuzustellen.

Art. 273a Abs. 3

3 Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften sinngemäss.

Art. 331d Abs. 5

5 Ist der Arbeitnehmer verheiratet, so ist die Verpfändung nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann er die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Gericht anrufen. Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften.

Art. 331e Abs. 5 und 6

5 Ist der Arbeitnehmer verheiratet, so ist der Bezug nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann er die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Gericht anrufen. Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften.

6 Werden Ehegatten vor Eintritt eines Vorsorgefalls geschieden, so gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung und wird nach den Arti-

29 keln 122, 123 und 141 des Zivilgesetzbuches sowie Artikel 22

30 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 geteilt. Die gleiche Regelung gilt bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.

Art. 338 Abs. 2

2 Der Arbeitgeber hat jedoch den Lohn für einen weiteren Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei weitere Monate, gerechnet vom Todestag an, zu entrichten, sofern der Arbeitnehmer den Ehegatten, die eingetragene Partnerin, den eingetragenen Partner oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.

Art. 339b Abs. 2

2 Stirbt der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses, so ist die Entschädigung dem überlebenden Ehegatten, der eingetragenen Partnerin, dem eingetragenen Partner oder den minderjährigen Kindern oder bei Fehlen dieser Erben anderen Personen auszurichten, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.

Art. 494 Abs. 4

4 Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften sinngemäss. 12. Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über die 31 landwirtschaftliche Pacht

Art. 18 Abs. 2 erster Satz

2 Wird der Pachtvertrag vom Verpächter gekündigt, so kann ein Nachkomme, der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Pächters innert

30 Tagen den Eintritt in den Pachtvertrag erklären. ...

Art. 27 Abs. 2 Bst. c

2 Hat der Verpächter gekündigt, so muss er nachweisen, dass die Fortsetzung der Pacht für ihn unzumutbar oder aus andern Gründen nicht gerechtfertigt ist. Die Fortsetzung der Pacht ist insbesondere unzumutbar oder nicht gerechtfertigt, wenn:

Art. 80

Sind der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner e. Ausschluss der betreibungsoder Nachkommen des Versicherungsnehmers Begünstigte, so unterund konkursliegt, vorbehältlich allfälliger Pfandrechte, weder der Versicherungsrechtlichen Verwertung des anspruch des Begünstigten noch derjenige des Versicherungsnehmers Versicherungsander Zwangsvollstreckung zugunsten der Gläubiger des Versichespruchs rungsnehmers.

Art. 81 Randtitel und Abs. 1

1 Sind der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene f. Eintrittsrecht Partner oder Nachkommen des Versicherungsnehmers Begünstigte aus einem Lebensversicherungsvertrag, so treten sie, sofern sie es nicht ausdrücklich ablehnen, im Zeitpunkt, in dem gegen den Versicherungsnehmer ein Verlustschein vorliegt oder über ihn der Konkurs eröffnet wird, an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag ein. bis Art. 83 Abs. 2 und 3 2bis Unter der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner ist die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner zu verstehen.

3 Unter den Hinterlassenen, Erben oder Rechtsnachfolgern sind die erbberechtigten Nachkommen und der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin beziehungsweise der überlebende eingetragene Partner zu verstehen; sind keine dieser Personen vorhanden, so sind darunter die anderen Personen zu verstehen, denen ein Erbrecht am Nachlass zusteht.

Art. 84 Abs. 1

1 Fällt der Versicherungsanspruch den erbberechtigten Nachkommen und dem überlebenden Ehegatten oder der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner als Begünstigten zu, so erhalten der Ehegatte, die Partnerin oder der Partner die Hälfte der Versicherungssumme und die Nachkommen nach Massgabe ihrer Erbberechtigung die andere Hälfte.

Art. 85

Sind erbberechtigte Nachkommen, ein Ehegatte, eine eingetragene i. Ausschlagung der Erbschaft Partnerin, ein eingetragener Partner, Eltern, Grosseltern oder Geschwister die Begünstigten, so fällt ihnen der Versicherungsanspruch zu, auch wenn sie die Erbschaft nicht antreten.

Art. 86

1 Unterliegt der Anspruch aus einem Lebensversicherungsvertrag, den Betreibungsund konkursder Schuldner auf sein eigenes Leben abgeschlossen hat, der betreirechtliche bungsoder konkursrechtlichen Verwertung, so können der Ehegatte, Verwertung des Versicherungsandie eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder die Nachspruchs kommen des Schuldners mit dessen Zustimmung verlangen, dass der Versicherungsanspruch ihnen gegen Erstattung des Rückkaufspreises übertragen wird.

2 Ist ein solcher Versicherungsanspruch verpfändet und soll er betreibungsoder konkursrechtlich verwertet werden, so können der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder die Nachkommen des Schuldners mit dessen Zustimmung verlangen, dass der Versicherungsanspruch ihnen gegen Bezahlung der pfandversicherten Forderung oder, wenn diese kleiner ist als der Rückkaufspreis, gegen Bezahlung dieses Preises übertragen wird.

3 Der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder die Nachkommen müssen ihr Begehren vor der Verwertung der Forderung bei dem Betreibungsamt oder der Konkursverwaltung geltend machen. 14. Gerichtsstandsgesetz vom 24. März 2000 33

Art. 15a Begehren und Klagen bei eingetragener Partnerschaft

Das Gericht am Wohnsitz einer Partei ist zwingend zuständig für:

Art. 18 Abs. 1 erster Satz

1 Für erbrechtliche Klagen sowie für Klagen über die güterrechtliche Auseinandersetzung bei Tod eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen Partners ist das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers oder der Erblasserin zuständig. … 15. Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess 34

Art. 42 Abs. 1 Bst. a

1 Das Zeugnis kann verweigert werden:

1 Die Beamten und Angestellten der Betreibungsund der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amtshandlungen vornehmen: 2. in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen; bis . in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader 2 Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie;

Art. 26 Abs. 3

3 Kommt als einziger Gläubiger der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners zu Verlust, so dürfen keine öffentlich-rechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung oder des Konkurses ausgesprochen werden.

Art. 43 Ziff. 2

Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für: 2. periodische familienrechtliche Unterhaltsund Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partner-

36 schaftsgesetz vom 18. Juni 2004 ;

Art. 58

Für einen Schuldner, dessen Ehegatte, dessen eingetragene Partnerin 2. Wegen Todesfalles oder eingetragener Partner, dessen Verwandter oder Verschwägerter in gerader Linie oder dessen Hausgenosse gestorben ist, besteht vom Todestag an während zwei Wochen Rechtsstillstand.

Art. 95a

Forderungen des Schuldners gegen seinen Ehegatten, seine eingetrab. Forderungen gegen den Ehegene Partnerin oder seinen eingetragenen Partner werden nur gepfängatten, die eingedet, soweit sein übriges Vermögen nicht ausreicht. tragene Partnerin oder den eingetragenen Partner

Art. 111 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2

1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert

40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen: 1. der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;

2 Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Dauer der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen oder vormundschaftlichen Verhältnisses oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozessoder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitberechnet. Anstelle der Kinder, Mündel und Verbeiständeten kann auch die Vormundschaftsbehörde die Anschlusserklärung abgeben.

Art. 151 Abs. 1

1 Wer für eine durch Pfand (Art. 37) gesicherte Forderung Betreibung einleitet, hat im Betreibungsbegehren zusätzlich zu den in Artikel 67 aufgezählten Angaben den Pfandgegenstand zu bezeichnen. Ferner sind im Begehren gegebenenfalls anzugeben:

37 wohnung (Art. 169 ZGB ) oder als gemeinsame Wohnung

38 ) des (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 Schuldners oder des Dritten. bis Art. 153 Abs. 2 Bst. b und Abs. 2

2 Das Betreibungsamt stellt auch folgenden Personen einen Zahlungsbefehl zu:

39 ZGB ) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partner-

40 schaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 ) dient. 2bis Die in Absatz 2 genannten Personen können Rechtsvorschlag erheben wie der Schuldner.

Art. 219 Abs. 4 Erste Klasse Bst. c

4 Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt: Erste Klasse

41 schaftsgesetz vom 18. Juni 2004 , die in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden und durch Geldzahlungen zu erfüllen sind.

Art. 305 Abs. 2

2 Die privilegierten Gläubiger, der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners werden weder für ihre Person noch für ihre Forderung mitgerechnet. Pfandgesicherte Forderungen zählen nur zu dem Betrag mit, der nach der Schätzung des Sachwalters ungedeckt ist. 17. Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das internationale 42 Privatrecht

Art. 45 Abs. 3

3 Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts wird in der Schweiz als eingetragene Partnerschaft anerkannt. Kapitel 3 a : Eingetragene Partnerschaft

Art. 65a

Die Bestimmungen des dritten Kapitels gelten für die eingetragene I. Anwendung des dritten Kapitels Partnerschaft sinngemäss, mit Ausnahme der Artikel 43 Absatz 2 und

44 Absatz 2.

Art. 65b

Haben die Partnerinnen oder Partner keinen Wohnsitz in der Schweiz II. Zuständigkeit am Eintragungsund ist keine oder keiner von ihnen Schweizer Bürger, so sind für ort bei Auflösung Klagen oder Begehren betreffend Auflösung der eingetragenen Partnerschaft die schweizerischen Gerichte am Eintragungsort zuständig, wenn es unmöglich oder unzumutbar ist, die Klage oder das Begehren am Wohnsitz einer der Personen zu erheben.

Art. 65c

1 Kennt das nach den Bestimmungen des dritten Kapitels anwendbare III. Anwendbares Recht Recht keine Regeln über die eingetragene Partnerschaft, so ist schweizerisches Recht anwendbar; vorbehalten bleibt Artikel 49.

2 Zusätzlich zu den in Artikel 52 Absatz 2 bezeichneten Rechten können die Partnerinnen oder Partner das Recht des Staates wählen, in dem die Partnerschaft eingetragen worden ist.

Art. 65d

Ausländische Entscheidungen oder Massnahmen werden in der IV. Entscheidungen oder Mass- Schweiz anerkannt, wenn: nahmen des Eintragungsstaats

1 Bei einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3–5), wieder- Ehegatte, eingetragene Partnerin, bis holten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 Bst. b, b und c), Drohung eingetragener (Art. 180 Abs. 2) und Nötigung (Art. 181) kann die zuständige Partner oder Lebenspartner Behörde der Strafrechtspflege das Verfahren provisorisch einstellen, als Opfer wenn:

45 Art. 110 Ziff. 2 Für den Sprachgebrauch dieses Gesetzes gilt Folgendes: 2. Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten in gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern und ihre Adoptivkinder.

Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 und 5
2.

Die Strafe ist Gefängnis, und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, … wenn er die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Tat während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde, Bisheriger Abs. 4 wird Abs. 5 bis Art. 126 Abs. 2 Bst. b

2 Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht: bis b . an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder bis Art. 180 Abs. 2 Bst. a

2 Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er: bis a . die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder

Art. 187 Ziff. 3
3.

Hat der Täter zur Zeit der Tat das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor oder ist die verletzte Person mit ihm die Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.

Art. 188 Ziff. 2
2.

Ist die verletzte Person mit dem Täter eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.

Art. 192 Abs. 2

2 Hat die verletzte Person mit dem Täter die Ehe geschlossen oder ist sie mit ihm eineeingetragene Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.

Art. 193 Abs. 2

2 Ist die verletzte Person mit dem Täter eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.

Art. 215

Wer eine Ehe schliesst oder eine Partnerschaft eintragen lässt, obwohl Mehrfache Ehe oder eingetragene er verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt, Partnerschaft wer mit einer Person, die verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt, die Ehe schliesst oder die Partnerschaft eintragen lässt, wird mit Gefängnis bestraft.

46 Art. 395 Abs. 1

1 Das Begnadigungsgesuch kann vom Verurteilten, von seinem gesetzlichen Vertreter und, mit Einwilligung des Verurteilten, von seinem Verteidiger oder von seinem Ehegatten, seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner gestellt werden. 19. Bundesgesetz vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege 47 bis Art. 75 Bst. a und a Zur Zeugnisverweigerung sind berechtigt:

Art. 231 Abs. 1 Bst. b

1 Die Revision können beantragen:

Art. 270 Bst. b

Die Nichtigkeitsbeschwerde steht zu:

Art. 2 Abs. 2 Einleitungssatz

2 Der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen, werden dem Opfer gleichgestellt bei: 21. Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht 49 bis Art. 29 Abs. 1 Bst. b und b

1 Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, sowie Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher treten in Ausstand, wenn sie:

Art. 85 Abs. 1

1 Die Revision können nachsuchen der Beschuldigte und, wenn er verstorben ist, sein Ehegatte, seine eingetragene Partnerin oder sein eingetragener Partner, seine Verwandten in gerader Linie und seine Geschwister. 22. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 50

51 Art. 47b Randtitel und Abs. 1 Bst. a

1 Bei einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten (Art. 122), Dro- Ehegatte, eingetragene Partnerin, hung (Art. 149) und Nötigung (Art. 150) kann der Auditor oder das eingetragener Militärgericht das Verfahren provisorisch einstellen, wenn: Partner oder Lebenspartner

Art. 156 Ziff. 3
3.

Hat der Täter zur Zeit der Tat das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor oder hat die verletzte Person mit ihm die Ehe geschlossen oder ist sie mit ihm eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.

Art. 232c Abs. 1

1 Das Begnadigungsgesuch kann vom Verurteilten, von seinem gesetzlichen Vertreter und, mit Einwilligung des Verurteilten, von seinem Verteidiger oder von seinem Ehegatten, seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner gestellt werden. 23. Militärstrafprozess vom 23. März 1979 52 bis bis Art. 33 Bst. b, b , d und d Ein Richter, Auditor, Untersuchungsrichter oder Gerichtsschreiber darf sein Amt nicht ausüben, wenn er:

Art. 98a Grundsatz

Besteht Grund zur Annahme, dass ein Zeuge, eine Auskunftsperson, ein Beschuldigter, ein Sachverständiger, ein Dolmetscher oder Übersetzer (Verfahrensbeteiligter) durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder seine Angehörigen nach Artikel 75 bis Buchstabe a oder a gefährden könnte, so trifft der Untersuchungsrichter oder der Gerichtspräsident die geeigneten Schutzmassnahmen.

Art. 98b Bst. b

Zeugen oder Auskunftspersonen kann auf Gesuch hin oder von Amtes wegen gegenüber Personen, die ihnen Schaden zufügen könnten, die Anonymitätswahrung zugesichert werden, wenn:

Art. 202 Bst. b

Die Revision können beantragen:

Art. 12 Abs. 3

3 Die überlebenden eingetragenen Partnerinnen oder Partner haften mit ihrem Erbteil und dem Betrag, den sie auf Grund einer vermögensrechtlichen Regelung im Sinne

54 von Artikel 25 Absatz 1 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 erhalten haben. bis Art. 109 Abs. 1 Bst. b und b

1 Wer beim Vollzug dieses Gesetzes in einer Sache zu entscheiden oder an einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken hat, ist verpflichtet, in Ausstand zu treten, wenn er:

Art. 3 Abs. 4

4 Absatz 3 gilt für eingetragene Partnerschaften sinngemäss. Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft. 26. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 56

Art. 63 Abs. 3 Bst. b

3 Von der Versicherung können ausgeschlossen werden:

Art. 70 Abs. 4 Bst. a

4 Aus der Versicherung können ausgeschlossen werden:

Art. 4 Abs. 1

1 Das Gesetz ist nicht anwendbar auf Betriebe, in denen lediglich der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Betriebsinhabers, seine Verwandten in auf-und absteigender Linie und deren Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner sowie seine Stiefkinder tätig sind. 28. Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil 58 des Sozialversicherungsrechts

Art. 13a Eingetragene Partnerschaft

1 Solange eine eingetragene Partnerschaft dauert, ist sie im Sozialversicherungsrecht einer Ehe gleichgestellt.

2 Stirbt eine Partnerin oder ein Partner, so ist die überlebende Person einem Witwer gleichgestellt.

3 Die gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft ist einer Scheidung gleichgestellt. 29. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, 59 Hinterlassenenund Invalidenvorsorge

Art. 19a Eingetragene Partnerinnen oder Partner

Überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner haben die gleiche Rechtsstellung wie Witwer.

Art. 30c Abs. 5 und 6

5 Ist der Versicherte verheiratet oder lebt er in eingetragener Partnerschaft, so ist der Bezug nur zulässig, wenn sein Ehegatte, seine eingetragene Partnerin oder sein eingetragener Partner schriftlich zustimmt. Kann er die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Gericht anrufen.

6 Wird vor Eintritt eines Vorsorgefalls die Ehe geschieden oder wird die eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgelöst, so gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung

60 und wird nach den Artikeln 122, 123 und 141 des Zivilgesetzbuches sowie Arti-

61 kel 22 FZG geteilt.

62 Art. 37 Abs. 5 erster Satz

5 Ist der Versicherte verheiratet oder lebt er in eingetragener Partnerschaft, so ist die Auszahlung der Kapitalabfindung nach den Absätzen 2 und 4 nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt. …

63 Art. 79a Abs. 5

5 Von der Begrenzung nach Absatz 2 ausgenommen sind die Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft

64 nach Artikel 22 c FZG . 30. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 65

Art. 5 Abs. 2

2 An Anspruchsberechtigte, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt.

Art. 22d Eingetragene Partnerschaft

Die Bestimmungen über die Scheidung sind bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar.

Art. 24 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3

2 Heiratet der Versicherte oder geht er eine eingetragene Partnerschaft ein, so hat ihm die Vorsorgeeinrichtung auf diesen Zeitpunkt seine Austrittsleistung mitzuteilen. …

3 Im Falle der Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft hat die Vorsorgeeinrichtung auf Verlangen dem Versicherten oder dem Gericht Auskunft über die Höhe der Guthaben zu geben, die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung massgebend sind. 31. Zuständigkeitsgesetz vom 24. Juni 1977 66

Art. 6 Ehegatten; eingetragene Partnerinnen oder Partner

Jeder Ehegatte, jede eingetragene Partnerin und jeder eingetragene Partner hat einen eigenen Unterstützungswohnsitz.

Art. 8 Bst. a und b

Für die Regelung der Kostenersatzpflicht (Art. 14 und 16) gelten folgende Grundsätze:

Art. 32 Abs. 3

3 In Hausgemeinschaft lebende Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und unmündige Kinder mit gleichem Unterstützungswohnsitz sind rechnerisch als ein Unterstützungsfall zu behandeln.

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2003 1288

[^3]: SR 210

[^4]: SR 210

[^5]: SR 210

[^6]: BBl 2002 8240

[^7]: SR 311.0

[^8]: BBl 2002 8240

[^9]: BBl 2003 2808

[^10]: SR 321.0

[^11]: SR 831.40

[^12]: Inkrafttreten 1. Jan. 2006 (AS 2004 1677)

[^13]: SR 831.42

[^15]: Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2007 Artikel 95 Absatz 1 und 105 Ziffer 3 ZGB, gemäss Ziffer 8 des Anhangs: 1. Januar 2006

[^14]: SR 831.42

[^15]: BRB vom 9. Dez. 2005 (AS 2005 5696)

[^16]: SR 141.0

[^17]: SR 142.20

[^18]: SR 142.31

[^19]: SR 172.010

[^20]: SR 172.021

[^21]: SR 172.220.1

[^22]: SR 173.110

[^23]: SR 210

[^24]: SR 211.231

[^25]: SR 210 . Die Änd. von Art. 95 und 105 sind eingefügt im genannten BG.

[^26]: SR 211.412.11

[^27]: SR 211.412.41

[^28]: SR 220

[^29]: SR 210

[^30]: SR 831.42

[^31]: SR 221.213.2

[^32]: SR 221.229.1

[^33]: SR 272

[^34]: SR 273

[^35]: SR 281.1

[^36]: SR 211.231

[^37]: SR 210

[^38]: SR 211.231

[^39]: SR 210

[^40]: SR 211.231

[^41]: SR 211.231

[^42]: SR 291

[^43]: SR 311.0

[^44]: Siehe Art. 37 Ziff. 1 hiervor.

[^45]: Siehe Art. 37 Ziff. 1 hiervor.

[^46]: Mit dem Inkrafttreten der Änd. vom 13. Dez. 2002 des Allgemeinen Teils des Strafge- setzbuches (BBl 2002 8240) wird Art. 395 Abs. 1 der vorliegenden Revision zum neuen Art. 382 Abs. 1.

[^47]: SR 312.0

[^48]: SR 312.5

[^49]: SR 313.0

[^50]: SR 321.0

[^51]: Siehe Art. 37 Ziff. 2 hiervor.

[^52]: SR 322.1

[^53]: SR 642.11

[^54]: SR 211.231

[^55]: SR 642.14

[^56]: SR 741.01

[^57]: SR 822.11

[^58]: SR 830.1

[^59]: SR 831.40

[^60]: SR 210

[^61]: SR 831.42

[^62]: Änderung der Fassung der 1. BVG-Revision vom 3. Okt. 2003 (AS 2004 1677)

[^63]: Siehe Art. 37 Ziff. 3 hiervor.

[^64]: SR 831.42

[^65]: SR 831.42

[^66]: SR 851.1