Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt sowie über Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel (Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt, HKV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-11-23
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 (Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt) vom 23. November 2005 (Stand am 1. Mai 2017) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 47 Absatz 5, 61 Absatz 3, 62 Absatz 2, 63 Absatz 2, 64 Absatz 2, 67 und 95 Absatz 3 der Lebensmittelund

3 2 (LGV), Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung legt die Anforderungen fest an:

4 1. metallhaltige Gegenstände mit Hautkontakt, 2. Tätowierfarben und Farben für Permanent-Make-up sowie deren Kennzeichnung, 3. Apparate und Instrumente für Piercing, Tätowierung und Permanent- Make-up, 4. afokale (brennpunktlose) kosmetische Kontaktlinsen und deren Kennzeichnung, 5. Gebrauchsgegenstände für Säuglinge und Kleinkinder,

5 6. textile Materialien nach Artikel 64 Absatz 1 LGV hinsichtlich ihrer Entflammbarkeit und Brennbarkeit, darin enthaltener chemischer Stoffe sowie der Kennzeichnung,

6 7. Ledererzeugnisse hinsichtlich darin enthaltener chemischer Stoffe,

7 8. Kordeln und Zugbänder an Kinderbekleidung;

10 11 Art. 2 Nickelhaltige Gegenstände

1 Gegenstände, die während längerer Zeit unmittelbar mit der Haut in Berührung kommen, wie Ohrringe, Brillengestelle, Halsketten, Armbänder und -ketten, Fussund Fingerringe, Gehäuse von Armbanduhren, Uhrarmbänder und deren Schliessvorrichtungen, Nieten und -knöpfe, Reissverschlüsse, Spangen und Metallmarkierungen, die in Kleidungsstücken verwendet werden, sowie Gürtelschnallen dürfen

2 nicht mehr als 0,5 g Nickel pro cm und Woche abgeben. 

2 Sind Gegenstände nach Absatz 1 mit einem Überzug versehen, so muss dieser so beschaffen sein, dass der Grenzwert bei normaler Verwendung des Gegenstandes

12 während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht überschritten wird.

3 Erstlingsstecker und übrige Stecker, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperteile eingeführt werden, dürfen nicht mehr als 0,2 μ g Nickel

2 13 pro cm und Woche abgeben. Dies gilt auch für die Verschlussteile.

4 Bei Gegenständen nach den Absätzen 1–3, die mit den in Anhang 1 aufgeführten technischen Normen übereinstimmen, wird vermutet, dass sie die in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen erfüllen, soweit diese von diesen Normen abge-

14 deckt sind.

15 Art. 2 a Cadmiumhaltige Gegenstände

1 Schmuckund Fantasieschmuckerzeugnisse, wie Haarschmuck, Armbänder, Halsketten, Ringe, Piercings, Armbanduhren, Broschen und Manschettenknöpfe, dürfen in ihren von aussen zugänglichen Metallteilen Cadmium nicht in einer Konzentra-

16 tion von 0,01 oder mehr Gewichtsprozent enthalten.

2 Absatz 1 gilt nicht für gebrauchte Gegenstände nach Artikel 1 Absatz 4 Buch-

17 stabe a des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit.

18 Bleihaltige Gegenstände Art. 2 b

1 Gegenstände nach Artikel 2 a Absatz 1 dürfen in ihren von aussen zugänglichen Metallteilen Blei nicht in einer Konzentration von 0,05 oder mehr Gewichtsprozent

19 enthalten.

2 Absatz 1 gilt nicht für gebrauchte Gegenstände nach Artikel 1 Absatz 4 Buch-

20 stabe a des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit. 2. Abschnitt: Piercing, Tätowierung, Permanent-Make-up und verwandte Praktiken

Art. 3 Definitionen

1 Als Piercing wird das Durchstechen von Körperteilen, z.B. Ohrläppchen, zwecks Einführung eines Schmuckgegenstandes bezeichnet.

2 Als Tätowierung wird das Einbringen (Mikroimplantieren) von Farbpigmenten in die Dermis-Schicht der Haut mittels speziellen Nadeln und dafür entwickelten Tätowiermaschinen verstanden. Die dabei entstehenden Bilder und Ornamente haben Bestand für die restliche Lebensdauer der tätowierten Person.

3 Als Permanent-Make-up wird das Einbringen (Mikroimplantieren) von Farbpigmenten in die Dermis-Schicht der Haut verstanden; die Beständigkeit der verwendeten Farbpigmente ist geringer als bei der Tätowierung.

4 Als steril im Zusammenhang mit Produkten dieses Abschnittes wird die Abwesenheit von lebensfähigen Organismen, einschliesslich Viren, verstanden.

Art. 4 Sorgfaltspflicht

Personen, die Piercings, Tätowierungen und Permanent-Make-up an Drittpersonen anbringen, haben alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, damit keine Infektionen übertragen werden können.

Art. 5 Anforderungen an Piercing, Tätowierfarben und Farben

für Permanent-Make-up

1 Piercing dürfen zu keiner bleibenden Verfärbung der Haut führen.

2 Tätowierfarben und Farben für Permanent-Make-up dürfen bei bestimmungsgemässer Anwendung die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten nicht gefährden.

3 Sie dürfen keine der folgenden Stoffe enthalten:

21 aromatische Amine gemäss Anhang 1 a und Azofarbstoffe oder Pigmente, a. die durch reduktive Spaltung aromatische Amine gemäss Anhang 1 a bilden; Artikel 21 gilt sinngemäss;

22 c. Stoffe gemäss Artikel 54 Absatz 1 LGV;

23 Farbstoffe gemäss Artikel 54 Absatz 3 LGV, die: d. 1. nur in abzuspülenden Mitteln verwendet werden dürfen, 2. nicht in Mitteln verwendet werden dürfen, die auf Schleimhäute aufgetragen werden, oder 3. nicht in Augenmitteln verwendet werden dürfen;

24 e. Stoffe, die nach der in Anhang 2 Ziffer 1 der Chemikalienverordnung vom

25 5. Juni 2015 genannten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft werden;

26 Anhang 2 a aufgelisteten Konzentrationen enthalten. 3ter Ist in Tätowieroder Permanent-Make-up-Farben Chrom(VI) in Spuren nachweisbar, so muss auf der Packung folgender Warnhinweis angebracht werden:

27 «Enthält Chrom. Kann allergische Reaktionen auslösen». 3quater Ist in Tätowieroder Permanent-Make-up-Farben Nickel in Spuren nachweisbar, so muss auf der Packung folgender Warnhinweis angebracht werden: «Enthält

28 Nickel. Kann allergische Reaktionen auslösen».

4 In Tätowierfarben und Permanent-Make-up-Farben dürfen nur Konservierungsstoffe eingesetzt werden, die nach Artikel 54 Absatz 4 LGV für Produkte, die auf

29 der Haut verbleiben, zugelassen sind.

Art. 6 Anforderungen an die Hygiene von Tätowierfarben, Farben für

30 Permanent-Make-up und Erstlingsstecker

1 Tätowierfarben und Permanent-Make-up-Farben müssen so hergestellt und abgepackt werden, dass Keimfreiheit bis zum erstmaligen Gebrauch gewährleistet ist. Nach dem Öffnen der Packung sind alle Vorkehrungen zu treffen, damit jegliche

31 mikrobielle Kontamination ausgeschlossen bleibt.

2 Erstlingsstecker müssen beim erstmaligen Einführen steril sein.

32 Art. 7 Anforderungen an Apparate und Instrumente für Piercing, Tätowierung und Permanent-Make-up Apparate und Instrumente für Piercing, Tätowierung und Permanent-Make-up oder Teile davon müssen, sofern sie in die Haut von Konsumentinnen und Konsumenten eindringen, steril sein.

Art. 8 Kennzeichnung von Tätowierund Permanent-Make-up-Farben

sowie von Piercing-Schmuck

1 Behälter von Tätowierund Permanent-Make-up-Farben müssen mindestens folgende Angaben aufweisen:

33 die Zusammensetzung in mengenmässig absteigender Reihenfolge, nach eib. ner gebräuchlichen Nomenklatur (IUPAC, CAS, INCI oder CI);

2 Verpackungen von Piercing-Schmuck müssen folgende Angaben enthalten:

3 Die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 sowie über die Materialzusammensetzung von Piercing-Schmuck sind der Konsumentin oder dem Konsumenten auf Verlangen zugänglich zu machen.

34 Art. 9 Berufsspezifische Richtlinien Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) kann berufsspezifische Richtlinien zur Guten Arbeitspraxis für Piercing, Tätowierung und Permanent-Make-up begutachten und zur Anwendung empfehlen.

3. Abschnitt: Afokale kosmetische Kontaktlinsen

Art. 10 Anforderungen

Von afokalen kosmetischen Kontaktlinsen, die den in Anhang 3 genannten Normen entsprechen, wird vermutet, dass sie die Sicherheitsanforderungen erfüllen.

Art. 11 Kennzeichnung

1 Auf der Verpackung von afokalen kosmetischen Kontaktlinsen müssen zum Zeitpunkt der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten folgende Angaben angebracht sein:

2 Auf der Verpackung oder dem Beipackzettel müssen zusätzlich folgende Angaben

35 enthalten sein:

3 Die Angaben nach Absatz 2 können durch international gebräuchliche Piktogramme gemäss den Normen nach Anhang 3 ersetzt werden.

Art. 12 Konformitätsbescheinigung

1 Wer afokale kosmetische Kontaktlinsen herstellt oder einführt, muss eine Konformitätsbescheinigung vorlegen können, aus welcher hervorgeht, dass das Produkt auf eine Übereinstimmung mit den Normen nach Anhang 3 geprüft worden ist.

2 Die Konformitätsbescheinigung muss in einer Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:

3 Sie muss ab der Herstellung der afokalen kosmetischen Kontaktlinse während fünf Jahren vorgelegt werden können. Bei Serienanfertigungen beginnt die Frist mit der Fertigstellung des letzten Exemplars zu laufen.

4. Abschnitt: Gebrauchsgegenstände für Säuglinge und Kleinkinder

36 Art. 13 Geltungsbereich und Definition

1 Dieser Abschnitt gilt für Gebrauchsgegenstände für Säuglinge und Kleinkinder bis

36 Monate.

2 Als «Babyartikel» im Sinne dieses Abschnitts gilt jedes Erzeugnis, das dazu bestimmt ist, bei Säuglingen den Schlaf, die Entspannung, die Hygiene oder die Mahl-

37 zeitenzufuhr zu fördern.

38 Art. 14 Anforderungen an Babyartikel im Allgemeinen

1 Babyartikel dürfen nicht mehr als 0,1 Massenprozent (Summengrenzwert) folgen-

39 der Phthalsäureester enthalten: Di-(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP ), Dibutylphthalat

40 41 42 (DBP ) und Benzylbutylphthalat (BBP ).

2 Babyartikel, die von den Säuglingen und Kleinkindern in den Mund genommen werden können, dürfen nicht mehr als 0,1 Massenprozent (Summengrenzwert)

43 folgender Phthalsäureester enthalten: Di-isononylphthalat (DINP ), Di-isode-

44 45 cylphthalat (DIDP ) und Di-n-octylphthalat (DNOP ).

46 Art. 14 a Flaschenund Beruhigungssauger

1 Flaschenund Beruhigungssauger dürfen an ein Speichelsimulans höchstens abgeben:

2 47

48 Art. 14 b Trinkflaschen Trinkflaschen für Säuglinge und Kleinkinder müssen eine Warnaufschrift tragen, die vor Zahnschäden durch Dauerkonsum («Dauernuckeln») gezuckerter oder süss-

49 saurer Getränke warnt. …

50 Gegenstände für Säuglinge und Kleinkinder mit Kunststoffund Art. 14 c Gummibestandteilen, die PAK enthalten Artikel für Säuglinge und Kleinkinder dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn einer ihrer Bestandteile aus Kunststoff oder Gummi mehr als 0,5 mg/kg eines der in Anhang 2.9 Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 2 der Chemikalien-

51 Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV) aufgeführten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) enthält.

Art. 15 Technische Normen

Von Gebrauchsgegenständen für Säuglinge und Kleinkinder, die den in Anhang 4 genannten Normen entsprechen, wird vermutet, dass sie die Sicherheitsanforderungen erfüllen.

5. Abschnitt: Entflammbarkeit und Brennbarkeit textiler Materialien

52 Art. 16 Geltungsbereich Dieser Abschnitt gilt für textile Materialien nach Artikel 64 Absatz 1 LGV.

53 Art. 17

54 Anforderungen Art. 18

1 Textile Materialien dürfen nicht derart entflammbar und brennbar sein, dass von ihnen ein unverhältnismässig grosses Risiko ausgeht.

2 Kleidungsstücke und Garne zur Herstellung von Kleidungsstücken dürfen nicht so beschaffen sein, dass eine schnelle Flammenausbreitung auf der Oberfläche des Textils möglich ist, ohne dass die Grundstruktur des Materials zu diesem Zeitpunkt brennt («surface flash»).

3 Anhang 5 bezeichnet technische Normen, die geeignet sind, die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 zu konkretisieren. Bei der Nachführung dieses Anhangs (Art. 27 Abs. 1) bezeichnet das BLV soweit möglich international harmonisierte

55 Normen .

56 Art. 19

57 Art. 20 6. Abschnitt: Chemische Stoffe in textilen Materialien, Ledererzeugnissen und anderen Gegenständen für den Humankontakt 58

Art. 21 Azofarbstoffe

1 Die in Anhang 6 aufgeführten textilen Materialien und Ledererzeugnisse und die gefärbten Teile davon dürfen keine Azofarbstoffe enthalten, die durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen eines oder mehrere der in Anhang 7 aufgeführten aromatischen Amine in einer Konzentration von mehr als 30 mg/kg

59 freisetzen können.

2 Zur Bestimmung der aromatischen Amine nach Anhang 7 sind die in Anhang 8 festgelegten technischen Normen anzuwenden.

Art. 22 Verbotene und begrenzt zulässige Stoffe

1 Für die Behandlung von textilen Materialien dürfen folgende Stoffe nicht verwendet werden:

61 e. Damenhygieneartikel.

2 Die Zulässigkeit der Verwendung von weiteren Stoffen, insbesondere von Flammschutzmitteln, richtet sich nach der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom

62 18. Mai 2005 .

7. Abschnitt: Kordeln und Zugbänder an Kinderbekleidung 63

Art. 22 a

1 Kordeln und Zugbänder an Kleidungsstücken für Kinder bis zum Alter von

14 Jahren müssen derart beschaffen sein, dass die Gefahr durch Hängenbleiben, Strangulation oder Verletzung so gering wie möglich gehalten wird.

2 Von Kordeln und Zugbändern gemäss Absatz 1, die den in Anhang 8 a genannten Normen entsprechen, wird vermutet, dass sie die Sicherheitsanforderungen erfüllen.

3. Kapitel: Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel

Art. 23 Kerzen, Räucherstäbchen und ähnliche Gegenstände

1 Kerzen, Räucherstäbchen und ähnliche Gegenstände dürfen beim Verbrennungsprozess Stoffe oder Stoffgemische nur in Mengen freisetzen, welche die Gesundheit des Menschen nicht gefährden.

2 Der Bleigehalt von Kerzendochten darf 600 mg/kg nicht übersteigen.

Art. 24 Streichhölzer

1 Es ist verboten, Streichhölzer mit weissem Phosphor an Konsumentinnen oder Konsumenten abzugeben.

2 Streichhölzer dürfen nur in Verpackungen, Paketen und Schachteln verkauft werden, auf welchen die Firma der Herstellerin oder ihre eingetragene Marke angegeben ist.

3 Die mit den Streichhölzern unmittelbar in Berührung gelangende Verpackung (Schachtel, Umschlag der Abreissstreichhölzer usw.) muss aus widerstandsfähigem Material hergestellt sein und den nötigen Schutz der Streichhölzer vor Beschädigungen gewährleisten.

64 Art. 25 Feuerzeuge

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