Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Aerosolpackungen
über Aerosolpackungen 1 vom 23. November 2005 (Stand am 1. Mai 2017) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 47 Absatz 5 und auf Artikel 70 der Lebensmittelund
2 3 Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV), verordnet:
1. Abschnitt: Geltungsbereich und Definitionen
Art. 1 Geltungsbereich
1 4 Diese Verordnung gilt für Aerosolpackungen im Sinne von Artikel 69 LGV.
2 Sie gilt nicht für Aerosolpackungen, deren Behälter folgende Gesamtfassungsvolumen aufweisen:
- a. weniger als 50 ml, unabhängig vom Dosenmaterial;
- b. mehr als 1000 ml, bei Aerosolpackungen mit Metallbehältern;
- c. mehr als 220 ml, bei Aerosolpackungen mit geschützten Glasbehältern (Art. 5) oder nicht Splitter bildenden Kunststoffbehältern (Art. 11 Abs. 1);
- d. mehr als 150 ml, bei Aerosolpackungen mit ungeschützten Glasbehältern (Art. 6) oder Splitter bildenden Kunststoffbehältern (Art. 11 Abs. 2).
Art. 2 Definitionen
Für diese Verordnung gelten die Definitionen nach Anhang 1.
2. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen 5
6 Art. 2 a Gefahrenanalyse
1 Der Abfüllbetrieb oder die Importeurin ist verpflichtet, zu analysieren, welche Gefahren von seinen oder ihren Aerosolpackungen ausgehen aufgrund:
7 im Sinne von Anhang 1 Ziffern 8 und 9; a. der Entzündbarkeit
- b. des Drucks im Sinne von Anhang 1 Ziffer 1.
2 In der Gefahrenanalyse sind gegebenenfalls auch Risiken zu berücksichtigen, die unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen verbunden sind mit dem Einatmen des von der Aerosolpackung erzeugten Sprühnebels einschliesslich der Grössenverteilung der Tröpfchen zusammen mit den physikalischen und chemischen Eigenschaften des Inhalts.
3 Im Entwurf, in der Produktion und bei der Prüfung der Aerosolpackung sind die Ergebnisse der Gefahrenanalyse zu berücksichtigen und gegebenenfalls besondere Hinweise für ihre Verwendung zu formulieren.
Art. 3 Bau und Ausrüstung
1 8 Das Material, aus dem die Aerosolbehälter und die Ventile hergestellt sind, muss korrosionsbeständig sein.
2 Es darf keine nachteilig wirkenden Bestandteile an den Inhalt abgeben.
3 Die mechanische Widerstandsfähigkeit der Aerosolpackung darf durch die Wirkung der Füllung auch bei langandauernder Lagerung nicht beeinträchtigt werden.
4 Das Ventil muss:
- a. selbstschliessend sein;
- b. den Aerosolbehälter unter normalen Transportund Lagerungsbedingungen dicht verschliessen;
- c. gegen jegliche unbeabsichtigte Betätigung sowie gegen jegliche Beschädigung geschützt sein (z. B. mittels einer Schutzkappe);
- d. die Richtung des Sprühstrahls eindeutig erkennbar machen.
5 Bei 50 °C darf das Volumen der flüssigen Phase nicht mehr als 90 Prozent des
9 Nettofassungsvolumens einnehmen.
Art. 4 Splitterschutz
1 Aerosolpackungen aus zerbrechlichem Material wie Glas sind mit einem nicht entfernbaren Splitterschutz (z. B. engmaschiges Metallnetz, elastischer Kunststoffmantel) zu versehen, der beim Bruch das Durchschlagen der Splitter verhindert. Ausgenommen sind Aerosolpackungen mit höchstens 150 ml Fassungsvolumen und weniger als 1,5 bar Druck bei 20 °C.
2 Während der vom Hersteller vorgesehenen Lagerdauer dürfen sich die Eigenschaften des Behälters sowie die Wirksamkeit des Schutzmantels nicht verschlechtern.
3. Abschnitt: Aerosolpackungen mit Glasbehältern
Art. 5 Glasbehälter mit dauerhaftem Schutzüberzug
1 In Glasbehälter mit dauerhaftem Schutzüberzug dürfen verdichtete, verflüssigte oder gelöste Gase abgefüllt werden.
2 Das Gesamtfassungsvolumen solcher Glasbehälter darf nicht mehr als 220 ml betragen.
3 Glasbehälter, die zur Füllung mit verdichtetem oder unter Druck gelöstem Gas vorgesehen sind, müssen einem Prüfüberdruck von mindestens 12 bar standhalten.
4 Glasbehälter, die zur Füllung mit verflüssigtem Gas vorgesehen sind, müssen einem Prüfüberdruck von mindestens 10 bar standhalten.
5 10 …
6 Für die Abfüllung gelten folgende Anforderungen:
- a. Glasbehälter, die mit verdichteten Gasen gefüllt sind, dürfen bei 50 °C keinem Druck von mehr als 9 bar ausgesetzt werden.
- b. Glasbehälter, die mit gelösten Gasen gefüllt sind, dürfen bei 50 °C keinem Druck von mehr als 8 bar ausgesetzt werden.
- c. Glasbehälter, die mit verflüssigten Gasen oder mit Gemischen von verflüssigten Gasen gefüllt sind, dürfen bei 20 °C keinen höheren als den in Anhang 2 aufgeführten Drücken ausgesetzt werden.
Art. 6 Ungeschützte Glasbehälter
1 In ungeschützte Glasbehälter dürfen nur verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase abgefüllt werden.
2 Das Gesamtfassungsvolumen solcher Glasbehälter darf 150 ml nicht überschreiten.
3 Der Prüfüberdruck muss mindestens 12 bar betragen.
4 11 …
5 Für die Abfüllung gelten folgende Anforderungen:
- a. Glasbehälter, die mit unter Druck gelöstem Gas gefüllt sind, dürfen bei
50 °C keinem Druck von mehr als 8 bar ausgesetzt werden.
- b. Glasbehälter, die mit verflüssigtem Gas gefüllt sind, dürfen bei 20 °C keinen höheren als den in Anhang 3 aufgeführten Drücken ausgesetzt werden.
4. Abschnitt: Aerosolpackungen mit Metallbehältern
Art. 7 Fassungsvolumen
Das Gesamtfassungsvolumen von Aerosolpackungen mit Metallbehältern darf 1000 ml nicht übersteigen.
12 Art. 8 Abfüllung
1 Bei 50 °C darf der Druck der Aerosolpackungen mit Metallbehältern 12 bar nicht überschreiten.
2 13 Enthält das Aerosol kein entzündbares Gas im Sinne von Anhang 1 Ziffer 8.1 Buchstabe c, so darf der zulässige Druck bei 50 °C höchstens 13,2 bar betragen.
Art. 9 Prüfüberdruck der Metallbehälter
1 Bei Metallbehältern, die bei einem Druck von weniger als 6,7 bar bei 50 °C gefüllt werden sollen, muss der Prüfüberdruck mindestens 10 bar betragen.
2 Bei Metallbehältern, die bei einem Druck von 6,7 bar oder mehr bei 50 °C gefüllt werden sollen, muss der Prüfüberdruck um 50 Prozent höher sein als der Innendruck bei 50 °C.
14 Art. 10
5. Abschnitt: Aerosolpackungen mit Kunststoffbehältern
Art. 11
1 Für Aerosolpackungen mit Kunststoffbehältern, die beim Bruch keine Splitter bilden können, gelten die Anforderungen von Artikel 5 sinngemäss.
2 Für Aerosolpackungen mit Kunststoffbehältern, die beim Bruch Splitter bilden können, gelten die Anforderungen von Artikel 6 sinngemäss.
6. Abschnitt: Treibmittel
Art. 12 Zulässige Treibmittel
1 Treibmittel, die in Aerosolpackungen verwendet werden, die Lebensmittel, Kosmetika oder andere Gebrauchsgegenstände enthalten, dürfen die Gesundheit nicht
15 gefährden.
2 Je nach Anwendungsgebiet sind die Treibmittel nach Anhang 4 zulässig.
16 Art. 13
7. Abschnitt: Kennzeichnung
Art. 14
1 Auf den Aerosolpackungen müssen folgende Angaben angebracht werden:
- a. Name und Adresse der Person oder Firma, die die Aerosolpackung herstellt, einführt, abpackt, abfüllt oder abgibt;
- b. das Warenlos;
- c. unabhängig vom Inhalt: 1. der Gefahrenhinweis H229 «Behälter steht unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten», 2. die Sicherheitshinweise P210 und P251 gemäss Anhang IV Teil 1 Ta-
17 (Verordnung EU-CLP) belle 6.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Fussnoten
[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 3. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5079).
[^2]: SR 817.02
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1633).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1633).
[^5]: Ursprünglich vor Art. 3.
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 3. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5079).
[^7]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1633). Diese Änderung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^8]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EDI vom 3. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5079). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 3. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5079).
[^10]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 3. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5079).
[^11]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 3. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5079).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 3. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5079).
[^13]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1633). Diese Änderung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^14]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 3. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5079).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1633).
[^16]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1633).
[^17]: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
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