Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über die Hygiene beim Schlachten (VHyS)
1 Das Eidgenössische Departement der Innern (EDI ) , gestützt auf die Artikel 4 Absatz 4, 16 Absatz 5, 27 Absatz 4, 30 Absatz 2, 31
2 Absatz 7, 34 Absatz 1, 38 Absatz 3 und 40 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK) und
3 4 Artikel 303 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 , verordnet: 1. Abschnitt: Anforderungen an Schlachtund Wildbearbeitungsbetriebe 5
6 Art. 1 …
7 Schlachtund Wildbearbeitungsbetriebe müssen den Anforderungen nach Anhang 1 genügen.
8 Art. 2 2. Abschnitt: Hygienemassnahmen in den Schlachtund Wildbearbeitungsbetrieben
Art. 3
Für die Hygienemassnahmen in den Schlachtund Wildbearbeitungsbetrieben gelten die Vorschriften nach Anhang 3.
3. Abschnitt: Vorgehen bei der Schlachttieruntersuchung
Art. 4
Für die Schlachttieruntersuchung gelten die Vorschriften nach Anhang 4.
4. Abschnitt: Vorgehen bei der Fleischuntersuchung
Art. 5 Vorbereiten des Schlachttierkörpers
1 Wer Tiere schlachtet, muss die Schlachttierkörper und die zu untersuchenden Teile davon nach Anhang 5 zur Fleischuntersuchung präsentieren.
2 Die Organe sind mit den zugehörigen Lymphknoten zu präsentieren, soweit die Lymphknoten untersucht werden müssen.
3 Für gastronomische Spezialitäten kann die amtliche Tierärztin oder amtlicher
9 Tierarzt im Einzelfall Abweichungen von der Art der Präsentation erlauben.
Art. 6 Untersuchung
1 Die amtliche Tierärztin oder amtliche Tierarzt untersucht den Schlachttierkörper und die Teile entsprechend der Untersuchungsvorschrift nach Anhang 6.
2 Die Untersuchung ist wenn nötig auszuweiten, indem namentlich:
- a. Proben für Laboruntersuchungen erhoben werden;
- b. weitere Teile des Schlachttierkörpers und zugehörige Lymphknoten angeschnitten werden. 2bis Bei Hausschweinen kann auf die Erhebung einer Probe für die Laboruntersuchung auf Trichinellen verzichtet werden, wenn die Voraussetzungen für die Genussun-
10 tauglichkeit oder die Gefrierbehandlung nach Anhang 7 Ziffern 1.3.2 erfüllt sind.
3 Soweit diese Verordnung das Vorgehen nicht vorschreibt, sind wissenschaftlich anerkannte und erprobte Untersuchungsmethoden anzuwenden, insbesondere jene, die international festgelegt sind.
4 Bei der Untersuchung sind Vorkehrungen zur Vermeidung von Kontaminationen zu treffen.
5 Sind mehrere amtliche Tierärztinnen oder amtliche Tierärzte an der Untersuchung von Schlachttierkörper und Teilen eines Tieres beteiligt, müssen alle Befunde, die vom Normalzustand abweichen, der Person bekannt gegeben werden, welche die abschliessende Beurteilung vornimmt.
6 Für gastronomische Spezialitäten kann die amtliche Tierärztin oder der amtlicher
11 Tierarzt im Einzelfall Abweichungen von der Art der Untersuchung erlauben.
Art. 7 Entscheid
1 Der Entscheid über die Genusstauglichkeit von Schlachttierkörpern und Schlachterzeugnissen ist auf Grund der Prüfung aller zweckdienlichen Informationen und der Beanstandungsgründe nach Anhang 7 zu treffen.
2 12 Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt kann:
- a. veranlassen, dass genussuntaugliche Schlachttierkörper und Teile vor der Entsorgung denaturiert oder besonders gekennzeichnet werden;
13 b. Auflagen über die Verwendung von Fleisch verunfallter, ausserhalb eines Schlachtoder Wildbearbeitungsbetriebs geschlachteter Tiere verfügen.
Art. 8 Kennzeichnung des Fleisches
1 Die Genusstauglichkeit wird verfügt:
- a. mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen:
14 1. bei Fleisch von Tieren der Pferdeund Rindergattung mit je einem Stempelabdruck auf die Viertel oder Sechstel; ausgenommen davon ist Fleisch von Tieren der Rindergattung, die jünger sind als 6 Wochen, 2. bei anderem Schlachtvieh mit einem Stempelabdruck auf jede Hälfte; bei ganzen Lämmern, Zicklein und Ferkeln genügt ein Stempelabdruck, 3. bei Wild, ausgenommen bei Hasen und Federwild, mit einem Stempelabdruck;
- b. bei Fleisch von Hausgeflügel, Hauskaninchen, Laufvögeln, Hasen und Federwild mit einer Bescheinigung über die Genusstauglichkeit nach Anhang 8.
2 Das Genusstauglichkeitskennzeichen kann auch angebracht werden, bevor die Ergebnisse von Untersuchungen vorliegen, wenn die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt sicherstellt, dass das Fleisch des betreffenden Tiers nur bei zufriedenstellendem Resultat in Verkehr gebracht wird.
3 Das Genusstauglichkeitskennzeichen kann als Farboder Brandstempel angebracht werden. Form und Schriftinhalt richten sich nach Anhang 9.
4 Für die Genusstauglichkeitskennzeichnung sowie für alle nicht amtlichen Kennzeichnungen dürfen nur Farben verwendet werden, die nicht auslöschbar, gut sichtbar
15 und nach der Zusatzstoffverordnung vom 23. November 2005 zugelassen sind.
5. Abschnitt: Organisatorische und technische Bestimmungen
Art. 9 Zeitaufwand für die Fleischuntersuchung
1 Schlachtund Wildbearbeitungsbetriebe mit einer Förderanlage für Schlachttierkörper müssen deren Geschwindigkeit so regulieren, dass für jeden Schlachttierkörper und die dazugehörenden Teile mindestens folgende Zeitspanne für die Fleisch-
16 untersuchung zur Verfügung steht:
- a. für Tiere der Rindergattung, die älter sind als sechs Wochen: 4 Minuten;
- b. für Tiere der Rindergattung, die jünger sind als sechs Wochen: 2 Minuten;
- c. für Tiere der Schafund Ziegengattung: 1 Minute;
- d. für Tiere der Schweinegattung (ohne Probenahme auf Trichinellen): 1 Minute;
- e. für Tiere der Pferdegattung (ohne Probenahme auf Trichinellen): 4 Minuten;
- f. für anderes Schlachtvieh: 2 Minuten;
- g. für Hasen und Federwild: 1 Minute;
- h. für anderes Wild (ohne Probenahme auf Trichinellen): 2 Minuten;
- i. für Hausgeflügel und Hauskaninchen: 2,5 Sekunden.
2 Die Zeitspannen nach Absatz 1 gelten für die Untersuchung von Schlachttierkörpern und Teilen ohne wesentliche Beanstandung und unter günstigen betriebstechnischen und personellen Voraussetzungen.
Art. 10 Mikrobiologische Fleischuntersuchung
1 Eine mikrobiologische Fleischuntersuchung ist zu veranlassen, wenn krankhafte Veränderungen des Schlachttierkörpers oder der dazugehörenden Teile oder Verunreinigungen einen Entscheid für die Genusstauglichkeit als fraglich erscheinen lassen, namentlich bei:
- a. Störungen des Allgemeinbefindens;
- b. Entzündungsprozessen oder Nekrosen;
17 c. Tieren, die später als 45 Minuten nach dem Betäuben und Töten oder nicht fachgerecht ausgeweidet wurden, ausgenommen bei Jagdwild;
- d. fragwürdiger Ausblutung;
- e. Verdacht auf spezifische Infektionen mit humanpathogenen Mikroorganismen, z.B. Salmonellen.
2 Sie unterbleibt, wenn wegen eines Beanstandungsgrunds nach Anhang 7 der Schlachttierkörper als tierisches Nebenprodukt entsorgt werden muss.
3 Das Ergebnis der mikrobiologischen Fleischuntersuchung ist als ein Element unter mehreren zu werten, die nach Anhang 7 beim Entscheid über die Verwendbarkeit des Schlachttierkörpers berücksichtigt werden müssen. Ein günstiges Ergebnis der mikrobiologischen Untersuchung allein erlaubt noch nicht, ohne weiteres einen Schlachttierkörper als genusstauglich zu bezeichnen.
Art. 11 Formulare
Die folgenden Formulare sind zu verwenden:
- a. amtlicher Probenerhebungsrapport nach Anhang 10;
- b. Beanstandung bei der Schlachttierund Fleischuntersuchung nach Anhang 11;
- c. Inspektionsbericht nach Anhang 12;
- d. Gesundheitsbescheinigung nach Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand nach Anhang 13;
18 e. Bescheinigung über die Untersuchung von Jagdwild nach Anhang 14.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 12 Übergangsbestimmung
1 In Abweichung von Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b, Anhang 5 Ziffern 1 und
2 sowie Anhang 6 Ziffern 1 und 2 ist die Altersgrenze bei Tieren der Rindergattung bis zum 31. Dezember 2006 auf 6 Monate festgelegt.
2 Bis zum 31. Dezember 2006 können anstelle des Genusstauglichkeitskennzeichens (Anhang 9) die Fleischkontrollstempel nach Anhang 5 der Fleischuntersuchungs-
19 verordnung vom 3. März 1995 verwendet werden.
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
20 Die Fleischuntersuchungsverordnung vom 3. März 1995 wird aufgehoben.
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt.
[^2]: SR 817.190
[^3]: SR 916.401
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1637).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1637).
[^6]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1637).
[^7]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1637). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorge- nommen.
[^8]: Aufgehoben durch Ziff. II 3 der V vom 16. Mai 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2711).
[^9]: Bezeichnung gemäss Anhang 2 Ziff. 3 der V vom 24. Jan. 2007 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 561). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1637).
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4811).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1637).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1637).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 29. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5173).
[^15]: [AS 2005 6191. AS 2007 2977 Art. 7]. Siehe heute die V vom 22. Juni 2007 (SR 817.022.31 ).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1637).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1637).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1637).
[^19]: [AS 1995 1703]
[^20]: [AS 1995 1703]
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