Verordnung vom 23. November 2005 über die Kennzeichnung von Geflügelfleisch in Bezug auf die Produktionsmethode (Geflügelkennzeichnungsverordnung, GKZV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-11-23
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf die Artikel 14 Buchstabe a, 15 und 177 Absatz 1 des

1 (LwG), Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Fleisch nach Artikel 3 Absatz 1 und 2 der Verordnung des

2 EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft vom 23. November 2005 von Huhn und Truthuhn.

2 Die Verordnung gilt nicht für Huhnund Truthuhnfleisch, das von Tieren stammt, die nicht zu Mastzwecken gehalten werden.

Art. 2 Kennzeichnung

1 Bei der Kennzeichnung von Huhnund Truthuhnfleisch dürfen zur Angabe der Haltungsform ausschliesslich die nachstehenden Bezeichnungen verwendet werden: Deutsch Französisch Italienisch Romanisch

2 Für Huhnund Truthuhnfleisch, das nach den Bestimmungen der Bio-Verordnung

3 vom 22. September 1997 produziert wird, kann abweichend von Absatz 1 alleine oder in Kombination mit der Kennzeichnung nach dieser Verordnung eine Kennzeichnung gemäss den Bestimmungen der Bio-Verordnung verwendet werden.

3 Die Bezeichnungen nach Absatz 1 dürfen nur verwendet werden, wenn die entsprechenden Anforderungen gemäss Anhang erfüllt sind und wenn die Mastund Schlachtunternehmen, aus denen das Huhnund Truthuhnfleisch stammt, von akkreditierten Inspektionsund Zertifizierungsstellen im Hinblick auf die Anforderungen des Anhangs und die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit kontrolliert und die Erzeugnisse zertifiziert werden.

4 Die Bezeichnungen «Besonders tierfreundliche Stallhaltung» und «Auslaufhaltung» dürfen nur verwendet werden, wenn die entsprechende Haltungsform für den gesamten Betrieb gilt.

Art. 3 Zusätze zur Kennzeichnung

1 Die Bezeichnungen nach Artikel 2 Absatz 1 können mit Hinweisen auf die Besonderheiten der entsprechenden Haltungsform oder Fütterung ergänzt werden.

2 Angaben über spezifische Futterbestandteile sind nicht zulässig, wenn deren Anteil weniger als 35 Prozent, bei Mais weniger als 50 Prozent, bei Hülsenfrüchten, Blattgemüse und Milcherzeugnissen weniger als 5 Prozent des verabreichten Futters ausmacht.

3 Angaben über das Schlachtalter oder die Mastdauer sind nur in Verbindung mit einer der Bezeichnungen nach Artikel 2 Absatz 1 zulässig.

4 Die Vorschrift von Absatz 3 gilt nicht für «Coquelets» oder «Mistkratzerli» («Stubenküken»).

Art. 4 Pflichten der Unternehmen

1 Verantwortlich dafür, dass die Kennzeichnung die Vorschriften nach Artikel 2 und 3 erfüllt, sind die Unternehmen, die Huhnund Truthuhnfleisch vermarkten.

2 Unternehmen, die Hühner und Truthühner, die nach Artikel 2 gekennzeichnet sind, schlachten, verarbeiten, verpacken, handeln, importieren oder vermarkten, müssen:

Art. 5 Kontrollen

1 Die Kontrollen durch die Zertifizierungsstelle oder eine von dieser beauftragen Inspektionsstelle im Hinblick auf die Anforderungen des Anhangs und an die Rückverfolgbarkeit erfolgen:

4 7. Dezember 1998 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV);

2 Die Zertifizierungsstelle informiert das Bundesamt und die zuständigen kantonalen Behörden über festgestellte Unregelmässigkeiten.

Art. 6 Zertifizierungsstellen

Die Zertifizierungsund Inspektionsstellen müssen nach der Akkreditierungsund

5 Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 für ihre Tätigkeit nach dieser Verordnung:

Art. 7 Eingeführtes Huhnund Truthuhnfleisch

1 Eingeführtes Huhnund Truthuhnfleisch kann eine der Bezeichnungen nach Artikel

2 tragen, sofern der Importeur nachweisen kann, dass die betreffenden Erzeugnisse in Bezug auf die Produktionsmethode und das Kontrollverfahren Bestimmungen unterliegen, welche den Vorschriften dieser Verordnung gleichwertig sind.

2 Deklarationen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, c, d und e gelten als gleichwertig, wenn das eingeführte Huhnund Truthuhnfleisch gemäss der Verord-

6 nung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 hergestellt wurde.

Art. 8 Bundesamt für Landwirtschaft

1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) vollzieht diese Verordnung unter Vorbehalt von Artikel 9.

2 Das Bundesamt:

Art. 9 Kantone

1 Die kantonalen Lebensmittelkontrollbehörden vollziehen diese Verordnung nach der Lebensmittelgesetzgebung.

2 Stellen die kantonalen Lebensmittelkontrollbehörden Verstösse gegen diese Verordnung fest, informieren sie das Bundesamt und die Zertifizierungsstellen.

Art. 10 Übergangsbestimmungen

Huhnund Truthuhnfleisch, das vor dem 1. Januar 2006 nach bisherigen Recht hergestellt, abgepackt, gekennzeichnet oder importiert wurde, darf noch bis zur Erschöpfung der Vorräte an Konsumenten abgegeben werden.

Art. 11 Inkrafttreten

7 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 910.1

[^2]: SR 817.022.108

[^3]: SR 910.18

[^4]: SR 910.13

[^5]: SR 946.512

[^6]: Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (Abl. L 143 vom 7.6.1991, S. 11). Die Texte der in dieser Verordnung erwähnten Verordnung können beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regelungen (switec), Bürglistr. 29, 8400 Winterthur bezogen oder unter der Internetadresse http://europa.eu.int/eur-lex/de/index.html abgeru- fen werden.

[^7]: Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom 19. Dez. 2005.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.