Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über die Hygiene bei der Milchproduktion (VHyMP)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-11-23
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) ,

2 gestützt auf Artikel 2 der Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 2010

3 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung vom 23. November 2005

4 über die Primärproduktion, verordnet:

1. Abschnitt: Geltungsbereich

5 Art. 1 Diese Verordnung gilt:

2. Abschnitt: Fütterung und Tierhaltung

Art. 2 Räumlichkeiten für die Tierhaltung

1 Der Stall, in dem die Milchtiere untergebracht sind, die Tränkeund Fütterungseinrichtungen und die zum Stall gehörenden Räume sind sauber, ordentlich und in gutem Zustand zu halten.

2 Die Liegeflächen sind sauber und trocken zu halten. Als Streumittel sind Stroh und andere geeignete Einstreu in einwandfreiem Zustand erlaubt, die die Tiergesundheit nicht gefährden und die Milch nicht beeinträchtigen.

Art. 3 Haltung und Pflege der Tiere

Für die Tierhaltung gelten folgende Grundsätze:

Art. 4 Fütterung

1 Futter und Tränkewasser dürfen die Gesundheit der Tiere und die Qualität der Milch nicht beeinträchtigen. Es dürfen nur saubere, hygienisch einwandfreie und unverdorbene Futtermittel verfüttert werden.

2 Anhang 1 legt die Futtermittel fest, die für Tiere, die in Milchviehställen gehalten werden, verboten sind oder nur beschränkt eingesetzt werden dürfen.

Art. 5 Fütterung ohne Silage

1 Wird Milch zur Käseherstellung nach Artikel 3 der Milchpreisstützungsverordnung

6 vom 7. Dezember 1998 produziert, so darf den laktierenden Tieren keine Silage verfüttert werden. Anhang 2 Ziffer 1 legt die Anforderungen für die Umstellung auf Fütterung ohne Silage fest.

2 Die Futtermittel nach Anhang 2 Ziffer 2 dürfen in den vier Wochen vor sowie während der Zeit der Käseherstellung nicht oder nur beschränkt verfüttert werden.

3 Anderen Tieren als laktierenden Tieren darf Silage nur unter den Voraussetzungen und Auflagen nach Anhang 2 Ziffer 3 verfüttert werden.

3. Abschnitt: Tiergesundheit

Art. 6 Euterkontrolle

1 Zur Feststellung von chronischen, versteckt verlaufenden Euterentzündungen sind die Euter aller Kühe, deren Milch abgeliefert wird, mindestens einmal pro Monat mit dem Schalmtest zu kontrollieren. Milch aus Eutervierteln, die im Schalmtest positiv reagiert (++, +++), gilt als fehlerhaft.

2 Auf Sömmerungsbetrieben ist die erste Kontrolle spätestens sieben Tage nach der Bestossung durchzuführen.

3 4 Anstelle des Schalmtests können die Einzelkuh-Zellzahlbestimmungen im / -Tagesgemelk, die von den Viehzuchtverbänden durchgeführt werden, oder die permanente, viertelsweise Leitfähigkeitsmessung als Kontrolle herangezogen werden. Ist die Zellzahl der Milch einer Kuh höher als 150 000 oder weicht die Leitfähigkeit der Milch eines Viertels um 50 Prozent von der Norm ab, so ist der Schalmtest durchzuführen.

4 Die Ergebnisse der Kontrollen sind schriftlich festzuhalten und drei Jahre aufzu-

7 bewahren.

Art. 7 Behandlung mit Arzneimitteln

1 Bei der Behandlung mit Arzneimitteln müssen die Anforderungen der Tierarznei-

8 mittelverordnung vom 18. August 2004 eingehalten werden.

2 Die Aufzeichnungen richten sich nach den Artikeln 25–29 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004.

4. Abschnitt: Anforderungen an die Milch

9 Art. 8 Hygienische Anforderungen an die Milch

1 Es darf nur einwandfreie Milch mit unverändertem Gehalt abgeliefert werden, die von Tieren stammt, deren allgemeiner Gesundheitszustand gut ist.

2 Die Milch muss folgenden Anforderungen genügen, wobei die methodische

10 Streuung berücksichtigt ist:

11 a. Kuhmilch Kriterium Anforderung

12 Milch von anderen Tierarten b. Kriterium Anforderung

3 In jedem Monat, in dem Milch produziert wird, muss die Milch mindestens zweimal

13 darauf untersucht werden, ob sie die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt.

Art. 9 Milch, die den Anforderungen nicht entspricht

Wenn die Milch den Anforderungen von Artikel 8 nicht entspricht, informieren die Prüflaboratorien die zuständige Behörde. Die Produzentinnen und Produzenten haben die erforderlichen Sanierungsmassnahmen zu treffen.

Art. 10 Verbot des Abgebens von Milch

1 Verboten ist das Abliefern folgender Milch:

14 h. ...

2 Tiere, die infolge einer tierärztlichen Behandlung Fremdstoffe in die Milch übertragen können, müssen gekennzeichnet werden.

3 Milch von Tieren mit klinischen Anzeichen einer Euterkrankheit darf nur nach Anweisung einer Tierärztin oder eines Tierarztes als Lebensmittel verwendet werden.

4 15 Kolostrum nach Artikel 66 a der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Lebensmittel tierischer Herkunft, das bis maximal fünf Tage nach der Geburt gewonnen wurde, darf vermarktet werden. Kolostrum muss getrennt von der übrigen Milch und mit entsprechender Bezeichnung abgegeben werden. Eine Vermischung von Kolostrum mit Milch ist verboten. Die Hygieneanforderungen an die Milchpro-

16 duktion gelten für Kolostrum sinngemäss. Abschnitt 5. : Milchgewinnung

Art. 11 Personalhygiene

1 Personen, die Milch gewinnen oder behandeln, sind zu hoher persönlicher Sauberkeit verpflichtet. Am Melkplatz müssen geeignete Waschvorrichtungen vorhanden sein, damit sie ihre Arme und Hände regelmässig reinigen können.

2 Sie müssen saubere, zweckmässige Kleider zu tragen.

3 Personen, die akut an einer durch Lebensmittel übertragbaren Krankheit leiden oder auf Lebensmittel übertragbare Infektionserreger ausscheiden, dürfen weder melken noch Milch behandeln. Allfällige ärztlich festgestellte Krankheitsbefunde sind der Produzentin oder dem Produzenten zu melden. Die Produzentinnen und Produzenten sind verpflichtet, das Personal über die Meldepflicht zu informieren.

Art. 12 Melken

1 Vor dem Melken müssen die von der Milch berührten Anlageteile, Behälter und Milchgeräte sauber und von allfälligem Restwasser befreit sein.

2 Die Zitzen, das Euter und die angrenzenden Körperteile müssen vor Melkbeginn sauber sein.

3 Die Milch jedes Tieres muss im Vorgemelk auf organoleptische sowie abnorme physikalisch-chemische Merkmale hin kontrolliert werden. Milch mit abweichender Organoleptik und abnormen physikalisch-chemischen Merkmalen darf nicht als Lebensmittel verwendet werden.

4 Zitzenbäder und -sprays dürfen verwendet werden, wenn sie nach der Heilmittel-

17 gesetzgebung oder der Chemikaliengesetzgebung zugelassen sind.

6. Abschnitt: Milchbehandlung und -lagerung

Art. 13 Filtrieren der Milch

1 Die Milch ist während oder sofort nach dem Melken mit einem lebensmitteltauglichen Filtriergerät zu filtrieren. Der Einsatz von Filtern, welche die Zellzahl beeinflussen, ist verboten.

2 Wird Milch zur Käseherstellung täglich zweimal direkt abgeliefert, so können die Milchverarbeiterin oder der Milchverarbeiter und die Produzentin oder der Produzent vereinbaren, dass die Milch in der Käserei filtriert wird.

Art. 14 Kühlen und Lagern der Milch

1 Unmittelbar nach dem Melken muss die Milch an einen sauberen Ort verbracht werden, der so konzipiert und ausgerüstet ist, dass eine Kontamination ausgeschlossen ist.

2 Wird die Milch täglich zweimal geliefert, so ist sie mit fliessendem, kaltem Wasser wirkungsvoll vorzukühlen.

3 Wird die Milch täglich einmal geliefert, so muss sie direkt nach dem Melken innerhalb von zwei Stunden auf eine Temperatur von 8 °C oder tiefer abgekühlt und bei dieser Temperatur gelagert werden.

4 Wird die Milch jeden zweiten Tag geliefert, muss sie weiter auf 6 °C oder tiefer abgekühlt und bei dieser Temperatur gelagert werden.

5 Die Produzentin oder der Produzent hat die Kühlzeit und Lagertemperatur regelmässig zu überprüfen. Während der Kühlung und Lagerung darf keine qualitätsbeeinträchtigende Fettschädigung auftreten.

6 Das erste Gemelk darf bis zum Abtransport in den Verarbeitungsbetrieb höchstens

48 Stunden gelagert werden.

7 Die Milchverarbeiterin oder der Milchverarbeiter kann für die Herstellung von Käse abweichende Kühltemperaturen festlegen. Die Lagertemperatur darf jedoch maximal

18 °C betragen. Sofern die Lagertemperatur über 8 °C liegt, muss die Verarbeitung spätestens 24 Stunden nach der Gewinnung des ältesten Gemelkes erfolgen. Die

18 Lebensmittelsicherheit ist jederzeit zu gewährleisten.

Art. 15 Milchtransport

1 Die Milch ist schonend und hygienisch in den Verarbeitungsbetrieb zu transportieren.

2 Während dem Transport muss die Kühlkette aufrechterhalten bleiben, und beim Eintreffen am Bestimmungsort darf die Milchtemperatur nicht mehr als 10 °C betragen.

7. Abschnitt: Reinigung und Desinfektion

Art. 16 Grundsatz

1 Oberflächen von Materialien, die mit Milch in Berührung kommen, müssen:

2 Nach Benutzung müssen die Oberflächen gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden.

3 Nach jeder Benutzung oder, bei sehr kurzen Zeitspannen zwischen dem Entleeren und dem Nachfüllen, nach mehreren Benutzungen, auf jeden Fall jedoch einmal pro Arbeitstag, müssen die Behälter und Tanks, die zur Beförderung von Milch verwendet werden, gereinigt und desinfiziert werden, bevor sie erneut verwendet werden. Ausgenommen von der täglichen Reinigung sind Behälter und Tanks bei zweitägigem Ablieferungsintervall.

Art. 17 Reinigungsräume

Räume, in denen Behälter, Melkanlagen und Milchgeräte gereinigt werden, müssen verfügen über:

Art. 18 Reinigungsund Desinfektionsmittel

1 Reinigungsund Desinfektionsmittel müssen in den Originalpackungen oder in Behältnissen, die nach der Chemikaliengesetzgebung ausgestattet und gekennzeichnet sind, gut verschlossen und von Lebensund Futtermitteln genügend getrennt aufbewahrt werden.

2 Anstelle von Desinfektionsmitteln kann nach gründlicher Reinigung auch Heisswasser von mindestens 85 °C verwendet werden.

Art. 19 Wasserqualität

Das für die Reinigung und für das Nachspülen verwendete Wasser muss Trinkwasserqualität aufweisen.

Art. 20 Reinigungshilfsmittel

1 Für die Reinigungsund Entkeimungsarbeiten dürfen nur hygienisch einwandfreie Hilfsmittel verwendet werden. Die Verwendung von Tüchern und Lappen ist verboten.

2 Die für die Reinigung der Milchgeräte bestimmten Hilfsmittel dürfen nicht anderweitig verwendet werden.

19 Art. 21 Unterhalt Die Produzentinnen und Produzenten müssen für eine einwandfreie Funktionsweise der Melkanlagen sorgen. Die Servicearbeiten an den Melkanlagen müssen mindestens einmal pro Jahr und in Sömmerungsbetrieben mindestens einmal in zwei Jahren von einer Fachperson nach international anerkannten Normen durchgeführt werden. Die Serviceblätter sind drei Jahre aufzubewahren. n 8. Abschnitt: Gebäude, Anlage und Geräte

Art. 22 Stall, Laufbereich und Melkplatz

1 Die Ställe und Laufbereiche sind so zu gestalten, dass sie eine tiergerechte, saubere und gesunde Haltung der Tiere sicherstellen. Der Melkplatz muss ein hygienisches und sauberes Melken ermöglichen.

2 Der Warteraum der Tiere und der Melkplatz müssen befestigte Bodenbeläge aufweisen.

Art. 23 Räume, Behälter und Milchgeräte

1 Räume, in denen Milch gelagert, behandelt und gekühlt wird, müssen so gelegen und beschaffen sein, dass eine Kontamination der Milch möglichst vermieden wird.

2 Behälter und Milchgeräte müssen ebenfalls so beschaffen sein, dass eine Kontamination der Milch möglichst vermieden wird.

3 Behälter und Milchgeräte dürfen nur zum Melken, für die Milchbehandlung, -kühlung, -lagerung und den Milchtransport sowie zur Rücknahme, jedoch nicht zur Lagerung von Schotte und Magermilch verwendet werden.

Art. 24 Milchlagerräume

Räume, die der Lagerung von Milch dienen, die nicht täglich zweimal abgeliefert wird, müssen folgende Anforderungen erfüllen:

Art. 25 Milchtanks

Wird die Milch in einem geschlossenen Lagertank gelagert, so muss dieser an einem sauberen und vor Witterungseinflüssen, geruchlicher Beeinträchtigung und Verunreinigung geschützten Standort mit einem befestigten, glatten Boden und mit genügend Gefälle für eine gute Entwässerung aufgestellt werden. Sämtliche Öffnungen des Tanks müssen abschliessbar sein. Abschnitt 9. : Schlussbestimmungen

Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts

20 Die Verordnung des EVD vom 13. April 1999 über die Qualitätssicherung bei der Milchproduktion wird aufgehoben.

Art. 27 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^2]: SR 916.351.0

[^3]: SR 916.020

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5025).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5025).

[^6]: [AS 1999 1226, 2000 406, 2001 842, 2002 213 3050, 2003 5491, 2005 2545, 2006 893, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 57. AS 2008 3839 Art. 15 Ziff. 1]. Siehe heute: die Milchpreis- stützungsverordnung vom 25. Juni 2008 (SR 916.350.2 ).

[^1]: Keimzahl bei 30 °C (pro ml) < 80 000

[^2]: Somatische Zellen (pro ml) < 350 000 nachweisbar Hemmstoffe nicht

[^1]: Pro Monat ermittelter geometrischer Mittelwert bei mindestens zwei Proben je Kalendermonat

[^2]: Pro Monat ermittelter geometrischer Mittelwert bei mindestens zwei Proben je Kalendermonat

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 1. März 2008 (AS 2008 567).

[^8]: SR 812.212.27

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5025).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5025).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5025). Keimzahl bei 30 °C (pro ml) < 1 500 000 bzw. < 500 000, sofern die Milch zur Herstellung von Rohmilch- erzeugnissen ohne Hitzebehandlung bestimmt ist Hemmstoffe nicht nachweisbar.

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 1. März 2008 (AS 2008 567).

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