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Verordnung vom 19. Januar 2005 über die Gebühren der Eidgenössischen Finanzkontrolle (Gebührenverordnung EFK)

Geltender Text a fecha 2005-01-19

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997[^1],

verordnet:

Art. 1 Grundsatz

Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) erhebt für die Ausübung von Revisionsstellenmandaten Gebühren.

Art. 2 Allgemeine Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[^2].

Art. 3 Gebührenpflicht

1 Gebührenpflichtig ist, wer auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung die EFK als Revisionsstelle in Anspruch nimmt.

2 Internationale Organisationen sind für Kontrollmandate der EFK nur dann gebührenpflichtig, wenn die Satzung der betroffenen Organisation eine Entschädigung derartiger Mandate zulässt.

Art. 4 Gebührenbemessung

1 Die EFK legt die Gebühr nach Zeitaufwand fest.

2 Es gelten folgende Honoraransätze pro Arbeitsstunde:

3 Das Eidgenössische Finanzdepartement kann die Gebührenansätze der Teuerung anpassen.

4 Erfordert die Erfüllung des Revisionsstellenmandats den Beizug aussenstehender Expertinnen und Experten, so stellt die EFK deren Honorar und Spesen als Auslagen gesondert in Rechnung.

Art. 5 Ankündigung der voraussichtlichen Gebühren und Auslagen

Die EFK unterrichtet die Gebührenpflichtigen über die voraussichtlichen Gebühren und Auslagen, in der Regel bevor diese ihren jährlichen Voranschlag verabschieden.

Art. 6 Rechnung

Die EFK stellt die Gebühren und Auslagen in Rechnung, nachdem die Jahresrechnung des Gebührenpflichtigen durch die zuständigen Organe verabschiedet worden ist.

Art. 7 Verfügung und Rechtsmittel

Der Gebührenpflichtige kann innert 30 Tagen nach Rechnungstellung bei der EFK eine Gebührenverfügung verlangen.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2005 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR **172.010 **

[^2]: SR 172.041.1