Verordnung vom 19. Januar 2005 über die Gebühren der Eidgenössischen Finanzkontrolle (Gebührenverordnung EFK)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997[^1],
verordnet:
Art. 1 Grundsatz
Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) erhebt für die Ausübung von Revisionsstellenmandaten Gebühren.
Art. 2 Allgemeine Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[^2].
Art. 3 Gebührenpflicht
1 Gebührenpflichtig ist, wer auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung die EFK als Revisionsstelle in Anspruch nimmt.
2 Internationale Organisationen sind für Kontrollmandate der EFK nur dann gebührenpflichtig, wenn die Satzung der betroffenen Organisation eine Entschädigung derartiger Mandate zulässt.
Art. 4 Gebührenbemessung
1 Die EFK legt die Gebühr nach Zeitaufwand fest.
2 Es gelten folgende Honoraransätze pro Arbeitsstunde:
- a. Mandatsleitung Fr. 140.– bis 170.–
- b. Fachbereichsleitung Fr. 140.– bis 170.–
- c. Revisionsleitung Fr. 120.– bis 150.–
- d. Revisor/Revisorin Fr. 100.– bis 120.–
- e. Sekretariat Fr. 75.–
3 Das Eidgenössische Finanzdepartement kann die Gebührenansätze der Teuerung anpassen.
4 Erfordert die Erfüllung des Revisionsstellenmandats den Beizug aussenstehender Expertinnen und Experten, so stellt die EFK deren Honorar und Spesen als Auslagen gesondert in Rechnung.
Art. 5 Ankündigung der voraussichtlichen Gebühren und Auslagen
Die EFK unterrichtet die Gebührenpflichtigen über die voraussichtlichen Gebühren und Auslagen, in der Regel bevor diese ihren jährlichen Voranschlag verabschieden.
Art. 6 Rechnung
Die EFK stellt die Gebühren und Auslagen in Rechnung, nachdem die Jahresrechnung des Gebührenpflichtigen durch die zuständigen Organe verabschiedet worden ist.
Art. 7 Verfügung und Rechtsmittel
Der Gebührenpflichtige kann innert 30 Tagen nach Rechnungstellung bei der EFK eine Gebührenverfügung verlangen.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2005 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR **172.010 **
[^2]: SR 172.041.1