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Verordnung des SBFI vom 8. Dezember 2004 über die berufliche Grundbildung Detailhandelsassistentin/Detailhandelsassistent

Geltender Text a fecha 2004-12-08

71400[^1]

Detailhandelsassistentin EBA/

Detailhandelsassistent EBA

Assistante du commerce de détail AFP/

Assistant du commerce de détail AFP

Assistente del commercio al dettaglio CFP

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^2] (BBG) und auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^3] (BBV),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbezeichnung und Berufsbild

1 Die Berufsbezeichnung ist Detailhandelsassistentin/Detailhandelsassistent.

2 Detailhandelsassistentinnen und Detailhandelsassistenten sind sich der Bedeutung der Kundinnen und Kunden für den Erfolg ihres Betriebes bewusst. Sie können kundengerecht bedienen und beraten. Sie kennen das Sortiment und die Produkte ihres Betriebes. Sie sind vertraut mit der Warenpräsentation und dem Warenfluss in ihrem Bereich. Sie verstehen die wichtigsten Systeme der Warenbewirtschaftung in ihrem Betrieb.

3 Die Ausbildungs- und Prüfungsbranche wird im Lehrvertrag festgehalten.

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert 2 Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Handlungskompetenzen[^4]

1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 beschrieben.

2 Sie gelten für alle Lernorte.

Art. 4 Fachkompetenz

Die Fachkompetenz umfasst:

Art. 5 Methodenkompetenz

Die Methodenkompetenz umfasst:

Art. 6 Sozial- und Selbstkompetenz

Die Sozial- und Selbstkompetenz umfasst:

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 7

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz ab und erklären sie ihnen[^6].

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

4. Abschnitt: Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

Art. 8 Anteile der Lernorte

1 Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 4 Tagen pro Woche.

2 Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 720 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 80 Lektionen.

3 Die Lernenden besuchen in der Regel den Unterricht in der allgemeinen Branchenkunde gemeinsam mit den Lernenden der 3-jährigen Grundbildung.

4 Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt 8 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.

Art. 9 Unterrichtssprache

1 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.

2 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

5. Abschnitt: Bildungsplan und Allgemeinbildung

Art. 10[^7] Bildungsplan

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt ist.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

3 Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung mit Titel, Datum und Bezugsquelle.

Art. 11 Allgemeinbildung

Der allgemein bildende Unterricht behandelt beruflich und gesellschaftlich relevante Grund-, Gegenwarts- und Zukunftsfragen. Er bezieht die Erfahrungen der Detailhandelsassistentinnen und Detailhandelsassistenten mit ein.

6. Abschnitt:[^8] Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten Grundbildung und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 12 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

Art. 13 Höchstzahl der Lernenden

1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von 2 Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt:[^9] Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 14 Lerndokumentation

1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

Art. 14a Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis (Lehrbetrieb) und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.

3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.

4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 14b[^10] Leistungsdokumentation über die Bildung in beruflicher Praxis

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dokumentiert die Leistungen der Lernenden in Form von Kompetenznachweisen gegen Ende der Lehrzeit.

2 Die Kompetenznachweise werden in einer Note ausgedrückt. Diese fliesst ein in die Berechnung der Note des Qualifikationsbereichs praktische Arbeiten.

Art. 15 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule

Die Berufsfachschulen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

Art. 15a Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen

1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form von Kompetenznachweisen für die Kurse 1 und 2.

2 Die Kompetenznachweise werden in einer Note ausgedrückt. Diese fliesst ein in die Berechnung der Note des Qualifikationsbereichs praktische Arbeiten.[^11]

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16[^12] Zulassung

Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:

ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:

Art. 17 Gegenstand, Umfang und Durchführung

des Qualifikationsverfahrens

1 Im Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 erworben worden sind.

2 In der Abschlussprüfung werden die Leistungen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt ermittelt:

3 Wer obligatorischen Unterricht in einer Fremdsprache besucht hat, wird zusätzlich in dieser Fremdsprache qualifiziert. Die Qualifikation besteht in einer mündliche Prüfung; die Erfahrungsnote wird in die Bewertung einbezogen.

4 Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder eine halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der Semesterzeugnisnoten aus dem 2. Bildungsjahr[^15].

5 Die Abschlussprüfung dauert 4–6 Stunden.

Art. 18 Bestehen

1 Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.

2 Die Gesamtnote ist der Mittelwert der gewichteten Noten der Qualifikationsbereiche, gerundet auf eine Dezimale.

3 Für die Berechnung der Gesamtnote zählen die Qualifikationsbereiche nach Artikel 17 Absatz 2 mit folgender Gewichtung:

Art. 19[^17] Wiederholungen

1 Die Wiederholung der Qualifikationsverfahren richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

2 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so werden die genügenden Erfahrungsnoten beibehalten. In Qualifikationsbereichen mit ungenügenden Erfahrungsnoten zählt die schriftliche Prüfung doppelt. Im Qualifikationsbereich «Gesellschaft» wird eine schriftliche Prüfung von 45‑60 Minuten oder eine mündliche Prüfung von 20–30 Minuten abgelegt. In der allgemeinen Branchenkunde wird eine ungenügende Note beibehalten. Werden der berufliche Unterricht während mindestens 2 Semestern und die allgemeine Branchenkunde vollständig wiederholt, so zählen nur die neuen Noten.

3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneute Bildung in beruflicher Praxis wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird die Bildung in beruflicher Praxis während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählt nur die neue Note.

4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch der überbetrieblichen Kurse wiederholt, so werden die bisherigen Noten beibehalten. Werden die überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen nur die neuen Noten.

Art. 20 Spezialfälle

Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung nach dieser Verordnung erworben, so gilt Folgendes:

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 21 Eidgenössisches Berufsattest

1 Wer das Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Berufsattest (EBA).

2 Das Berufsattest berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Detailhandelsassistentin EBA»/«Detailhandelsassistent EBA» zu führen.

3 Im Notenausweis sind aufgeführt:

Art. 22 Gleichwertige Titel

Die Inhaberinnen und Inhaber eines kantonalen Attests, welches zwischen 2002 und 2008 im Rahmen der Pilotprojekte «berufspraktische Bildung im Detailhandel» abgegeben wurde, erhalten vom kantonalen Amt für Berufsbildung ab 2007 auf Antrag das eidgenössische Berufsattest «Detailhandelsassistentin EBA»/«Detailhandelsassistent EBA».

10. Abschnitt: Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität im Detailhandel; anerkannte Ausbildungs- und Prüfungsbranchen

Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität

im Detailhandel

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität im Detailhandel setzt sich zusammen aus:

2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst[^20].

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

5 Die Kommission nimmt überdies folgende Aufgaben wahr:

Art. 24 Anerkannte Ausbildungs- und Prüfungsbranchen

1 Das SBFI anerkennt Ausbildungs- und Prüfungsbranchen des Detailhandels nach Anhörung der Kommission für Berufsentwicklung und Qualität im Detailhandel und der Kantone.

2 Die anerkannten Ausbildungs- und Prüfungsbranchen sind die Träger der überbetrieblichen Kurse. Sie sind für die Vermittlung der speziellen Branchenkunde verantwortlich und stellen den branchenspezifischen Teil der praktischen Prüfung sicher.

3 Sie regeln die Organisation der überbetrieblichen Kurse.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen[^22]

Art. 24a[^23] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. August 2017

1 Lernende, die ihre Bildung als Detailhandelsassistentin oder Detailhandelsassistent vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 7. August 2017 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.

2 Wer die Abschlussprüfung für Detailhandelsassistentin oder Detailhandelsassistent bis zum 31. Dezember 2021 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.

3 Artikel 18 Absatz 3 kommt ab dem 1. Januar 2020 zur Anwendung.

Art. 25 Inkrafttreten[^24]

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

2 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16‑22) treten am 1. Januar 2007 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 7. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4821).

[^2]: SR 412.10

[^3]: SR 412.101

[^4]: Fassung vom 4. Juli 2011

[^5]: Fassung vom 4. Juli 2011

[^6]: Fassung vom 4. Juli 2011

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 7. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4821).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 7. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4821).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 7. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4821).

[^10]: Die Berichtigung vom 12. Dez. 2017 betrifft nur den französischen Text (AS 2017 7259).

[^11]: Die Berichtigung vom 12. Dez. 2017 betrifft nur den französischen Text (AS 2017 7259).

[^12]: Fassung vom 4. Juli 2011

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 7. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4821).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 7. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4821).

[^15]: Fassung vom 26. Februar 2010

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 7. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4821).

[^17]: Fassung vom 4. Juli 2011, in Kraft ab 1. Januar 2015

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 7. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4821).

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 7. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4821).

[^20]: Fassung vom 26. Februar 2010

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 7. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4821).

[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 7. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4821).

[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V des SBFI vom 7. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4821).

[^24]: Eingefügt durch Ziff. I der V des SBFI vom 7. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4821).