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Verordnung des SBFI vom 8. Dezember 2004 über die berufliche Grundbildung Detailhandelsfachfrau/Detailhandelsfachmann

Geltender Text a fecha 2004-12-08

71500[^1]

Detailhandelsfachfrau EFZ/

Detailhandelsfachmann EFZ

Gestionnaire du commerce de détail CFC

Impiegata del commercio al dettaglio AFC/

Impiegato del commercio al dettaglio AFC

Schwerpunkt:

71600

Beratung / Conseil à la clientèle / Consulenza

71700

Bewirtschaftung / Gestion des marchandises /

Gestione delle merci

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^2] (BBG) und auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^3] (BBV),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand, Schwerpunkte und Dauer

Art. 1 Berufsbezeichnung, Berufsbild und Schwerpunkte

1 Die Berufsbezeichnung ist Detailhandelsfachfrau/Detailhandelsfachmann.

2 Detailhandelsfachleute sind sich der Bedeutung der Kundinnen und Kunden für den Erfolg ihres Betriebes bewusst. Sie können kompetent beraten und bedienen und sind in der Lage, das Warenangebot optimal bereitzustellen. Sie kennen das Sortiment, das Waren- und Dienstleistungsangebot und die Prozesse der Warenbewirtschaftung.

3 Die Bildungsziele sind im ersten und zweiten Bildungsjahr für alle Lernenden, unabhängig von der Art und Struktur des Betriebes, die gleichen.

4 Im dritten Bildungsjahr richtet sich die Ausbildung nach der hauptsächlichen Ausrichtung des Betriebes, die auch die Wahl des Schwerpunkts Beratung oder des Schwerpunkts Bewirtschaftung bestimmt.

5 Der Schwerpunkt und die Ausbildungs- und Prüfungsbranche werden im Lehrvertrag festgehalten.

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert 3 Jahre.

2 Für Inhaberinnen und Inhaber des eidgenössischen Berufsattests Detailhandelsassistentin/Detailhandelsassistent, die eine Kompetenz in der Fremdsprache auf Niveau A1 nachweisen, beginnt die berufliche Grundbildung mit dem zweiten Bildungsjahr; für sie dauert die Grundbildung 2 Jahre.

3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Handlungskompetenzen[^4]

1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 beschrieben.

2 Sie gelten für alle Lernorte.

Art. 4 Fachkompetenz

Die Fachkompetenz umfasst:

Art. 5 Methodenkompetenz

Die Methodenkompetenz umfasst:

Art. 6 Sozial- und Selbstkompetenz

Die Sozial- und Selbstkompetenz umfasst:

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 7

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz ab und erklären sie ihnen[^6].

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

4. Abschnitt: Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

Art. 8 Anteile der Lernorte

1 Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 3½ Tagen pro Woche. Beim Besuch von Freikursen sind es 3 Tage pro Woche ab dem zweiten Bildungsjahr.

2 Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 1560 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 240 Lektionen.

3 Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt 10 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.

Art. 9 Unterrichtssprache

1 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.

2 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

3 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

5. Abschnitt: Bildungsplan und Allgemeinbildung

Art. 10[^7] Bildungsplan

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt ist.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

3 Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung mit Titel, Datum und Bezugsquelle.

Art. 11 Allgemeinbildung

Der allgemein bildende Unterricht behandelt beruflich und gesellschaftlich relevante Grund-, Gegenwarts- und Zukunftsfragen. Er bezieht die Erfahrungen der Detailhandelsfachleute mit ein.

6. Abschnitt:[^8] Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten Grundbildung und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 12 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

Art. 13 Höchstzahl der Lernenden

1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von 2 Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Standortbestimmung, Freikurse, Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen[^9]

Art. 14 Standortbestimmung

1 Im zweiten Semester findet je eine Standortbestimmung im Lehrbetrieb und in der Berufsfachschule statt.

2 Die Berufsfachschule führt die beiden Standortbestimmungen zu einer Gesamtbeurteilung zusammen und spricht auf dieser Grundlage eine der folgenden Empfehlungen aus:

3 Sie teilt die Empfehlung der lernenden Person, dem Lehrbetrieb und der kantonalen Behörde mit.

4 Die Parteien des Lehrvertrags entscheiden über den weiteren Verlauf der beruflichen Grundbildung. Eine Verlängerung nach Absatz 2 Buchstabe d oder ein Lehrvertrag nach Buchstabe e ist von der kantonalen Behörde zu genehmigen. Die Auflösung nach Absatz 2 Buchstaben e und f ist ihr zu melden.

Art. 15 Freikurse

1 Eine lernende Person mit einer Empfehlung nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a hat das Recht, ab dem zweiten Jahr der beruflichen Grundbildung zwei der für die Ausbildung im Detailhandel vorgeschlagenen Freikursfächer zu besuchen.

2 Die Berufsfachschule bietet folgende Freikurse an:

3 Lernende, welche sich für den Besuch von Freikursen entschieden haben, sind verpflichtet, den entsprechenden Unterricht während mindestens eines Jahres zu besuchen.

Art. 16[^11] Lerndokumentation

1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

Art. 16a[^12] Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis (Lehrbetrieb) und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.

3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.

4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 16b[^13] Leistungsdokumentation über die Bildung in beruflicher Praxis

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dokumentiert die Leistungen der Lernenden in Form von Kompetenznachweisen gegen Ende der Lehrzeit.

2 Die Kompetenznachweise werden in einer Note ausgedrückt. Diese fliesst ein in die Berechnung der Note des Qualifikationsbereichs praktische Arbeiten.

Art. 17[^14] Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule

Die Berufsfachschulen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

Art. 17a[^15] Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen

1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form von Kompetenznachweisen für die Kurse 1–3.

2 Die Kompetenznachweise werden in einer Note ausgedrückt. Diese fliesst ein in die Berechnung der Note des Qualifikationsbereichs praktische Arbeiten.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 18[^16] Zulassung

Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:

ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:

Art. 19 Gegenstand, Umfang und Durchführung

des Qualifikationsverfahrens

1 Im Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 erworben worden sind.

2 In der Abschlussprüfung werden die Leistungen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt ermittelt:

3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder eine halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der Semesterzeugnisnoten aus dem 2. und dem 3. Bildungsjahr[^19].

4 Die Abschlussprüfung dauert 6–9 Stunden.

Art. 20 Bestehen

1 Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

2 Die Gesamtnote ist der Mittelwert der gewichteten Noten der Qualifikationsbereiche, gerundet auf eine Dezimale.

3 Für die Berechnung der Gesamtnote zählen die Qualifikationsbereiche nach Artikel 19 Absatz 2 mit folgender Gewichtung:

Art. 21[^21] Wiederholungen

1 Die Wiederholung der Qualifikationsverfahren richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

2 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so werden die genügenden Erfahrungsnoten beibehalten. In Qualifikationsbereichen mit ungenügenden Erfahrungsnoten zählt die schriftliche Prüfung doppelt. Im Qualifikationsbereich «Gesellschaft» wird eine schriftliche Prüfung von 60 Minuten abgelegt. In der allgemeinen Branchenkunde wird eine ungenügende Note beibehalten. Werden der berufliche Unterricht während mindestens 2 Semestern und die allgemeine Branchenkunde vollständig wiederholt, so zählen nur die neuen Noten.

3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneute Bildung in beruflicher Praxis wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird die Bildung in beruflicher Praxis während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählt nur die neue Note.

4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch der überbetrieblichen Kurse wiederholt, so werden die bisherigen Noten beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen nur die neuen Noten.

Art. 22 Spezialfälle

1 Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung nach dieser Verordnung erworben, so gilt Folgendes:

2 Hat eine lernende Person die Berufsmaturitätsprüfung bestanden oder ist sie definitiv ins letzte Semester des Berufsmaturitätsunterrichts promoviert worden, so ist sie von den Prüfungen in den Qualifikationsbereichen «lokale Landessprache», «Fremdsprache», «Wirtschaft» und «Gesellschaft» befreit. In diesem Fall werden die Ergebnisse für die Berechnung der Gesamtnote nicht mitgezählt.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 23 Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis

1 Wer das Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).

2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Detailhandelsfachfrau EFZ»/«Detailhandelsfachmann EFZ» zu führen.

3 Im Notenausweis sind aufgeführt:

10. Abschnitt: Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität

im Detailhandel; anerkannte Ausbildungs- und Prüfungsbranchen

Art. 24 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität

im Detailhandel

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität im Detailhandel setzt sich zusammen aus:

2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst[^24].

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

5 Die Kommission nimmt überdies folgende Aufgaben wahr:

Art. 25 Anerkannte Ausbildungs- und Prüfungsbranchen

1 Das SBFI anerkennt Ausbildungs- und Prüfungsbranchen des Detailhandels nach Anhörung der Kommission für Berufsentwicklung und Qualität im Detailhandel und der Kantone.

2 Die anerkannten Ausbildungs- und Prüfungsbranchen sind die Träger der überbetrieblichen Kurse. Sie sind für die Vermittlung der speziellen Branchenkunde verantwortlich und stellen den branchenspezifischen Teil der praktischen Prüfung sicher.

3 Sie regeln die Organisation der überbetrieblichen Kurse.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:

2 Die Genehmigung der Reglemente über die Einführungskurse der Branchen des Detailhandels wird widerrufen.

Art. 27 Übergangsbestimmung

1 Lernende, welche die Lehre vor dem 1. Januar 2005 begonnen haben, schliessen sie nach dem bisherigen Recht ab.

2 Gelernte Verkäuferinnen und Verkäufer haben bis Ende 2006 die Möglichkeit, die Zusatzlehre zur Detailhandelsangestellten beziehungsweise zum Detailhandelsangestellten zu beginnen.

3 Wer die Lehrabschlussprüfung für Detailhandelsangestellte wiederholt, wird bis zum 31. Dezember 2010 auf sein Verlangen nach dem bisherigen Recht beurteilt.

4 Wer die Lehrabschlussprüfung für Verkäuferinnen/Verkäufer wiederholt, wird bis zum 31. Dezember 2008 auf sein Verlangen nach dem bisherigen Recht beurteilt.

Art. 27a[^30] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. August 2017

1 Lernende, die ihre Bildung als Detailhandelsfachfrau oder Detailhandelsfachmann vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 7. August 2017 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.

2 Wer die Abschlussprüfung für Detailhandelsfachfrau oder Detailhandelsfachmann bis zum 31. Dezember 2022 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.

3 Artikel 20 Absatz 3 kommt ab dem 1. Januar 2021 zur Anwendung.

Art. 28 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

2 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 18–23) treten am 1. Januar 2008 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 7. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4827).

[^2]: SR 412.10

[^3]: SR 412.101

[^4]: Fassung vom 4. Juli 2011

[^5]: Fassung vom 4. Juli 2011

[^6]: Fassung vom 4. Juli 2011

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 7. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4827).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 7. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4827).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 7. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4827).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 7. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4827).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 7. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4827).

[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V des SBFI vom 7. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4827).

[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V des SBFI vom 7. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4827 7261).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 7. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4827).

[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V des SBFI vom 7. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4827 7261).

[^16]: Fassung vom 4. Juli 2011

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 7. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4827).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 7. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4827).

[^19]: Fassung vom 26. Februar 2010

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 7. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4827).

[^21]: Fassung vom 4. Juli 2011, in Kraft ab 1. Januar 2016

[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 7. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4827).

[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 7. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4827).

[^24]: Fassung vom 26. Februar 2010

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 7. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4827).

[^26]: BBl 1992 III 524

[^27]: BBl 1992 III 524

[^28]: BBl 1992 III 525

[^29]: BBl 1992 III 525

[^30]: Eingefügt durch Ziff. I der V des SBFI vom 7. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4827).