Abkommen vom 17. November 2003 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Spanien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (mit Prot. und Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 2003-11-17
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Königreich Spanien

nachstehend Vertragsparteien genannt,

in dem Bestreben, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragsparteien auszubauen, um in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Regelungen eine bessere Umsetzung der Bestimmungen über den Personenverkehr herbeizuführen,

in Übereinstimmung mit den internationalen Verträgen und Übereinkommen,

mit dem Ziel, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragsparteien zu fördern, und im Rahmen der internationalen Anstrengungen zur Verhinderung der illegalen Einwanderung,

auf der Grundlage der Gegenseitigkeit,

haben Folgendes vereinbart:

I. Übernahme von Staatsangehörigen der Vertragsparteien
Art. 1

1. Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei formlos die Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.

2. Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Person unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn Nachprüfungen ergeben, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei war.

Art. 2

1. Die Staatsangehörigkeit der Person wird mit folgenden gültigen Dokumenten nachgewiesen:

2. Die Staatsangehörigkeit wird glaubhaft gemacht durch eines der folgenden Dokumente:

Art. 3

1. Wird die Staatsangehörigkeit aufgrund der in Artikel 2 Absatz 2 aufgeführten Dokumente als glaubhaft erachtet, stellen die diplomatischen oder konsularischen Behörden der ersuchten Partei unverzüglich einen Passierschein aus.

2. Bestehen Zweifel an den Dokumenten, welche die Staatsangehörigkeit glaubhaft machen sollen, oder sind keine solchen Dokumente vorhanden, führen die diplomatischen oder konsularischen Behörden der ersuchten Partei innert zwei Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt des Gesuchs der ersuchenden Partei eine Anhörung der betroffenen Person durch. Diese Anhörung wird von der ersuchenden Partei im Einvernehmen mit der betreffenden konsularischen Behörde so schnell wie möglich organisiert.

3. Lässt sich bei der Anhörung nachweisen, dass die betroffene Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Partei besitzt, wird der Passierschein von der diplomatischen oder konsularischen Behörde sofort, spätestens aber innert sechs Tagen ab dem Zeitpunkt des Rückübernahmegesuchs ausgestellt.

Art. 4

1. Die Angaben, die in dem Rückübernahmegesuch enthalten sein müssen, sowie die Modalitäten der Übermittlung des Gesuchs sind in einem zwischen den zuständigen Ministerien der beiden Vertragsparteien abgeschlossenen Durchführungsprotokoll festgelegt.

2. Die Kosten für die Beförderung der von einem Rückübernahmegesuch betroffenen Person bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei trägt die ersuchende Vertragspartei.

II. Übernahme von Drittstaatsangehörigen
Art. 5

1. Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei formlos Drittstaatsangehörige, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, wenn nachgewiesen wird, dass diese Personen in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Partei eingereist sind, nachdem sie sich im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten oder dort gewohnt haben oder durch dieses durchgereist sind.

2. Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei formlos Drittstaatsangehörige, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, wenn diese Personen über ein Visum oder irgendeine Aufenthaltsbewilligung verfügen, sofern das Dokument von der ersuchten Vertragspartei ausgestellt wurde und gültig ist.

Art. 6

Die in Artikel 5 umschriebene Verpflichtung zur Rückübernahme besteht nicht bei:

Art. 7

1. Artikel 5 Absatz 1 gelangt zur Anwendung, wenn die Einreise von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder ihr dortiger Aufenthalt durch die Reisedokumente oder Ausweispapiere der betroffenen Personen nachgewiesen wird oder durch eines der im Durchführungsprotokoll nach Artikel 4 umschriebenen Dokumente glaubhaft gemacht wird.

2. Die Angaben, die in dem Rückübernahmegesuch enthalten sein müssen, sowie die Modalitäten der Übermittlung des Gesuchs sind im Durchführungsprotokoll festgelegt.

3. Die Kosten für die Beförderung der von einem Rückübernahmegesuch betroffenen Personen bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei trägt die ersuchende Vertragspartei.

Art. 8

Die ersuchende Vertragspartei nimmt die Personen wieder in ihr Hoheitsgebiet zurück, bei denen sich nach der Übernahme durch die ersuchte Vertragspartei herausstellt, dass sie die in Artikel 5 genannten Voraussetzungen zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht erfüllt haben.

III. Durchbeförderung
Art. 9

1. Jede Vertragspartei bewilligt auf Antrag der anderen Vertragspartei die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen, die von einem Wegweisungsentscheid oder einer Einreiseverweigerung der ersuchenden Partei betroffen sind, durch ihr Hoheitsgebiet. Die Durchbeförderung erfolgt auf dem Luftweg.

2. Die ersuchende Vertragspartei übernimmt die volle Verantwortung für die Reise von Drittstaatsangehörigen in deren Zielland und nimmt diese Personen wieder zurück, wenn die verfügte Wegweisung oder Einreiseverweigerung aus irgendeinem Grund nicht vollzogen werden kann.

3. Die Vertragspartei, die die Wegweisung oder die Einreiseverweigerung verfügt hat, teilt der um Durchbeförderung ersuchten Partei mit, ob die von dieser Verfügung betroffenen Personen begleitet werden müssen. Die um Durchbeförderung ersuchte Vertragspartei kann:

In den beiden letzteren Fällen werden die Begleitpersonen der ersuchenden Vertragspartei den zuständigen Stellen der ersuchten Vertragspartei unterstellt.

Art. 10

Das Gesuch um Bewilligung der Durchbeförderung zur Rückführung oder der Durchbeförderung im Anschluss an eine Einreiseverweigerung wird, entsprechend den im Durchführungsprotokoll genannten Modalitäten, direkt von der einen zuständigen Behörde an die andere übermittelt.

Art. 11

1. Erfolgt die Durchbeförderung unter Polizeibegleitung, führen die Begleitbeamten der ersuchenden Partei ihren Auftrag in Zivilkleidung, unbewaffnet und mit einer Transitbewilligung aus.

2. Während der Durchbeförderung stellen die Begleitpersonen die Überwachung der ausländischen Person sicher und sorgen dafür, dass diese an Bord geht. Dabei erhalten sie Unterstützung von der ersuchten Partei und sind dieser unterstellt.

3. Wenn nötig, kann auch die ersuchte Vertragspartei die Überwachung und das Anbordgehen sicherstellen.

4. Die ersuchende Vertragspartei hat alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit die ausländische Person im Flughafen der ersuchten Vertragspartei so schnell wie möglich durchbefördert wird.

Art. 12

Wenn das Anbordgehen der Person, die von einem Wegweisungsentscheid oder einer Einreiseverweigerung betroffen ist, verweigert wird oder nicht möglich ist, nimmt die ersuchende Vertragspartei diese Person unverzüglich oder innert höchstens vierundzwanzig Stunden nach der Ankunft am Flughafen wieder zurück.

Art. 13

Wenn die Behörden des Transitstaates am Vollzug eines Wegweisungsentscheids oder einer Einreiseverweigerung beteiligt sind, unterrichten sie die Behörden des ersuchenden Staates in allen Einzelheiten über die während des Vollzugs eingetretenen Zwischenfälle, damit die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des ersuchenden Staates zur Anwendung gelangen können.

Art. 14

1. Die Behörden des Transitstaates gewähren den Begleitbeamten des ersuchenden Staates bei der Ausführung ihres Auftrags im Rahmen dieses Abkommens denselben Schutz und dieselbe Unterstützung wie den entsprechenden Beamten des eigenen Landes.

2. Die Begleitbeamten des ersuchenden Staates sind den entsprechenden Beamten des ersuchten Staates gleichgestellt, was Straftaten anbelangt, deren Opfer sie werden oder die sie selber begehen, während sie bei der Durchbeförderung durch das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates ihren Auftrag ausführen. Sie unterstehen den zivil- und strafrechtlichen Haftungsvorschriften der Partei, in deren Hoheitsgebiet sie im Einsatz sind.

3. Die Befugnis des ersuchten Staates geht vor. Wenn er diese Befugnis nicht ausüben will, teilt er dies dem ersuchenden Staat unverzüglich mit. Daraufhin kann der ersuchende Staat die seiner nationalen Gesetzgebung entsprechende Befugnis ausüben.

Art. 15

Die Begleitbeamten, die aufgrund dieses Abkommens damit betraut werden, ihre Aufgaben im Hoheitsgebiet des Transitstaates auszuführen, müssen zu jedem Zeitpunkt durch Vorlegen der vom ersuchten Staat ausgestellten Transitbewilligung ihre Identität und ihre Diensteigenschaft nachweisen und die Art ihres Auftrags ersichtlich machen können.

Art. 16

1. Wenn ein Begleitbeamter, der aufgrund dieses Abkommens im Hoheitsgebiet des Transitstaates im Einsatz ist, bei der Ausführung oder im Rahmen seines Auftrags einen Schaden erleidet, zahlt die Verwaltung des ersuchenden Staates den entsprechenden Schadenersatz, ohne dass sie auf den Transitstaat Rückgriff nehmen kann.

2. Wenn ein Begleitbeamter, der aufgrund dieses Abkommens im Hoheitsgebiet des Transitstaates im Einsatz ist, bei der Ausführung oder im Rahmen seines Auftrags einen Schaden verursacht, haftet der ersuchende Staat gemäss dem Recht der ersuchten Partei für den verursachten Schaden.

3. Der Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Schaden verursacht wird, hat diesen Schaden so zu ersetzen, wie er ihn ersetzen müsste, wenn seine eigenen Beamten ihn verursacht hätten.

4. Der Staat, dessen Beamte im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Schäden verursacht haben, erstattet dieser anderen Partei den Gesamtbetrag des Schadenersatzes, den diese an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger geleistet hat.

5. Vorbehaltlich der Ausübung ihrer Rechte gegenüber Dritten und mit Ausnahme der Bestimmung von Absatz 4 dieses Artikels verzichtet jede der beiden Vertragsparteien im Falle von Absatz 2 dieses Artikels darauf, von der anderen Partei den Betrag des ihr entstandenen Schadens zurückzufordern.

Art. 17

Die Durchbeförderung zur Rückführung oder die Durchbeförderung im Anschluss an eine Einreiseverweigerung kann insbesondere verweigert werden:

Art. 18

Die Kosten für die Beförderung bis zur Grenze des Zielstaates sowie die mit einer allfälligen Rückkehr verbundenen Kosten trägt die ersuchende Vertragspartei.

IV. Schutz von Personendaten
Art. 19

1. Die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Personendaten werden entsprechend der geltenden Datenschutzgesetzgebung der beiden Vertragsparteien und der Bestimmungen der internationalen Übereinkommen zum Datenschutz, die für die beiden Vertragsparteien verbindlich sind, bearbeitet und geschützt.

In diesem Rahmen gilt folgende Regelung:

2. Diese Informationen dürfen ausschliesslich betreffen:

V. Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen
Art. 20

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien arbeiten zusammen und beraten sich, soweit dies für die Durchführung dieses Abkommens erforderlich ist.

2. Jede Partei kann die Einberufung einer Zusammenkunft von Experten beider Regierungen verlangen, um Fragen zur Durchführung dieses Abkommens zu klären.

Art. 21

Im Protokoll, das die Durchführung dieses Abkommens regelt, sind auch festgelegt:

Bei der Unterzeichnung dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien die Angaben über die Behörden aus, die für die Einreichung, den Empfang und die Behandlung der Rückübernahme- oder Durchbeförderungsgesuche zuständig sind.

Jede Änderung der Angaben über die zuständigen Behörden wird der anderen Partei unverzüglich auf diplomatischem Weg mitgeteilt.

Art. 22

Von diesem Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich ergeben aus:

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.