Freihandelsabkommen vom 26. Juni 2003 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Chile (mit Anhängen)
1 Übersetzung Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Chile (Stand am 30. November 2010)
Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft, (nachfolgend als «EFTA-Staaten» bezeichnet) und die Republik Chile, (nachfolgend als «Chile» bezeichnet), nachfolgend gemeinsam als «Vertragsparteien» bezeichnet, entschlossen, die besonderen Bande der Freundschaft und der Zusammenarbeit zwischen ihren Nationen zu festigen, durch die Beseitigung von Handelshemmnissen einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels zu leisten und eine weitere internationale Zusammenarbeit zu fördern, klare und für beide Seiten vorteilhafte Regeln für ihre Handelsbeziehungen aufzustellen, auf ihren Staatsgebieten einen erweiterten und sicheren Markt für Güter und Dienstleistungen zu errichten, ein stabiles und berechenbares Umfeld für die Unternehmensplanung und die Investitionen sicher zu stellen, durch den Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum kreatives und innovatives Handeln zu fördern, auf ihren Rechten und Pflichten aufzubauen, welche sich aus dem Abkommen von
3 Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation sowie anderen multilateralen und bilateralen Kooperationsinstrumenten ergeben, sicher zu stellen, dass die Vorteile der Handelsliberalisierung nicht durch private, wettbewerbsbehindernde Schranken beeinträchtigt werden, die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Firmen auf den Weltmärkten zu verbessern, in ihren jeweiligen Staatsgebieten neue Arbeitsplätze zu schaffen und die Arbeitsund Lebensbedingungen zu verbessern, die Umwelt zu erhalten und zu schützen und die nachhaltige Entwicklung zu fördern, in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zum Rechtsstaat, zu den Menschenrechten und den Grundfreiheiten im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich den Grundsätzen und Zielen der Charta der Verein-
4 und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, und ten Nationen in der Überzeugung, dass dieses Abkommen günstige Voraussetzungen schaffen wird, um die gegenseitigen Beziehungen in den Bereichen Wirtschaft, Handel und Investitionen auszubauen, haben zur Erreichung oben genannter Ziele folgendes Abkommen (nachfolgend als «dieses Abkommen» bezeichnet) abgeschlossen: I Eingangsbestimmungen
Art. 1 Errichtung einer Freihandelszone
Die EFTA-Staaten und Chile errichten hiermit eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und den Bestimmungen der Zusatzabkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die gleichzeitig zwischen Chile und jedem einzelnen EFTA-Staat abgeschlossen werden.
Art. 2 Zielsetzung
Mit diesem Abkommen werden folgende durch seine Grundsätze und Regeln weiter präzisierten Ziele verfolgt: (a) die schrittweise und gegenseitige Liberalisierung des Warenhandels in Übereinstimmung mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zollund Handels-
5 abkommens (nachstehend als «GATT 1994 » bezeichnet); (b) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen in Übereinstimmung mit Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienst-
6 leistungen (nachstehend als «GATS » bezeichnet); (c) die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien; (d) die Förderung der Voraussetzungen für einen fairen Wettbewerb in der Freihandelszone; (e) die substantielle Ausweitung der Investitionsmöglichkeiten in der Freihandelszone; (f) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an Geistigem Eigentum sowie der Durchsetzung dieser Rechte; und (g) die Errichtung eines Rahmens für die weiterführende bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit, um die Vorteile dieses Abkommens zu erweitern und zu vergrössern.
Art. 3 Räumlicher Anwendungsbereich
Unbeschadet von Anhang I gilt dieses Abkommen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien sowie in Gebieten ausserhalb des Hoheitsgebietes, sofern eine Vertragspartei dort ihre Hoheitsrechte oder ihre Gerichtsbarkeit im Einklang mit dem internationalen Recht ausüben kann. 2. Anhang II ist in Bezug auf Norwegen anwendbar.
Art. 4 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem in Marrakesch abgeschlossenen Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation sowie aus anderen darunter fallenden Abkommen, bei denen sie Vertragspar-
7 tei sind (nachfolgend als «das WTO-Abkommen » bezeichnet), oder aus irgendeinem anderen internationalen Übereinkommen, bei dem sie Vertragspartei sind, ergeben.
Art. 5 Umfang der unterstellten Handelsund Wirtschaftsbeziehungen
Die Bestimmungen dieses Abkommens finden Anwendung auf die Wirtschaftsund Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und Chile anderseits, nicht aber auf die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten, soweit dieses Abkommen keine anders lautenden Bestimmungen enthält.
8 2. Kraft des Vertrags vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Zollunion vertritt die Schweiz das Fürstentum Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.
Art. 6 Regionale und lokale Regierungen
Jede Vertragspartei trägt die volle Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher Pflichten und Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben und sorgt auf ihrem Hoheitsgebiet für deren Einhaltung durch die regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln. II Warenverkehr
Art. 7 Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für den Handel zwischen den Vertragsparteien in Zusammenhang mit: (a) Erzeugnissen, die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems
9 zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend als «das HS » bezeichnet) fallen, ausgenommen die in Anhang III aufgeführten Erzeugnisse; (b) die in Anhang IV angeführten Waren, unter Beachtung der im betreffenden Anhang vorgesehenen Bestimmungen; (c) Fische und andere Meeresprodukte gemäss Anhang V.
Art. 8 Ursprungsregeln und Verwaltungszusammenarbeit
Die auf Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 19 anwendbaren Bestimmungen über die Ursprungsregeln und die Zusammenarbeit der Verwaltungen sind in Anhang I aufgeführt. 2. Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 18 bedeutet der Begriff «Erzeugnisse einer Vertragspartei» einheimische Erzeugnisse
10 oder solche Erzeugnisse, welche die Vertragsparteien gemäss dem GATT 1994 vereinbaren, einschliesslich der Ursprungserzeugnisse des betreffenden Vertragsstaats.
Art. 9 Beseitigung von Zöllen
Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien alle Einfuhrzölle für Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Chile, unter Vorbehalt der Bestimmungen des Anhangs VI. 2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien im Handel zwischen den Vertragsparteien alle Ausfuhrzölle für die Erzeugnisse einer Vertragspartei. 3. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Chile werden weder neue Zölle eingeführt noch bereits geltende Zölle erhöht.
Art. 10 Zölle
Als Zoll gilt jede Art von Zollbelastung oder Abgabe, die im Zusammenhang mit der Einoder Ausfuhr von Waren erhoben wird, einschliesslich jeglicher Art von Zuschlagsbesteuerung oder Zusatzabgabe in Verbindung mit der Einoder Ausfuhr, nicht jedoch: (a) die einer internen Steuer entsprechende Belastung gemäss Artikel 15; (b) Antidumpingoder Ausgleichszölle, die nach Artikel 18 angewendet werden; oder (c) Gebühren oder andere Abgaben, die nach Artikel 11 erhoben werden.
Art. 11 Gebühren und andere Abgaben
Die Höhe der in Artikel 10 Buchstabe c erwähnten Gebühren oder anderen Abgaben ist auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen begrenzt, und diese Gebühren und Abgaben dürfen keinen indirekten Zollschutz für die inländischen Waren und keine Besteuerung der Einoder Ausfuhren zu Fiskalzwecken darstellen.
Art. 12 Ausgangszollsätze
Für jedes Erzeugnis entspricht der Ausgangszollsatz, auf den die in Anhang VI aufgeführten schrittweisen Reduktionen anzuwenden sind, dem am 1. Januar 2003 angewendeten Meistbegünstigungsansatz. 2. Wird vor, bei oder nach Inkrafttreten dieses Abkommen eine Zollsenkung erga omnes vorgenommen, insbesondere eine Senkung in Verbindung mit Verpflichtungen, die sich aus multilateralen Verhandlungen im Rahmen der Welthandelsorganisation (nachfolgend als «die WTO» bezeichnet) ergeben, ersetzen diese gesenkten Zollsätze von diesem Zeitpunkt an oder ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens, sofern dieses später erfolgt, die in Absatz 1 erwähnten Ausgangszollsätze. 3. Die entsprechend Anhang VI berechneten reduzierten Zollsätze werden auf die erste oder, im Fall spezifischer Zölle, auf die zweite Dezimalstelle gerundet angewendet.
Art. 13 Einund Ausfuhrbeschränkungen
Mit Ausnahme von Zöllen und Abgaben werden mit Inkrafttreten dieses Abkommens sämtliche Einoder Ausfuhrverbote oder -beschränkungen in Form von Kontingenten, Einfuhroder Ausfuhrlizenzen oder anderen Massnahmen im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Chile für Erzeugnisse der Vertragsparteien aufgehoben, unter Vorbehalt der Bestimmungen des Anhangs VII. 2. Es werden keine neuen Massnahmen, wie sie in Absatz 1 beschrieben sind, eingeführt.
Art. 14 Wareneinreihung und Zollwert
Die Einreihung der zwischen den EFTA-Staaten und Chile gehandelten Waren wird gemäss der jeweiligen Zollnomenklatur jeder Vertragspartei im Einklang mit dem HS festgelegt.
11 2. Das Abkommen über die Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 regelt den Zollwert, der im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Chile zur Anwendung kommt.
Art. 15 Inländerbehandlung
Die Vertragsparteien gewähren einander die Inländerbehandlung gemäss Artikel III GATT 1994, einschliesslich der Erläuterungen zur Auslegung dieses Artikels, welcher hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
Art. 16 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO- Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutz-
12 rechtlicher Massnahmen (nachfolgend als «SPS-Übereinkommen » bezeichnet). 2. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. 3. Auf Antrag einer Vertragspartei werden Expertenkonsultationen abgehalten, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass eine andere Vertragspartei Massnahmen ergriffen hat, die den Zugang zu ihrem Markt beeinträchtigen oder beeinträchtigt haben. Diese Experten, welche die betroffenen Vertragsparteien bezüglich der spezifischen Aspekte auf dem Gebiet der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Angelegenheiten vertreten, bemühen sich, eine geeignete Lösung in Übereinstimmung mit dem SPS-Übereinkommen zu finden. 4. Die Vertragsparteien tauschen die Namen und Adressen von «Ansprechstellen» mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fachkenntnissen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern. 5. Um eine effiziente Nutzung der Ressourcen zu ermöglichen, bemühen sich die Vertragsparteien soweit als möglich, moderne technische Kommunikationsmittel einzusetzen, wie elektronische Kommunikation, Videooder Telefonkonferenzen, oder es so einzurichten, dass die in Absatz 3 erwähnten Treffen parallel mit den Sitzungen des Gemischten Ausschusses oder mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Treffen im Rahmen der WTO stattfinden. Über die Ergebnisse der in Übereinstimmung mit Absatz 3 abgehaltenen Expertenkonsultationen ist dem Gemischten Ausschuss zu berichten. 6. Chile und jeder EFTA-Staat können zur besseren Durchführung dieses Artikels bilaterale Vereinbarungen ausarbeiten; dazu gehören auch Vereinbarungen zwischen ihren jeweiligen Regulierungsbehörden.
Art. 17 Technische Vorschriften
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Bereich der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO- Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse (nachfolgend als «TBT-
13 Übereinkommen » bezeichnet). 2. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. 3. Unbeschadet von Absatz 1 vereinbaren die Vertragsparteien, im Gemischten Ausschuss Konsultationen abzuhalten falls eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass eine andere Vertragspartei Massnahmen ergriffen hat, die ein Handelshemmnis schaffen könnten oder geschaffen haben, um eine geeignete Lösung in Übereinstimmung mit dem TBT-Übereinkommen zu finden.
Art. 18 Antidumping und Ausgleichsmassnahmen
Die Vertragsparteien verzichten bezüglich Waren einer Vertragspartei auf die Anwendung von Antidumpingmassnahmen, wie sie im Übereinkommen zur Durch-
14 führung des Artikels VI GATT 1994 vorgesehen sind. 2. Die Vertragsparteien anerkennen, dass die wirkungsvolle Durchsetzung von Wettbewerbsregeln die wirtschaftlichen Ursachen angehen kann, die zu Dumping führen. 3. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien hinsichtlich Ausgleichsmassnahmen richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und
15 Ausgleichsmassnahmen .
Art. 19 Schutzmassnahmen bei der Einfuhr bestimmter Waren
Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der im Rahmen dieses Abkommens vereinbarten Reduktion oder Aufhebung von Zöllen in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Erzeugnisse im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspartei herstellt, erheblicher Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei die minimal nötigen Schutzmassnahmen treffen, um den Schaden zu verhüten oder zu beheben. 2. Solche Massnahmen können bestehen aus: (a) einer Aussetzung der weiteren Senkung eines Zollsatzes, die nach diesem Abkommen für das Erzeugnis vorgesehen ist, oder (b) einer Zollerhöhung für dieses Erzeugnis, wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als: (i) der angewendete Meistbegünstigungsansatz zum Zeitpunkt, da die Massnahme getroffen wird; und (ii) der am Tag unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens angewendete Meistbegünstigungsansatz.
Fussnoten
[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 11. Dezember 2003 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 22. Dezember 2003 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Dezember 2004 AS 2005 789; BBl 2003 7113
[^1]: Übersetzung des englischen Originaltextes.
[^2]: Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 11. Dez. 2003 (AS 2005 787)
[^3]: SR 0.632.20
[^4]: SR 0.120
[^5]: SR 0.632.20 Anhang 1A.1
[^6]: SR 0.632.20 Anhang 1B
[^7]: SR 0.632.20
[^8]: SR 0.631.112.514
[^9]: SR 0.632.11
[^10]: SR 0.632.20 Anhang 1A.1
[^11]: SR 0.632.20 Anhang 1A.9
[^12]: SR 0.632.20 Anhang 1A.4
[^13]: SR 0.632.20 Anhang 1A.6
[^14]: SR 0.632.20 Anhang 1A.8
[^15]: SR 0.632.20 Anhang 1A.13
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.