Zusatzabkommen vom vom 26. Juni 2003 über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Chile (mit Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 2003-06-26
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API
Art. 1

1. Dieses Zusatzabkommen zwischen der Schweiz und Chile über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden als «dieses Abkommen» bezeichnet) wird bezugnehmend auf und in Verbindung mit dem am 26. Juni 2003 unterzeichneten Freihandelsabkommen zwischen Chile und den EFTA-Staaten[^1] (im Folgenden als «das Freihandelsabkommen» bezeichnet), insbesondere gemäss dessen Artikel 1, abgeschlossen. Dieses Abkommen ist Teil der Vertragsinstrumente zur Errichtung einer Freihandelszone zwischen den EFTA-Staaten und Chile.

2. Dieses Abkommen findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 1923[^2] zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft ist.

Art. 2

Dieses Abkommen umfasst den Handel von Erzeugnissen:

Art. 3

Chile gewährt Zollkonzessionen für Landwirtschaftserzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz nach Anhang 1. Die Schweiz gewährt Zollkonzessionen für Landwirtschaftserzeugnisse mit Ursprung in Chile nach Anhang 2.

Art. 4

Die im Rahmen dieses Abkommens geltenden Ursprungsregeln und die Bestimmungen über die Zusammenarbeit in Zollfragen sind im Anhang 3 dieses Abkommens aufgeführt.

Art. 5

Die Vertragsparteien werden nicht später als zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens die Situation überprüfen, unter Berücksichtigung der Zusammensetzung des Handels von Landwirtschaftserzeugnissen zwischen den Parteien, der besonderen Empfindlichkeit der Agrarmärkte und der Entwicklung der Landwirtschaftspolitiken beider Parteien. Dabei werden die Parteien systematisch Produkt für Produkt auf angemessene Weise und auf der Basis der Gegenseitigkeit die Möglichkeit für weitergehende Konzessionen prüfen, mit Blick auf eine erhöhte Liberalisierung des Handels mit Landwirtschaftserzeugnissen.

Art. 6

Die folgenden Bestimmungen des Freihandelsabkommens finden sinngemäss Anwendung auf dieses Abkommen:

Artikel 3 , 4 und 6, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10, 11, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 82, 83, 84, 98, 99 und 100.

Art. 7

Falls eine Vertragspartei für ein Produkt, das mit der anderen Vertragspartei gehandelt wird und das Gegenstand eines Zollzugeständnisses nach Artikel 3 ist, eine Exportsubvention einführt oder wieder einführt, kann die andere Vertragspartei den Zollansatz für solche Importe bis auf den zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Meistbegünstigungsansatz erhöhen.

Art. 8

Chile kann sein «Preis-Band-System» gemäss Artikel 12 des Gesetzes 18,525, oder ein nachfolgendes System für von diesem Gesetz erfasste Produkte, weiterführen; dies unter der Voraussetzung, dass dieses System in einer Art und Weise angewendet wird, die mit den Rechten und Pflichten Chiles gemäss dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation[^4] vereinbar ist.

Art. 9

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten gemäss dem WTO Übereinkommen über die Landwirtschaft[^5], soweit in diesem Abkommen nichts anderes vereinbart ist.

Art. 10

1. Es wird ein bilateraler Ausschuss für den Handel mit Landwirtschaftserzeugnissen eingesetzt. Er tritt nach Bedarf, aber üblicherweise einmal alle zwei Jahre, zusammen.

2. Der Ausschuss:

Art. 11
Art. 12

1. Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkommens vereinbaren.

Art. 13
Art. 14

1. Eine Vertragspartei kann unter Einreichung einer schriftlichen Notifikation an die andere Vertragspartei von diesem Abkommen zurücktreten. Eine Kopie der Notifikation wird dem Depositar des Freihandelsabkommens zugestellt. Der Rücktritt wird am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Datum wirksam, an welchem die andere Vertragspartei die Notifikation erhalten hat.

2. Wenn die Schweiz oder Chile von diesem Abkommen zurücktritt, wird das Freihandelsabkommen in ihrem Verhältnis am selben Datum beendet, an dem der Rücktritt von diesem Abkommen wirksam wird.

Art. 15

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichner, die hierzu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Kristiansand, am 26. Juni 2003, in zwei Originalausfertigungen.

| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: | Für die Republik Chile: | | --- | --- | | Joseph Deiss | Maria Soledad Alvear Valenzuela |

Fussnoten

[^1]: SR 0.632.312.451

[^2]: SR 0.631.112.514

[^3]: SR 0.632.11

[^4]: SR 0.632.20

[^5]: SR 0.632.20 Anhang 1A.3

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