Verordnung vom 9. Dezember 2005 über die Kommission für Wirtschaftspolitik

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-12-09
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf Artikel 57 Absatz 2 des Regierungsund Verwaltungsorganisations-

1 gesetzes vom 21. März 1997 , verordnet:

Art. 1 Stellung

Die Kommission für Wirtschaftspolitik (Kommission) ist eine ständige Verwaltungskommission mit beratender Funktion im Sinne der Kommissionenverordnung

2 vom 3. Juni 1996 .

Art. 2 Aufgaben

1 Die Kommission berät das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und

3 Forschung (WBF) und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) in Fragen einer innovativen, wettbewerbsorientierten und Arbeitsplätze schaffenden Wirtschaftspolitik und ihrer Rahmenbedingungen. Sie orientiert sich dabei an den schweizerischen Gegebenheiten, am europäischen und globalen Umfeld sowie an einer nachhaltigen Entwicklung.

2 Sie nimmt Stellung zu grundsätzlichen Fragen des Arbeitsmarktes.

3 Sie äussert sich zu wesentlichen Fragen der Aussenwirtschaftspolitik.

Art. 3 Zusammensetzung und Wahl der Kommission

1 Die Kommission setzt sich zusammen aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin und höchstens 19 weiteren Mitgliedern. Abweichungen der Mitgliederanzahl sind zu begründen. Die Mitglieder werden vom Bundesrat auf Antrag des WBF gewählt.

2 Der Bundesrat bestimmt den Präsidenten oder die Präsidentin; im Übrigen konstituiert sich die Kommission selber.

3 Bei der Auswahl der Kommissionsmitglieder berücksichtigt der Bundesrat Vertreter und Vertreterinnen der Wirtschaft, von Verbänden (inkl. Arbeitgeberund Arbeitnehmerverbände), der Kantone, der Wissenschaft und der Bundesverwaltung.

4 Für die Amtsdauer, die Amtszeit und die Altersgrenze gelten die Bestimmungen der

4 Kommissionenverordnung vom 3. Juni 1996 .

Art. 4 Arbeitsweise und Sekretariat

1 Die Kommission wird nach Bedarf, in der Regel zweimal im Jahr, durch den Präsidenten oder die Präsidentin einberufen.

2 Das Sekretariat wird vom SECO geführt.

Art. 5 Amtsgeheimnis und Information

1 Die Beratungen sowie die Unterlagen und Dokumente, die der Kommission vorgelegt oder von ihr erstellt werden, sind vertraulich.

2 Die Kommissionsmitglieder unterstehen den für die Angestellten des Bundes geltenden Vorschriften über das Amtsgeheimnis.

3 Die Pflicht, das Amtsgeheimnis zu wahren, bleibt auch nach Austritt aus der Kommission bestehen.

4 Mit Bewilligung des WBF darf über die Geschäfte der Kommission öffentlich informiert werden.

Art. 6 Entschädigung und Kostenträger

1 Die Entschädigungen der Kommissionsmitglieder richten sich nach den Bestim-

5 mungen der Verordnung vom 12. Dezember 1996 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen.

2 Die Kosten der Kommission werden vom WBF getragen. Das WBF legt ein jährliches Kostendach fest.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2006 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 172.010

[^2]: [AS 1996 1651, 2000 1157, 2008 5949 Ziff. II. AS 2009 6137 Ziff. II 1]. Siehe heute: die Art. 8 a ff. RVOV (SR 172.010.1 ).

[^3]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^4]: [AS 1996 1651, 2000 1157, 2008 5949 Ziff. II. AS 2009 6137 Ziff. II 1]. Siehe heute: die Art. 8 a ff. RVOV (SR 172.010.1 ).

[^5]: [AS 1997 167. AS 2009 6137 Ziff. II 2]

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