Vertrag vom 9. Juli 2002 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik der Philippinen über Rechtshilfe in Strafsachen

Typ Andere
Veröffentlichung 2002-07-09
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik der Philippinen,

nachfolgend: die Vertragsstaaten,

haben im Bestreben, durch den Abschluss eines Vertrags über Rechtshilfe in Strafsachen die Wirksamkeit der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten bei der Aufdeckung, Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen zu verbessern,

Folgendes vereinbart:

Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Verpflichtung zur Rechtshilfe

1. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander nach den Bestimmungen dieses Vertrags weitestgehende Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren wegen strafbarer Handlungen, deren Ahndung in die Zuständigkeit der Justizbehörden des ersuchenden Staates fällt.

2. Die Rechtshilfe umfasst alle im Hinblick auf ein Strafverfahren im ersuchenden Staat getroffenen Massnahmen:

Art. 2 Unanwendbarkeit

Dieser Vertrag ist nicht anwendbar auf:

Art. 3 Gründe für die Ablehnung oder den Aufschub der Rechtshilfe

1. Die Rechtshilfe in Strafsachen kann abgelehnt werden, wenn:

2. Der ersuchte Staat kann die Rechtshilfe aufschieben, wenn die Ausführung des Ersuchens sich nachteilig auf ein hängiges Strafverfahren in diesem Staat auswirken würde.

3. Bevor der ersuchte Staat die Rechtshilfe nach diesem Artikel ablehnt oder aufschiebt:

Kapitel II: Beschaffung von Beweismitteln

Art. 4 Anwendbares Recht

1. Das Ersuchen wird nach dem Recht des ersuchten Staates ausgeführt.

2. Wünscht der ersuchende Staat, dass bei der Ausführung eines Rechtshilfeersuchens ein besonderes Verfahren angewendet wird, so hat er ausdrücklich darum zu ersuchen; der ersuchte Staat gibt diesem Ersuchen statt, sofern sein Recht dem nicht entgegensteht.

Art. 5 Zwangsmassnahmen

Ein Ersuchen, dessen Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert, wird bewilligt. Die Rechtshilfe kann jedoch abgelehnt werden, wenn die im Ersuchen beschriebenen Handlungen nicht die objektiven Tatbestandsmerkmale einer nach dem Recht des ersuchten Staates strafbaren Handlung aufweisen, sofern sie in diesem Staat verübt worden wären.

Art. 6 Vorläufige oder dringliche Massnahmen

1. Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates ordnet die zuständige Behörde des ersuchten Staates zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel vorläufige Massnahmen wie das Aufspüren, die Durchsuchung und Beschlagnahme und das Einfrieren an, wenn das Verfahren, auf welches sich das Ersuchen bezieht, nach dem Recht des ersuchten Staates nicht offensichtlich unzulässig oder unzweckmässig erscheint.

2. Ist Gefahr im Verzug und liegen ausreichende Informationen zur Beurteilung der Voraussetzungen vor, so können diese Massnahmen vom ersuchten Staat auch angeordnet werden, sobald ein Ersuchen angekündigt ist. Diese Massnahmen werden aufgehoben, wenn der ersuchende Staat nicht innert der gesetzten Frist das Ersuchen einreicht.

Art. 7 Beschränkte Verwendung

1. Die durch Rechtshilfe nach diesem Vertrag erlangten Auskünfte, Schriftstücke oder Gegenstände dürfen im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bezüglich deren Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden.

2. Jede weitere Verwendung bedarf der Zustimmung des ersuchten Staates. Diese ist nicht erforderlich, wenn:

Art. 8 Anwesenheit von Personen, die am Verfahren teilnehmen

Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates unterrichtet ihn die Zentralbehörde des ersuchten Staates über Zeit und Ort der Ausführung des Ersuchens. Die beteiligten Behörden und Personen des ersuchenden Staates können bei der Ausführung anwesend sein, wenn der ersuchte Staat zustimmt.

Art. 9 Zeugenaussagen im ersuchten Staat

1. Die Zeugen werden nach dem Recht des ersuchten Staates einvernommen. Sie können jedoch auch die Aussage verweigern, wenn das Recht des ersuchenden Staates dies zulässt.

2. Sofern sich die Zeugnisverweigerung auf das Recht des ersuchenden Staates stützt, übermittelt der ersuchte Staat diesem die Akten zum Entscheid. Dieser Entscheid muss begründet werden.

3. Macht der Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend, so darf er deswegen im ersuchenden Staat keinerlei gesetzlich vorgeschriebener Sanktion ausgesetzt werden.

Art. 10 Herausgabe von Gegenständen, Schriftstücken, Akten

oder Beweismitteln

1. Der ersuchte Staat gibt dem ersuchenden Staat auf dessen Verlangen Gegenstände, Schriftstücke, Akten oder Beweismittel heraus.

2. Der ersuchte Staat braucht nur bescheinigte Kopien der verlangten Schriftstücke, Akten oder Beweismittel zu übermitteln. Verlangt der ersuchende Staat ausdrücklich die Herausgabe der Originale, so gibt der ersuchte Staat dem Begehren so weit wie irgend möglich statt.

3. Von Dritten im ersuchten Staat geltend gemachte Rechte an Gegenständen, Schriftstücken, Akten oder Beweismitteln hindern deren Herausgabe an den ersuchenden Staat nicht.

4. Der ersuchende Staat gibt das Herausgegebene so rasch als möglich oder spätestens nach Abschluss des Verfahrens zurück, es sei denn, der ersuchte Staat verzichtet ausdrücklich auf dessen Rückgabe.

Art. 11 Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten

zur Einziehung oder Rückerstattung

Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, können nach innerstaatlichem Recht des ersuchten Staates dem ersuchenden Staat auf dessen Verlangen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens zur Einziehung oder Rückerstattung an die berechtigte Person herausgegeben werden.

Art. 12 Gerichts- oder Untersuchungsakten

Der ersuchte Staat stellt den Behörden des ersuchenden Staates seine Gerichts- oder Untersuchungsakten, einschliesslich Urteile und Entscheide, unter den gleichen Bedingungen und im selben Umfang zur Verfügung wie seinen eigenen Behörden.

Art. 13 Strafregister und Austausch von Strafnachrichten

1. Der ersuchte Staat übermittelt Auszüge von Informationen aus dem Strafregister, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates für eine Strafsache erbeten wurden, in dem Umfang, in dem seine eigenen Justizbehörden sie in ähnlichen Fällen selbst erhalten könnten.

2. In anderen als den in Absatz 1 erwähnten Fällen wird einem solchen Ersuchen unter den Voraussetzungen stattgegeben, die in den gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften oder in der Praxis des ersuchten Staates vorgesehen sind.

3. Jeder Vertragsstaat benachrichtigt den anderen Vertragsstaat mindestens einmal jährlich über alle strafrechtlichen Verurteilungen und Folgemassnahmen, die dessen Staatsangehörige betreffen und die im Strafregister eingetragen worden sind.

Art. 14 Anzeigen zum Zweck der Strafverfolgung oder Einziehung

1. Anzeigen eines Vertragsstaates zum Zweck der Strafverfolgung durch die Gerichte des anderen Vertragsstaates oder zum Zweck der Einziehung von Deliktsgut sind Gegenstand des Schriftverkehrs zwischen den Zentralbehörden.

2. Die Zentralbehörde des ersuchten Staates teilt dem ersuchenden Staat alle auf Grund dieser Anzeige getroffenen Massnahmen mit und übermittelt ihm Kopien aller ergangenen Entscheidungen.

3. Die Bestimmungen von Artikel 28 sind auf die in Absatz 1 erwähnten Anzeigen anwendbar.

Art. 15 Unaufgeforderte Übermittlung von Informationen

1. Im Rahmen seines innerstaatlichen Rechts und unbeschadet seiner eigenen Ermittlungen oder Verfahren kann ein Vertragsstaat ohne vorheriges Ersuchen dem anderen Vertragsstaat im Rahmen seiner eigenen Ermittlungen erlangte Informationen oder Beweismittel übermitteln, wenn er der Ansicht ist, dass die Offenlegung dieser Informationen dem empfangenden Staat helfen könnte, Ermittlungen oder Verfahren einzuleiten oder durchzuführen, oder dass diese Informationen zu einem Ersuchen nach diesem Vertrag führen könnten.

2. Der übermittelnde Staat kann nach Massgabe seines innerstaatlichen Rechts Bedingungen für die Verwendung dieser Informationen durch den empfangenden Staat festlegen.

Kapitel III: Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen – Erscheinen von Zeugen, Sachverständigen und strafrechtlich verfolgten Personen

Art. 16 Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen

1. Der ersuchte Staat bewirkt die Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen, die ihm zu diesem Zweck vom ersuchenden Staat übermittelt werden.

2. Die Zustellung kann durch einfache Übergabe der Urkunde oder der Entscheidung an den Empfänger erfolgen. Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates bewirkt der ersuchte Staat die Zustellung in einer der Formen, die in seinen Rechtsvorschriften für die Zustellung gleichartiger Schriftstücke vorgesehen sind, oder in einer besonderen Form, die mit diesen Rechtsvorschriften vereinbar ist.

3. Die Zustellung wird durch eine datierte und vom Empfänger unterschriebene Empfangsbestätigung nachgewiesen oder durch eine Erklärung des ersuchten Staates, welche die Tatsache, die Form und das Datum der Zustellung beurkundet. Die eine oder die andere dieser Urkunden wird dem ersuchenden Staat unverzüglich übermittelt. Auf Verlangen des ersuchenden Staates gibt der ersuchte Staat an, ob die Zustellung nach seinen Rechtsvorschriften erfolgt ist. Kann die Zustellung nicht vorgenommen werden, so teilt der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat die Gründe unverzüglich schriftlich mit.

4. Ersuchen um Zustellung einer Vorladung an eine strafrechtlich verfolgte Person, die sich im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates befindet, müssen der Zentralbehörde dieses Staates spätestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden.

Art. 17 Erscheinen von Zeugen oder Sachverständigen im ersuchenden Staat

1. Hält der ersuchende Staat das persönliche Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen vor seinen Justizbehörden für besonders notwendig, so erwähnt er dies im Ersuchen um Zustellung der Vorladung, und der ersuchte Staat fordert den Zeugen oder Sachverständigen zum Erscheinen auf.

2. Der ersuchte Staat teilt dem ersuchenden Staat die Antwort des Zeugen oder Sachverständigen unverzüglich schriftlich mit.

3. Der Zeuge oder Sachverständige, der zum Erscheinen im ersuchenden Staat bereit ist, kann von diesem Staat einen Vorschuss für seine Reise- und Aufenthaltskosten verlangen.

Art. 18 Nichterscheinen und Entschädigungen für das Erscheinen

1. Der Zeuge oder Sachverständige, der einer Vorladung, um deren Zustellung ersucht worden ist, nicht Folge leistet, darf selbst dann, wenn die Vorladung Zwangsandrohungen enthält, nicht bestraft oder einer Zwangsmassnahme unterworfen werden, sofern er sich nicht später freiwillig in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begibt und dort erneut ordnungsgemäss vorgeladen wird.

2. Die dem Zeugen oder Sachverständigen vom ersuchenden Staat zu zahlenden Entschädigungen und zu erstattenden Reise- und Aufenthaltskosten werden vom Aufenthaltsort des Zeugen oder Sachverständigen an berechnet und ihm nach Sätzen gewährt, die zumindest denjenigen entsprechen, die in den geltenden Tarifen und Bestimmungen des Vertragsstaates vorgesehen sind, in dem die Einvernahme stattfinden soll.

Art. 19 Freies Geleit

1. Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Vorladung vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt noch in Haft gehalten noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.

2. Eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die vor die Justizbehörden des ersuchenden Staates vorgeladen worden ist, um sich wegen einer ihr zur Last gelegten Handlung strafrechtlich zu verantworten, darf dort wegen nicht in der Vorladung angeführter Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt noch in Haft gehalten noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.

3. Der in diesem Artikel vorgesehene Schutz endet, wenn der Zeuge, Sachverständige oder strafrechtlich Verfolgte während 30 aufeinander folgenden Tagen, nachdem seine Anwesenheit von den Justizbehörden nicht mehr verlangt wurde, die Möglichkeit gehabt hat, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu verlassen, und trotzdem dort bleibt, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückgekehrt ist.

Art. 20 Umfang der Zeugenaussage im ersuchenden Staat

1. Eine Person, die auf Grund einer Vorladung im ersuchenden Staat erscheint, kann zu einer Zeugenaussage oder zur Herausgabe von Beweismitteln gezwungen werden, ausser es stehe ihr nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten ein Verweigerungsrecht zu.

2. Artikel 7 und Artikel 9 Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.

Art. 21 Überführung inhaftierter Personen

1. Verlangt der ersuchende Staat das persönliche Erscheinen einer inhaftierten Person als Zeuge oder zur Gegenüberstellung, so wird sie unter der Bedingung, dass sie innerhalb der vom ersuchten Staat bestimmten Frist rücküberführt wird, zeitweilig in das Hoheitsgebiet überführt, in dem die Einvernahme stattfinden soll; vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 19, soweit anwendbar.

2. Die Überführung kann abgelehnt werden, wenn:

3. Die überführte Person muss im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates in Haft bleiben, sofern nicht der ersuchte Staat ihre Freilassung verlangt.

4. Im Sinne dieses Artikels wird der überführten Person die im ersuchenden Staat verbüsste Haft an die Verbüssung der im ersuchten Staat ausgesprochenen Strafe angerechnet.

Art. 22 Einvernahme per Videokonferenz

1. Befindet sich eine Person im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates und soll diese Person als Zeuge oder Sachverständiger von den Justizbehörden des anderen Vertragsstaates einvernommen werden, so kann Letzterer, sofern das persönliche Erscheinen der einzuvernehmenden Person in seinem Hoheitsgebiet nicht zweckmässig oder möglich ist, darum ersuchen, dass die Einvernahme nach Massgabe der Absätze 2–7 per Videokonferenz erfolgt.

2. Der ersuchte Staat bewilligt die Einvernahme per Videokonferenz, wenn der Rückgriff auf Videokonferenzen seinen Grundprinzipien nicht zuwiderläuft. Verfügt der ersuchte Staat nicht über die technischen Vorrichtungen für eine Videokonferenz, so können ihm diese vom ersuchenden Staat in gegenseitigem Einvernehmen zur Verfügung gestellt werden.

3. Die Justizbehörde des ersuchten Staates lädt die betroffene Person in der in seinem innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen Form vor.

4. Für die Einvernahme per Videokonferenz gelten folgende Regeln:

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.