Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005
1 vom 27. Februar 2005 (Stand am 24. September 2014)
Wir, das Volk des Kantons Zürich, in Verantwortung gegenüber der Schöpfung und im Wissen um die Grenzen menschlicher Macht, im gemeinsamen Willen, Freiheit, Recht und Menschenwürde zu schützen und den Kanton Zürich als weltoffenen, wirtschaftlich, kulturell und sozial starken Gliedstaat der Schweizerischen Eidgenossenschaft weiter zu entwickeln, geben uns die folgende Verfassung:
1. Kapitel: Grundlagen
Art. 1
1 Der Kanton Zürich ist ein souveräner Stand der Schweizerischen Kanton Zürich Eidgenossenschaft.
2 Er gründet auf der Eigenund Mitverantwortung seiner Einwohnerinnen und Einwohner.
3 Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk. Sie wird von den Stimmberechtigten und den Behörden ausgeübt.
4 Der Kanton anerkennt die Selbstständigkeit der Gemeinden.
Art. 2
1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. Rechtsstaatliche Grundsätze
2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3 Behörden und Private handeln nach Treu und Glauben. °
Art. 3
1 Der Aufbau des Staates und die Ausübung staatlicher Macht beruhen Gewaltenteilung auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung.
2 Niemand darf staatliche Macht unkontrolliert oder unbegrenzt ausüben.
Art. 4
Der Kanton arbeitet mit den Gemeinden, den anderen Kantonen, dem Zusammenarbeit Bund und, in seinem Zuständigkeitsbereich, mit dem Ausland zusammen.
Art. 5
1 Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach Subsidiarität ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.
2 Der Kanton und die Gemeinden anerkennen die Initiative von Einzelnen und von Organisationen zur Förderung des Gemeinwohls. Sie fördern die Hilfe zur Selbsthilfe.
3 Sie nehmen Aufgaben von öffentlichem Interesse wahr, soweit Private sie nicht angemessen erfüllen.
Art. 6
1 Kanton und Gemeinden sorgen für die Erhaltung der Lebensgrund- Nachhaltigkeit lagen.
2 In Verantwortung für die kommenden Generationen sind sie einer ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltigen Entwicklung verpflichtet.
Art. 7
Kanton und Gemeinden schaffen günstige Voraussetzungen für den Dialog Dialog zwischen den Kulturen, Weltanschauungen und Religionen.
Art. 8
Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für Innovation wirtschaftliche, kulturelle, soziale und ökologische Innovation.
2. Kapitel: Grundrechte
Art. 9
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Schutz der Menschenwürde
Art. 10
1 Die Menschenrechte und Grundrechte sind gemäss der Bundesver- Gewährleistung der Grundrechte
2 fassung , den für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen und der Kantonsverfassung gewährleistet.
2 Die Bestimmungen der Bundesverfassung über die Verwirklichung und die Einschränkung der Grundrechte gelten auch für die Grundrechte des kantonalen Rechts.
Art. 11
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Rechtsgleichheit
2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, genetischer Merkmale, der Sprache, der sexuellen Orientierung, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Sie haben Anspruch auf gleichen Zugang zu Bildungseinrichtungen und Ämtern, auf gleiche Ausbildung sowie auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Kanton und Gemeinden fördern die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann in allen Lebensbereichen.
4 Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Zugang zu öffentlichen Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Leistungen. Entsprechende Massnahmen müssen wirtschaftlich zumutbar sein.
5 Um die tatsächliche Gleichstellung zu erreichen, sind Fördermassnahmen zu Gunsten von Benachteiligten zulässig.
Art. 12
Die Sprachenfreiheit umfasst auch die Gebärdensprache. Gebärdensprache
Art. 13
Jeder Mensch hat das Recht, die Form des partnerschaftlichen Zu- Formen des Zusammensammenlebens frei zu wählen. Der Staat kann neben der Ehe auch lebens andere Formen des Zusammenlebens anerkennen. °
Art. 14
1 Das Recht auf Bildung ist gewährleistet. Recht auf Bildung
2 Es umfasst auch den gleichberechtigten Zugang zu den Bildungseinrichtungen.
Art. 15
Das Recht auf Gründung, Organisation und Besuch privater Bildungs- Schulfreiheit stätten ist gewährleistet.
Art. 16
Die Behörden sind verpflichtet, Petitionen zu prüfen und innert sechs Petitionsrecht Monaten dazu Stellung zu nehmen.
Art. 17
Jede Person hat das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, Zugang zu amtlichen soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entge- Dokumenten genstehen.
Art. 18
1 Jede Person hat vor Gerichtsund Verwaltungsinstanzen Anspruch Verfahrensgarantien auf rasche und wohlfeile Erledigung des Verfahrens.
2 Parteien haben Anspruch auf einen begründeten Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung.
3. Kapitel: Sozialziele
Art. 19
1 3 Die Sozialziele der Bundesverfassung sind auch Sozialziele des Sozialziele Kantons und der Gemeinden.
2 Kanton und Gemeinden setzen sich im Weiteren dafür ein, dass
- a. Eltern vor und nach der Geburt eines Kindes nicht in eine Notlage geraten;
- b. Voraussetzungen für die Betreuung von Kindern innerhalb und ausserhalb der Familie geschaffen werden;
- c. ältere Menschen ihr Leben nach ihren Kräften selbstbestimmt gestalten und an der gesellschaftlichen Entwicklung teilhaben können. °
3 Kanton und Gemeinden streben die Verwirklichung der Sozialziele im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel an.
4 Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.
4. Kapitel: Bürgerrecht
Art. 20
1 Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht. Voraussetzungen
2 Das Gesetz bestimmt im Rahmen des Bundesrechts abschliessend die Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust des Kantonsund des Gemeindebürgerrechts.
3 Personen, die im ordentlichen Verfahren eingebürgert werden wollen, müssen:
- a. über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen;
- b. in der Lage sein, für sich und ihre Familien aufzukommen;
- c. mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein;
- d. die schweizerische Rechtsordnung beachten.
Art. 21
1 Die Gemeindeordnung legt fest, ob ein von den Stimmberechtigten Zuständigkeit gewähltes Organ oder die Gemeindeversammlung das Gemeindebürgerrecht erteilt. Urnenabstimmungen sind ausgeschlossen.
2 Das Gesetz regelt die Zuständigkeit für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts.
5. Kapitel: Volksrechte
A. Stimmund Wahlrecht
Art. 22
Das Stimmund Wahlrecht und die weiteren politischen Rechte in Stimmund Wahlrecht Kantonsund Gemeindeangelegenheiten stehen allen Schweizerinnen und Schweizern zu, die im Kanton wohnen, das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben und in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind. B. Initiativrecht
Art. 23
Mit einer Initiative kann jederzeit verlangt werden: Gegenstand der Initiative
- a. die Totaloder die Teilrevision der Verfassung (Verfassungsinitiative);
- b. der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes (Gesetzesinitiative);
- c. der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines dem Referendum unterstehenden Kantonsratsbeschlusses;
- d. die Einreichung einer Standesinitiative;
- e. die Aufnahme von Verhandlungen über Abschluss oder Änderung eines interkantonalen oder internationalen Vertrages, der dem Referendum untersteht, oder die Kündigung eines solchen Vertrages.
Art. 24
Eine Initiative können einreichen: Urheber der Initiative
- a.[^6000] Stimmberechtigte (Volksinitiative);
- b. eine oder mehrere Behörden (Behördeninitiative);
- c. eine einzelne stimmberechtigte Person (Einzelinitiative).
Art. 25
1 Eine Initiative kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Form der Initiative Entwurf eingereicht werden. Die Initiative auf Totalrevision der Kantonsverfassung kann nur als allgemeine Anregung eingereicht werden.
2 Die Initiative muss einen Titel tragen. Dieser darf nicht irreführend sein.
3 Ist die Initiative in der Form nicht einheitlich, so wird sie als allgemeine Anregung behandelt .
4 Hat sie die Form der allgemeinen Anregung, so bestimmt der Kantonsrat, in welcher Rechtsform sie umgesetzt wird.
Art. 26
Eine Volksinitiative wird vor Beginn der Unterschriftensammlung auf Vorprüfung der Volksinitiative Einhaltung der Formvorschriften geprüft.
Art. 27
Die Volksinitiative kommt zustande, wenn sie innert sechs Monaten Zustandekommen der nach Abschluss der Vorprüfung mit den erforderlichen Unterschriften Volksinitiative eingereicht wird.
Art. 28
1 Eine Initiative ist gültig, wenn sie: Gültigkeit
- a. die Einheit der Materie wahrt;
- b. nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst;
- c. nicht offensichtlich undurchführbar ist.
2 Der Kantonsrat erklärt eine Volksinitiative, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllt, für ungültig. Er kann sie aber auch für teilweise gültig erklären oder aufteilen.
3 Der Kantonsrat entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Art. 29
1 Die Volksabstimmung über eine Initiative findet innert 30 Monaten Verfahren bei Volksinitiativen nach Einreichung statt.
2 Beschliesst der Kantonsrat bei einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung, keine ausformulierte Vorlage ausarbeiten zu lassen, so findet die Volksabstimmung innert 18 Monaten nach Einreichung der Initiative statt.
Art. 30
1 Der Kantonsrat kann einer Initiative oder der Vorlage, die er auf Gegenvorschlag bei Volks- Grund einer Volksinitiative ausgearbeitet hat, in der Volksabstimmung initiativen einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. Dieser muss die gleiche Rechtsform haben wie die Hauptvorlage.
2 Arbeitet der Kantonsrat einen Gegenvorschlag aus, so findet die Volksabstimmung innert 36 Monaten nach Einreichung der Initiative statt.
Art. 31
1 Unterstützen 60 Mitglieder des Kantonsrates eine Behördenoder eine Verfahren bei Behördenund Einzelinitiative vorläufig, so wird sie dem Regierungsrat zu Bericht und Einzelinitiativen Antrag überwiesen.
2 Kommt die vorläufige Unterstützung nicht zu Stande oder findet die Initiative in der Beratung über den Antrag der Regierung keine Mehrheit im Kantonsrat, so ist die Initiative gescheitert. C. Volksabstimmungen
Art. 32
Dem Volk werden zur Abstimmung unterbreitet: Obligatorisches Referendum
- a. Verfassungsänderungen;
- b. interkantonale und internationale Verträge, deren Inhalt Verfassungsrang hat;
- c. Volksinitiativen in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs, denen der Kantonsrat nicht zustimmt;
- d. Volksinitiativen in der Form der allgemeinen Anregung, die der Kantonsrat nicht umsetzen will;
- e. Volksinitiativen, denen der Kantonsrat einen Gegenentwurf gegenüberstellt;
- f. Steuergesetze (Art. 125 Abs. 1 und Art. 130 Abs. 3 Bst. b) und ihre Änderungen, die neue Steuern einführen oder für die Einzelnen höhere Steuerbelastungen zur Folge haben.
Art. 33
1 Dem Volk werden auf Verlangen zur Abstimmung unterbreitet: Fakultatives Referendum
- a. der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Gesetzen;
- b. interkantonale und internationale Verträge, deren Inhalt Gesetzesrang hat;
- c. Beschlüsse des Kantonsrates, die durch Gesetz dem Referendum unterstellt sind;
- d. Beschlüsse des Kantonsrates über: 1. neue einmalige Ausgaben von mehr als 6 Millionen Franken, 2. neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als 600 000 Franken;
- e. Beschlüsse des Kantonsrates von grundlegender Bedeutung, die langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben;
- f. die Grundzüge der Vernehmlassung des Kantons zu Vorlagen des Bundes, die von grundlegender Bedeutung sind, langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben und auf Bundesebene nicht dem Referendum unterstellt sind.
2 Eine Volksabstimmung können verlangen:
- a.[^3000] Stimmberechtigte (Volksreferendum);
- b.[^12] politische Gemeinden, die Stadt Zürich oder die Stadt Winterthur (Gemeindereferendum);
- c.[^45] Mitglieder des Kantonsrates (Kantonsratsreferendum).
3 Die Volksabstimmung muss innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses schriftlich verlangt werden. Beim Kantonsratsreferendum beträgt die Frist 14 Tage ab Beschluss des Rates.
4 Die Gemeinden bestimmen , welches Organ das Gemeindereferendum ergreifen kann. Die Stadt Zürich und die Stadt Winterthur können nur mit Beschluss ihres Parlaments das Referendum alleine ergreifen.
Art. 34
1 Für den Fall einer Volksabstimmung kann der Kantonsrat aus- Teilund Variantennahmsweise beschliessen: abstimmung
- a. der ganzen Vorlage oder einzelnen Bestimmungen eine Variante gegenüberzustellen;
- b. zusätzlich zur ganzen Vorlage auch über einzelne Bestimmungen abstimmen zu lassen.
2 Findet keine Volksabstimmung statt, so gilt die vom Kantonsrat verabschiedete Hauptvorlage.
4 Art. 35
Art. 36
Gelangen zwei Vorlagen zur Abstimmung, die sich gegenseitig aus- Konkurrierende Vorlagen schliessen, so können die Stimmberechtigten beiden Vorlagen zustimmen und angeben, welche sie bevorzugen.
Art. 37
1 Gesetze, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, können vom Dringlichkeitsrecht Kantonsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder sofort in Kraft gesetzt werden.
2 Wird das Referendum ergriffen, so findet die Volksabstimmung innert sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes statt.
3 Wird das Gesetz abgelehnt, so tritt es unmittelbar nach der Volksabstimmung ausser Kraft. ° D. Rechtsetzung
Art. 38
1 Alle wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts werden in der Form Rechtsetzung des Gesetzes erlassen. Dazu gehören namentlich die wesentlichen Bestimmungen über:
- a. die Ausübung der Volksrechte;
- b. die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte;
- c. Organisation und Aufgaben der Behörden;
- d. Voraussetzungen und Bemessungsgrundlagen von Steuern und anderen Abgaben, mit Ausnahme von Gebühren in geringer Höhe;
- e. Zweck, Art und Umfang staatlicher Leistungen;
- f. dauernde oder wiederkehrende Aufgaben des Kantons;
- g. die Übertragung von Aufgaben an die Gemeinden, wenn sie zu einer finanziellen Mehrbelastung der Gemeinden führt;
- h. Art und Umfang der Übertragung öffentlicher Aufgaben an Private.
2 Weniger wichtige Rechtssätze, namentlich solche über den Vollzug der Gesetze, werden in der Form der Verordnung erlassen.
3 Verfassung und Gesetz bestimmen, welche Behörden Verordnungen erlassen können. E. Demokratisches Engagement
Art. 39
1 Kanton und Gemeinden unterstützen das demokratische politische Demokratisches Engagement Engagement.
2 Politische Parteien sind wesentliche Träger der Demokratie und wirken bei der Meinungsund Willensbildung der Stimmberechtigten mit.
3 Kanton, Gemeinden und politische Parteien tragen zur Vorbereitung der Jugendlichen auf die Mitwirkung und Mitverantwortung in Staat und Gesellschaft bei.
6. Kapitel: Behörden
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 40
1 In den Kantonsrat, den Regierungsrat, die obersten kantonalen Ge- Wählbarkeit richte und den Ständerat kann gewählt werden, wer in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist. Wer in die übrigen Behörden gewählt werden kann, bestimmt das Gesetz.
2 Kanton und Gemeinden streben eine angemessene Vertretung beider Geschlechter in Behörden und Kommissionen an.
Art. 41
1 Die Amtsdauer der Behördenmitglieder beträgt vier Jahre. Amtsdauer
2 Für die Richterinnen und Richter beträgt sie sechs Jahre.
Art. 42
1 Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates, der obersten Unvereinbarkeit kantonalen Gerichte und der kantonalen Ombudsstelle dürfen nicht gleichzeitig einer anderen dieser Behörden angehören.
2 Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen.
Art. 43
1 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, tritt bei Geschäften, die sie Ausstand oder ihn unmittelbar betreffen, in den Ausstand. Ausgenommen ist die Rechtsetzung im Parlament.
2 Das Gesetz kann weitere Ausstandsgründe vorsehen.
Art. 44
1 Die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates äussern sich Immunität im Kantonsrat frei und können dafür nicht belangt werden.
2 Der Kantonsrat kann die Immunität mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder aufheben.
3 Die Mitglieder des Regierungsrates und der obersten kantonalen Gerichte können wegen ihrer Handlungen und Äusserungen im Amt nur mit vorheriger Zustimmung des Kantonsrates strafrechtlich verfolgt werden.
Art. 45
Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für die Nebenamtliche Behördentätignebenamtliche Tätigkeit in Behörden. keit
Art. 46
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