Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005

Typ Andere
Veröffentlichung 2005-02-27
Letzte Aktualisierung 2014-09-24
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 145
Änderungshistorie JSON API

1 vom 27. Februar 2005 (Stand am 24. September 2014)

Wir, das Volk des Kantons Zürich, in Verantwortung gegenüber der Schöpfung und im Wissen um die Grenzen menschlicher Macht, im gemeinsamen Willen, Freiheit, Recht und Menschenwürde zu schützen und den Kanton Zürich als weltoffenen, wirtschaftlich, kulturell und sozial starken Gliedstaat der Schweizerischen Eidgenossenschaft weiter zu entwickeln, geben uns die folgende Verfassung:

1. Kapitel: Grundlagen

Art. 1

1 Der Kanton Zürich ist ein souveräner Stand der Schweizerischen Kanton Zürich Eidgenossenschaft.

2 Er gründet auf der Eigenund Mitverantwortung seiner Einwohnerinnen und Einwohner.

3 Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk. Sie wird von den Stimmberechtigten und den Behörden ausgeübt.

4 Der Kanton anerkennt die Selbstständigkeit der Gemeinden.

Art. 2

1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. Rechtsstaatliche Grundsätze

2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.

3 Behörden und Private handeln nach Treu und Glauben. °

Art. 3

1 Der Aufbau des Staates und die Ausübung staatlicher Macht beruhen Gewaltenteilung auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung.

2 Niemand darf staatliche Macht unkontrolliert oder unbegrenzt ausüben.

Art. 4

Der Kanton arbeitet mit den Gemeinden, den anderen Kantonen, dem Zusammenarbeit Bund und, in seinem Zuständigkeitsbereich, mit dem Ausland zusammen.

Art. 5

1 Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach Subsidiarität ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.

2 Der Kanton und die Gemeinden anerkennen die Initiative von Einzelnen und von Organisationen zur Förderung des Gemeinwohls. Sie fördern die Hilfe zur Selbsthilfe.

3 Sie nehmen Aufgaben von öffentlichem Interesse wahr, soweit Private sie nicht angemessen erfüllen.

Art. 6

1 Kanton und Gemeinden sorgen für die Erhaltung der Lebensgrund- Nachhaltigkeit lagen.

2 In Verantwortung für die kommenden Generationen sind sie einer ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltigen Entwicklung verpflichtet.

Art. 7

Kanton und Gemeinden schaffen günstige Voraussetzungen für den Dialog Dialog zwischen den Kulturen, Weltanschauungen und Religionen.

Art. 8

Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für Innovation wirtschaftliche, kulturelle, soziale und ökologische Innovation.

2. Kapitel: Grundrechte

Art. 9

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Schutz der Menschenwürde

Art. 10

1 Die Menschenrechte und Grundrechte sind gemäss der Bundesver- Gewährleistung der Grundrechte

2 fassung , den für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen und der Kantonsverfassung gewährleistet.

2 Die Bestimmungen der Bundesverfassung über die Verwirklichung und die Einschränkung der Grundrechte gelten auch für die Grundrechte des kantonalen Rechts.

Art. 11

1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Rechtsgleichheit

2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, genetischer Merkmale, der Sprache, der sexuellen Orientierung, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Sie haben Anspruch auf gleichen Zugang zu Bildungseinrichtungen und Ämtern, auf gleiche Ausbildung sowie auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Kanton und Gemeinden fördern die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann in allen Lebensbereichen.

4 Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Zugang zu öffentlichen Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Leistungen. Entsprechende Massnahmen müssen wirtschaftlich zumutbar sein.

5 Um die tatsächliche Gleichstellung zu erreichen, sind Fördermassnahmen zu Gunsten von Benachteiligten zulässig.

Art. 12

Die Sprachenfreiheit umfasst auch die Gebärdensprache. Gebärdensprache

Art. 13

Jeder Mensch hat das Recht, die Form des partnerschaftlichen Zu- Formen des Zusammensammenlebens frei zu wählen. Der Staat kann neben der Ehe auch lebens andere Formen des Zusammenlebens anerkennen. °

Art. 14

1 Das Recht auf Bildung ist gewährleistet. Recht auf Bildung

2 Es umfasst auch den gleichberechtigten Zugang zu den Bildungseinrichtungen.

Art. 15

Das Recht auf Gründung, Organisation und Besuch privater Bildungs- Schulfreiheit stätten ist gewährleistet.

Art. 16

Die Behörden sind verpflichtet, Petitionen zu prüfen und innert sechs Petitionsrecht Monaten dazu Stellung zu nehmen.

Art. 17

Jede Person hat das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, Zugang zu amtlichen soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entge- Dokumenten genstehen.

Art. 18

1 Jede Person hat vor Gerichtsund Verwaltungsinstanzen Anspruch Verfahrensgarantien auf rasche und wohlfeile Erledigung des Verfahrens.

2 Parteien haben Anspruch auf einen begründeten Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung.

3. Kapitel: Sozialziele

Art. 19

1 3 Die Sozialziele der Bundesverfassung sind auch Sozialziele des Sozialziele Kantons und der Gemeinden.

2 Kanton und Gemeinden setzen sich im Weiteren dafür ein, dass

  • a. Eltern vor und nach der Geburt eines Kindes nicht in eine Notlage geraten;
  • b. Voraussetzungen für die Betreuung von Kindern innerhalb und ausserhalb der Familie geschaffen werden;
  • c. ältere Menschen ihr Leben nach ihren Kräften selbstbestimmt gestalten und an der gesellschaftlichen Entwicklung teilhaben können. °

3 Kanton und Gemeinden streben die Verwirklichung der Sozialziele im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel an.

4 Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.

4. Kapitel: Bürgerrecht

Art. 20

1 Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht. Voraussetzungen

2 Das Gesetz bestimmt im Rahmen des Bundesrechts abschliessend die Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust des Kantonsund des Gemeindebürgerrechts.

3 Personen, die im ordentlichen Verfahren eingebürgert werden wollen, müssen:

  • a. über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen;
  • b. in der Lage sein, für sich und ihre Familien aufzukommen;
  • c. mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein;
  • d. die schweizerische Rechtsordnung beachten.

Art. 21

1 Die Gemeindeordnung legt fest, ob ein von den Stimmberechtigten Zuständigkeit gewähltes Organ oder die Gemeindeversammlung das Gemeindebürgerrecht erteilt. Urnenabstimmungen sind ausgeschlossen.

2 Das Gesetz regelt die Zuständigkeit für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts.

5. Kapitel: Volksrechte

A. Stimmund Wahlrecht

Art. 22

Das Stimmund Wahlrecht und die weiteren politischen Rechte in Stimmund Wahlrecht Kantonsund Gemeindeangelegenheiten stehen allen Schweizerinnen und Schweizern zu, die im Kanton wohnen, das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben und in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind. B. Initiativrecht

Art. 23

Mit einer Initiative kann jederzeit verlangt werden: Gegenstand der Initiative

  • a. die Totaloder die Teilrevision der Verfassung (Verfassungsinitiative);
  • b. der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes (Gesetzesinitiative);
  • c. der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines dem Referendum unterstehenden Kantonsratsbeschlusses;
  • d. die Einreichung einer Standesinitiative;
  • e. die Aufnahme von Verhandlungen über Abschluss oder Änderung eines interkantonalen oder internationalen Vertrages, der dem Referendum untersteht, oder die Kündigung eines solchen Vertrages.

Art. 24

Eine Initiative können einreichen: Urheber der Initiative

  • a.[^6000] Stimmberechtigte (Volksinitiative);
  • b. eine oder mehrere Behörden (Behördeninitiative);
  • c. eine einzelne stimmberechtigte Person (Einzelinitiative).

Art. 25

1 Eine Initiative kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Form der Initiative Entwurf eingereicht werden. Die Initiative auf Totalrevision der Kantonsverfassung kann nur als allgemeine Anregung eingereicht werden.

2 Die Initiative muss einen Titel tragen. Dieser darf nicht irreführend sein.

3 Ist die Initiative in der Form nicht einheitlich, so wird sie als allgemeine Anregung behandelt .

4 Hat sie die Form der allgemeinen Anregung, so bestimmt der Kantonsrat, in welcher Rechtsform sie umgesetzt wird.

Art. 26

Eine Volksinitiative wird vor Beginn der Unterschriftensammlung auf Vorprüfung der Volksinitiative Einhaltung der Formvorschriften geprüft.

Art. 27

Die Volksinitiative kommt zustande, wenn sie innert sechs Monaten Zustandekommen der nach Abschluss der Vorprüfung mit den erforderlichen Unterschriften Volksinitiative eingereicht wird.

Art. 28

1 Eine Initiative ist gültig, wenn sie: Gültigkeit

  • a. die Einheit der Materie wahrt;
  • b. nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst;
  • c. nicht offensichtlich undurchführbar ist.

2 Der Kantonsrat erklärt eine Volksinitiative, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllt, für ungültig. Er kann sie aber auch für teilweise gültig erklären oder aufteilen.

3 Der Kantonsrat entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

Art. 29

1 Die Volksabstimmung über eine Initiative findet innert 30 Monaten Verfahren bei Volksinitiativen nach Einreichung statt.

2 Beschliesst der Kantonsrat bei einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung, keine ausformulierte Vorlage ausarbeiten zu lassen, so findet die Volksabstimmung innert 18 Monaten nach Einreichung der Initiative statt.

Art. 30

1 Der Kantonsrat kann einer Initiative oder der Vorlage, die er auf Gegenvorschlag bei Volks- Grund einer Volksinitiative ausgearbeitet hat, in der Volksabstimmung initiativen einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. Dieser muss die gleiche Rechtsform haben wie die Hauptvorlage.

2 Arbeitet der Kantonsrat einen Gegenvorschlag aus, so findet die Volksabstimmung innert 36 Monaten nach Einreichung der Initiative statt.

Art. 31

1 Unterstützen 60 Mitglieder des Kantonsrates eine Behördenoder eine Verfahren bei Behördenund Einzelinitiative vorläufig, so wird sie dem Regierungsrat zu Bericht und Einzelinitiativen Antrag überwiesen.

2 Kommt die vorläufige Unterstützung nicht zu Stande oder findet die Initiative in der Beratung über den Antrag der Regierung keine Mehrheit im Kantonsrat, so ist die Initiative gescheitert. C. Volksabstimmungen

Art. 32

Dem Volk werden zur Abstimmung unterbreitet: Obligatorisches Referendum

  • a. Verfassungsänderungen;
  • b. interkantonale und internationale Verträge, deren Inhalt Verfassungsrang hat;
  • c. Volksinitiativen in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs, denen der Kantonsrat nicht zustimmt;
  • d. Volksinitiativen in der Form der allgemeinen Anregung, die der Kantonsrat nicht umsetzen will;
  • e. Volksinitiativen, denen der Kantonsrat einen Gegenentwurf gegenüberstellt;
  • f. Steuergesetze (Art. 125 Abs. 1 und Art. 130 Abs. 3 Bst. b) und ihre Änderungen, die neue Steuern einführen oder für die Einzelnen höhere Steuerbelastungen zur Folge haben.

Art. 33

1 Dem Volk werden auf Verlangen zur Abstimmung unterbreitet: Fakultatives Referendum

  • a. der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Gesetzen;
  • b. interkantonale und internationale Verträge, deren Inhalt Gesetzesrang hat;
  • c. Beschlüsse des Kantonsrates, die durch Gesetz dem Referendum unterstellt sind;
  • d. Beschlüsse des Kantonsrates über: 1. neue einmalige Ausgaben von mehr als 6 Millionen Franken, 2. neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als 600 000 Franken;
  • e. Beschlüsse des Kantonsrates von grundlegender Bedeutung, die langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben;
  • f. die Grundzüge der Vernehmlassung des Kantons zu Vorlagen des Bundes, die von grundlegender Bedeutung sind, langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben und auf Bundesebene nicht dem Referendum unterstellt sind.

2 Eine Volksabstimmung können verlangen:

  • a.[^3000] Stimmberechtigte (Volksreferendum);
  • b.[^12] politische Gemeinden, die Stadt Zürich oder die Stadt Winterthur (Gemeindereferendum);
  • c.[^45] Mitglieder des Kantonsrates (Kantonsratsreferendum).

3 Die Volksabstimmung muss innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses schriftlich verlangt werden. Beim Kantonsratsreferendum beträgt die Frist 14 Tage ab Beschluss des Rates.

4 Die Gemeinden bestimmen , welches Organ das Gemeindereferendum ergreifen kann. Die Stadt Zürich und die Stadt Winterthur können nur mit Beschluss ihres Parlaments das Referendum alleine ergreifen.

Art. 34

1 Für den Fall einer Volksabstimmung kann der Kantonsrat aus- Teilund Variantennahmsweise beschliessen: abstimmung

  • a. der ganzen Vorlage oder einzelnen Bestimmungen eine Variante gegenüberzustellen;
  • b. zusätzlich zur ganzen Vorlage auch über einzelne Bestimmungen abstimmen zu lassen.

2 Findet keine Volksabstimmung statt, so gilt die vom Kantonsrat verabschiedete Hauptvorlage.

4 Art. 35

Art. 36

Gelangen zwei Vorlagen zur Abstimmung, die sich gegenseitig aus- Konkurrierende Vorlagen schliessen, so können die Stimmberechtigten beiden Vorlagen zustimmen und angeben, welche sie bevorzugen.

Art. 37

1 Gesetze, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, können vom Dringlichkeitsrecht Kantonsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder sofort in Kraft gesetzt werden.

2 Wird das Referendum ergriffen, so findet die Volksabstimmung innert sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes statt.

3 Wird das Gesetz abgelehnt, so tritt es unmittelbar nach der Volksabstimmung ausser Kraft. ° D. Rechtsetzung

Art. 38

1 Alle wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts werden in der Form Rechtsetzung des Gesetzes erlassen. Dazu gehören namentlich die wesentlichen Bestimmungen über:

  • a. die Ausübung der Volksrechte;
  • b. die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte;
  • c. Organisation und Aufgaben der Behörden;
  • d. Voraussetzungen und Bemessungsgrundlagen von Steuern und anderen Abgaben, mit Ausnahme von Gebühren in geringer Höhe;
  • e. Zweck, Art und Umfang staatlicher Leistungen;
  • f. dauernde oder wiederkehrende Aufgaben des Kantons;
  • g. die Übertragung von Aufgaben an die Gemeinden, wenn sie zu einer finanziellen Mehrbelastung der Gemeinden führt;
  • h. Art und Umfang der Übertragung öffentlicher Aufgaben an Private.

2 Weniger wichtige Rechtssätze, namentlich solche über den Vollzug der Gesetze, werden in der Form der Verordnung erlassen.

3 Verfassung und Gesetz bestimmen, welche Behörden Verordnungen erlassen können. E. Demokratisches Engagement

Art. 39

1 Kanton und Gemeinden unterstützen das demokratische politische Demokratisches Engagement Engagement.

2 Politische Parteien sind wesentliche Träger der Demokratie und wirken bei der Meinungsund Willensbildung der Stimmberechtigten mit.

3 Kanton, Gemeinden und politische Parteien tragen zur Vorbereitung der Jugendlichen auf die Mitwirkung und Mitverantwortung in Staat und Gesellschaft bei.

6. Kapitel: Behörden

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 40

1 In den Kantonsrat, den Regierungsrat, die obersten kantonalen Ge- Wählbarkeit richte und den Ständerat kann gewählt werden, wer in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist. Wer in die übrigen Behörden gewählt werden kann, bestimmt das Gesetz.

2 Kanton und Gemeinden streben eine angemessene Vertretung beider Geschlechter in Behörden und Kommissionen an.

Art. 41

1 Die Amtsdauer der Behördenmitglieder beträgt vier Jahre. Amtsdauer

2 Für die Richterinnen und Richter beträgt sie sechs Jahre.

Art. 42

1 Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates, der obersten Unvereinbarkeit kantonalen Gerichte und der kantonalen Ombudsstelle dürfen nicht gleichzeitig einer anderen dieser Behörden angehören.

2 Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen.

Art. 43

1 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, tritt bei Geschäften, die sie Ausstand oder ihn unmittelbar betreffen, in den Ausstand. Ausgenommen ist die Rechtsetzung im Parlament.

2 Das Gesetz kann weitere Ausstandsgründe vorsehen.

Art. 44

1 Die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates äussern sich Immunität im Kantonsrat frei und können dafür nicht belangt werden.

2 Der Kantonsrat kann die Immunität mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder aufheben.

3 Die Mitglieder des Regierungsrates und der obersten kantonalen Gerichte können wegen ihrer Handlungen und Äusserungen im Amt nur mit vorheriger Zustimmung des Kantonsrates strafrechtlich verfolgt werden.

Art. 45

Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für die Nebenamtliche Behördentätignebenamtliche Tätigkeit in Behörden. keit

Art. 46

1 Der Kanton, die Gemeinden und die Organisationen des öffentlichen Staatshaftung Rechts haften kausal für den Schaden, den Behörden oder Personen in ihrem Dienst durch rechtswidrige amtliche Tätigkeit oder Unterlassung verursacht haben.

2 Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen, haften kausal für den Schaden, den sie dabei durch rechtswidrige Tätigkeit oder Unterlassung verursachen. Die auftraggebende Stelle haftet subsidiär.

3 Das Gesetz kann eine Haftung aus Billigkeit vorsehen.

Art. 47

1 Das Arbeitsverhältnis des Staatsund Gemeindepersonals untersteht Arbeitsverhältnisse und Verdem öffentlichen Recht. antwortlichkeit

2 Das Gesetz regelt die Verantwortlichkeit gegenüber Kanton und Gemeinden von:

  • a. Staatsund Gemeindepersonal;
  • b. Behördenmitgliedern;
  • c. Privaten, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen.

Art. 48

Die Amtssprache ist Deutsch. Amtssprache

Art. 49

Die Behörden informieren von sich aus und auf Anfrage über ihre Transparenz Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. B. Kantonsrat

Art. 50

1 Der Kantonsrat übt im Zusammenwirken mit den Stimmberechtigten Funktion und Zusammendie verfassungsgebende und die gesetzgebende Gewalt aus. setzung

2 Er ist ein Milizparlament und besteht aus 180 Mitgliedern.

Art. 51

1 Die Mitglieder des Kantonsrates werden nach dem Verhältniswahl- Wahl verfahren vom Volk gewählt.

2 Wahlkreise sind die Bezirke. Grosse Bezirke können aufgeteilt werden.

3 Die Sitzverteilung ist so zu regeln, dass der Wille jeder Wählerin und jedes Wählers im ganzen Kanton möglichst gleiches Gewicht hat.

Art. 52

1 Die Mitglieder des Kantonsrates stimmen ohne Weisungen. Unabhängigkeit Mitglieder der

2 Sie legen ihre Interessenbindungen offen.

Art. 53

Die Verhandlungen des Kantonsrates sind öffentlich. Öffentlichkeit der Verhandlungen

Art. 54

1 Der Kantonsrat beschliesst über: Zuständigkeit zur Rechtsetzung

  • a. Vorlagen zur Änderung der Verfassung;
  • b. Gesetze;
  • c. interkantonale und internationale Verträge, soweit nicht der Regierungsrat zuständig ist.

2 Vorbehalten bleiben die Volksrechte.

Art. 55

1 Der Kantonsrat nimmt zu grundlegenden Plänen der staatlichen Planung Tätigkeit Stellung. Er äussert sich insbesondere zu den Schwerpunkten der Aufgabenund Finanzplanung.

2 Er beschliesst über die Grundzüge der räumlichen Entwicklung.

Art. 56

1 Der Kantonsrat beschliesst mit einfachem Mehr über: Finanzbefugnisse

  • a. das Budget;
  • b. den Steuerfuss für die Staatssteuer;
  • c. die Genehmigung der Staatsrechnung;
  • d. die Veräusserung von Vermögenswerten über 3 Millionen Franken, die öffentlichen Zwecken dienen.

2 Der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder bedürfen:

  • a. neue einmalige Ausgaben von mehr als 3 Millionen Franken;
  • b. neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als 300 000 Franken;
  • c. Beschlüsse im Rahmen der Budgetberatung, die zu einer höheren Belastung des Kantons gegenüber dem Entwurf des Regierungsrates führen;
  • d. Bestimmungen, die Staatsbeiträge oder Finanzausgleichsbeträge betreffen und Mehrausgaben nach sich ziehen können.

3 Der Kantonsrat beschliesst innert sechs Monaten über Anträge des Regierungsrates, die dem mittelfristigen Ausgleich der laufenden Rechnung des Staatshaushaltes dienen. Er ist an den Gesamtbetrag der mit den Anträgen erzielbaren Saldoverbesserung gebunden.

Art. 57

1 Der Kantonsrat übt die Kontrolle über Regierung, Verwaltung und Parlamentarische Kontrolle andere Träger öffentlicher Aufgaben sowie über den Geschäftsgang der obersten kantonalen Gerichte aus.

2 Das Gesetz bestimmt die dafür notwendigen Auskunftsund Einsichtsrechte.

Art. 58

Der Kantonsrat wählt seine eigenen Organe und nimmt die weiteren Wahlbefugnisse ihm übertragenen Wahlen vor.

Art. 59

1 Der Kantonsrat kann: Weitere Aufgaben und Befugnisse a. im Namen des Kantons auf Bundesebene das fakultative Referendum ergreifen;

  • b. der Bundesversammlung eine Standesinitiative einreichen.

2 Er beschliesst über:

  • a. Vorlagen, die dem fakultativen Referendum unterstehen;
  • b. Begnadigungsgesuche, die der Regierungsrat befürwortet.

3 Der Kantonsrat kann im Rahmen seiner Zuständigkeit den Regierungsrat mit der Erarbeitung von Vorlagen beauftragen.

4 Das Gesetz kann dem Kantonsrat weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen. C. Regierungsrat

Art. 60

1 Der Regierungsrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde Funktion des Kantons.

2 Er wahrt die Verfassung und setzt die Gesetze, die Verordnungen und die Beschlüsse des Kantonsrates um.

Art. 61

1 Der Regierungsrat besteht aus sieben vollamtlichen Mitgliedern. Zusammensetzung

2 Er wählt für je ein Jahr seine Präsidentin oder seinen Präsidenten und seine Vizepräsidentin oder seinen Vizepräsidenten.

Art. 62

1 Die Mitglieder des Regierungsrates werden gleichzeitig mit dem Wahl Kantonsrat vom Volk gewählt.

2 Die Wahl erfolgt nach dem Mehrheitswahlverfahren.

3 Wahlkreis ist der ganze Kanton.

Art. 63

1 Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen keine andere bezahlte Nebentätigkeit Tätigkeit ausüben.

2 Ausgenommen ist die vom Kantonsrat bewilligte Vertretung des Kantons in Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts.

3 Der Bundesversammlung dürfen höchstens zwei Mitglieder des Regierungsrates angehören.

Art. 64

Die Mitglieder des Regierungsrates haben in den Verhandlungen des Stellung gegenüber Kantonsrates und seiner Kommissionen beratende Stimme und Andem Kantonsrat tragsrecht.

Art. 65

1 Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse als Kollegialbehörde. Organisation

2 Die Vorbereitung der Regierungsgeschäfte und der Vollzug der Beschlüsse werden auf Direktionen verteilt.

3 Jeder Direktion steht ein Mitglied des Regierungsrates vor.

4 Der Regierungsrat kann den Direktionen und den ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten Geschäfte zur selbstständigen Erledigung übertragen.

Art. 66

1 Der Regierungsrat bestimmt auf Grund einer langfristigen Betrach- Planung tung die Ziele und die Mittel seiner Regierungspolitik.

2 Er bringt diese zu Beginn jeder Amtsperiode dem Kantonsrat zur Kenntnis.

Art. 67

1 Der Regierungsrat leitet in der Regel das Vorverfahren der Rechtset- Aufgaben bei der Rechtsetzung zung. Er weist in seinen Berichten auf die langfristigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen hin.

2 Er kann Verordnungen über den Vollzug von Gesetzen erlassen.

Art. 68

1 Der Regierungsrat erarbeitet den Budgetentwurf und die Staatsrech- Finanzbefugnisse nung.

2 Er beschliesst im Rahmen des Budgets über:

  • a. neue einmalige Ausgaben bis 3 Millionen Franken;
  • b. neue wiederkehrende Ausgaben bis jährlich 300 000 Franken;
  • c. gebundene Ausgaben.

3 Er beschliesst über die Veräusserung von Vermögenswerten bis

3 Millionen Franken, die öffentlichen Zwecken dienen.

Art. 69

1 Der Regierungsrat handelt interkantonale und internationale Verträge Interkantonale und internatioaus. Er ist im Rahmen seiner Verordnungskompetenz allein für deren nale Zusammenarbeit Abschluss zuständig.

2 Er informiert die zuständige Kommission des Kantonsrates laufend und umfassend über Vorhaben der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit.

Art. 70

1 Der Regierungsrat leitet die kantonale Verwaltung und bestimmt im Leitung der Verwaltung Rahmen des Gesetzes ihre Organisation.

2 Er sorgt dafür, dass die Verwaltung rechtmässig, effizient, kooperativ, sparsam und bürgerfreundlich handelt.

3 Er beaufsichtigt die weiteren Träger öffentlicher Aufgaben, soweit nach Gesetz nicht der Kantonsrat zuständig ist.

Art. 71

1 Der Regierungsrat: Weitere Aufgaben

  • a. wahrt die öffentliche Ordnung und Sicherheit;
  • b. bereitet Wahlen und Abstimmungen vor und führt sie durch;
  • c. vertritt den Kanton nach innen und aussen;
  • d. nimmt die ihm übertragenen Wahlen vor;
  • e. vollzieht die vollstreckbaren Urteile;
  • f. berichtet dem Kantonsrat jährlich über seine Tätigkeit;
  • g. äussert sich zu Vernehmlassungsvorlagen und im Hinblick auf aussenpolitische Entscheide des Bundes und teilt seine Stellungnahmen dem Kantonsrat mit.

2 Er erfüllt alle in Verfassung und Gesetz genannten weiteren Aufgaben, soweit sie nicht einer anderen Behörde zugewiesen sind.

Art. 72

1 Ist die öffentliche Sicherheit schwerwiegend gestört oder unmittelbar Notstand bedroht, so kann der Regierungsrat auch ohne gesetzliche Grundlage Massnahmen ergreifen und insbesondere Notverordnungen erlassen.

2 Notverordnungen unterbreitet er unverzüglich dem Kantonsrat zur Genehmigung. Sie fallen spätestens ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten dahin. D. Rechtspflege

Art. 73

1 Die Gerichte entscheiden Streitsachen und Straffälle, die ihnen das Aufgaben und Stellung der Gesetz zuweist. Das Gesetz kann ihnen weitere Aufgaben übertragen. Gerichte

2 Die Gerichte sind in ihrer Rechtsprechung von den anderen Staatsgewalten unabhängig. Ein rechtskräftiger Entscheid einer Gerichtsinstanz kann von keiner der anderen Gewalten aufgehoben oder geändert werden.

3 Unter der Leitung der obersten kantonalen Gerichte verwalten die Gerichte sich selbst. Das Gesetz sieht hierzu gemeinsame Organe der obersten kantonalen Gerichte vor.

Art. 74

1 Die Gerichtsorganisation und das Verfahren gewährleisten eine Grundsätze der Gerichtsverlässliche und rasche Rechtsprechung. organisation

2 Die obersten kantonalen Gerichte sind das Obergericht, das Verwal-

5 tungsgericht und das Sozialversicherungsgericht. °

Art. 75

1 Der Kantonsrat wählt die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der für Wahl das gesamte Kantonsgebiet zuständigen Gerichte. Eine vom Kantonsrat bestimmte Kommission prüft die Kandidaturen.

2 Die Mitglieder der übrigen Gerichte werden vom Volk, die Ersatzmitglieder von der übergeordneten Gerichtsinstanz gewählt.

Art. 76

1 Für Zivilund Strafverfahren sieht das Gesetz zwei gerichtliche Zivilund Strafrechtspflege Instanzen vor. Das Gesetz sieht in begründeten Fällen Ausnahmen vor, wenn das Bundesrecht die Beurteilung durch eine einzige kantonale

6 Instanz zulässt.

2 Die zweite Instanz prüft umfassend, ob die Vorinstanz das Recht richtig angewandt hat. Sie muss bezüglich der Feststellung des Sachverhaltes mindestens offensichtliche Fehler richtig stellen können.

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Art. 77

1 Für Anordnungen, die im Verwaltungsverfahren ergangen sind, Verwaltungsrechtspflege gewährleistet das Gesetz die wirksame Überprüfung durch eine Rekursinstanz sowie den Weiterzug an ein Gericht. Das Gesetz sieht in begründeten Fällen Ausnahmen vor.

2 In besonderen Fällen kann das Gesetz vorsehen, dass öffentlichrechtliche Ansprüche in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden müssen.

Art. 78

1 Rechtspflegeentscheide werden auf angemessene Weise der Öffent- Öffentlichkeit der Entscheide lichkeit zugänglich gemacht. Der Schutz der Persönlichkeit bleibt gewahrt.

2 Die Entscheidungspraxis wird veröffentlicht.

Art. 79

1 Die Gerichte und die vom Volk gewählten kantonalen Behörden Normenkontrolle wenden Bestimmungen, die gegen übergeordnetes Recht verstossen, nicht an. °

2 Kantonale Erlasse mit Ausnahme der Verfassung und der Gesetze können bei einem vom Gesetz bezeichneten obersten Gericht angefochten werden, wenn geltend gemacht wird, dass sie gegen übergeordnetes Recht verstossen.

3 Die Anfechtbarkeit kommunaler Erlasse regelt das Gesetz. E. Weitere Behörden

Art. 80

1 Die Stimmberechtigten des Bezirks wählen: Bezirksbehörden

  • a. die Statthalterin oder den Statthalter;
  • b. den Bezirksrat;
  • c. die gerichtlichen Instanzen des Bezirks.

2 Das Gesetz legt die weiteren Behörden fest und bestimmt, wer sie wählt.

3 Die Bezirksbehörden erfüllen die Aufgaben, die ihnen das Gesetz überträgt, insbesondere solche der Aufsicht, der Rechtsprechung und der Verwaltung.

Art. 81

1 Der Kantonsrat wählt eine Ombudsperson. Diese leitet die Ombuds- Ombudsstelle stelle.

2 Die Ombudsstelle vermittelt zwischen Privatpersonen und der kantonalen Verwaltung, kantonalen Behörden oder Privaten, die kantonale Aufgaben wahrnehmen. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

3 Die Ombudsstelle ist unabhängig.

4 Sie kann auch in Gemeinden tätig werden, deren Gemeindeordnung dies vorsieht.

Art. 82

1 Die beiden Mitglieder des Ständerates werden nach dem Mehrheits- Ständerat wahlverfahren vom Volk gewählt. Wahlkreis ist der ganze Kanton.

2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die ordentliche Wahl erfolgt gleichzeitig mit der Wahl des Nationalrates.

3 An der Wahl können sich auch Schweizerinnen und Schweizer beteiligen, die im Ausland wohnen und in eidgenössischen Angelegenheiten im Kanton Zürich stimmberechtigt sind.

7. Kapitel: Gemeinden

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 83

1 Die politischen Gemeinden nehmen alle öffentlichen Aufgaben wahr, Arten und Aufgaben für die weder Bund noch Kanton zuständig sind.

2 Aufgaben im Bereich von Schule und Bildung können von Schulgemeinden wahrgenommen werden.

3 Die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden sind selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Art. 84

1 Für den Zusammenschluss von Gemeinden ist die Zustimmung der Änderung im Bestand Mehrheit der Stimmenden jeder beteiligten Gemeinde erforderlich.

2 Für die Auflösung einer Schulgemeinde genügt die Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden dieser Gemeinde.

3 Die Stimmberechtigten entscheiden an der Urne.

4 Die Bildung neuer Gemeinden, welche die Zahl der Gemeinden vergrössert, erfolgt durch Gesetz.

5 Gemeinden, die sich zusammenschliessen wollen, werden in ihren Bestrebungen vom Kanton unterstützt.

Art. 85

1 Die Gemeinden regeln ihre Angelegenheiten selbstständig. Das Gemeindeautonomie kantonale Recht gewährt ihnen möglichst weiten Handlungsspielraum.

2 Der Kanton berücksichtigt die möglichen Auswirkungen seines Handelns auf die Gemeinden, die Städte und auf die Agglomerationen.

3 Er hört die Gemeinden rechtzeitig an.

Art. 86

1 Das Gesetz regelt die Volksrechte in der Gemeinde. Es sieht insbe- Volksrechte in der Gemeinde sondere ein Initiativrecht, ein Referendumsrecht und ein Anfragerecht vor.

2 Die Stimmberechtigten entscheiden an der Urne über:

  • a. Ausgaben, die einen in der Gemeindeordnung festgelegten Betrag übersteigen;
  • b. Geschäfte, die in Verfassung, Gesetz oder Gemeindeordnung besonders bezeichnet sind.

3 In der Gemeindeversammlung kann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangen, dass über einen Beschluss nachträglich an der Urne abgestimmt wird.

4 Das Gesetz bezeichnet die Geschäfte, die von der Urnenabstimmung ausgeschlossen sind.

Art. 87

1 Die Organe der Gemeinde sind: Gemeindeorganisation

  • a. die Gesamtheit der Stimmberechtigten;
  • b. der Gemeindevorstand;
  • c. die weiteren vom Gesetz bezeichneten Behörden.

2 Die politische Gemeinde kann an Stelle der Gemeindeversammlung ein Gemeindeparlament einrichten.

Art. 88

Die Gemeinden können kommunale Aufgaben Quartieroder Quartiere und Ortsteile Ortsteilkommissionen zur selbstständigen Erfüllung übertragen.

Art. 89

1 Die Gemeinde regelt ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Gemeindeordnung Organe in der Gemeindeordnung.

2 Die Gemeindeordnung wird von den Stimmberechtigten an der Urne beschlossen.

3 Sie bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit. B. Zusammenarbeit der Gemeinden

Art. 90

1 Die Gemeinden können Aufgaben gemeinsam erfüllen. Grundsätze

2 Der Kanton ermöglicht die Zusammenarbeit der Gemeinden über die Kantonsgrenzen hinaus. Er unterstützt sie bei der Wahrung ihrer Interessen.

Art. 91

1 Zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben können die Vertragliche Zusammenarbeit Gemeinden untereinander Verträge abschliessen.

2 Das Gesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen Verträge von den Stimmberechtigten oder dem Parlament genehmigt werden müssen.

Art. 92

1 Zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben können Zweckverbände sich die Gemeinden zu Zweckverbänden zusammenschliessen.

2 Sie können dazu verpflichtet werden, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern. Das Gesetz regelt das Verfahren.

3 Zweckverbände sind selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie regeln ihre Aufgaben und ihre Organisation in Statuten.

4 Die Statuten der Zweckverbände bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit.

Art. 93

1 Zweckverbände sind demokratisch zu organisieren. Demokratie in Zweckverbänden

2 Die Volksrechte in der Gemeinde gelten sinngemäss auch für Zweckverbände. Das Initiativrecht und das Referendumsrecht stehen den Stimmberechtigten im gesamten Verbandsgebiet zu. C. Aufsicht

Art. 94

Gemeinden, Zweckverbände und die weiteren Träger kommunaler Aufsicht Aufgaben stehen unter der Aufsicht der Bezirksbehörden und des Regierungsrates.

8. Kapitel: Öffentliche Aufgaben

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 95

1 Kanton, Gemeinden und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben Grundsätze arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.

2 Kanton und Gemeinden stellen sicher, dass die öffentlichen Aufgaben wirkungsvoll, wirtschaftlich, nachhaltig und von der geeigneten Trägerschaft erfüllt werden.

3 Sie prüfen regelmässig, ob die einzelnen öffentlichen Aufgaben notwendig sind.

4 Bevor Kanton und Gemeinden eine neue Aufgabe übernehmen, legen sie deren Finanzierbarkeit dar.

Art. 96

1 Zur dezentralen Erfüllung kantonaler Aufgaben ist der Kanton in Dezentrale Aufgaben- Bezirke eingeteilt. Das Gesetz bezeichnet ihre Gebiete. erfüllung

2 Das Gesetz kann aus wichtigen Gründen für einzelne Aufgaben eine andere Gebietseinteilung vorsehen.

Art. 97

1 Die Gemeinden nehmen öffentliche Aufgaben selber wahr, wenn sie Aufgabenteilung zwischen Kanton diese ebenso zweckmässig erfüllen können wie der Kanton. und Gemeinden

2 Der Regierungsrat kann einer Gemeinde auf ihr Verlangen oder mit ihrer Zustimmung kantonale Aufgaben zur selbstständigen Erfüllung übertragen. Er berücksichtigt dabei ihre Leistungsfähigkeit und entschädigt sie angemessen. B. Übertragung öffentlicher Aufgaben

Art. 98

1 Der Kanton und im Rahmen der Gesetzgebung die Gemeinden können Rechtsgrundlagen die Erfüllung öffentlicher Aufgaben Dritten übertragen. Sie können hierzu Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts schaffen oder sich an solchen beteiligen.

2 Die Übertragung einer kantonalen Aufgabe erfolgt durch Gesetz.

3 Die Übertragung einer kommunalen Aufgabe, zu deren Erfüllung hoheitliche Befugnisse erforderlich sind, muss in der Gemeindeordnung geregelt werden.

4 In den betreffenden Erlassen sind zu regeln:

  • a. Art, Umfang und Finanzierung der zu übertragenden öffentlichen Aufgaben;
  • b. die Struktur der Organisationen nach Absatz 1 und ihre Aufgaben;
  • c. Umfang von Rechtsetzungsbefugnissen innerhalb gesetzlich vorgegebener Ziele;
  • d. Art und Umfang von bedeutenden Beteiligungen;
  • e. Aufsicht und Rechtsschutz.

Art. 99

1 Organisationen des öffentlichen oder des privaten Rechts, die im Kontrolle Rahmen eines Leistungsauftrages öffentliche Aufgaben erfüllen, müssen ein fachlich ausgewiesenes, von der operativen Führung unabhängiges Aufsichtsorgan haben.

2 Dieses prüft regelmässig die Qualität und die Wirtschaftlichkeit der Auftragserfüllung. C. Die Aufgaben

Art. 100

Kanton und Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Öffentliche Ordnung und Sicherheit. Sicherheit

Art. 101

Kanton und Gemeinden sorgen für eine geordnete Besiedlung, die Raumplanung zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens und die Erhaltung des Lebensraumes.

Art. 102

1 Kanton und Gemeinden sorgen für den Schutz des Menschen und der Umweltschutz Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.

2 Schädliche und lästige Einwirkungen sind so weit als möglich zu vermeiden und, wenn nötig, zu beseitigen. Die Kosten dafür tragen die Verursacher.

3 Kanton und Gemeinden können die Anwendung nachhaltiger Technologien fördern.

Art. 103

1 Kanton und Gemeinden sorgen für die Erhaltung und den Schutz der Naturund Heimatschutz Tierund Pflanzenwelt.

2 Kanton und Gemeinden sorgen für die Erhaltung von wertvollen Landschaften, Ortsbildern, Gebäudegruppen und Einzelbauten sowie von Naturdenkmälern und Kulturgütern.

Art. 104

1 Kanton und Gemeinden sorgen für eine sichere, wirtschaftliche und Verkehr umweltgerechte Ordnung des gesamten Verkehrs und für ein leistungsfähiges Verkehrsnetz.

2 Der Kanton übt die Hoheit über die Staatsstrassen aus.

3 Kanton und Gemeinden fördern den öffentlichen Personenverkehr im ganzen Kantonsgebiet.

Art. 105

1 Der Kanton übt die Hoheit über die Gewässer aus. Wasser

2 Kanton und Gemeinden gewährleisten die Wasserversorgung.

3 Sie sorgen für den Schutz vor Hochwasser und anderen Naturgefahren. Sie fördern die Renaturierung der Gewässer.

Art. 106

1 Der Kanton schafft günstige Rahmenbedingungen für eine ausrei- Energie chende, umweltschonende, wirtschaftliche und sichere Energieversorgung.

2 Er schafft Anreize für die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energie und für den rationellen Energieverbrauch.

3 Er sorgt für eine sichere und wirtschaftliche Elektrizitätsversorgung.

Art. 107

1 Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für Wirtschaft und Arbeit eine vielseitige, wettbewerbsfähige, soziale und freiheitliche Wirtschaft. Sie berücksichtigen dabei insbesondere die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen sowie die Sozialpartnerschaft.

2 Sie fördern in Zusammenarbeit mit Privaten die Vereinbarkeit von Erwerbsarbeit und Betreuungsaufgaben.

3 Sie schaffen günstige Rahmenbedingungen für ein vielfältiges Arbeitsplatzund Lehrstellenangebot.

Art. 108

Der Kanton sorgt dafür, dass Landund Forstwirtschaft nachhaltig Landund Forstwirtschaft betrieben werden und ihre verschiedenen Aufgaben erfüllen können.

Art. 109

Der Kanton betreibt eine Kantonalbank. Kantonalbank

Art. 110

Kanton und Gemeinden fördern den gemeinnützigen Wohnungsbau und Wohnen das selbst genutzte Wohneigentum.

Art. 111

1 Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass Menschen in einer Not- Sozialhilfe lage, die sie nicht aus eigener Kraft bewältigen können, ein Obdach und existenzsichernde Mittel erhalten.

2 Sie fördern die berufliche Umschulung und Weiterbildung erwerbsloser Personen und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess.

3 Sie fördern zur Bekämpfung von sozialer Not und Armut die Hilfe zur Selbsthilfe.

Art. 112

Kanton und Gemeinden fördern in Zusammenarbeit mit Privaten: Familie, Jugend Alter und

  • a. die Familie als Gemeinschaft von Erwachsenen und Kindern;
  • b. den Schutz der Kinder und Jugendlichen und ihre Integration in die Gesellschaft;
  • c. die Lebensqualität der Menschen im Alter.

Art. 113

1 Kanton und Gemeinden sorgen für eine ausreichende und wirtschaft- Gesundheit lich tragbare Gesundheitsversorgung.

2 Sie fördern die Gesundheitsvorsorge.

Art. 114

1 Kanton und Gemeinden fördern das Zusammenleben der verschie- Integration denen Bevölkerungsgruppen in gegenseitiger Achtung und Toleranz sowie ihre Beteiligung am öffentlichen Leben.

2 Sie treffen Massnahmen zur Unterstützung der Integration der im Kanton wohnhaften Ausländerinnen und Ausländer.

Art. 115

Kanton und Gemeinden sorgen für ein Bildungswesen, das die geisti- Bildungswesen gen, seelischen, sozialen und körperlichen Fähigkeiten des einzelnen Menschen berücksichtigt und fördert, seine Verantwortung und seinen Gemeinsinn stärkt und auf seine persönliche und berufliche Entwicklung ausgerichtet ist.

Art. 116

1 Kanton und Gemeinden führen qualitativ hoch stehende öffentliche Öffentliche Schulen Schulen.

2 Diese sind den Grundwerten des demokratischen Staatswesens verpflichtet. Sie sind konfessionell und politisch neutral.

Art. 117

1 Privatschulen, welche die gleichen Aufgaben wie die öffentliche Privatschulen Volksschule erfüllen, sind bewilligungspflichtig und unterstehen staatlicher Aufsicht.

2 Der Kanton kann Privatschulen unterstützen, deren Leistungen von öffentlichem Interesse sind.

Art. 118

Der Kanton sorgt für eine qualitativ hoch stehende Lehre und For- Hochschulen schung an Universität und anderen Hochschulen.

Art. 119

1 Der Kanton fördert die Berufsbildung. Berufsund Weiterbildung

2 Kanton und Gemeinden fördern die berufliche Weiterbildung und die Erwachsenenbildung.

Art. 120

Kanton und Gemeinden fördern die Kultur und die Kunst. Kultur

Art. 121

Kanton und Gemeinden fördern den Sport. Sport

9. Kapitel: Finanzen

Art. 122

1 Kanton und Gemeinden sorgen für einen gesunden Finanzhaushalt. Grundsätze

2 Kanton, Gemeinden und andere Organisationen des öffentlichen Rechts führen ihren Finanzhaushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit.

3 Budget und Rechnung richten sich nach den Grundsätzen der Transparenz, Vergleichbarkeit und Öffentlichkeit.

4 Bei der Festlegung der Bemessungsgrundlagen von Abgaben und Staatsbeiträgen wird der Förderung von umweltgerechtem Verhalten besondere Beachtung geschenkt.

Art. 123

1 Kanton und Gemeinden gleichen ihre Finanzhaushalte mittelfristig Haushaltsgleichgewicht aus. Für die Gemeinden kann das Gesetz den kurzfristigen Ausgleich vorsehen.

2 Bilanzfehlbeträge werden innerhalb von fünf Jahren getilgt.

Art. 124

1 Kanton und Gemeinden planen ihre Aufgaben und deren Finanzie- Aufgabenund Finanzplanung rung. Sie achten auf die langfristigen Auswirkungen der geplanten Massnahmen.

2 Sie sind bestrebt, die Steuerquote nicht ansteigen zu lassen.

Art. 125

1 Das Gesetz legt die Steuerarten, den Kreis der steuerpflichtigen Steuern Personen, den Gegenstand der Steuern und deren Bemessung fest.

2 Die Steuern werden ausgestaltet nach den Grundsätzen der Allgemeinheit, der Gleichmässigkeit sowie der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

3 Die Ausgestaltung soll insbesondere:

  • a. die Gesamtbelastung der Steuerpflichtigen mit Abgaben berücksichtigen;
  • b. unter Beachtung der Solidarität den Leistungswillen der Steuerpflichtigen erhalten und ihre Selbstvorsorge fördern;
  • c. die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft berücksichtigen;
  • d. eine angemessene Vermögensbildung ermöglichen;
  • e. Personen mit Unterhaltsund Unterstützungspflichten entlasten;
  • f. Ehepaare gegenüber Unverheirateten nicht benachteiligen.

4 Die Steuerprogression muss massvoll sein und darf eine bestimmte Höhe nicht übersteigen.

5 Tiefe Einkommen und kleine Vermögen werden nicht besteuert.

6 Steuerprivilegien zu Gunsten Einzelner sind unzulässig.

Art. 126

1 Das Gesetz legt die Grundsätze für die Erhebung weiterer Abgaben Weitere Abgaben fest.

2 Es bestimmt insbesondere:

  • a. die Art und den Gegenstand der Abgabe;
  • b. die Grundsätze der Bemessung;
  • c. den Kreis der abgabepflichtigen Personen.

Art. 127

1 Der Kanton stellt den Finanzausgleich sicher. Finanzausgleich

2 Der Finanzausgleich:

  • a. ermöglicht den Gemeinden die Erfüllung ihrer notwendigen Aufgaben;
  • b. sorgt dafür, dass die Gemeindesteuerfüsse nicht erheblich voneinander abweichen.

3 Der Finanzausgleich wird vom Kanton und den Gemeinden getragen.

Art. 128

1 Erbringt eine Gemeinde besondere Leistungen für ein grösseres Lastenausgleich Gebiet oder trägt sie besondere Lasten, so kann das Gesetz dafür unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit eine angemessene Abgeltung vom Kanton oder von anderen Gemeinden vorsehen.

2 Gemeinden, die Abgeltungen finanzieren oder erhalten, haben ein Mitspracherecht.

Art. 129

1 Die Finanzkontrolle prüft den Finanzhaushalt des Kantons und Prüfung der Finanzhaushalte erstattet darüber dem Regierungsrat und dem Kantonsrat Bericht.

2 Sie ist unabhängig.

3 Der Kantonsrat wählt ihre Leitung auf Vorschlag des Regierungsrates.

4 Die Finanzhaushalte der Gemeinden und der anderen Organisationen des öffentlichen Rechts werden durch unabhängige und fachkundige Organe geprüft.

10. Kapitel: Kirchen und weitere Religionsgemeinschaften

Art. 130

1 Der Kanton anerkennt als selbstständige Körperschaften des öffent- Kirchliche Körperschaften lichen Rechts:

  • a. die evangelisch-reformierte Landeskirche und ihre Kirchgemeinden;
  • b. die römisch-katholische Körperschaft und ihre Kirchgemeinden;
  • c. die christkatholische Kirchgemeinde.

2 Die evangelisch-reformierte Landeskirche, die römisch-katholische Körperschaft und die christkatholische Kirchgemeinde sind im Rahmen des kantonalen Rechts autonom. Sie regeln:

  • a. das Stimmund Wahlrecht in ihren eigenen Angelegenheiten nach rechtsstaatlichen und demokratischen Grundsätzen in einem Erlass, welcher dem obligatorischen Referendum untersteht;
  • b. die Zuständigkeit für die Neubildung, den Zusammenschluss und die Auflösung von Kirchgemeinden.

3 Das Gesetz regelt:

  • a. die Grundzüge der Organisation der kirchlichen Körperschaften;
  • b. die Befugnis zur Erhebung von Steuern;
  • c. die staatlichen Leistungen;
  • d. die Zuständigkeit und das Verfahren für die Wahl der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie deren Amtsdauer.

4 Es kann vorsehen, dass ein Teil der Steuererträge einer negativen Zweckbindung unterstellt wird.

5 Der Kanton hat die Oberaufsicht über die kirchlichen Körperschaften.

Art. 131

1 Von den weiteren Religionsgemeinschaften sind die Israelitische Weitere Religions- Cultusgemeinde und die Jüdische Liberale Gemeinde vom Kanton gemeinschaften anerkannt.

2 Diese ordnen die Mitwirkung ihrer Mitglieder nach rechtsstaatlichen und demokratischen Grundsätzen.

3 Das Gesetz regelt unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Autonomie der Religionsgemeinschaften:

  • a. die Wirkungen der Anerkennung;
  • b. die Aufsicht.

11. Kapitel: Änderung der Kantonsverfassung

Art. 132

1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise geändert werden. Grundsätze

2 Verfassungsvorlagen werden zweimal beraten.

3 Verfassungsänderungen unterliegen der Volksabstimmung.

Art. 133

Bei einer teilweisen Änderung der Verfassung muss die Einheit der Teilrevision Materie gewahrt werden.

Art. 134

1 Das Volk entscheidet aufgrund einer Volksinitiative oder eines Totalrevision Beschlusses des Kantonsrates, ob eine Totalrevision der Verfassung einzuleiten sei.

2 Es entscheidet gleichzeitig, ob der Kantonsrat oder ein vom Volk gewählter Verfassungsrat die Vorlage ausarbeiten soll.

12. Kapitel: Übergangsbestimmungen

Art. 135

1 Diese Verfassung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Inkrafttreten

2 Die Verfassung des eidgenössischen Standes Zürich vom 18. April 1869 ist aufgehoben.

Art. 136

Die rechtsetzenden und die rechtsanwendenden Behörden setzen diese Umsetzung der Verfassung Verfassung ohne Verzug um.

Art. 137

Erlasse und Anordnungen, die in einem nach der früheren Verfassung Weitergeltung bisheriger gültigen Verfahren beschlossen worden sind, bleiben in Kraft. Ihre Rechtsakte Änderung richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verfassung.

Art. 138

1 Die Behörden treffen innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Grundrechte und Rechtspflege- Verfassung die Vorkehrungen, um verfahren

  • a. die Grundrechte gemäss den Artikel 11 Absatz 4, 14 und 17 zu gewährleisten;
  • b. das Rechtspflegeverfahren an die Vorgaben gemäss den Artikel 76, 77 und 79 Absatz 2 anzupassen.

2 Die in den genannten Verfassungsbestimmungen enthaltenen Rechte können erst nach Ablauf dieser Frist unmittelbar geltend gemacht werden.

Art. 139

1 Ist beim Inkrafttreten dieser Verfassung eine Volksinitiative bereits Initiativrecht eingereicht worden, so richten sich die Fristen für die Durchführung der Volksabstimmung nach bisherigem Recht.

2 Läuft beim Inkrafttreten die Sammelfrist für eine Volksinitiative, so gelten für sie die Bestimmungen dieser Verfassung.

Art. 140

1 Hat der Kantonsrat vor Inkrafttreten dieser Verfassung eine Vorlage Volksabstimmungen beschlossen, so gilt für das Referendum das bisherige Recht.

2 Solange eine Gemeinde im Sinne von Artikel 33 Absatz 4 Satz 1 das Organ, das ein Gemeindereferendum unterstützen kann, noch nicht bezeichnet hat, ist die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament zuständig.

Art. 141

Artikel 46 Absatz 2 begründet eine Kausalhaftung von Privaten nur Kausalhaftung von Privaten dann, wenn das schädigende Ereignis später als ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verfassung eingetreten ist.

Art. 142

1 Mitglieder von Behörden bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer nach Behörden bisherigem Recht im Amt.

2 Findet eine Erneuerungswahl innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung statt, erfolgt sie nach bisherigem Recht auf eine volle Amtsdauer.

Art. 143

1 Die Zivilgemeinden unterstehen dem bisherigen Recht und werden Gemeinden nach dessen Vorschriften innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung mit ihrer politischen Gemeinde vereinigt.

2 Die Gemeinden legen innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung fest, ab welchem Betrag ein Ausgabenbeschluss der Urnenabstimmung unterliegt (Art. 86 Abs. 2).

Art. 144

Die Zweckverbände regeln innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Zweckverbände Verfassung in ihren Verbandsstatuten das Initiativund das Referendumsrecht nach Artikel 93 Absatz 2. Bis zu dieser Anpassung gilt für Abstimmungen in Zweckverbänden die bisherige Rechtsund Statutenordnung.

Art. 145

1 Die auf historischen Rechtstiteln beruhenden Leistungen des Staates Kirchen an die kirchlichen Körperschaften bleiben bis zur gesetzlichen Neuregelung garantiert. Die Neuregelung dieser Leistungen orientiert sich an deren bisherigem Gesamtumfang.

2 Bis zur Neuregelung des kirchlichen Stimmund Wahlrechts gelten die Bestimmungen des kantonalen Rechts.

3 Bis zur Neuregelung der Zuständigkeiten für die Neubildung, den Zusammenschluss und die Auflösung von Kirchgemeinden gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes.

Fussnoten

[^1]: Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis- tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.

[^2]: SR 101

[^3]: SR 101

[^4]: Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. Mai 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2014 (BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 1 3723).

[^5]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 1 4467).

[^6]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 1 4467).

[^7]: Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 1 4467).

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