Verordnung vom 1. März 2006 über die militärische Schifffahrt (VMSch)
gestützt auf die Artikel 27 Absatz 4 und 56 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom
1 über die Binnenschifffahrt (BSG) 3. Oktober 1975
2 und Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 , verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt für die militärische Schifffahrt die Ausnahmen von den zivilen Verkehrsregeln, insbesondere die Zulassung der Militärschiffe, die Ausbildung und Zulassung ihrer Führerinnen und Führer sowie die besonderen Verkehrsmassnahmen.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für den Einsatz von Militärschiffen, militärischen Amphibienfahrzeugen und anderen schwimmund tauchfähigen militärischen Mitteln im Rahmen von dienstlichen, vorund ausserdienstlichen militärischen Tätigkeiten auf öffentlichen Gewässern innerhalb der Landesgrenzen oder des schweizerischen Vollzugsbereichs.
2 Im Übrigen gelten die Vorschriften über die zivile Schifffahrt.
Art. 3 Begriffe
In dieser Verordnung gelten als:
- a. Militärschiffe: Schiffe, die für die Armee gekauft, gemietet oder requiriert werden;
- b. Militärische Schiffsführer und -führerinnen: Personen, die im Besitz eines militärischen Schiffsführerausweises sind und diesen im Rahmen einer dienstlichen oder ausserdienstlichen militärischen Tätigkeit verwenden.
Art. 4 Zuständigkeit
1 Das Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt der Armee (SVSAA) ist zuständig für:
- a. die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung im Departement für Verteidigung Bevölkerungsschutz und Sport (VBS);
- b. die Typengenehmigung, Zulassung und periodische Prüfung der Militärschiffe;
- c. die Zulassung der militärischen Schiffsführer und Schiffsführerinnen sowie der militärischen Schiffsexperten und Schiffsexpertinnen;
- d. die Erteilung und den Entzug der militärischen Schiffs-, Schiffsführerund Schiffsexpertenausweise;
- e. die Vertretung des VBS als Schifffahrtsamt bei der Vereinigung der Schifffahrtsämter und beim Bundesamt für Verkehr (BAV).
2 Der militärische Lehrverband Genie und Rettung ist zuständig für:
- a. die Ausund Weiterbildung der militärischen Schiffsführer und Schiffsführerinnen;
- b. die Bereitstellung des für die Ausbildung und Prüfung erforderlichen Fachpersonals sowie der Schiffsexperten und Schiffsexpertinnen nach den Vorgaben des SVSAA;
- c. die Fachberatung und Kontrolle im Rahmen der vorund ausserdienstlichen militärischen Tätigkeiten.
3 Die Logistikbasis der Armee (LBA) ist zuständig für:
- a. die Einsatzbereitschaft und Betriebssicherheit der Militärschiffe;
- b. die periodische Nachprüfung der Militärschiffe nach den Vorgaben des SVSAA.
4 Die armasuisse ist zuständig für:
- a. die Beschaffung der Militärschiffe;
- b. die Beratung der militärischen Stellen in fachtechnischen Fragen.
5 Der verantwortliche Truppenkommandant stellt die Durchsetzung dieser Verordnung und der zivilen Vorschriften im Rahmen der dienstlichen militärischen Tätigkeiten sicher.
6 Die Militärpolizei sorgt für die Sicherheit in der militärischen Schifffahrt. Sie ist insbesondere zuständig für:
- a. die Durchführung von verkehrspolizeilichen Kontrollen;
- b. die Tatbestandaufnahme bei Schiffsunfällen.
2. Abschnitt: Militärschiffe
Art. 5 Typengenehmigung
Bau und Ausrüstung von Militärschiffen können von den zivilen Vorschriften abweichen, wenn die militärische Tätigkeit dies erfordert. In diesen Fällen erteilt das SVSAA die Typengenehmigung im Einvernehmen mit dem BAV.
Art. 6 Immatrikulation
1 Das SVSAA immatrikuliert die Militärschiffe und stattet sie mit einem militärischen Schiffsausweis und militärischen Kontrollschildern aus.
2 Nicht immatrikuliert werden müssen:
- a. Fähren;
- b. selbstfahrende Brückenteile;
- c. Rammengeräte auf Schwimmplattformen.
Art. 7 Ausweis
1 Das SVSAA kann aus logistischen Gründen auf den Eintrag der Motorennummer im Schiffsausweis verzichten.
2 Die zulässige Ladung der Militärschiffe wird als Ladegewicht oder Personenzahl festgelegt. Eine Person einschliesslich Ausrüstung wird einem Ladegewicht von 100 kg gleichgesetzt.
Art. 8 Lichterführung
1 Militärschiffe führen Steuer-, Markierund Blinklichter, mindestens jedoch ein helles, von allen Seiten sichtbares Licht. Die Lichter müssen nicht fest angebracht sein.
2 Absatz 1 gilt auch für Fähren, selbstfahrende Brückenteile und ähnliche Schwimmobjekte.
Art. 9 Verwendung
1 Militärschiffe dürfen nicht für private Fahrten verwendet werden.
2 Zivilpersonen dürfen in Militärschiffen mitgeführt werden:
- a. im Rahmen einer militärischen Tätigkeit, die ihre Mitwirkung erfordert;
- b. als Gäste bei militärischen Tätigkeiten;
- c. im Rahmen von Truppeneinsätzen, die gemäss der Verordnung vom 8. De-
3 über den Einsatz militärischer Mittel für zivile und ausserzember 1997 dienstliche Tätigkeiten (VEMZ) bewilligt wurden;
- d. in Notfällen oder zur Hilfeleistung.
3. Abschnitt: Führen von Militärschiffen
Art. 10 Ausbildung
1 Angehörige der Armee und Jungpontoniere, die zum Führen von Militärschiffen vorgesehen sind, werden in militärischen Schulen und Kursen beziehungsweise in Kursen der vordienstlichen militärischen Tätigkeit zum militärischen Schiffsführer oder zur militärischen Schiffsführerin ausgebildet.
2 Der Fahrunterricht wird von Fachpersonal erteilt. Er kann teilweise kollektiv erfolgen.
Art. 11 Prüfung
1 Die militärischen Führerprüfungen werden von militärischen Schiffsexperten und Schiffsexpertinnen abgenommen.
2 Für die Prüfungen gilt die zivile Prüfungsordnung. Besondere technische Belange der Militärschiffe werden in die Prüfung einbezogen.
Art. 12 Ausweis
1 Wer im Rahmen einer dienstlichen oder ausserdienstlichen militärischen Tätigkeit Militärschiffe führt, benötigt einen militärischen Schiffsführerausweis.
2 Angehörige der Armee erhalten den militärischen Schiffsführerausweis nach bestandener Prüfung und bei Erfüllung der medizinischen und charakterlichen Voraussetzungen.
3 Personen, denen der zivile Schiffsführerausweis entzogen wurde, dürfen im Militärdienst keine Schiffe führen.
Art. 13 Kategorien
1 Der militärische Schiffsführerausweis wird für folgende Kategorien ausgestellt:
- a. Kategorie I: Schiffe mit Aussenbordmotoren;
- b. Kategorie II: Schiffe bis 15 m Länge mit eingebauten Motoren;
- c. Kategorie III: Schiffe über 15 m Länge mit eingebauten Motoren;
- d. Kategorie IV: Geniefähren;
- e. Kategorie V: Schiffe besonderer Bauart;
- f. Kategorie VI: Schiffe mit Radarnavigation.
2 Das SVSAA kann die Kategorien unterteilen und die Fahrberechtigung auf bestimmte Schiffstypen erweitern oder einschränken.
Art. 14 Auflagen und Beschränkungen; Ausweisentzug
1 Das SVSAA verfügt allfällige Auflagen und Beschränkungen.
2 Es entzieht den militärischen Schiffsführerausweis aus den Entzugsgründen gemäss BSG.
3 Der militärische Schiffsführerausweis wird dauernd entzogen. Eine Wiedererteilung ist ausgeschlossen. Gegen den Entzug kann Dienstbeschwerde geführt werden.
Art. 15 Kantonale Ausweise
1 Auf Gesuch hin stellt der Wohnsitzkanton dem Inhaber oder der Inhaberin eines militärischen Schiffsführerausweises den entsprechenden kantonalen Ausweis aus, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.
2 Für die vorund ausserdienstliche militärische Tätigkeit kann der Inhaber oder die Inhaberin eines kantonalen Schiffsführerausweises der Kategorie A das Gesuch um Erteilung eines entsprechenden militärischen Schiffsführerausweises an das Kommando des Lehrverbandes Genie und Rettung stellen. Dieses kann eine ergänzende Ausbildung anordnen.
Art. 16 Schiffsexperten und Schiffsexpertinnen
1 Voraussetzung für die Erteilung des militärischen Schiffsexpertenausweises ist der Besitz eines eidgenössischen Schiffsführerausweises.
2 Das SVSAA erlässt im Einvernehmen mit dem BAV Weisungen für die Ausund Weiterbildung sowie die Prüfung der militärischen Schiffsexperten und Schiffsexpertinnen.
4. Abschnitt: Verkehrsmassnahmen
Art. 17 Ausnahmen von zivilen Vorschriften
1 Für militärische Zwecke kann das SVSAA im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde und dem BAV Ausnahmen von zivilen Verboten und Beschränkungen verfügen.
2 Dauernde Ausnahmen von zivilen Fahrverboten und Verkehrseinschränkungen werden mit dem Zusatzsignal «Militärische Schifffahrt gestattet» gemäss Anhang signalisiert.
3 Wenn es die militärischen Bedürfnisse erfordern, kann der verantwortliche Truppenkommandant bei Übungen vorübergehende Ausnahmen von zivilen Vorschriften über die Lichterführung, die Höchstgeschwindigkeit und das Befahren der Uferzonen anordnen. Er holt vorgängig das Einverständnis der zuständigen Behörden ein.
Art. 18 Sicherheitsmassnahmen
Könnten bei militärischen Übungen auf dem Wasser oder in der Uferzone Unbeteiligte gefährdet werden, so informiert der verantwortliche Truppenkommandant die zuständige Behörde. Er erlässt die notwendigen Auflagen und Sicherheitsmassnahmen, insbesondere sperrt er den Gefahrenbereich und warnt die Unbeteiligten.
Art. 19 Signalisation
1 Die Signale sind nachts zu beleuchten, wenn zivile Schifffahrt nicht ausgeschlossen werden kann.
2 Schiessübungen ab Schiff werden tags mit rot-weissen Flaggen oder Ballonen und nachts mit drei roten Lampen in Dreiecksform angezeigt.
Art. 20 Anordnung durch zivile Behörden
Sind Verkehrsmassnahmen erforderlich, für die eine zivile Behörde zuständig ist, so ist das Gesuch um Anordnung der Massnahmen auf dem Dienstweg über das SVSAA an diese Behörde zu richten.
Art. 21 Beschwerdeführung durch das VBS
Soweit gegen kantonale Verfügungen über Verkehrsmassnahmen, welche militärische Interessen tangieren, die Beschwerde zulässig ist, ist das VBS für die Beschwerdeführung zuständig.
5. Abschnitt: Vorund ausserdienstliche militärische Tätigkeit
Art. 22
1 Die Armee kann anerkannte Pontonier-, Wasserfahrund nautische Vereine mit militärischem Material unterstützen, soweit dieses der vorund ausserdienstlichen militärischen Tätigkeit dient.
2 Die Abgabe des Materials erfolgt gemäss VEMZ. Militärschiffe bleiben militärisch immatrikuliert.
3 Die Benutzer haften für Schäden gemäss VEMZ und müssen für die ausserdienstliche Verwendung eine Haftpflichtversicherung abschliessen.
4 Es gelten die Vorschriften über die zivile Schifffahrt.
5 Für Wettkämpfe und Vorführungen, die den Charakter einer nautischen Veranstaltung haben, ist eine Bewilligung der zuständigen zivilen Behörde einzuholen.
6. Abschnitt: Miete und Requisition ziviler Schiffe
Art. 23 Miete ziviler Schiffe durch die Armee
1 Die LBA mietet die zivilen Schiffe.
2 Die gemieteten zivilen Schiffe bleiben kantonal immatrikuliert und werden zusätzlich militärisch gekennzeichnet.
3 Bezüglich Haftung, Gebrauch und Entschädigung gelten die Bestimmungen des Mietvertrags.
Art. 24 Requisition ziviler Schiffe durch die Armee
1 Die requirierten zivilen Schiffe bleiben kantonal immatrikuliert und werden zusätzlich militärisch gekennzeichnet.
2 Übernahme, Einsatz, Rückgabe und Entschädigung richten sich nach der Requisitionsverfügung.
3 Der Führungsstab der Armee erteilt die Bewilligung zur Requisition. Die LBA erlässt die Requisitionsverfügung.
7. Abschnitt: Unfälle und Schadenfälle
Art. 25
1 Der verantwortliche Truppenkommandant sorgt für die Meldung von Schiffsunfällen und Schadenfällen.
2 Das Schadenzentrum VBS ist zuständig für die Schadenregulierung und den erstinstanzlichen Entscheid über Rückgriff und Schadensbeteiligungen. Im Übrigen gelten
4 die Artikel 80–87 der Verordnung vom 11. Februar 2004 über den militärischen Strassenverkehr sinngemäss.
8. Abschnitt: Strafund Schlussbestimmungen
Art. 26 Strafbestimmung
Es gelten die Strafbestimmungen des BSG oder des Militärstrafrechts. In leichten Fällen erfolgt eine Bestrafung gemäss der Disziplinarordnung des Militärstrafrechts.
Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts
5 Die Verordnung vom 29. November 1995 über den militärischen Schiffsverkehr wird aufgehoben.
Art. 28 Übergangsbestimmungen
1 Militärschlauchboote, die vor dem 1. Januar 2001 beschafft wurden, müssen nicht immatrikuliert sein.
2 Militärschiffe mit Aussenbordmotor, Fähren, selbstfahrende Brückenteile und ähnliche Schwimmobjekte, die vor dem 1. Januar 2004 beschafft wurden, müssen nicht mit den Sichtzeichen nach der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. Novem-
6 ber 1978 ausgerüstet sein. Die Sicherheit und Sichtbarkeit wird mit den militärischen Ersatzlichtern sichergestellt.
Art. 29 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2006 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 747.201
[^2]: SR 510.10
[^3]: SR 510.212
[^4]: SR 510.710
[^5]: [AS 1996 233]
[^6]: SR 747.201.1
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