Verordnung vom 1. März 2006 über die zivile Schifffahrt der Bundesverwaltung (VZSchB)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-03-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 gestützt auf Artikel 56 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt (BSG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung enthält für die zivile Schifffahrt der Bundesverwaltung ausführende Bestimmungen zum BSG.

2 Sie gilt für Schiffe, die von der Bundesverwaltung für Aufgaben des Bundes gekauft, gemietet oder verwendet werden (Verwaltungsschiffe), und für deren Führerinnen und Führer auf öffentlichen Gewässern innerhalb der Landesgrenzen.

3 Soweit diese Verordnung oder internationale Vereinbarungen nichts anderes

2 bestimmen, gilt die Verordnung vom 8. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern.

Art. 2 Einsatzgrundsätze

Die zentralen und dezentralen Einheiten der Bundesverwaltung (Verwaltungseinheiten):

Art. 3 Zuständigkeit

1 Das Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt der Armee (SVSAA) ist zuständig für:

2 Der militärische Lehrverband Genie und Rettung ist zuständig für:

3 Die Logistikbasis der Armee (LBA) ist zuständig für:

4 Die armasuisse ist zuständig für:

2. Abschnitt: Verwaltungsschiffe

Art. 4 Immatrikulation, Kennzeichen

1 Das SVSAA immatrikuliert die Verwaltungsschiffe und stattet sie mit einem eidgenössischen Schiffsausweis und bundeseigenen Kennzeichen aus. Über eine ausnahmsweise kantonale Immatrikulation entscheidet das zuständige Departement im Einvernehmen mit dem SVSAA.

2 In besonderen Fällen kann das SVSAA die Verwendung militärischer Kennzeichen bewilligen.

Art. 5 Verwendung

1 Verwaltungsschiffe dürfen nur von Angestellten des Bundes geführt und benützt werden. Diese müssen über einen eidgenössischen Schiffsführerausweis der entsprechenden Kategorie verfügen. Für das zivile Personal von Werften genügt auf Überführungsund Probefahrten der kantonale Führerausweis.

2 Verwaltungsschiffe dürfen nur für Dienstfahrten verwendet werden.

3 Wenn es der Zweck der Fahrt erfordert sowie in Notfällen oder zur Hilfeleistung dürfen ausnahmsweise Drittpersonen mitgeführt werden. Das Mitführen zu anderen Zwecken bedarf der Zustimmung des SVSAA.

Art. 6 Vermietung

1 Verwaltungsschiffe dürfen an Dritte vermietet werden, wenn die Aufgabenerfüllung der zuständigen Verwaltungseinheit nicht beeinträchtigt wird.

2 Vermietete Verwaltungsschiffe müssen von Personen geführt werden, die den eidgenössischen oder kantonalen Schiffsführerausweis der entsprechenden Kategorie besitzen.

3 Die Verwaltungseinheiten dürfen durch die Vermietung von Verwaltungsschiffen das private Gewerbe nicht übermässig konkurrenzieren.

Art. 7 Instandhaltung

Die Verwaltungseinheiten sind für die Instandhaltung ihrer Verwaltungsschiffe verantwortlich. Sie beauftragen für alle Instandhaltungsarbeiten das Fachgewerbe. Die Kredite sind im Voranschlag der zuständigen Verwaltungseinheiten einzustellen.

Art. 8 Rettungswesten

Rettungswesten werden getragen auf:

3. Abschnitt: Schiffsführer und Schiffsführerinnen

Art. 9 Ausbildung

1 Angestellte des Bundes, die zum Führen von Verwaltungsschiffen vorgesehen sind, werden zivil oder in militärischen Schulen und Kursen ausgebildet.

2 Die militärische Ausbildung hat Vorrang und wird der zivilen Ausbildung gleichgesetzt.

3 Der Fahrunterricht muss von Fachpersonal erteilt werden. Er kann teilweise kollektiv erfolgen.

4 Der Bund kann mit der auszubildenden Person eine Beteiligung an den Ausbildungskosten vereinbaren.

Art. 10 Prüfung

Die Führerprüfung wird von militärischen Schiffsexperten und Schiffsexpertinnen abgenommen.

Art. 11 Ausweis

1 Das SVSAA erteilt Angestellten des Bundes den eidgenössischen Schiffsführerausweis, wenn sie die militärische oder zivile Ausbildung erfolgreich absolviert haben.

2 Besitzt der oder die Angestellte einen kantonalen Schiffsführerausweis, so schreibt das SVSAA diesen prüfungsfrei in den entsprechenden eidgenössischen Schiffsführerausweis um.

3 Das SVSAA entzieht den Ausweis, wenn ein Entzugsgrund gemäss BSG vorliegt oder die medizinischen oder charakterlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

4 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird der eidgenössische Schiffsführerausweis ungültig. Auf Gesuch hin schreibt der Wohnsitzkanton ihn in den entsprechenden kantonalen Schiffsführerausweis um.

4. Abschnitt: Ergänzende Bestimmungen

Art. 12 Miete ziviler Schiffe durch den Bund

1 Die Miete ziviler Schiffe ist Sache der zuständigen Verwaltungseinheiten. Die Eidgenössische Finanzverwaltung erlässt die notwendigen Weisungen.

2 Die gemieteten Schiffe bleiben kantonal immatrikuliert.

3 Bezüglich Haftung, Gebrauch und Entschädigung gelten die Bestimmungen des Mietvertrags.

Art. 13 Unfälle, Schadenfälle

Bei Unfällen und Schadenfällen ist das Schadenzentrum des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport zuständig für die Schadenregulierung und den erstinstanzlichen Entscheid über Rückgriff und Schadensbeteiligungen. Im Übrigen gelten die Artikel 19–22 der Verordnung vom 23. Februar

3 2005 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen sinngemäss.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts

4 Die Verordnung vom 6. Dezember 1982 über die Schiffe der Bundesverwaltung und ihre Führer wird aufgehoben.

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2006 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 747.201

[^2]: SR 747.201.1

[^3]: SR 514.31

[^4]: [AS 1982 2248]

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