Verordnung vom 10. März 2006 über die Gebühren des Staatssekretariats für Wirtschaft im Bereich der Akkreditierung (GebV-Akk)
1 über gestützt auf Artikel 16 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 die technischen Handelshemmnisse (THG), verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) auf dem Gebiet der Akkreditierung.
2 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestim-
2 mungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .
3 Gebührenpflicht Art. 1 a
1 Wer eine Verfügung des SECO veranlasst oder eine Dienstleistung des SECO beansprucht, muss eine Gebühr bezahlen.
2 Die Gebührenpflicht gilt auch für Kantone und Gemeinden.
Art. 2 Gebührenzuschlag
Das SECO kann folgende Gebührenzuschläge zum ordentlichen Gebührensatz erheben:
- a. bis zu 50 Prozent für Tätigkeiten, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden; und
- b. bis zu 100 Prozent für Tätigkeiten, zu deren Erledigung besondere Erfahrungen aus früheren Tätigkeiten genutzt werden, so dass die gebührenpflichtige Person ohne Gebührenzuschlag im Vergleich zu Vorgängern einen ungerechtfertigten Gebührenvorteil hätte.
Art. 3 Auslagen
1 Als Auslagen gelten insbesondere auch die Kosten, die für eine einzelne gebührenpflichtige Tätigkeit zusätzlich anfallen, namentlich Kosten für besondere Versuchsmaterialien, Zusatzeinrichtungen, Unterlagen und Software, die nur einmal verwendet werden können.
2 Bei Wiederverwendung können die Kosten aufgeteilt werden.
Art. 4 Voranschlag
Das SECO unterrichtet die gebührenpflichtige Person vorgängig über die voraussichtlich anfallenden Kosten.
Art. 5 Teilrechnungen
1 Für länger dauernde Arbeiten kann das SECO Teilleistungen in Rechnung stellen.
2 Verursacht die gebührenpflichtige Person einen Unterbruch oder Abbruch der gebührenpflichtigen Tätigkeit, so werden die bereits angefallenen Gebühren in Rechnung gestellt.
3 Bei Zahlungsrückstand kann die Ausführung der gebührenpflichtigen Tätigkeit abgebrochen werden.
Art. 6 Gebühren nach Zeitaufwand
Der Gebührenansatz für eine Arbeitsstunde beträgt: Franken
- a. für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Administrativbereichs 120.–
- b. für leitende Begutachterinnen und Begutachter des Akkreditierungsbereichs 190.–
Art. 7 Einschreibegebühr
1 Mit dem Akkreditierungsantrag hat die antragstellende Person für die anfallenden Arbeiten (Eröffnung des Dossiers, Information, Dokumentation, Gespräche) eine Einschreibegebühr von 1800 Franken zu bezahlen. Für jeden weiteren Antrag derselben Person ermässigt sich dieser Ansatz auf 900 Franken.
2 Die Gebühr wird unmittelbar nach dem Eingang der Anmeldung in Rechnung gestellt.
3 Bei Abbruch des Akkreditierungsverfahrens bleibt die volle Einschreibegebühr geschuldet.
Art. 8 Jahresgebühren
1 Für jährlich wiederkehrende administrative Arbeiten zu Gunsten der akkreditierten Stellen erhebt das SECO jährlich eine Gebühr, namentlich für:
- a. die Nachführung der Dossiers der akkreditierten Stellen;
- b. die Vertretung der Interessen der akkreditierten Stellen im Inund Ausland;
- c. die Unterstützung und Information der akkreditierten Stellen.
2 Die Jahresgebühr beträgt für: Franken
4 a. Inspektionsund Zertifizierungsstellen für Produkte sowie Hersteller von Referenzmaterialien 3500.–
- b. Kalibrierstellen und Prüfstellen Typ A 1800.–
- c. Prüfstellen Typ B 2200.–
5 d. Prüfstellen Typ C, Anbieter von Eignungsprüfungen sowie Personalzertifizierungsstellen 2800.–
- e. Zertifizierungsstellen für Managementsysteme 1800.–
- f. und zusätzlich für jedes gültige Zertifikat der Stelle 20.– 2bis Kalibrier-, Prüf-, Inspektionsund Zertifizierungsstellen für Produkte bezahlen
6 für jede Geschäftsstelle zusätzlich eine Jahresgebühr von Fr. 500.–.
3 Organisationen mit mehreren akkreditierten Stellen nach Absatz 2 Buchstaben a–d erhalten folgende Rabatte:
- a. Organisationen mit zwei Stellen 25 Prozent der Jahresgebühren
- b. mit drei oder mehr Stellen 40 Prozent der Jahresgebühren.
4 Die Jahresgebühren dürfen pro Organisation 30 000 Franken nicht überschreiten.
5 Verzichtet eine Stelle auf ihre Akkreditierung oder wird ihr diese entzogen, so muss sie die Gebühren für das laufende Jahr pro rata temporis innerhalb von
60 Tagen entrichten.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2006 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 946.51
[^2]: SR 172.041.1
[^3]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007 (AS 2007 5757).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007 (AS 2007 5757).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007 (AS 2007 5757).
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007 (AS 2007 5757).
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