Abkommen vom 24. September 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt (mit Anhängen)
1 Übersetzung Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt (Stand am 28. März 2006)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft, im Folgenden Schweiz genannt, und das Europäische Polizeiamt, im Folgenden Europol genannt, im Bewusstsein der dringlichen Probleme, die sich aus der internationalen organisierten Kriminalität, insbesondere dem Terrorismus, dem Menschenhandel und dem Menschenschmuggel, dem illegalen Drogenhandel und sonstigen schwerwiegenden Formen der internationalen Kriminalität ergeben; in Anbetracht dessen, dass der Rat der Europäischen Union Europol am 27. März 2000 ermächtigt hat, Verhandlungen über den Abschluss eines Kooperationsabkommens mit der Schweiz aufzunehmen, und am 28. Mai 2001 festgestellt hat, dass es für die Aufnahme der Übermittlung personenbezogener Daten von Europol an die Schweiz in das Abkommen keine Hindernisse gibt; in Anbetracht dessen, dass der Rat der Europäischen Union Europol am 19. Juli 2004 ermächtigt hat, die folgenden Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweiz und Europol selbst anzunehmen, sind wie folgt übereingekommen: Titel I Begriffsbestimmungen
Art. 1
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet: a) «Übereinkommen» das Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen
3 Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) ; b) «personenbezogene Daten» alle Informationen, über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person; als bestimmbar angesehen wird eine Person, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind; c) «Bearbeitung personenbezogener Daten» («Bearbeitung») jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Benutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten; d) «Informationen» personenbezogene und nicht personenbezogene Daten. Titel II Zweck des Abkommens
Art. 2
Zweck dieses Abkommens ist die verstärkte Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch Europol mit der Schweiz bei der Bekämpfung schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalität in den in Artikel 3 dieses Abkommens genannten Bereichen, insbesondere durch den Austausch von strategischen und operativen Informationen sowie regelmässige Kontakte zwischen Europol und der Schweiz auf allen entsprechenden Ebenen. Titel III Anwendungsbereich
Art. 3 Erfasste Kriminalitätsbereiche
Die Zusammenarbeit nach Massgabe dieses Abkommens bezieht sich auf: a) illegalen Drogenhandel; b) illegalen Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen; c) Menschenschmuggel (Schlepperwesen); d) Menschenhandel; e) Motorfahrzeugkriminalität; f) Straftaten, die im Rahmen von terroristischen Handlungen gegen Leben, körperliche Unversehrtheit und persönliche Freiheit sowie gegen Eigentum begangen wurden oder begangen werden könnten; g) Geldfälschung, Fälschung von Zahlungsmitteln; sowie die mit diesen Kriminalitätsformen oder ihren spezifischen Ausprägungen verbundene Geldwäscherei und die damit in Zusammenhang stehenden Straftaten. 2. «Damit in Zusammenhang stehende Straftaten» sind solche, mit denen die Mittel beschafft werden sollen, um die in Absatz 1 genannten Delikte zu begehen, sowie Straftaten, die begangen werden, um die Durchführung solcher Delikte zu erleichtern oder zu vollenden, und Straftaten, durch die sichergestellt werden soll, dass solche Delikte ungesühnt bleiben. 3. Wird der Mandatsbereich von Europol auf irgendeine Weise geändert, so kann Europol von dem Tag an, an dem die Änderung des Mandatsbereichs von Europol in Kraft tritt, der Schweiz einen schriftlichen Vorschlag unterbreiten, den Anwendungsbereich dieses Abkommens auf den neuen Mandatsbereich auszuweiten. Hierbei muss Europol die Schweiz über alle wichtigen Fragen, die mit der Änderung des Mandatsbereichs zusammenhängen, in Kenntnis setzen. Die Erweiterung des Abkommens auf den neuen Mandatsbereich tritt mit dem Datum in Kraft, an dem Europol von der Schweiz eine schriftliche Erklärung über deren Einverständnis mit dem Vorschlag erhält. 4. Die Kriminalitätsformen, die unter Absatz 1 Buchstaben a) bis e) sowie g) genannt werden, sind in Anhang I dieses Abkommens definiert. Sooft eine Änderung des Mandatsbereichs gemäss Absatz 3 das Einverständnis mit der Definition einer weiteren Kriminalitätsform erforderlich macht, findet eine solche Definition ebenfalls Anwendung, wenn diese Kriminalitätsform gemäss Absatz 3 Teil dieses Abkommens wird. Europol setzt die Schweiz davon in Kenntnis, ob und wann die Definition eines Kriminalitätsbereichs erweitert, geändert oder ergänzt wurde. Die neue Definition ist für die Schweiz ab dem Datum anwendbar, an dem Europol von der Schweiz eine schriftliche Erklärung über deren Einverständnis mit der Definition erhält.
Art. 4 Bereiche der Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit kann – zusätzlich zum Austausch operativer Informationen – alle anderen im Übereinkommen genannten Aufgaben von Europol umfassen, insbesondere den Austausch von Spezialkenntnissen, von strategischen Erkenntnissen, Gesamtberichten über den Stand der Arbeit, Ermittlungsmethoden, Informationen über Methoden zur Verhütung von Straftaten, Teilnahme an Ausbildungsaktivitäten sowie Beratung und Unterstützung bei individuellen Ermittlungen. Titel IV Allgemeine Verfahren
Art. 5 Nationale Kontaktstelle
Die Schweiz benennt das Bundesamt für Polizei als nationale Stelle für die Kontakte zwischen Europol und anderen zuständigen Behörden der Schweiz. 2. Bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, treffen sich hochrangige Vertreter von Europol und der schweizerischen Polizeibehörden, um mit diesem Abkommen zusammenhängende Fragen sowie Fragen der allgemeinen Zusammenarbeit zu erörtern. 3. Ein Vertreter des Bundesamtes für Polizei kann eingeladen werden, an den Sitzungen der Leiter der nationalen Europol-Stellen teilzunehmen.
Art. 6 Zuständige Behörden
Die nach innerstaatlichem Recht für die Verhütung und Bekämpfung von unter Artikel 3 Absatz 1 genannten Straftaten zuständigen Behörden der Schweiz sind in Anhang II zu diesem Abkommen aufgeführt. Die Schweiz informiert Europol über jegliche Änderungen dieser Liste innerhalb von drei Monaten, nachdem diese Änderungen wirksam wurden; ausserdem informiert die Schweiz Europol regelmässig darüber, welchen anderen zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit diesem Abkommen Daten bereitgestellt wurden. 2. Auf Verlangen von Europol, stellt die Schweiz durch das Bundesamt für Polizei Europol alle Informationen betreffend die interne Organisation, die Aufgaben und die Datenschutzvorkehrungen der in diesem Artikel genannten Behörden zur Verfügung. Titel V Informationsaustausch
Art. 7 Allgemeine Vorschriften
Der Informationsaustausch zwischen Europol und der Schweiz erfolgt ausschliesslich für die Zwecke dieses Abkommens und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen. 2. Der Informationsaustausch nach Massgabe dieses Abkommens erfolgt zwischen dem Bundesamt für Polizei und Europol. Die Schweiz stellt sicher, dass das Bundesamt für Polizei rund um die Uhr zur Verfügung steht und dass zwischen dem Bundesamt für Polizei und den in Artikel 6 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden, einschliesslich der für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit zuständigen Stellen, eine direkte Verbindung besteht. 3. Europol stellt der Schweiz nur Informationen zur Verfügung, die in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens und den dazugehörigen Durchführungsvorschriften eingeholt, gespeichert und übermittelt worden sind. 4. Die Schweiz stellt Europol nur Informationen zur Verfügung, die in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften eingeholt, gespeichert und übermittelt worden sind. In diesem Zusammenhang unterliegt Europol den Bestim-
4 mungen von Artikel 4 Absatz 4 des Rechtsaktes des Rates vom 3. November 1998 über Bestimmungen über die Entgegennahme der von Dritten gelieferten Informationen durch Europol. 5. Einzelpersonen haben in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens bzw. den schweizerischen Rechtsvorschriften das Recht auf Auskunft oder Überprüfung der über sie im Rahmen dieses Abkommens übermittelten Daten. In den Fällen, in denen dieses Recht ausgeübt wird, wird die übermittelnde Partei konsultiert, bevor eine endgültige Entscheidung über die Anfrage getroffen wird.
Art. 8 Übermittlung von Informationen durch die Schweiz
Die Schweiz unterrichtet Europol zum Zeitpunkt der Informationsübermittlung oder vorher über den Zweck, zu dem die Informationen übermittelt werden, sowie über jegliche Beschränkung hinsichtlich ihrer Verwendung, Löschung oder Vernichtung einschliesslich allfälliger allgemeiner oder besonderer Zugriffsbeschränkungen. Zeigt sich die Notwendigkeit solcher Zugriffsbeschränkungen erst nach der Übermittlung der Informationen, so kann die Schweiz Europol auch erst zu einem späteren Zeitpunkt über solche Beschränkungen informieren. 2. Nach dem Empfang der personenbezogenen Daten beschliesst Europol unverzüglich, in jedem Fall jedoch innerhalb von sechs Monaten nach deren Empfang, ob und in welchem Umfang die gelieferten Daten in Übereinstimmung mit dem Zweck, für den sie von der Schweiz geliefert wurden, in Europol-Dateien aufgenommen werden. Europol unterrichtet die Schweiz so bald wie möglich, wenn beschlossen wurde, die Daten nicht aufzunehmen. Übermittelte personenbezogene Daten werden gelöscht, vernichtet oder zurückgegeben, wenn diese Daten für die Erfüllung der Aufgaben von Europol nicht oder nicht mehr erforderlich sind oder wenn innerhalb von sechs Monaten nach deren Empfang keine Entscheidung über ihre Aufnahme in eine Europol-Datei getroffen wurde. 3. Europol ist dafür verantwortlich, dass sichergestellt ist, dass, gemäss Absatz 2, bis zu ihrer Aufnahme in eine Europol-Datei nur ein ordnungsgemäss befugter Europol-Bediensteter Zugriff auf die personenbezogenen Daten hat, um über die Aufnahme der Daten in eine Europol-Datei zu entscheiden. Besteht für Europol nach einschlägiger Prüfung Anlass zur Annahme, dass die übermittelten Daten ungenau oder überholt sind, so unterrichtet Europol die Schweiz davon. Die Schweiz prüft die Daten und informiert Europol über das Ergebnis der Überprüfung.
Art. 9 Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Europol
Werden personenbezogene Daten auf Anfrage der Schweiz übermittelt, so dürfen diese nur zu den in der Anfrage genannten Zwecken verwendet werden. Werden personenbezogene Daten ohne spezifische Anfrage übermittelt, so müssen zum Zeitpunkt der Informationsübermittlung oder vorher der Zweck, zu dem die Daten übermittelt werden, sowie jegliche Beschränkung hinsichtlich ihrer Verwendung, Löschung oder Vernichtung einschliesslich allfälliger allgemeiner oder besonderer Zugriffsbeschränkungen in allgemeiner oder spezifischer Form angegeben werden. Zeigt sich die Notwendigkeit solcher Zugriffsbeschränkungen erst nach der Übermittlung der Informationen, so kann Europol die Schweiz auch erst zu einem späteren Zeitpunkt über solche Beschränkungen informieren. 2. Die Schweiz hält folgende Bedingungen für sämtliche von Europol an die Schweiz übermittelten personenbezogenen Daten ein: a) nach dem Empfang der Daten stellt die Schweiz so schnell wie möglich fest, ob und in welchem Umfang die übermittelten Daten für den Zweck, zu dem sie übermittelt worden waren, notwendig sind; b) die Daten werden von der Schweiz nicht an Drittstaaten oder Drittstellen weitergegeben; c) die Daten werden nur dem Bundesamt für Polizei mitgeteilt; d) eine weitere Übermittlung der Daten durch den ursprünglichen Empfänger ist auf die in Artikel 6 genannten Behörden beschränkt und erfolgt zu den gleichen Bedingungen wie die ursprüngliche Übermittlung; e) die Bereitstellung muss in den einzelnen Fällen für die Zwecke der Verhütung und Bekämpfung der in Artikel 3 genannten Straftaten notwendig sein; f) wurden die Daten Europol von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mitgeteilt, so dürfen sie nur mit Zustimmung dieses Mitgliedstaates übermittelt werden;
Fussnoten
[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 7. Oktober 2005 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. März 2006 AS 2006 1019; BBl 2005 983
[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: AS 2006 1017
[^3]: ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 1.
[^4]: ABl. C 26 vom 30.1.1999, S. 17.
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