Abkommen vom 9. September 1999 über Luftverkehrslinien zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Neuseeland (mit Anhang)
(Stand am 26. Januar 2007) Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Neuseeland (nachfolgend die «Vertragsparteien» genannt): vom Wunsche getragen, ein internationales Luftverkehrssystem basierend auf freiem Wettbewerb unter Luftverkehrsunternehmen im Markt mit geringst möglicher Einmischung und Regulierung durch die Regierungen zu fördern; vom Wunsche getragen, den Ausbau internationaler Luftverkehrslinien zu erleichtern; in Anerkennung, dass effiziente und wettbewerbsfähige internationale Luftverkehrslinien den Handel, den Nutzen für die Konsumenten und das wirtschaftliche Wachstum fördern; vom Wunsche getragen, den Luftverkehrsunternehmen die Möglichkeit zu schaffen, der reisenden und zu befördernden Öffentlichkeit eine Vielzahl an Dienstleistungsmöglichkeiten anzubieten, und im Bestreben einzelne Luftverkehrsunternehmen zu ermutigen, innovative und wettbewerbsfähige Preise zu entwickeln und anzuwenden; vom Wunsche getragen, einen höchstmöglichen Standard an technischer und allgemeiner Sicherheit in internationalen Luftverkehrslinien sicherzustellen, und ihre schwere Besorgnis ausdrückend über Handlungen oder Drohungen gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen, welche die Sicherheit von Personen oder Gütern gefährden, die die Durchführung internationaler Luftverkehrslinien nachteilig beeinträchtigen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sicherheit der Zivilluftfahrt untergraben;
2 als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt, haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffe
Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern nicht anders festgelegt, bedeutet der Ausdruck: (a) «Luftfahrtbehörden», im Fall der Schweiz, das Bundesamt für Zivilluftfahrt und jede Person oder Organisation, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesem Amt obliegenden Aufgaben auszuüben und, im Fall von Neuseeland, der für Zivilluftfahrt zuständige Minister und jede Person oder Organisation, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesem Minister obliegenden Aufgaben auszuüben; (b) «Abkommen», dieses Abkommen, sein Anhang und alle dazugehörigen Änderungen; (c) «Luftverkehrslinien», «internationale Luftverkehrslinien», «Luftverkehrsunternehmen» und «Zwischenlandung für nicht kommerzielle Zwecke» haben die ihnen in Artikel 96 des Übereinkommens jeweils zugeschriebenen Bedeutungen; (d) «Übereinkommen», das Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, welches am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, einschliesslich: (i) alle Änderungen, die unter Artikel 94(a) des Übereinkommens in Kraft getreten sind und die von den beiden Vertragsparteien ratifiziert wurden, und (ii) alle Anhänge oder Änderungen dazu, die nach Artikel 90 des Übereinkommens angenommen wurden, insofern als dieser Anhang oder diese Änderung für beide Vertragsparteien jederzeit anwendbar ist; (e) «bezeichnetes Unternehmen» bedeutet ein Luftverkehrsunternehmen, das nach Artikel 3 dieses Abkommens bezeichnet und ermächtigt wurde; (f) «Preis», alle Preise, Ansätze oder Belastungen, die für die Beförderung von Fluggästen (und ihrem Gepäck) und/oder Fracht (ausschliesslich Post) im Luftverkehr von den bezeichneten Unternehmen erhoben werden, einschliesslich deren Agenten und den Bedingungen über die Verfügbarkeit eines solchen Preises, Ansatzes oder einer Belastung; (g) «Gebiet» hat die ihm in Artikel 2 des Übereinkommens zugeschriebene Bedeutung, vorausgesetzt, dass im Falle Neuseelands der Begriff «Gebiet» Tokelau ausschliesst.
Art. 2 Erteilung von Rechten
Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die folgenden Rechte für die Durchführung von internationalen Luftverkehrslinien durch die bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei: (a) das Recht, das Gebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen; (b) das Recht, auf dem genannten Gebiet nicht kommerzielle Landungen vorzunehmen; (c) weitere Rechte, die in diesem Abkommen festgelegt sind. 2. Keine Bestimmung dieses Artikels berechtigt das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei gegen Entgelt Fluggäste, deren Gepäck, Fracht oder Postsendungen aufzunehmen, die nach einem anderen Punkt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind.
Art. 3 Bezeichnung und Betriebsbewilligung
Jede Vertragspartei hat das Recht, so viele Luftverkehrsunternehmen, wie sie es wünscht, für den Betrieb der vereinbarten Linien in Übereinstimmung mit diesem Abkommen zu bezeichnen und solche Bezeichnungen zurückzuziehen oder zu ändern. Diese Bezeichnungen sind Gegenstand einer schriftlichen Anzeige auf diplomatischem Weg an die andere Vertragspartei. 2. Beim Empfang einer solchen Bezeichnung und eines solchen Gesuches des bezeichneten Unternehmens in der für Betriebsbewilligungen und technischen Bewilligungen vorgeschriebenen Form und Art, erteilt die andere Vertragspartei mit kleinstmöglichem verfahrensmässigen Verzug die entsprechenden Bewilligungen, vorausgesetzt, dass: (a) das Unternehmen rechtlich eingetragen ist und seinen Hauptgeschäftssitz im Gebiet der bezeichnenden Vertragspartei hat und es über ein gültiges Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügt, das durch die Zivilluftfahrtsbehörden dieser Vertragspartei ausgestellt wurde; (b) die tatsächliche Kontrolle über dieses Unternehmen bei der bezeichnenden Vertragspartei, ihren Staatsangehörigen oder bei beiden liegt; (c) das Unternehmen in der Lage ist, den Bestimmungen der Gesetze, Verordnungen und Regelungen nachzukommen, die für die Durchführung des internationalen Luftverkehrs normalerweise von der Vertragspartei angewandt werden, die den Antrag oder die Anträge prüft; (d) die Vertragspartei, die das Unternehmen bezeichnet, die in Artikel 6 (Sicherheit) und Artikel 7 (Sicherheit der Luftfahrt) angegebenen Normen aufrechterhält und diese vollzieht.
Art. 4 Widerruf der Betriebsbewilligung
Jede Vertragspartei hat das Recht, die Betriebsbewilligung oder die technische Genehmigung eines von der anderen Partei bezeichneten Unternehmens zu widerrufen, auszusetzen oder einzuschränken, wenn: (a) das Unternehmen nicht rechtlich eingetragen und seinen Hauptgeschäftssitz nicht im Gebiet der bezeichnenden Vertragspartei hat und es über kein gültiges Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügt, das durch die Zivilluftfahrtsbehörden der anderen Vertragspartei ausgestellt wurde; (b) die tatsächliche Kontrolle über dieses Unternehmen nicht bei der bezeichnenden Vertragspartei, ihren Staatsangehörigen oder beiden liegt; (c) das Unternehmen es unterlassen hat, die in Artikel 5 (Anwendung von Gesetzen, Verordnungen und Regelungen) dieses Abkommens genannten Gesetze, Verordnungen und Regelungen zu befolgen; oder (d) die andere Vertragspartei die in Artikel 6 (Sicherheit) angegebenen Normen nicht aufrechterhält und vollzieht. 2. Soweit nicht sofortige Massnahmen erforderlich sind, um weiteres Zuwiderhandeln gegen Litera 1.(c) oder 1.(d) dieses Artikels zu verhindern, dürfen die in diesem Artikel festgelegten Rechte nur nach Beratungen mit der anderen Vertragspartei ausgeübt werden. 3. Dieser Artikel beschränkt nicht die Rechte einer Vertragspartei, die Betriebsbewilligung oder die technische Genehmigung eines bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 7 (Sicherheit der Luftfahrt) zurückzubehalten, zu widerrufen, zu beschränken oder Bedingungen aufzuerlegen.
Art. 5 Anwendung von Gesetzen, Verordnungen und Regelungen
Beim Einund Ausflug sowie während des Aufenthaltes im Gebiet einer Vertragspartei sind deren Gesetze, Verordnungen und Regelungen betreffend den Betrieb und die Navigation von Luftfahrzeugen durch die bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei zu befolgen. 2. Beim Einund Ausflug sowie während des Aufenthaltes im Gebiet einer Vertragspartei sind deren Gesetze, Verordnungen und Regelungen betreffend den Einund Ausflug von Fluggästen, Besatzungsmitgliedern oder Fracht in Luftfahrzeugen in ihr oder aus ihrem Gebiet (einschliesslich Einreise-, Abfertigungs-, Sicherheits-, Einwanderungs-, Pass-, Zoll und Quarantänevorschriften und Regelungen oder, im Fall von Post, Postvorschriften) von diesen Fluggästen und Besatzungsmitgliedern bzw. in deren Namen sowie bezüglich Fracht von den bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei zu befolgen. 3. Keine Vertragspartei darf ihrem eigenen oder irgendeinem anderen Unternehmen im Vergleich mit einem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei, welches gleichartige internationale Luftverkehrslinien durchführt, bei der Anwendung seiner Zoll-, Einwanderungs-, Quarantäneund ähnlichen Verordnungen eine Vorzugsstellung einräumen. 4. Fluggäste, Gepäck und Fracht, die sich im direkten Durchgangsverkehr durch das Gebiet einer Vertragspartei befinden und die ihnen für diesen Zweck vorbehaltene Zone des Flughafens nicht verlassen, werden keiner Überprüfung unterworfen, ausser wenn Sicherheitsmassnahmen, Drogenfahndung oder spezielle Umstände dies erfordern. Gepäck und Fracht im direkten Durchgangsverkehr sind von Zollgebühren und anderen gleichartigen Gebühren befreit.
Art. 6 Sicherheit
Jede Vertragspartei hat die Lufttüchtigkeitszeugnisse, die Fähigkeitszeugnisse und Ausweise, die von der anderen Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt wurden und noch gültig sind, für den Betrieb der in diesem Abkommen vorgesehenen internationalen Luftverkehrslinien als gültig anzuerkennen, vorausgesetzt, dass die Anforderungen für diese Zeugnisse oder Ausweise zumindest den Mindestanforderungen entsprechen, die aufgrund des Übereinkommens festgelegt sind. Jede Vertragspartei kann jedoch für Flüge über ihr eigenes Gebiet die Anerkennung der Gültigkeit von Fähigkeitszeugnissen und Ausweisen verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei ausgestellt oder als gültig anerkannt worden ist. 2. Jede Vertragspartei kann Beratungen über die von der anderen Vertragspartei aufrechterhaltenen Sicherheitsnormen betreffend Luftfahrteinrichtungen, Besatzungsmitglieder, Luftfahrzeuge und Betrieb der bezeichneten Unternehmen verlangen. Stellt eine Vertragspartei nach solchen Beratungen fest, dass in diesen Bereichen die andere Vertragspartei Sicherheitsnormen und Erfordernisse, die zumindest den Mindestnormen entsprechen, die aufgrund des Übereinkommens festgelegt werden können, nicht wirksam aufrechterhält und vollzieht, werden der anderen Vertragspartei diese Feststellung und die notwendigen Schritte zur Erfüllung dieser Mindestnormen bekannt gegeben und die andere Vertragspartei hat geeignete Massnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor für den Fall, dass die andere Vertragspartei nicht solche Massnahmen zur Abhilfe innerhalb angemessener Zeit ergreift, die Betriebsbewilligung oder die technische Bewilligung für ein von der anderen Vertragspartei bezeichnetes Unternehmen oder die bezeichneten Unternehmen zurückzubehalten, zu widerrufen oder zu beschränken.
Art. 7 Sicherheit der Luftfahrt
In Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht bekräftigen die Vertragsparteien, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Eingriffe zu schützen, Bestandteil dieses Abkommens bildet. Ohne die Gesamtheit ihrer Rechte und Pflichten nach internationalem Recht zu beschränken, handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, geschehen
3 am 14. September 1963 in Tokio, den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, geschehen
4 am 16. Dezember 1970 in Den Haag sowie den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivil-
5 luftfahrt, geschehen am 23. September 1971 in Montreal sowie aller weiteren mehrseitigen Übereinkommen und Abkommen über die Sicherheit der Zivilluftfahrt, welchen die beiden Vertragsparteien beitreten.
Fussnoten
[^1]: In Kraft getreten am 26. Januar 2007 AS 2006 1181
[^1]: AS 2007 1273
[^2]: SR 0.748.0
[^3]: SR 0.748.710.1
[^4]: SR 0.748.710.2
[^5]: SR 0.748.710.3
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