Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG)
1 , gestützt auf die Artikel 188–191 c der Bundesverfassung
2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 , beschliesst:
1. Kapitel: Stellung und Organisation
1. Abschnitt: Stellung
Art. 1 Oberste Recht sprechende Behörde
1 Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes.
2 Es übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts, des Bun-
3 desverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts aus.
3 Es besteht aus 35–45 ordentlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen.
4 Es besteht ausserdem aus nebenamtlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen; deren Zahl beträgt höchstens zwei Drittel der Zahl der ordentlichen Richter und
4 Richterinnen.
5 Die Bundesversammlung legt die Zahl der Richter und Richterinnen in einer Verordnung fest.
Art. 2 Unabhängigkeit
1 Das Bundesgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
2 Seine Entscheide können nur von ihm selbst nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben oder geändert werden.
Art. 3 Verhältnis zur Bundesversammlung
1 Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht über das Bundesgericht aus.
2 Sie entscheidet jährlich über die Genehmigung des Voranschlags, der Rechnung und des Geschäftsberichts des Bundesgerichts.
Art. 4 Sitz
1 Sitz des Bundesgerichts ist Lausanne.
2 Eine oder mehrere Abteilungen haben ihren Standort in Luzern.
2. Abschnitt: Richter und Richterinnen
Art. 5 Wahl
1 Die Bundesversammlung wählt die Richter und Richterinnen.
2 Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.
Art. 6 Unvereinbarkeit
1 Die Richter und Richterinnen dürfen weder der Bundesversammlung noch dem Bundesrat angehören und in keinem anderen Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen.
2 Sie dürfen weder eine Tätigkeit ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Gerichts beeinträchtigt, noch berufsmässig Dritte vor dem Bundesgericht vertreten.
3 Sie dürfen keine amtliche Funktion für einen ausländischen Staat ausüben und keine Titel oder Orden ausländischer Behörden annehmen.
4 Die ordentlichen Richter und Richterinnen dürfen kein Amt eines Kantons bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Sie dürfen auch nicht als Mitglied der Geschäftsleitung, der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Revisionsstelle eines wirtschaftlichen Unternehmens tätig sein.
Art. 7 Nebenbeschäftigung
1 Das Bundesgericht kann den ordentlichen Richtern und Richterinnen gestatten, eine Nebenbeschäftigung ohne Erwerbszweck auszuüben, wenn die uneingeschränkte Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit und das Ansehen des Gerichts dadurch nicht beeinträchtigt werden.
2 Es bestimmt die Voraussetzungen für diese Bewilligung in einem Reglement.
Art. 8 Unvereinbarkeit in der Person
1 Dem Bundesgericht dürfen nicht gleichzeitig als Richter oder Richterinnen angehören:
- a. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Personen, die in dauernder Lebensgemeinschaft leben;
- b. Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder Partner von Geschwistern und Personen, die mit Geschwistern in dauernder Lebensgemeinschaft leben;
- c. Verwandte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie;
- d. Verschwägerte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie.
2 Die Regelung von Absatz 1 Buchstabe d gilt bei dauernden Lebensgemeinschaften sinngemäss.
Art. 9 Amtsdauer
1 Die Amtsdauer der Richter und Richterinnen beträgt sechs Jahre.
2 Richter und Richterinnen scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das 68. Altersjahr vollenden.
3 Frei gewordene Stellen werden für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt.
Art. 10 Amtseid
1 Die Richter und Richterinnen werden vor ihrem Amtsantritt auf gewissenhafte Pflichterfüllung vereidigt.
2 Die Vereidigung erfolgt durch die Abteilung unter dem Vorsitz des Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesgerichts.
3 Statt des Eids kann ein Gelübde abgelegt werden.
5 Art. 11
Art. 12 Wohnort
Die Richter und Richterinnen können ihren Wohnort in der Schweiz frei wählen; ordentliche Richter und Richterinnen müssen jedoch das Gericht in kurzer Zeit erreichen können.
3. Abschnitt: Organisation und Verwaltung
Art. 13 Grundsatz
Das Bundesgericht regelt seine Organisation und Verwaltung.
Art. 14 Präsidium
1 Die Bundesversammlung wählt aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen:
- a. den Präsidenten oder die Präsidentin des Bundesgerichts;
- b. den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin.
2 Die Wahl erfolgt für zwei Jahre; einmalige Wiederwahl ist zulässig.
3 Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz im Gesamtgericht und in der Verwaltungskommission (Art. 17). Er oder sie vertritt das Gericht nach aussen.
4 Er oder sie wird durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin oder, falls dieser oder diese verhindert ist, durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.
Art. 15 Gesamtgericht
1 Das Gesamtgericht besteht aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen. Es ist zuständig für:
- a. den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Durchführung der Aufsicht über das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht, die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Richtern und Richterinnen, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
- b. Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
- c. die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
- d. die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
- e. den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten o- der der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
- f. die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
- g. Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
- h. andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2 Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
Art. 16 Präsidentenkonferenz
1 Die Präsidentenkonferenz besteht aus den Präsidenten und Präsidentinnen der Abteilungen. Sie konstituiert sich selbst.
2 Die Präsidentenkonferenz ist zuständig für:
- a. den Erlass von Weisungen und einheitlichen Regeln für die Gestaltung der Urteile;
- b. die Koordination der Rechtsprechung unter den Abteilungen; vorbehalten bleibt Artikel 23;
- c. die Vernehmlassung zu Erlassentwürfen.
Art. 17 Verwaltungskommission
1 Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus:
- a. dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesgerichts;
- b. dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
- c. höchstens drei weiteren Richtern und Richterinnen.
2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil.
3 Die Richter und Richterinnen nach Absatz 1 Buchstabe c werden vom Gesamtgericht für zwei Jahre gewählt; einmalige Wiederwahl ist zulässig.
4 Die Verwaltungskommission trägt die Verantwortung für die Gerichtsverwaltung. Sie ist zuständig für:
- a. die Zuteilung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen an die Abteilungen auf Antrag der Präsidentenkonferenz;
- b. die Verabschiedung des Voranschlags und der Rechnung zuhanden der Bundesversammlung;
- c. die Anstellung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und deren Zuteilung an die Abteilungen auf Antrag der Abteilungen;
- d. die Bereitstellung genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienstleistungen;
6 e. eine angemessene Weiterbildung des Personals;
- f. die Bewilligung von Nebenbeschäftigungen der ordentlichen Richter und Richterinnen nach Anhörung der Präsidentenkonferenz;
- g. die Wahrnehmung der Aufsicht über das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht;
- h. sämtliche weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Präsidentenkonferenz fallen.
Art. 18 Abteilungen
1 Die Abteilungen werden jeweils für zwei Jahre bestellt. Ihre Zusammensetzung wird öffentlich bekannt gemacht.
2 Bei der Bestellung sind die fachlichen Kenntnisse der Richter und Richterinnen sowie die Amtssprachen angemessen zu berücksichtigen.
3 Die Richter und Richterinnen sind zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet.
Art. 19 Abteilungsvorsitz
1 Die Präsidenten oder Präsidentinnen der Abteilungen werden jeweils für zwei Jahre gewählt.
2 Im Verhinderungsfall werden sie durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.
3 Der Abteilungsvorsitz darf nicht länger als sechs Jahre ausgeübt werden.
Art. 20 Besetzung
1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2 Über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder auf Antrag eines Richters oder einer Richterin entscheiden sie in Fünferbesetzung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen.
3 In Fünferbesetzung entscheiden sie ferner über Beschwerden gegen referendumspflichtige kantonale Erlasse und gegen kantonale Entscheide über die Zulässigkeit einer Initiative oder das Erfordernis eines Referendums. Ausgenommen sind Beschwerden, die eine Angelegenheit einer Gemeinde oder einer anderen Körperschaft des kantonalen Rechts betreffen.
Art. 21 Abstimmung
1 Das Gesamtgericht, die Präsidentenkonferenz, die Verwaltungskommission und die Abteilungen treffen die Entscheide, Beschlüsse und Wahlen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit der absoluten Mehrheit der Stimmen.
2 Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin ausschlaggebend; bei Wahlen entscheidet das Los.
3 Bei Entscheiden, die in einem Verfahren nach den Artikeln 72–129 getroffen werden, ist Stimmenthaltung nicht zulässig.
Art. 22 Geschäftsverteilung
Das Bundesgericht regelt die Verteilung der Geschäfte auf die Abteilungen nach Rechtsgebieten, die Bildung der Spruchkörper sowie den Einsatz der nebenamtlichen Richter und Richterinnen durch Reglement.
Art. 23 Praxisänderung und Präjudiz
1 Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt.
2 Hat eine Abteilung eine Rechtsfrage zu entscheiden, die mehrere Abteilungen betrifft, so holt sie die Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Abteilungen ein, sofern sie dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung für angezeigt hält.
3 Beschlüsse der Vereinigung der betroffenen Abteilungen sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der ordentlichen Richter und Richterinnen jeder betroffenen Abteilung teilnehmen. Der Beschluss wird ohne Parteiverhandlung und öffentliche Beratung gefasst; er ist für die Antrag stellende Abteilung bei der Beurteilung des Streitfalles verbindlich.
Art. 24 Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen
1 Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit. Sie haben beratende Stimme.
2 Sie erarbeiten unter der Verantwortung eines Richters oder einer Richterin Referate und redigieren die Entscheide des Bundesgerichts.
3 Sie erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen das Reglement überträgt.
Art. 25 Verwaltung
1 Das Bundesgericht verwaltet sich selbst.
2 Es richtet seine Dienste ein und stellt das nötige Personal an.
3 Es führt eine eigene Rechnung.
7 Infrastruktur Art. 25 a
1 Für die Bereitstellung, die Bewirtschaftung und den Unterhalt der vom Bundesgericht benutzten Gebäude ist das Eidgenössische Finanzdepartement zuständig. Dieses hat die Bedürfnisse des Bundesgerichts angemessen zu berücksichtigen.
2 Das Bundesgericht deckt seinen Bedarf an Gütern und Dienstleistungen im Bereich der Logistik selbständig.
3 Das Bundesgericht und der Bundesrat regeln die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen dem Bundesgericht und dem Eidgenössischen Finanzdepartement in einer Vereinbarung. Darin kann die Zuweisung der Zuständigkeiten gemäss den vorherigen Absätzen in einzelnen Punkten anders geregelt werden.
8 Art. 25 b Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur
1 Für die Benutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundesgerichts finden im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit die Artikel 57 i –57 q des Regierungsund Ver-
9 waltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 sinngemäss Anwendung.
2 Das Bundesgericht erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 26 Generalsekretariat
1 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin steht der Gerichtsverwaltung einschliesslich der wissenschaftlichen Dienste vor. Er oder sie führt das Sekretariat des Gesamtgerichts, der Präsidentenkonferenz und der Verwaltungskommission.
2 Er oder sie und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin werden auf Amtsdauer
10 gewählt. Die Amtsdauer entspricht derjenigen der Richter und Richterinnen.
Art. 27 Information
1 Das Bundesgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.
2 Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen.
3 Das Bundesgericht regelt die Grundsätze der Information in einem Reglement.
4 Für die Gerichtsberichterstattung kann das Bundesgericht eine Akkreditierung vorsehen.
Art. 28 Öffentlichkeitsprinzip
1 11 Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 gilt sinngemäss für das Bundesgericht, soweit dieses administrative Aufgaben oder Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesstrafgericht erfüllt.
2 Das Bundesgericht bezeichnet ein Beschwerdeorgan, das über Beschwerden gegen seine Verfügungen betreffend den Zugang zu amtlichen Dokumenten entscheidet. Es kann vorsehen, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird; in diesem Fall erlässt es die Stellungnahme zu einem Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten in Form einer beschwerdefähigen Verfügung.
2. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
1. Abschnitt: Zuständigkeit
Art. 29 Prüfung
1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2 Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
Art. 30 Unzuständigkeit
1 Erachtet sich das Bundesgericht als nicht zuständig, so tritt es auf die Sache nicht ein.
2 Hat sich in einem Meinungsaustausch die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergeben oder erscheint die Zuständigkeit einer anderen Bundesbehörde als wahrscheinlich, so überweist das Bundesgericht die Sache der betreffenden Behörde.
Art. 31 Vorfragen
Ist das Bundesgericht in der Hauptsache zuständig, so befindet es auch über die Vorfragen.
2. Abschnitt: Prozessleitung
Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin
1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3 Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
Art. 33 Disziplin
1 Wer im Verfahren vor dem Bundesgericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft.
2 Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die Partei und ihr Vertreter oder ihre Vertreterin mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und bei Wiederholung bis zu 5000 Franken bestraft werden.
3 Der oder die Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die seine oder ihre Anweisungen nicht befolgen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen.
3. Abschnitt: Ausstand von Gerichtspersonen
Art. 34 Ausstandsgründe
1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
- a. in der Sache ein persönliches Interesse haben;
- b. in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.