Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2005-10-07
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 (BV), gestützt auf die Artikel 126 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung

2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. November 2004 , beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Ziele

1 Dieses Gesetz regelt die Staatsrechnung, die Gesamtsteuerung des Bundeshaushalts, die finanzielle Führung auf der Verwaltungsebene und die Rechnungslegung.

2 Mit diesem Gesetz sollen:

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für:

Art. 3 Begriffe

1 Ausgaben sind Zahlungen an Dritte, die:

2 Einnahmen sind Zahlungen Dritter, die:

3 Als Aufwand gilt der gesamte Wertverzehr innerhalb einer bestimmten Periode.

4 Als Ertrag gilt der gesamte Wertzuwachs innerhalb einer bestimmten Periode.

5 Das Verwaltungsvermögen umfasst die Vermögenswerte, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.

6 Das Finanzvermögen umfasst alle übrigen Vermögenswerte.

2. Kapitel: Staatsrechnung

Art. 4 Zuständigkeit

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung jährlich die Staatsrechnung zur Abnahme.

Art. 5 Inhalt

Die Staatsrechnung des Bundes umfasst:

Art. 6 Jahresrechnung des Bundes

Die Jahresrechnung des Bundes umfasst:

Art. 7 Finanzierungsund Mittelflussrechnung

Die Finanzierungsund Mittelflussrechnung weist aus:

Art. 8 Erfolgsrechnung

1 Die Erfolgsrechnung enthält den gesamten Aufwand und Ertrag einer Rechnungsperiode; sie zeigt auf einer ersten Stufe den ordentlichen und auf einer zweiten Stufe den ausserordentlichen Erfolg (Aufwandoder Ertragsüberschuss).

2 Sie ist nach Aufwandund Ertragsarten gegliedert.

Art. 9 Bilanz

1 Die Bilanz weist die Vermögenswerte (Aktiven) sowie die Verpflichtungen und das Eigenkapital (Passiven) aus.

2 Die Vermögenswerte werden in Finanzund Verwaltungsvermögen gegliedert.

3 Die Verpflichtungen werden in kurzfristiges und langfristiges Fremdkapital sowie in zweckgebundene Mittel gegliedert.

Art. 10 Anhang

Der Anhang der Jahresrechnung des Bundes:

Art. 11 Rechnung der Institutionen und Verwaltungseinheiten

1 Die Rechnung der Institutionen und Verwaltungseinheiten (Art. 5 Bst. a Ziff. 3) bildet die Grundlage für:

2 Die Rechnung einer Institution oder Verwaltungseinheit umfasst:

3 Die Erfolgsrechnung setzt sich zusammen aus:

4 Die Investitionsrechnung setzt sich zusammen aus:

3. Kapitel: Gesamtsteuerung des Bundeshaushalts

1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 12

1 Bundesversammlung und Bundesrat halten die Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht; dabei richten sie sich nach Artikel 126 der Bundesverfassung (Schuldenbremse).

2 Sie tragen bei der Führung des Bundeshaushalts sowohl der Finanzierungsals auch der Erfolgssicht Rechnung.

3 Sie stimmen soweit möglich die Sachund Finanzierungsentscheide aufeinander ab.

4 Bundesrat und Verwaltung führen den Bundeshaushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Dringlichkeit und der Sparsamkeit. Sie sorgen für einen wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz der Mittel.

2. Abschnitt: Schuldenbremse

Art. 13 Höchstbetrag der Gesamtausgaben

1 Der Höchstbetrag für die im Voranschlag zu bewilligenden Gesamtausgaben nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung entspricht dem Produkt aus den geschätzten Einnahmen und dem Konjunkturfaktor.

2 Bei der Ermittlung der geschätzten Einnahmen werden ausserordentliche Einnahmen nicht berücksichtigt. Als solche gelten insbesondere ausserordentliche Investitionseinnahmen sowie ausserordentliche Einnahmen aus Regalien und Konzessionen.

3 Der Konjunkturfaktor entspricht dem Quotienten aus dem geschätzten realen Bruttoinlandprodukt gemäss langfristig geglättetem Trend und dem voraussichtlichen realen Bruttoinlandprodukt im Voranschlagsjahr.

Art. 14 Berücksichtigung des Höchstbetrags

Bundesrat und Bundesversammlung berücksichtigen den Höchstbetrag bei der Behandlung aller Vorlagen mit finanziellen Auswirkungen.

Art. 15 Erhöhung des Höchstbetrags

1 Die Bundesversammlung kann bei der Verabschiedung des Voranschlags oder seiner Nachträge den Höchstbetrag nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung erhöhen im Falle von:

2 Eine Erhöhung ist jedoch nur möglich, wenn der zusätzliche Zahlungsbedarf mindestens 0,5 Prozent des Höchstbetrags erreicht.

Art. 16 Ausgleichskonto

1 Nach Genehmigung der Staatsrechnung wird der Höchstbetrag für die Gesamtausgaben des Vorjahres aufgrund der tatsächlich erzielten ordentlichen Einnahmen

4 berichtigt.

2 Sind die in der Staatsrechnung ausgewiesenen Gesamtausgaben höher oder tiefer als der berichtigte Höchstbetrag, so wird die Abweichung einem ausserhalb der Staatsrechnung geführten Ausgleichskonto belastet oder gutgeschrieben.

Art. 17 Fehlbeträge des Ausgleichskontos

1 Ein Fehlbetrag des Ausgleichskontos wird im Verlauf mehrerer Jahre durch Kürzung der nach Artikel 13 oder 15 festzulegenden Höchstbeträge ausgeglichen.

2 Überschreitet ein Fehlbetrag 6 Prozent der im vergangenen Rechnungsjahr getätigten Gesamtausgaben, so wird diese Überschreitung innerhalb der drei folgenden Rechnungsjahre beseitigt.

5 Art. 17 a Amortisationskonto

1 In der Staatsrechnung ausgewiesene ausserordentliche Einnahmen oder Ausgaben werden einem ausserhalb der Staatsrechnung geführten Amortisationskonto gutgeschrieben oder belastet.

2 Nicht auf das Amortisationskonto gebucht werden jedoch:

6 Fehlbeträge des Amortisationskontos Art. 17 b

1 Ein Fehlbetrag des Amortisationskontos im vergangenen Rechnungsjahr wird innerhalb der folgenden 6 Rechnungsjahre durch Kürzung der nach Artikel 13 oder

15 festzulegenden Höchstbeträge ausgeglichen.

2 Erhöht sich der Fehlbetrag des Amortisationskontos um mehr als 0,5 Prozent des Höchstbetrags nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung, so beginnt die Frist nach Absatz 1 neu zu laufen.

3 In besonderen Fällen kann die Bundesversammlung die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 erstrecken.

4 Die Pflicht zum Ausgleich des Amortisationskontos ist aufgeschoben, bis ein Fehlbetrag des Ausgleichskontos nach Artikel 17 beseitigt ist.

5 Über das Ausmass der Kürzungen beschliesst die Bundesversammlung jährlich bei der Verabschiedung des Voranschlags.

7 Vorsorgliche Einsparungen Art. 17 c

1 Zum Ausgleich voraussehbarer Fehlbeträge des Amortisationskontos kann die Bundesversammlung bei der Verabschiedung des Voranschlags die nach Artikel 13 oder 15 festzulegenden Höchstbeträge kürzen.

2 Die Kürzung setzt voraus, dass das Ausgleichskonto nach Artikel 16 mindestens ausgeglichen ist.

8 Art. 17 d Gutschriften auf das Amortisationskonto Kürzungen nach den Artikeln 17 b Absatz 1 oder 17 c werden dem Amortisationskonto gutgeschrieben, soweit die Gutschrift das Ausgleichskonto nicht belastet.

Art. 18 Sparmassnahmen

1 Kürzungen nach den Artikeln 17, 17 b Absatz 1 oder 17 c setzt der Bundesrat wie

9 folgt um:

2 Der Bundesrat nutzt beim Entwerfen und beim Vollzug des Voranschlags die sich bietenden Sparmöglichkeiten. Dazu kann er bereits bewilligte Verpflichtungsund Voranschlagskredite sperren. Gesetzliche Ansprüche und im Einzelfall rechtskräftig zugesicherte Leistungen bleiben vorbehalten.

3 Überschreitet der Fehlbetrag des Ausgleichskontos den Prozentsatz nach Artikel 17 Absatz 2, so beschliesst die Bundesversammlung über Anträge des Bundesrates nach Absatz 1 Buchstabe b in derselben Session, erklärt ihre entsprechenden Erlasse für dringlich und setzt sie sofort in Kraft (Art. 165 BV); sie ist an den Betrag der Sparvorhaben des Bundesrates gebunden.

3. Abschnitt: Finanzplanung und Zahlungsrahmen

Art. 19 Finanzplanung

1 Der Bundesrat erstellt eine mehrjährige Finanzplanung; diese umfasst die drei dem Voranschlagsjahr folgenden Jahre. Sie weist aus:

2 Beantragt der Bundesrat der Bundesversammlung Kredite für Vorhaben, die in der Finanzplanung nicht vorgesehen sind, so legt er gleichzeitig dar, wie die Zusatzbelastung finanziert werden soll.

3 Der Bundesrat koordiniert soweit als möglich die Finanzplanung des Bundes mit derjenigen der Kantone.

4 Inhalt und Gliederung der Finanzplanung richten sich nach den Artikeln 143 Ab-

10 satz 2 und 146 Absatz 5 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 .

Art. 20 Zahlungsrahmen

1 Der Zahlungsrahmen ist ein von der Bundesversammlung für mehrere Jahre festgesetzter Höchstbetrag der Voranschlagskredite für bestimmte Ausgaben.

2 Zahlungsrahmen können insbesondere dann festgesetzt werden, wenn Zusicherungen und Zahlungen in das gleiche Jahr fallen, ein Ermessensspielraum besteht und gleichzeitig eine längerfristige Ausgabensteuerung geboten ist.

3 Der Zahlungsrahmen stellt keine Kreditbewilligung dar.

4. Abschnitt: Verpflichtungskredite

Art. 21 Begriff und Anwendungsbereich

1 Sollen über das laufende Voranschlagsjahr hinaus wirkende finanzielle Verpflichtungen eingegangen werden, so ist in der Regel ein Verpflichtungskredit einzuholen.

2 Der Verpflichtungskredit setzt den Höchstbetrag fest, bis zu dem der Bundesrat für einen bestimmten Zweck finanzielle Verpflichtungen eingehen kann.

3 Der Verpflichtungskredit ist zeitlich nur beschränkt, wenn der Kreditbeschluss dies vorsieht.

4 Verpflichtungskredite sind insbesondere erforderlich für:

5 Der Mittelbedarf aus Verpflichtungen ist als Aufwand oder Investitionsausgabe in den jeweiligen Voranschlag einzustellen.

Art. 22 Bemessung

1 Die Verpflichtungskredite sind auf Grund sorgfältiger, nach fachmännischen Regeln erstellter Berechnungen zu bemessen.

2 Der Bundesrat ist für die Ermittlung des Finanzbedarfs verantwortlich. Die mit der Vorbereitung des Kreditbegehrens betraute Verwaltungseinheit hat im Kreditbegehren die Berechnungsgrundlagen und die Unsicherheitsfaktoren darzulegen; nötigenfalls hat sie angemessene Reserven vorzusehen, die offen auszuweisen sind.

3 Zur Abklärung der Tragweite und der finanziellen Auswirkungen umfangreicher Vorhaben muss die Verwaltungseinheit nötigenfalls Projektierungskredite verlangen.

Art. 23 Bewilligung

1 Die Bundesversammlung bestimmt durch Verordnung, in welchen Fällen ihr die Begehren für Verpflichtungskredite mit besonderer Botschaft zu unterbreiten sind.

2 Der Bundesrat kann politisch bedeutsame Kreditbegehren der Bundesversammlung mit besonderer Botschaft vorlegen.

3 Im Übrigen erfolgt die Bewilligung mit den Beschlüssen über den Voranschlag und seine Nachträge.

Art. 24 Aufteilung

Ist ein Verpflichtungskredit für einen allgemein umschriebenen Zweck oder für mehrere Vorhaben bestimmt, so legt der Bundesrat die Aufteilung fest, soweit sie sich nicht aus der Kreditbewilligung ergibt.

Art. 25 Kontrolle

Die Verwaltungseinheit führt über die Beanspruchung des Verpflichtungskredites eine Kontrolle, aus der hervorgehen muss, welche Verpflichtungen eingegangen wurden und welche Verpflichtungen für die Vollendung des Vorhabens noch erforderlich sind.

Art. 26 Abrechnung

1 Der Bundesrat legt zusammen mit der Staatsrechnung Rechenschaft ab über den Stand der Verpflichtungskredite.

2 Ist das Vorhaben verwirklicht, so verfallen nicht beanspruchte Kreditreste.

Art. 27 Zusatzkredite

1 Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der bewilligte Verpflichtungskredit nicht ausreicht, so muss der Bundesrat ohne Verzug einen Zusatzkredit anfordern.

2 Für teuerungsund währungsbedingte Mehrkosten kann er das Zusatzkreditbegehren nach der Ausführung des Vorhabens unterbreiten.

3 Die Zahlungen dürfen in keinem Fall den bewilligten Verpflichtungskredit übersteigen.

11 Art. 28 Dringlichkeit

1 Erträgt die Ausführung eines Vorhabens keinen Aufschub, so kann der Bundesrat die Ermächtigung zur Inangriffnahme oder Fortsetzung des Vorhabens schon vor der Bewilligung des erforderlichen Verpflichtungskredites erteilen. Er holt vorgängig die Zustimmung der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte (Finanzdelegation) ein.

2 Der Bundesrat unterbreitet die dringliche Verpflichtung der Bundesversammlung zur nachträglichen Genehmigung.

3 Überschreitet die dringliche Verpflichtung 500 Millionen Franken und wird für ihre nachträgliche Genehmigung innert einer Woche nach der Zustimmung der Finanzdelegation die Einberufung der Bundesversammlung zu einer ausserordentlichen Session verlangt, so findet diese in der dritten Kalenderwoche nach der Einreichung des Begehrens für die Einberufung der Session statt.

5. Abschnitt: Voranschlag und Nachträge

Art. 29 Zuständigkeit

Die Bundesversammlung beschliesst den jährlichen Voranschlag nach dem ihr vom Bundesrat jährlich bis Ende August unterbreiteten Entwurf.

Art. 30 Inhalt

1 Der Voranschlag folgt nach Inhalt und Gliederung der Staatsrechnung des Bundes, umfasst aber keine Mittelflussrechnung (Art. 7 Bst. b und c) und keine Bilanz.

2 Er enthält:

3 Die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b sind gegliedert nach:

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