Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG)
1 (BV), gestützt auf die Artikel 126 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung
2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. November 2004 , beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Ziele
1 Dieses Gesetz regelt die Staatsrechnung, die Gesamtsteuerung des Bundeshaushalts, die finanzielle Führung auf der Verwaltungsebene und die Rechnungslegung.
2 Mit diesem Gesetz sollen:
- a. Bundesversammlung und Bundesrat: 1. ihre verfassungsmässigen Finanzkompetenzen wirksam ausüben können, 2. die für die finanzielle Führung erforderlichen Instrumente und Entscheidungsgrundlagen in die Hand bekommen;
- b. die Verwaltungsführung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unterstützt sowie der wirtschaftliche und wirksame Einsatz der öffentlichen Mittel gefördert werden.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für:
- a. die Bundesversammlung einschliesslich ihrer Parlamentsdienste;
- b. die eidgenössischen Gerichte sowie die Schiedsund Rekurskommissionen;
- c. den Bundesrat;
- d. die Departemente, ihre Generalsekretariate und die Bundeskanzlei;
- e. die Gruppen und Ämter;
- f. die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die keine eigene Rechnung führen.
Art. 3 Begriffe
1 Ausgaben sind Zahlungen an Dritte, die:
- a. das Vermögen vermindern (laufende Ausgaben);
- b. Vermögenswerte schaffen, die unmittelbar Verwaltungszwecken dienen (Investitionsausgaben).
2 Einnahmen sind Zahlungen Dritter, die:
- a. das Vermögen vermehren (laufende Einnahmen);
- b. als Entgelt für die Veräusserung von Verwaltungsvermögen geleistet werden (Investitionseinnahmen).
3 Als Aufwand gilt der gesamte Wertverzehr innerhalb einer bestimmten Periode.
4 Als Ertrag gilt der gesamte Wertzuwachs innerhalb einer bestimmten Periode.
5 Das Verwaltungsvermögen umfasst die Vermögenswerte, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.
6 Das Finanzvermögen umfasst alle übrigen Vermögenswerte.
2. Kapitel: Staatsrechnung
Art. 4 Zuständigkeit
Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung jährlich die Staatsrechnung zur Abnahme.
Art. 5 Inhalt
Die Staatsrechnung des Bundes umfasst:
- a. die Bundesrechnung, bestehend aus: 1. dem Finanzkommentar, 2. der Jahresrechnung des Bundes, 3. den Rechnungen der in Artikel 2 aufgeführten Institutionen und Verwaltungseinheiten;
- b. die Jahresrechnungen von Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung und der Fonds des Bundes, die eine eigene Rechnung führen, wenn diese durch die Bundesversammlung zu genehmigen ist (Sonderrechnungen).
Art. 6 Jahresrechnung des Bundes
Die Jahresrechnung des Bundes umfasst:
- a. die Finanzierungsund Mittelflussrechnung;
- b. die Erfolgsrechnung; bis 3 . den Eigenkapitalausweis; c
- c. die Bilanz;
- d. den Anhang.
Art. 7 Finanzierungsund Mittelflussrechnung
Die Finanzierungsund Mittelflussrechnung weist aus:
- a. das Finanzierungsergebnis anhand der Ausgaben und Einnahmen aus ordentlichen und ausserordentlichen Finanzvorfällen;
- b. den Mittelfluss aus Fremdfinanzierung;
- c. den übrigen Mittelfluss.
Art. 8 Erfolgsrechnung
1 Die Erfolgsrechnung enthält den gesamten Aufwand und Ertrag einer Rechnungsperiode; sie zeigt auf einer ersten Stufe den ordentlichen und auf einer zweiten Stufe den ausserordentlichen Erfolg (Aufwandoder Ertragsüberschuss).
2 Sie ist nach Aufwandund Ertragsarten gegliedert.
Art. 9 Bilanz
1 Die Bilanz weist die Vermögenswerte (Aktiven) sowie die Verpflichtungen und das Eigenkapital (Passiven) aus.
2 Die Vermögenswerte werden in Finanzund Verwaltungsvermögen gegliedert.
3 Die Verpflichtungen werden in kurzfristiges und langfristiges Fremdkapital sowie in zweckgebundene Mittel gegliedert.
Art. 10 Anhang
Der Anhang der Jahresrechnung des Bundes:
- a. nennt das auf die Rechnungslegung anzuwendende Regelwerk und begründet Abweichungen;
- b. fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Grundsätze für die Bilanzierung und Bewertung zusammen;
- c. legt in geraffter Form wesentliche Einzelheiten zu den anderen Teilen der Jahresrechnung offen;
- d. enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögensund Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind;
- e. führt den Kontenrahmen und die Kontierungsgrundsätze auf;
- f. nennt die Abschreibungsmethoden und -sätze;
- g. unterbreitet die Unterarten der Voranschlagsund Verpflichtungskredite.
Art. 11 Rechnung der Institutionen und Verwaltungseinheiten
1 Die Rechnung der Institutionen und Verwaltungseinheiten (Art. 5 Bst. a Ziff. 3) bildet die Grundlage für:
- a. die Kreditbewilligung und die Schätzung der Erträge und der Einnahmen;
- b. die Rechenschaftsablage über die Verwendung der Mittel.
2 Die Rechnung einer Institution oder Verwaltungseinheit umfasst:
- a. die Erfolgsrechnung;
- b. die Investitionsrechnung.
3 Die Erfolgsrechnung setzt sich zusammen aus:
- a. den Aufwandpositionen;
- b. den Ertragspositionen.
4 Die Investitionsrechnung setzt sich zusammen aus:
- a. den Sachinvestitionen, Darlehen, Beteiligungen und Investitionsbeiträgen;
- b. den Einnahmen aus der Veräusserung von Sachgütern und Rückerstattungen von Investitionsausgaben.
3. Kapitel: Gesamtsteuerung des Bundeshaushalts
1. Abschnitt: Grundsätze
Art. 12
1 Bundesversammlung und Bundesrat halten die Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht; dabei richten sie sich nach Artikel 126 der Bundesverfassung (Schuldenbremse).
2 Sie tragen bei der Führung des Bundeshaushalts sowohl der Finanzierungsals auch der Erfolgssicht Rechnung.
3 Sie stimmen soweit möglich die Sachund Finanzierungsentscheide aufeinander ab.
4 Bundesrat und Verwaltung führen den Bundeshaushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Dringlichkeit und der Sparsamkeit. Sie sorgen für einen wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz der Mittel.
2. Abschnitt: Schuldenbremse
Art. 13 Höchstbetrag der Gesamtausgaben
1 Der Höchstbetrag für die im Voranschlag zu bewilligenden Gesamtausgaben nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung entspricht dem Produkt aus den geschätzten Einnahmen und dem Konjunkturfaktor.
2 Bei der Ermittlung der geschätzten Einnahmen werden ausserordentliche Einnahmen nicht berücksichtigt. Als solche gelten insbesondere ausserordentliche Investitionseinnahmen sowie ausserordentliche Einnahmen aus Regalien und Konzessionen.
3 Der Konjunkturfaktor entspricht dem Quotienten aus dem geschätzten realen Bruttoinlandprodukt gemäss langfristig geglättetem Trend und dem voraussichtlichen realen Bruttoinlandprodukt im Voranschlagsjahr.
Art. 14 Berücksichtigung des Höchstbetrags
Bundesrat und Bundesversammlung berücksichtigen den Höchstbetrag bei der Behandlung aller Vorlagen mit finanziellen Auswirkungen.
Art. 15 Erhöhung des Höchstbetrags
1 Die Bundesversammlung kann bei der Verabschiedung des Voranschlags oder seiner Nachträge den Höchstbetrag nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung erhöhen im Falle von:
- a. aussergewöhnlichen und vom Bund nicht steuerbaren Entwicklungen;
- b. Anpassungen am Rechnungsmodell;
- c. verbuchungsbedingten Zahlungsspitzen.
2 Eine Erhöhung ist jedoch nur möglich, wenn der zusätzliche Zahlungsbedarf mindestens 0,5 Prozent des Höchstbetrags erreicht.
Art. 16 Ausgleichskonto
1 Nach Genehmigung der Staatsrechnung wird der Höchstbetrag für die Gesamtausgaben des Vorjahres aufgrund der tatsächlich erzielten ordentlichen Einnahmen
4 berichtigt.
2 Sind die in der Staatsrechnung ausgewiesenen Gesamtausgaben höher oder tiefer als der berichtigte Höchstbetrag, so wird die Abweichung einem ausserhalb der Staatsrechnung geführten Ausgleichskonto belastet oder gutgeschrieben.
Art. 17 Fehlbeträge des Ausgleichskontos
1 Ein Fehlbetrag des Ausgleichskontos wird im Verlauf mehrerer Jahre durch Kürzung der nach Artikel 13 oder 15 festzulegenden Höchstbeträge ausgeglichen.
2 Überschreitet ein Fehlbetrag 6 Prozent der im vergangenen Rechnungsjahr getätigten Gesamtausgaben, so wird diese Überschreitung innerhalb der drei folgenden Rechnungsjahre beseitigt.
5 Art. 17 a Amortisationskonto
1 In der Staatsrechnung ausgewiesene ausserordentliche Einnahmen oder Ausgaben werden einem ausserhalb der Staatsrechnung geführten Amortisationskonto gutgeschrieben oder belastet.
2 Nicht auf das Amortisationskonto gebucht werden jedoch:
- a. ausserordentliche Einnahmen mit gesetzlicher Zweckbindung;
- b. ausserordentliche Ausgaben, die durch Einnahmen nach Buchstabe a gedeckt sind.
6 Fehlbeträge des Amortisationskontos Art. 17 b
1 Ein Fehlbetrag des Amortisationskontos im vergangenen Rechnungsjahr wird innerhalb der folgenden 6 Rechnungsjahre durch Kürzung der nach Artikel 13 oder
15 festzulegenden Höchstbeträge ausgeglichen.
2 Erhöht sich der Fehlbetrag des Amortisationskontos um mehr als 0,5 Prozent des Höchstbetrags nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung, so beginnt die Frist nach Absatz 1 neu zu laufen.
3 In besonderen Fällen kann die Bundesversammlung die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 erstrecken.
4 Die Pflicht zum Ausgleich des Amortisationskontos ist aufgeschoben, bis ein Fehlbetrag des Ausgleichskontos nach Artikel 17 beseitigt ist.
5 Über das Ausmass der Kürzungen beschliesst die Bundesversammlung jährlich bei der Verabschiedung des Voranschlags.
7 Vorsorgliche Einsparungen Art. 17 c
1 Zum Ausgleich voraussehbarer Fehlbeträge des Amortisationskontos kann die Bundesversammlung bei der Verabschiedung des Voranschlags die nach Artikel 13 oder 15 festzulegenden Höchstbeträge kürzen.
2 Die Kürzung setzt voraus, dass das Ausgleichskonto nach Artikel 16 mindestens ausgeglichen ist.
8 Art. 17 d Gutschriften auf das Amortisationskonto Kürzungen nach den Artikeln 17 b Absatz 1 oder 17 c werden dem Amortisationskonto gutgeschrieben, soweit die Gutschrift das Ausgleichskonto nicht belastet.
Art. 18 Sparmassnahmen
1 Kürzungen nach den Artikeln 17, 17 b Absatz 1 oder 17 c setzt der Bundesrat wie
9 folgt um:
- a. Er beschliesst zusätzliche Einsparungen in seiner Zuständigkeit.
- b. Er beantragt der Bundesversammlung die für zusätzliche Einsparungen notwendigen Gesetzesänderungen; dabei berücksichtigt er die Mitwirkungsrechte der Kantone.
2 Der Bundesrat nutzt beim Entwerfen und beim Vollzug des Voranschlags die sich bietenden Sparmöglichkeiten. Dazu kann er bereits bewilligte Verpflichtungsund Voranschlagskredite sperren. Gesetzliche Ansprüche und im Einzelfall rechtskräftig zugesicherte Leistungen bleiben vorbehalten.
3 Überschreitet der Fehlbetrag des Ausgleichskontos den Prozentsatz nach Artikel 17 Absatz 2, so beschliesst die Bundesversammlung über Anträge des Bundesrates nach Absatz 1 Buchstabe b in derselben Session, erklärt ihre entsprechenden Erlasse für dringlich und setzt sie sofort in Kraft (Art. 165 BV); sie ist an den Betrag der Sparvorhaben des Bundesrates gebunden.
3. Abschnitt: Finanzplanung und Zahlungsrahmen
Art. 19 Finanzplanung
1 Der Bundesrat erstellt eine mehrjährige Finanzplanung; diese umfasst die drei dem Voranschlagsjahr folgenden Jahre. Sie weist aus:
- a. den in der Planperiode erwarteten Finanzierungsbedarf;
- b. die Deckung des erwarteten Finanzierungsbedarfs;
- c. die voraussichtlichen Aufwände und Erträge.
2 Beantragt der Bundesrat der Bundesversammlung Kredite für Vorhaben, die in der Finanzplanung nicht vorgesehen sind, so legt er gleichzeitig dar, wie die Zusatzbelastung finanziert werden soll.
3 Der Bundesrat koordiniert soweit als möglich die Finanzplanung des Bundes mit derjenigen der Kantone.
4 Inhalt und Gliederung der Finanzplanung richten sich nach den Artikeln 143 Ab-
10 satz 2 und 146 Absatz 5 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 .
Art. 20 Zahlungsrahmen
1 Der Zahlungsrahmen ist ein von der Bundesversammlung für mehrere Jahre festgesetzter Höchstbetrag der Voranschlagskredite für bestimmte Ausgaben.
2 Zahlungsrahmen können insbesondere dann festgesetzt werden, wenn Zusicherungen und Zahlungen in das gleiche Jahr fallen, ein Ermessensspielraum besteht und gleichzeitig eine längerfristige Ausgabensteuerung geboten ist.
3 Der Zahlungsrahmen stellt keine Kreditbewilligung dar.
4. Abschnitt: Verpflichtungskredite
Art. 21 Begriff und Anwendungsbereich
1 Sollen über das laufende Voranschlagsjahr hinaus wirkende finanzielle Verpflichtungen eingegangen werden, so ist in der Regel ein Verpflichtungskredit einzuholen.
2 Der Verpflichtungskredit setzt den Höchstbetrag fest, bis zu dem der Bundesrat für einen bestimmten Zweck finanzielle Verpflichtungen eingehen kann.
3 Der Verpflichtungskredit ist zeitlich nur beschränkt, wenn der Kreditbeschluss dies vorsieht.
4 Verpflichtungskredite sind insbesondere erforderlich für:
- a. Bauvorhaben und Liegenschaftskäufe;
- b. längerfristige Liegenschaftsmieten mit erheblicher finanzieller Tragweite;
- c. Entwicklungsund Beschaffungsvorhaben;
- d. die Zusicherung von Beiträgen, die erst in späteren Rechnungsjahren auszuzahlen sind;
- e. die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Gewährleistungen.
5 Der Mittelbedarf aus Verpflichtungen ist als Aufwand oder Investitionsausgabe in den jeweiligen Voranschlag einzustellen.
Art. 22 Bemessung
1 Die Verpflichtungskredite sind auf Grund sorgfältiger, nach fachmännischen Regeln erstellter Berechnungen zu bemessen.
2 Der Bundesrat ist für die Ermittlung des Finanzbedarfs verantwortlich. Die mit der Vorbereitung des Kreditbegehrens betraute Verwaltungseinheit hat im Kreditbegehren die Berechnungsgrundlagen und die Unsicherheitsfaktoren darzulegen; nötigenfalls hat sie angemessene Reserven vorzusehen, die offen auszuweisen sind.
3 Zur Abklärung der Tragweite und der finanziellen Auswirkungen umfangreicher Vorhaben muss die Verwaltungseinheit nötigenfalls Projektierungskredite verlangen.
Art. 23 Bewilligung
1 Die Bundesversammlung bestimmt durch Verordnung, in welchen Fällen ihr die Begehren für Verpflichtungskredite mit besonderer Botschaft zu unterbreiten sind.
2 Der Bundesrat kann politisch bedeutsame Kreditbegehren der Bundesversammlung mit besonderer Botschaft vorlegen.
3 Im Übrigen erfolgt die Bewilligung mit den Beschlüssen über den Voranschlag und seine Nachträge.
Art. 24 Aufteilung
Ist ein Verpflichtungskredit für einen allgemein umschriebenen Zweck oder für mehrere Vorhaben bestimmt, so legt der Bundesrat die Aufteilung fest, soweit sie sich nicht aus der Kreditbewilligung ergibt.
Art. 25 Kontrolle
Die Verwaltungseinheit führt über die Beanspruchung des Verpflichtungskredites eine Kontrolle, aus der hervorgehen muss, welche Verpflichtungen eingegangen wurden und welche Verpflichtungen für die Vollendung des Vorhabens noch erforderlich sind.
Art. 26 Abrechnung
1 Der Bundesrat legt zusammen mit der Staatsrechnung Rechenschaft ab über den Stand der Verpflichtungskredite.
2 Ist das Vorhaben verwirklicht, so verfallen nicht beanspruchte Kreditreste.
Art. 27 Zusatzkredite
1 Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der bewilligte Verpflichtungskredit nicht ausreicht, so muss der Bundesrat ohne Verzug einen Zusatzkredit anfordern.
2 Für teuerungsund währungsbedingte Mehrkosten kann er das Zusatzkreditbegehren nach der Ausführung des Vorhabens unterbreiten.
3 Die Zahlungen dürfen in keinem Fall den bewilligten Verpflichtungskredit übersteigen.
11 Art. 28 Dringlichkeit
1 Erträgt die Ausführung eines Vorhabens keinen Aufschub, so kann der Bundesrat die Ermächtigung zur Inangriffnahme oder Fortsetzung des Vorhabens schon vor der Bewilligung des erforderlichen Verpflichtungskredites erteilen. Er holt vorgängig die Zustimmung der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte (Finanzdelegation) ein.
2 Der Bundesrat unterbreitet die dringliche Verpflichtung der Bundesversammlung zur nachträglichen Genehmigung.
3 Überschreitet die dringliche Verpflichtung 500 Millionen Franken und wird für ihre nachträgliche Genehmigung innert einer Woche nach der Zustimmung der Finanzdelegation die Einberufung der Bundesversammlung zu einer ausserordentlichen Session verlangt, so findet diese in der dritten Kalenderwoche nach der Einreichung des Begehrens für die Einberufung der Session statt.
5. Abschnitt: Voranschlag und Nachträge
Art. 29 Zuständigkeit
Die Bundesversammlung beschliesst den jährlichen Voranschlag nach dem ihr vom Bundesrat jährlich bis Ende August unterbreiteten Entwurf.
Art. 30 Inhalt
1 Der Voranschlag folgt nach Inhalt und Gliederung der Staatsrechnung des Bundes, umfasst aber keine Mittelflussrechnung (Art. 7 Bst. b und c) und keine Bilanz.
2 Er enthält:
- a. die Bewilligung der Aufwände und der Investitionsausgaben (Voranschlagskredite);
- b. die Schätzung der Erträge und der Investitionseinnahmen;
- c. die bewilligten Gesamtausgaben und die geschätzten Gesamteinnahmen.
3 Die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b sind gegliedert nach:
- a. Verwaltungseinheiten;
- b. Aufwandund Ertragsarten;
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