Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006 (FHV)

Typ Andere
Veröffentlichung 2006-04-05
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 2 (FHG), gestützt auf das Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 2005 verordnet:

1. Kapitel: Staatsrechnung

Art. 1 Geltungsbereich

(Art. 2 FHG)

1 Soweit Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen, sind die Bestimmungen dieser Verordnung, welche die Verwaltungseinheiten betreffen, sinngemäss anwendbar auf:

3 f. den Bundesrat.

2 Die Sonderstellung der Bundesversammlung, der eidgenössischen Gerichte, der Eidgenössischen Finanzkontrolle (Finanzkontrolle), der Bundesanwaltschaft und der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft nach Artikel 142 Absätze 2 und 3

4 5 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (ParlG) bleibt vorbehalten.

Art. 2 Sonderrechnungen

(Art. 5 Bst. b FHG) Sonderrechnungen werden geführt durch:

6 … a.

7 … b.

8 c. den Bahninfrastrukturfonds;

9 den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr. d.

10 Art. 3

2. Kapitel: Gesamtsteuerung des Bundeshaushalts

1. Abschnitt: Finanzplanung und Zahlungsrahmen

11 Art. 4 Gegenstand und Ziele der Finanzplanung (Art. 19 FHG)

1 Mit der Finanzplanung steuert der Bundesrat den mittelfristigen Finanzierungsbedarf und die Aufwände. Die Planung berücksichtigt die wirtschaftliche Entwicklung und zeigt auf, wie der Finanzierungsbedarf und die Aufwände aufgrund der voraussichtlichen Erträge gedeckt werden können.

2 Die Finanzplanung soll:

3 Sie berücksichtigt insbesondere die voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen:

4 Vernehmlassungsvorlagen sind in der Finanzplanung nur zu berücksichtigen, wenn sich ihre finanzielle Tragweite abschätzen lässt.

12 Art. 5 Legislaturfinanzplan (Art. 19 FHG)

1 Der Legislaturfinanzplan stellt dar:

2 Die Darstellung der finanziellen Entwicklung in der Legislaturperiode umfasst in jedem Aufgabenbereich insbesondere Angaben:

3 Die Entwicklungsszenarien für bestimmte Aufgabenbereiche greifen mehrere Jahre über die Legislaturperiode hinaus und werden aufgrund der langfristigen Entwicklung der Finanzen aller drei Staatsebenen sowie der Sozialversicherungen erarbeitet.

4 Die Bundeskanzlei und die Eidgenössische Finanzverwaltung (Finanzverwaltung) sorgen gemeinsam für die sachliche und zeitliche Verknüpfung der Legislaturpla-

13 nung mit dem Legislaturfinanzplan (Art. 146 Abs. 4 ParlG ).

5 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung mehrjährige und periodisch wiederkehrende Finanzbeschlüsse von erheblicher Tragweite in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach der Verabschiedung der Botschaft über die Legislaturplanung.

14 Art. 6 Integrierter Aufgabenund Finanzplan (Art. 19 FHG)

1 Für den jährlichen integrierten Aufgabenund Finanzplan (IAFP) gelten sinngemäss die Bestimmungen über:

27 c ).

2 Der Bundesrat erlässt Weisungen zu den Artikeln 4–6.

15 Art. 7 und 8

Art. 9 Zahlungsrahmen

(Art. 20 FHG)

1 Zahlungsrahmen werden entweder aufgrund einer Botschaft mit besonderem Bundesbeschluss oder zusammen mit dem Voranschlag und seinen Nachträgen bewilligt.

2 Fehlen Bestimmungen in Spezialerlassen, so entscheidet die Finanzverwaltung nach Anhörung der betroffenen Verwaltungseinheit und des Departementes, ob die Voraussetzungen für einen Zahlungsrahmen erfüllt sind und in welcher Form dieser beantragt werden muss.

2. Abschnitt: Verpflichtungskredite

Art. 10 Begriffe

(Art. 21 ff. und 63 Abs. 2 Bst. d FHG)

1 Der Verpflichtungskredit gibt die Ermächtigung, für ein bestimmtes Vorhaben oder eine Gruppe gleichartiger Vorhaben bis zum bewilligten Höchstbetrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen.

2 Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflichtungskredites.

3 Der Gesamtkredit fasst mehrere, von der Bundesversammlung einzeln spezifizierte Verpflichtungskredite zusammen.

4 Die Kreditverschiebung ist die dem Bundesrat mit einfachem Bundesbeschluss ausdrücklich erteilte Befugnis, innerhalb eines Gesamtkredites einen Verpflichtungskredit zulasten eines anderen zu erhöhen.

5 Der Rahmenkredit ist ein Verpflichtungskredit mit delegierter Spezifikationsbefugnis, bei dem der Bundesrat oder die Verwaltungseinheit im Rahmen des von der Bundesversammlung allgemein umschriebenen Zwecks bis zum bewilligten Kreditbetrag einzelne Verpflichtungskredite ausscheiden kann.

6 16

Art. 11 Ausnahmen von der Pflicht

zur Einholung eines Verpflichtungskredits (Art. 21 Abs. 1 FHG) Keine Verpflichtungskredite werden eingeholt:

Art. 12 Bemessung und Begründung der Eingaben

(Art. 22 FHG) Die Kreditbegehren der Verwaltungseinheiten müssen folgenden Anforderungen genügen:

Art. 13 Bewilligung und Verfahren

(Art. 23 FHG)

1 Verpflichtungskredite werden entweder aufgrund einer Botschaft mit besonderem Bundesbeschluss oder zusammen mit dem Voranschlag oder seinen Nachträgen bewilligt.

2 Begehren um Verpflichtungskredite für Grundstücke und Bauten richten sich nach

17 der Verordnung der Bundesversammlung vom 18. Juni 2004 über die Verpflichtungskreditbegehren für Grundstücke und Bauten.

3 Fehlen Bestimmungen in Spezialerlassen, so entscheidet die Finanzverwaltung nach Anhörung der betroffenen Verwaltungseinheit und des Departementes, in welcher Form ein Verpflichtungskredit beantragt werden muss.

Art. 14 Verzeichnis der Vorhaben, Kreditfreigaben

(Art. 24 FHG)

1 Zusammen mit dem Begehren um einen Gesamtkredit muss ein detailliertes Verzeichnis der Vorhaben nach einem bestimmten Schema eingereicht werden. Die Finanzverwaltung legt dieses Schema fest.

2 Über Kreditfreigaben aus Rahmenkrediten entscheiden die Departemente, sofern in der Kreditbewilligung nicht ausdrücklich der Bundesrat für zuständig erklärt wurde. Die Departemente können die Zuständigkeit nachgeordneten Stellen übertragen.

Art. 15 Verpflichtungskontrolle

(Art. 25 FHG)

1 Die Verwaltungseinheit muss in der Kontrolle über die Beanspruchung eines

18 Verpflichtungskredites ausweisen:

19 die angefallenen Aufwände und Investitionsausgaben; c.

2 Nach Abschluss des Vorhabens rechnet die Verwaltungseinheit den Kredit ab und berichtet darüber in der Staatsrechnung.

3 Die Verpflichtungskredite müssen im Buchhaltungssystem der Verwaltungseinheit erfasst werden.

Art. 16 Zusatzkredite

(Art. 27 FHG)

1 Zusatzkredite sind unverzüglich und vor dem Eingehen der Verpflichtungen zu beantragen, soweit sie nicht durch die Teuerung oder Wechselkursschwankungen bedingt sind.

2 Sie werden in der Regel nach dem gleichen Verfahren wie der ursprüngliche Verpflichtungskredit bewilligt.

20 Art. 17

3. Abschnitt: Voranschlag und Nachträge

Art. 18 Aufstellung; Verfahren

(Art. 29 FHG)

1 Der Bundesrat legt jedes Jahr die Ziele fest, die mit dem Voranschlag zu erreichen sind, und erlässt Weisungen für die Aufstellung des Voranschlags. Er informiert darüber die Finanzkommissionen der eidgenössischen Räte.

2 Die Jahresziele sollen mindestens:

3 Die Finanzverwaltung erlässt zusammen mit dem Eidgenössischen Personalamt (EPA) und dem Informatiksteuerungsorgan des Bundes (ISB) technische Weisungen

21 für das Eingabeverfahren.

Art. 19 Grundsätze

(Art. 31 und 57 Abs. 4 FHG)

1 Für den Voranschlag und die Nachträge gelten folgende Grundsätze:

22 d. Spezifikation: Ein Kredit darf nur für den bei der Bewilligung festgelegten Zweck verwendet werden (Art. 57 Abs. 2 FHG).

2 Sind mehrere Verwaltungseinheiten an der Finanzierung eines Vorhabens beteiligt, so ist eine Verwaltungseinheit zu bezeichnen, die die Federführung hat. Diese muss das Gesamtbudget offenlegen.

3 Über die Gliederung der Kredite im Botschaftsentwurf entscheidet die Finanzver-

23 waltung nach Rücksprache mit dem zuständigen Departement.

4 24 Die Grundsätze für die Rechnungslegung (Art. 54) gelten sinngemäss.

Art. 20 Begriffe

(Art. 30, 33, 35 und 36 FHG)

1 Der Voranschlagskredit ermächtigt die Verwaltungseinheit, für den angegebenen Zweck und innerhalb des bewilligten Betrags während des Voranschlagsjahres

25 Ausgaben zu tätigen und nicht finanzierungswirksame Aufwände zu belasten.

2 Der Nachtragskredit ist ein in Ergänzung des Voranschlags nachträglich bewilligter Voranschlagskredit.

3 Der Sammelkredit ist ein Voranschlagskredit mit allgemein umschriebener Zweckbestimmung; er wird namentlich beantragt für die Abwicklung einer Vielzahl von Verpflichtungen, für die zentrale Materialbeschaffung durch Einkaufsstellen oder

26 zur Erleichterung der Kreditbewirtschaftung.

4 Mit der Kreditabtretung weist der Bundesrat oder eine von ihm bezeichnete Stelle

27 Kreditbeträge aus einem Sammelkredit einzelnen Verwaltungseinheiten zu.

5 Die Kreditverschiebung ist die dem Bundesrat mit den Beschlüssen über den Voranschlag und seine Nachträge ausdrücklich erteilte Befugnis, einen Voranschlagskredit zulasten eines anderen zu erhöhen.

6 Die Kreditüberschreitung ist die Beanspruchung eines Voranschlagsoder Nachtragskredites über den von der Bundesversammlung bewilligten Betrag hinaus.

7 Mit der Kreditübertragung überträgt der Bundesrat nicht vollständig beanspruchte, von der Bundesversammlung bereits bewilligte Voranschlagskredite auf das Folge- . 28 jahr

Art. 21 Bemessung und Begründung der Eingaben zum Voranschlag

(Art. 32 FHG)

1 Die Eingaben der Verwaltungseinheiten müssen folgenden Anforderungen genügen:

2 Die Eingaben zu den Globalbudgets und zu den Einzelkrediten enthalten ausser-

29 dem die Informationen nach den Artikeln 27 b und 27 d .

Art. 22 Prüfung der Eingaben

(Art. 32 und 58 FHG)

1 Die Finanzverwaltung, das ISB und das EPA prüfen, ob bei den Eingaben der Verwaltungseinheiten die Grundsätze nach Artikel 12 Absatz 4 FHG sowie die

30 Weisungen und Anforderungen nach den Artikeln 18 und 21 eingehalten sind.

2 Sie bereinigen Differenzen mit den Verwaltungseinheiten unter Einbezug der Departemente soweit möglich direkt. Über verbleibende Differenzen entscheidet der Bundesrat.

Art. 23 Rechtliche Grundlagen

(Art. 32 Abs. 2 FHG)

1 Beim Aufstellen des Voranschlags ist von den rechtlichen Grundlagen auszugehen, die in Kraft stehen, wenn der Bundesrat den Entwurf zum Voranschlag verabschiedet.

2 Kredite für Aufwände oder Investitionsausgaben, denen bei der Aufstellung des Voranschlags die Rechtsgrundlage fehlt, sind in der Botschaft zum Voranschlag in einer besonderen Aufstellung als gesperrt auszuweisen.

Art. 24 Nachtragskredite

(Art. 33 und 34 FHG)

1 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung die Nachtragskreditbegehren in der Sommersession (Nachtrag I) oder in der Wintersession (Nachtrag II).

2 Dringliche Aufwände und dringliche Investitionsausgaben werden vom Bundesrat unter Vorbehalt von Artikel 34 Absatz 3 FHG mit vorgängiger Zustimmung der

31 Finanzdelegation als Vorschuss bewilligt.

32 Dringlichkeit Art. 25 (Art. 34 FHG) Vorschüsse werden nur bewilligt, wenn mit dem Aufwand oder mit der Investitionsausgabe nicht bis zur Genehmigung eines Nachtragskredites gewartet werden kann.

Art. 26 Kreditübertragungen

(Art 36 FHG)

1 Kreditübertragungen werden vom Bundesrat in der Regel zusammen mit den Botschaften zu den Nachträgen I und II beschlossen.

2 Der Bundesrat übernimmt Anträge der Bundesversammlung, der eidgenössischen Gerichte, der Finanzkontrolle, der Bundesanwaltschaft und der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf Übertragung der mit ihren Voranschlägen bewilli-

33 gen Kredite unverändert.

3 Übersteigt ein allfälliger Mehrbedarf den im Vorjahr nicht beanspruchten Kreditrest, so ist ein Nachtragskredit für den ganzen Betrag zu beantragen.

4 Ein übertragener Kreditrest darf auch im Folgejahr nur für das betreffende Vorhaben verwendet werden.

Art. 27 Verfahren für Nachtragskredite, Kreditübertragungen

und Kreditüberschreitungen (Art. 33–36 FHG)

1 Ist ein Aufwand oder eine Investitionsausgabe unvermeidlich und steht kein ausreichender Voranschlagskredit zur Verfügung, so beantragt die Verwaltungseinheit unverzüglich einen Nachtragskredit, eine Kreditübertragung oder eine Kreditüberschreitung.

2 Im Begehren sind der Kreditbedarf eingehend zu begründen und die wichtigsten Berechnungsgrundlagen (Preis, Menge, Wechselkurs usw.) darzulegen. Es ist nachzuweisen, warum:

3 Wird im Begehren ein Vorschuss beansprucht, so ist die Dringlichkeit eingehend

34 nachzuweisen.

4 Im Rahmen des Rechnungsabschlusses haben die Verwaltungseinheiten zu begründen:

35 Buchstabe b FHG.

5 Die Begehren sind bei der Finanzverwaltung einzureichen.

4. Abschnitt: Aufwände und Investitionen der Verwaltung 36

Art. 27 a Globalbudgets

(Art. 30 a Abs. 2 und 3 FHG)

1 Ausserhalb der Globalbudgets werden insbesondere budgetiert:

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