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Verordnung des EJPD vom 19. März 2006 über Längenmessmittel (LMmV)

Geltender Text a fecha 2013-01-01

gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 11 Absatz 2, 16 Absatz 2,

1 17 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006

2 (Messmittelverordnung), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

3 b. die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel ;

Art. 2 Geltungsbereich

Dieser Verordnung unterstehen:

Art. 3 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

Art. 4 Referenzbedingungen

Die Referenztemperatur beträgt 20 °C, sofern die Herstellerin nichts anderes angibt.

2. Abschnitt: Verkörperte Längenmasse

Art. 5 Grundlegende Anforderungen

Verkörperte Längenmasse müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 1 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 6 Verfahren für das Inverkehrbringen

1 Die Konformität der verkörperten Längenmasse mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 5 wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 der Messmittelverordnung bewertet und bescheinigt:

2 Sieht das gewählte Verfahren vor, dass für Lose und Sendungen eine Kopie der Konformitätserklärung ausreicht, so ist diese Bestimmung für verkörperte Längenmasse anwendbar.

3. Abschnitt: Längenmessmittel und mehrdimensionale Messmittel

Art. 7 Grundlegende Anforderungen

1 Längenmessmittel müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 2 Buchstaben A und B der vorliegenden Verordnung erfüllen.

2 Mehrdimensionale Messmittel müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 2 Buchstaben A und C der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 8 Verfahren für das Inverkehrbringen

1 Die Konformität mechanischer oder elektromechanischer Messmittel mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 7 wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 der Messmittelverordnung bewertet und bescheinigt:

2 Die Konformität elektronischer Messmittel oder von Geräten, die Software enthalten, mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 7 wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 der Messmittelverordnung bewertet und bescheinigt:

Art. 9 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

1 Mechanische und elektromechanische Messmittel müssen alle sechs Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch ein kantonales Eichamt nachgeeicht werden.

2 Für elektronische Messmittel oder Geräte, die Software enthalten, kann die Verwenderin zwischen folgenden Verfahren wählen:

4. Abschnitt: Messkluppen

Art. 10 Grundlegende Anforderungen

Messkluppen müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 11 Verfahren für das Inverkehrbringen

1 Mechanische Messkluppen sind allgemein zugelassen. Sie bedürfen einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.

2 Elektronische Messkluppen bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.

Art. 12 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

1 Die Eichung für mechanische Messkluppen ist unbegrenzt gültig.

2 Elektronische Messkluppen müssen alle sechs Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch ein kantonales Eichamt nachgeeicht werden.

5. Abschnitt: Rundholzmessanlagen

Art. 13 Grundlegende Anforderungen

Rundholzmessanlagen müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 4 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 14 Verfahren für das Inverkehrbringen

Rundholzmessanlagen bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.

Art. 15 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

Rundholzmessanlagen müssen alle zwei Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch ein kantonales Eichamt nachgeeicht werden. Die Verwenderin muss zusätzlich ein Kontrollverfahren nach Anhang 7 Ziffer 5 der Messmittelverordnung durchführen.

6. Abschnitt: Füllstandsmessmittel

Art. 16 Grundlegende Anforderungen

Füllstandsmessmittel müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 5 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 17 Verfahren für das Inverkehrbringen

Füllstandsmessmittel bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.

Art. 18 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

Für Füllstandsmessmittel kann die Verwenderin zwischen folgenden Verfahren wählen:

Art. 19 Grundlegende Anforderungen

Profilmessanlagen für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 6 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 20 Verfahren für das Inverkehrbringen

Profilmessanlagen für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.

Art. 21 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

Profilmessanlagen für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen müssen alle zwei Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch ein kantonales Eichamt nachgeeicht werden. Die Verwenderin muss zusätzlich ein Kontrollverfahren nach Anhang 7 Ziffer 5 der Messmittelverordnung durchführen.

8. Abschnitt: Pflichten der Verwenderin

Art. 22

Zusätzlich zur Verantwortung nach Artikel 21 Absatz 1 der Messmittelverordnung trägt die Verwenderin auch die Verantwortung dafür, dass:

9. Abschnitt: Fehlergrenzen bei Kontrollen

Art. 23

Bei Beanstandungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 der Messmittelverordnung oder bei der amtlichen Kontrolle von Messmitteln ausserhalb der Eichung gelten als Fehlergrenzen:

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts

4 Die Längenmessmittel-Verordnung vom 8. April 1991 wird aufgehoben.

Art. 25 Übergangsbestimmungen

1 Längenmessmittel, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geeicht wurden, dürfen weiterhin der Nacheichung unterzogen werden. Sie müssen bei der Nacheichung die Fehlergrenzen nach den bisherigen Bestimmungen einhalten.

2 Längenmessmittel, die nach bisherigem Recht zugelassen wurden, können noch während zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht und der Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 der Messmittelverordnung unterzogen werden. Sie dürfen auch nach Ablauf der zehn Jahre nachgeeicht werden.

3 Rundholzmessanlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden, dürfen noch drei Jahre nach Inbetriebsetzung oder Revision ungeeicht verwendet werden.

Art. 26 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2006 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 941.210

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183).

[^3]: Ausdruck gemäss Ziff. I 1 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen

[^4]: [AS 1991 1306, 1997 2761 Ziff. II Bst. a]