Verordnung des EJPD vom 19. März 2006 über Längenmessmittel (LMmV)
gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 11 Absatz 2, 16 Absatz 2,
1 17 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006
2 (Messmittelverordnung), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
- a. die Anforderungen an Längenmessmittel;
3 b. die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel ;
- c. die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieser Verordnung unterstehen:
- a. verkörperte Längenmasse;
- b. Längenmessmittel;
- c. mehrdimensionale Messmittel;
- d. Messkluppen;
- e. Rundholzmessanlagen;
- f. Füllstandsmessmittel;
- g. Profilmessanlagen für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen.
Art. 3 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
- a. verkörpertes Längenmass: Messmittel mit Einteilungsmarken, deren Abstände in gesetzlichen Längenmasseinheiten angegeben sind;
- b. Längenmessmittel: Messmittel zur Bestimmung der Länge von Gebilden wie Stoffen, Bändern und Kabeln während einer Vorschubbewegung des Messguts;
- c. mehrdimensionales Messmittel: Messmittel zur Bestimmung der Kantenlänge (Länge, Höhe, Breite) des kleinsten umhüllenden Quaders eines Messguts;
- d. Messkluppe: Messmittel zur Bestimmung des Durchmessers von Stämmen und Stammteilen;
- e. Rundholzmessanlage: elektronisches Messmittel zur Bestimmung des Volumens von Rundholz oder Rundholzabschnitten durch Messung eines oder mehrerer Durchmesser und, sofern sie nicht nur für die Messung von Rundholz vorgegebener Länge geeignet ist, der Länge während einer Vorschubbewegung des Messguts;
- f. Füllstandsmessmittel: Messmittel zur automatischen Bestimmung des Füllstands einer Flüssigkeit in einem Tank in Bezug auf eine vorgegebene Referenzhöhe;
- g. Profilmessanlage für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen: elektronisches Messmittel zur Bestimmung von Höhe, Breite und Länge von schweren Motorwagen während kontrollierter Durchfahrt.
Art. 4 Referenzbedingungen
Die Referenztemperatur beträgt 20 °C, sofern die Herstellerin nichts anderes angibt.
2. Abschnitt: Verkörperte Längenmasse
Art. 5 Grundlegende Anforderungen
Verkörperte Längenmasse müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 1 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Art. 6 Verfahren für das Inverkehrbringen
1 Die Konformität der verkörperten Längenmasse mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 5 wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 der Messmittelverordnung bewertet und bescheinigt:
- a. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Produktion (Modul D);
- b. Konformitätserklärung auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Produktion (Modul D1);
- c. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte (Modul F1);
- d. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G);
- e. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung (Modul H).
2 Sieht das gewählte Verfahren vor, dass für Lose und Sendungen eine Kopie der Konformitätserklärung ausreicht, so ist diese Bestimmung für verkörperte Längenmasse anwendbar.
3. Abschnitt: Längenmessmittel und mehrdimensionale Messmittel
Art. 7 Grundlegende Anforderungen
1 Längenmessmittel müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 2 Buchstaben A und B der vorliegenden Verordnung erfüllen.
2 Mehrdimensionale Messmittel müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 2 Buchstaben A und C der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Art. 8 Verfahren für das Inverkehrbringen
1 Die Konformität mechanischer oder elektromechanischer Messmittel mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 7 wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 der Messmittelverordnung bewertet und bescheinigt:
- a. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Produktion (Modul D);
- b. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für das Produkt (Modul E);
- c. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte (Modul F);
- d. Konformitätserklärung auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Produktion (Modul D1);
- e. Konformitätserklärung auf der Grundlage der Qualitätssicherung für das Produkt (Modul E1);
- f. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte (Modul F1);
- g. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G);
- h. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung (Modul H);
- i. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung, ergänzt durch die Entwurfsprüfung (Modul H1).
2 Die Konformität elektronischer Messmittel oder von Geräten, die Software enthalten, mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 7 wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 der Messmittelverordnung bewertet und bescheinigt:
- a. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Produktion (Modul D);
- b. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte (Modul F);
- c. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G);
- d. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung, ergänzt durch die Entwurfsprüfung (Modul H1).
Art. 9 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
1 Mechanische und elektromechanische Messmittel müssen alle sechs Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch ein kantonales Eichamt nachgeeicht werden.
2 Für elektronische Messmittel oder Geräte, die Software enthalten, kann die Verwenderin zwischen folgenden Verfahren wählen:
- a. Nacheichung nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung alle zwei Jahre durch ein kantonales Eichamt;
- b. Nacheichung nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung alle vier Jahre durch ein kantonales Eichamt, ergänzt durch ein Kontrollverfahren durch die Verwenderin nach Anhang 7 Ziffer 5 der Messmittelverordnung.
4. Abschnitt: Messkluppen
Art. 10 Grundlegende Anforderungen
Messkluppen müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Art. 11 Verfahren für das Inverkehrbringen
1 Mechanische Messkluppen sind allgemein zugelassen. Sie bedürfen einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.
2 Elektronische Messkluppen bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.
Art. 12 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
1 Die Eichung für mechanische Messkluppen ist unbegrenzt gültig.
2 Elektronische Messkluppen müssen alle sechs Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch ein kantonales Eichamt nachgeeicht werden.
5. Abschnitt: Rundholzmessanlagen
Art. 13 Grundlegende Anforderungen
Rundholzmessanlagen müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 4 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Art. 14 Verfahren für das Inverkehrbringen
Rundholzmessanlagen bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.
Art. 15 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
Rundholzmessanlagen müssen alle zwei Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch ein kantonales Eichamt nachgeeicht werden. Die Verwenderin muss zusätzlich ein Kontrollverfahren nach Anhang 7 Ziffer 5 der Messmittelverordnung durchführen.
6. Abschnitt: Füllstandsmessmittel
Art. 16 Grundlegende Anforderungen
Füllstandsmessmittel müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 5 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Art. 17 Verfahren für das Inverkehrbringen
Füllstandsmessmittel bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.
Art. 18 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
Für Füllstandsmessmittel kann die Verwenderin zwischen folgenden Verfahren wählen:
- a. Nacheichung nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung alle zwei Jahre durch ein kantonales Eichamt;
- b. Nacheichung nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung alle vier Jahre durch ein kantonales Eichamt, ergänzt durch ein Kontrollverfahren durch die Verwenderin nach Anhang 7 Ziffer 5 der Messmittelverordnung. 7. Abschnitt: Profilmessanlagen für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen
Art. 19 Grundlegende Anforderungen
Profilmessanlagen für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 6 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Art. 20 Verfahren für das Inverkehrbringen
Profilmessanlagen für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.
Art. 21 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
Profilmessanlagen für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen müssen alle zwei Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch ein kantonales Eichamt nachgeeicht werden. Die Verwenderin muss zusätzlich ein Kontrollverfahren nach Anhang 7 Ziffer 5 der Messmittelverordnung durchführen.
8. Abschnitt: Pflichten der Verwenderin
Art. 22
Zusätzlich zur Verantwortung nach Artikel 21 Absatz 1 der Messmittelverordnung trägt die Verwenderin auch die Verantwortung dafür, dass:
- a. die Anweisungen der Herstellerin zum Einbau und zur Inbetriebnahme des Messmittels befolgt werden;
- b. die Messmittel in Stand gehalten werden und die der Abnützung, Alterung und Verschmutzung unterworfenen Teile periodisch revidiert werden.
9. Abschnitt: Fehlergrenzen bei Kontrollen
Art. 23
Bei Beanstandungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 der Messmittelverordnung oder bei der amtlichen Kontrolle von Messmitteln ausserhalb der Eichung gelten als Fehlergrenzen:
- a. für Längenmessmittel nach den Abschnitten 2, 3, 6 und 7 die in den Anhängen 1, 2, 5 und 6 der vorliegenden Verordnung festgelegten Fehlergrenzen;
- b. für Messkluppen nach dem 4. Abschnitt das Doppelte der in Anhang 3 der vorliegenden Verordnung festgelegten Fehlergrenzen;
- c. für Rundholzmessanlagen nach dem 5. Abschnitt das Anderthalbfache der in Anhang 4 der vorliegenden Verordnung festgelegten Fehlergrenzen.
10. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts
4 Die Längenmessmittel-Verordnung vom 8. April 1991 wird aufgehoben.
Art. 25 Übergangsbestimmungen
1 Längenmessmittel, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geeicht wurden, dürfen weiterhin der Nacheichung unterzogen werden. Sie müssen bei der Nacheichung die Fehlergrenzen nach den bisherigen Bestimmungen einhalten.
2 Längenmessmittel, die nach bisherigem Recht zugelassen wurden, können noch während zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht und der Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 der Messmittelverordnung unterzogen werden. Sie dürfen auch nach Ablauf der zehn Jahre nachgeeicht werden.
3 Rundholzmessanlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden, dürfen noch drei Jahre nach Inbetriebsetzung oder Revision ungeeicht verwendet werden.
Art. 26 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2006 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 941.210
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183).
[^3]: Ausdruck gemäss Ziff. I 1 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen
[^4]: [AS 1991 1306, 1997 2761 Ziff. II Bst. a]