Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (MessMV)
1 (MessMV) vom 15. Februar 2006 (Stand am 1. Oktober 2015) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 5, 7 Absatz 2, 8 Absatz 2, 9 Absätze 2 und 3, 11 sowie
2 (MessG) 13 Absatz 3 des Messgesetzes vom 17. Juni 2011
3 sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG)
4 und des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige
5 Anerkennung von Konformitätsbewertungen, verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung soll:
- a. die Voraussetzungen schaffen für die Messsicherheit bei der Ermittlung von Messgrössen im Interesse des Schutzes von Mensch und Umwelt und der Redlichkeit in Handel und Geschäftsverkehr, insbesondere beim Austausch von Gütern und Dienstleistungen;
- b. die Voraussetzungen schaffen für die internationale Anerkennung der Konformitätsbewertungen von Messmitteln und für die Vermeidung von Mehrfachprüfungen;
6 c. …
Art. 2 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
- a. die Anforderungen an Messmittel und Messverfahren;
- b. die Verfahren für das Inverkehrbringen von Messmitteln;
- c. die Kontrolle von Messmitteln nach dem Inverkehrbringen;
- d. die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane.
Art. 3 Geltungsbereich
1 Ein Messmittel untersteht dieser Verordnung:
- a. wenn es für eine der folgenden Kategorien verwendet wird: 1. Handel und Geschäftsverkehr, insbesondere der Austausch von Gütern und Dienstleistungen, 2. Gesundheit von Mensch und Tier, 3. Schutz der Umwelt, 4. öffentliche Sicherheit, 5. amtliche Feststellung von Sachverhalten; und
7 b. wenn das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement in einer Verordnung die notwendigen Bestimmungen, welche die messmittelspezifischen Anforderungen enthalten, erlassen hat.
2 8 …
Art. 4 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
9 a. Messmittel: Massverkörperungen, Referenzmaterialien, Messgeräte und Systeme zur Bestimmung der Werte einer physikalischen oder chemischen Messgrösse sowie die verwendeten Messverfahren;
- b. Messverfahren: Gesamtheit spezifischer, genau beschriebener Tätigkeiten zur Ermittlung der Werte einer Messgrösse;
- c. Bauart: Ausführung eines Messmittels, die durch wesentliche Merkmale der Konstruktion, der Wirkungsweise und des Einsatzes gekennzeichnet ist;
- d. Zulassung: Freigabe der Messmittel einer Bauart oder eines einzelnen Messmittels zur Eichung oder zum Gebrauch;
- e. Eichung: amtliche Prüfung und Bestätigung, dass ein einzelnes Messmittel den gesetzlichen Vorschriften entspricht;
- f. Fehlergrenzen: höchstzulässige Werte der Abweichung des Messergebnisses vom Referenzwert;
- g. Verwenderin: juristische oder natürliche Person, die über die Verwendung des Messmittels bestimmt, ungeachtet der Eigentumsverhältnisse;
- h. Inverkehrbringen: entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Messmittels.
2. Kapitel: Inverkehrbringen von Messmitteln
1. Abschnitt: Grundsatz
Art. 5
1 Messmittel nach Artikel 3 dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie:
- a. die grundlegenden Anforderungen, die in Anhang 1 und in den messmittelspezifischen Verordnungen geregelt sind, erfüllen;
- b. ein Konformitätsbewertungsverfahren (3. Abschnitt) oder ein Zulassungsverfahren (4. Abschnitt) durchlaufen haben;
- c. die entsprechenden Kennzeichen tragen.
2 Die messmittelspezifischen Verordnungen legen fest, für welche Fälle Konformitätsbewertungsverfahren und für welche Fälle Zulassungsverfahren durchzuführen sind.
3 Die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch als erfüllt, wenn ein Messmittel jene Anforderungen erfüllt, die im Rahmen einer internationalen Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen als gleichwertig beurteilt werden.
2. Abschnitt: Anforderungen
Art. 6 Erfüllung der grundlegenden Anforderungen
1 Wer ein Messmittel in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es den grundlegenden Anforderungen genügt.
2 Wenn ein Messmittel aus mehreren Teilgeräten besteht, die unabhängig arbeiten, und wenn die messmittelspezifischen Anforderungen für jedes dieser Teilgeräte festgelegt sind, muss jedes Teilgerät die Bestimmungen dieser Verordnung erfüllen.
3 Entspricht ein Messmittel den technischen Normen oder normativen Dokumenten nach Artikel 7, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Anforderungen erfüllt.
4 Wenn ein Messmittel den technischen Normen und normativen Dokumenten nur teilweise entspricht, gilt die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nur für jene Teile der Normen und normativen Dokumente, denen das Messmittel entspricht.
5 Wer ein Messmittel, das den technischen Normen und normativen Dokumenten nach Artikel 7 nicht entspricht, in Verkehr bringt, muss auf andere Art nachweisen können, dass das Messmittel die grundlegenden Anforderungen erfüllt.
Art. 7 Technische Normen und normative Dokumente
1 Das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) bezeichnet nach Anhörung der mitbetroffenen Bundesstellen und im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft die technischen Normen und normativen Dokumente, die geeignet sind,
10 die Anforderungen für eine bestimmte Messmittelkategorie zu konkretisieren.
2 Titel und Fundstelle der technischen Normen und normativen Dokumente werden im Bundesblatt veröffentlicht.
Art. 8 Fehlergrenzen und Bezugsbedingungen
1 Die in den messmittelspezifischen Verordnungen festgelegten Fehlergrenzen dürfen nicht systematisch ausgenutzt werden.
2 Die messmittelspezifischen Verordnungen legen zudem die Bedingungen, insbesondere Temperatur, Druck oder Dichte, fest, auf welche die Messergebnisse zu beziehen sind.
11 Art. 9 Rückführbarkeit
1 Für die Überprüfung des Messmittels müssen Referenznormale verwendet werden, die auf das internationale Einheitensystem (SI) rückführbar sind.
2 Falls keine SI-Einheiten vorhanden sind, müssen die Messmittel auf nationale und internationale Referenznormale rückführbar sein.
Art. 10 Messmittelinformation
Die für die Verwenderin bestimmten Messmittelinformationen nach Anhang 1 Ziffer 9.3 müssen in den Amtssprachen der Landesteile abgefasst sein, in denen das
12 Messmittel voraussichtlich zum Einsatz kommt. Das METAS kann im Einzelfall Ausnahmen gewähren, wenn diese Anforderung mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wäre und die richtige Verwendung des Messmittels offensichtlich ist und auch ohne eine entsprechende Übersetzung in die Amtssprachen gewährleistet werden kann.
3. Abschnitt: Konformitätsbewertung
Art. 11 Konformitätsbewertungsverfahren
1 Die Bewertung der Konformität eines Messmittels mit den grundlegenden Anforderungen erfolgt nach den Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang 2.
2 Die messmittelspezifischen Verordnungen bestimmen, welche Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang 2 für das jeweilige Messmittel anwendbar sind.
Art. 12 Konformitätsbewertungsstellen
Die Konformitätsbewertungsstellen müssen nachweisen, dass sie die Kriterien nach Anhang 3 erfüllen.
Art. 13 Konformitätserklärung
1 Wer ein Messmittel in Verkehr bringt, muss eine Konformitätserklärung vorlegen können, aus der hervorgeht, dass das Messmittel den grundlegenden Anforderungen entspricht und die Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 11 durchgeführt worden sind.
2 Die Konformitätserklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein.
3 Sie muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- a. Name und Adresse der Person, die das Messmittel hergestellt hat (Herstellerin) oder ihrer in der Schweiz niedergelassenen Vertreterin, welche die Konformitätserklärung ausstellt, und Name und Funktion der Person, welche die Konformitätserklärung unterzeichnet;
- b. die Bezeichnung des Messmittels (Name, Typoder Modellnummer sowie weitere für die Messmittelkategorie wichtige zusätzliche Angaben);
- c. eine Erklärung, dass das Messmittel die rechtlichen Anforderungen erfüllt;
- d. gegebenenfalls die angewandten Normen oder normativen Dokumente;
- e. gegebenenfalls Hinweise auf eine besondere Art der Verwendung;
- f. gegebenenfalls Name und Adresse der Konformitätsbewertungsstelle.
4 Die Konformitätserklärung muss während zehn Jahren seit der Herstellung des Messmittels vorgelegt werden können. Bei Serienanfertigungen beginnt die Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.
Art. 14 Technische Unterlagen
1 Zum Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen muss die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person während zehn Jahren seit der Herstellung des Messmittels innerhalb einer angemessener Frist hinreichende technische Unterlagen vorlegen können. Bei Serienanfertigungen beginnt die zehnjährige Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.
2 Die technischen Unterlagen müssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein. Sie können in einer anderen Sprache abgefasst sein, sofern die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch erteilt werden.
3 Sie müssen mindestens Folgendes enthalten:
- a. eine allgemeine Beschreibung des Messmittels;
- b. eine Darlegung der Massnahmen, welche die Konformität des Messmittels mit den grundlegenden Anforderungen gewährleisten;
- c. die für das jeweilige Konformitätsbewertungsverfahren notwendige Dokumentation.
13 Art. 15 Konformitätskennzeichen
1 Die Messmittel, die in der Schweiz im Rahmen einer Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen in Verkehr gebracht werden, müssen die nach der betreffenden Vereinbarung anerkannten internationalen Konformitätskennzeichen tragen. Die Konformitätskennzeichen sind in Anhang 4 aufgeführt.
2 Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement sieht Konformitätskennzeichen vor für Messmittel, die nicht im Rahmen einer Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen in Verkehr gebracht werden.
4. Abschnitt: Zulassung, Ersteichung
Art. 16 Zulassung von Messmitteln
1 Die Zulassung eines Messmittels erfolgt nach einem der folgenden in Anhang 5 Ziffer 1 geregelten Zulassungsverfahren:
- a. ordentliche Zulassung auf Grund einer Bauartprüfung oder Verfahrensprüfung;
- b. allgemeine Zulassung;
- c. Einzelzulassung.
2 Die messmittelspezifischen Verordnungen legen fest, welche Verfahren nach Absatz 1 zur Anwendung kommen.
3 Zur Erprobung der Betriebstauglichkeit oder wenn besondere Betriebsverhältnisse es verlangen, kann das METAS eine begrenzte Zulassung erteilen.
Art. 17 Ersteichung
1 Messmittel, die ein Zulassungsverfahren nach Artikel 16 durchlaufen haben, sind in der Regel vor der Verwendung von der Herstellerin oder der Verkäuferin zur Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 zu stellen.
2 Die messmittelspezifischen Verordnungen regeln die Ausnahmen.
Art. 18 Zulassungsund Eichzeichen
1 Die Zulassung und die Ersteichung eines Messmittels werden durch das Anbringen der entsprechenden Zeichen nach Anhang 6 bestätigt.
2 Statt der Zeichen nach Absatz 1 können auch in der Schweiz im Rahmen einer internationalen Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen anerkannte ausländische Zulassungsund Eichzeichen angebracht werden. 5. Abschnitt: Anerkennung ausländischer Konformitätsbewertungen, Zulassungen und Ersteichungen
Art. 19
1 Das METAS kann ausländische Konformitätsbewertungen, Zulassungen und Ersteichungen anerkennen, sofern diese den schweizerischen Anforderungen entsprechen. In der Regel muss die Gegenseitigkeit der Anerkennung gewährleistet sein.
2 Wer auf Grund von Absatz 1 oder auf Grund von internationalen Abkommen Messmittel in Verkehr bringt, muss dem METAS die technischen Unterlagen nach Anhang 2 Ziffer II auf Anfrage vorlegen können.
3. Kapitel: Nachträgliche Kontrolle 14
Art. 20 Grundsatz
Die in Verkehr gebrachten Messmittel müssen die Anforderungen der Artikel 5–9 während ihrer gesamten Verwendungsdauer erfüllen.
Art. 21 Pflichten der Verwenderin
1 Die Verwenderin ist dafür verantwortlich, dass das von ihr verwendete Messmittel den rechtlichen Anforderungen entspricht und die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit nach Artikel 24 durchgeführt werden.
2 Sie muss der zuständigen Vollzugsbehörde den Einsatz eines neuen Messmittels melden und ihr jederzeit Auskunft über die von ihr verwendeten Messmittel geben können.
Art. 22 Meldeund Informationspflicht
Wer Messmittel gewerbsmässig in Verkehr bringt, muss:
- a. dem METAS spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens seinen Namen, seine Adresse sowie die Messmittelkategorie angeben;
- b. die Verwenderin über die Pflichten nach Artikel 21 informieren.
15 Art. 23 Marktüberwachung
1 Im Rahmen der Marktüberwachung kontrollieren die Vollzugsorgane, ob die nach den Verfahren nach dem 2. Kapitel 3. Abschnitt in Verkehr gebrachten und in Betrieb
16 genommenen Messmittel den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
2 Die Marktüberwachung erfolgt in Form von Stichproben oder auf Grund begründeter Hinweise, dass ein Messmittel den Vorschriften nicht entspricht.
Art. 24 Prüfung der Messbeständigkeit
1 Die gemäss der messmittelspezifischen Verordnung zuständigen Stellen prüfen während der ganzen Verwendungsdauer eines Messmittels periodisch dessen Messbeständigkeit. Die Messbeständigkeit wird zusätzlich immer dann geprüft, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass das Messmittel nicht mehr den rechtlichen Anforderungen entspricht, Sicherungsmechanismen verletzt sind oder messrelevante Teile repariert wurden. Die Messmittel müssen in einem einwandfreien Zustand zur Prüfung gestellt werden.
2 Die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit sind in Anhang 7 geregelt.
3 Die messmittelspezifischen Verordnungen legen fest, welche Verfahren für welche Messmittel anwendbar sind und regeln die Häufigkeit der Prüfung.
4 Das METAS kann ausländische Prüfungen zur Erhaltung der Messbeständigkeit anerkennen.
Art. 25 Nachschau
Die Vollzugsorgane kontrollieren während der ganzen Verwendungsdauer des Messmittels in unregelmässigen Zeitabständen:
- a. ob das Messmittel für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist und ob dessen Verwendung gemäss den rechtlichen Vorschriften erfolgt;
- b. ob das Messmittel die vorgeschriebenen Konformitätskennzeichen und Eichzeichen aufweist;
- c. ob die vorgeschriebenen Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit fristgemäss durchgeführt wurden.
Art. 26 Vollzugsorgane
1 Die nach den Absätzen 2 und 3 zuständige Stelle ist für die Durchführung der Marktüberwachung, für die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit sowie für die Nachschau verantwortlich.
2 Die Kantone vollziehen die Kontrollen der in Verkehr gebrachten Messmittel, sofern sie nach Bundesrecht zuständig sind.
3 Das METAS vollzieht die Kontrollen der in Verkehr gebrachten Messmittel, soweit die Kontrollen nicht von den Kantonen wahrgenommen werden. Es kann für die Durchführung der einzelnen Kontrolltätigkeiten unter seiner Verantwortung dritte
17 Stellen hinzuziehen.
4. Kapitel: Massnahmen 18
19 Art. 27
Art. 28 Massnahmen
1 Wird im Rahmen der Marktüberwachung festgestellt, dass ein Messmittel den Vorschriften nicht entspricht, so informiert das METAS die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person über das Ergebnis und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Hierauf ordnet das METAS geeignete Massnahmen an und räumt für deren Befolgung eine angemessene Frist ein. Es kann insbesondere das weitere Inverkehrbringen verbieten, den Rückruf, die Beschlagnahme oder die Einziehung verfügen
20 sowie die von ihm getroffenen Massnahmen veröffentlichen.
2 21 Das METAS informiert:
- a. die zuständigen Vollzugsbehörden und -organe über die national und international getroffenen Massnahmen;
- b. die zuständigen Stellen der wichtigsten Handelspartner der Schweiz über Massnahmen, die das weitere Anbieten, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder den Rückruf von in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Messmitteln betreffen.
3 Entspricht anlässlich der Nachschau ein Messmittel oder dessen Verwendung nicht den Vorschriften, so veranlasst das zuständige Vollzugsorgan zweckdienliche Massnahmen, um den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen.
4 Für die im Rahmen der Marktüberwachung und der Nachschau durchgeführten Kontrollen, bei denen sich herausstellt, dass ein Messmittel nicht den Vorschriften entspricht, werden Verstösse gemäss den Strafbestimmungen der Artikel 20–24
22 MessG, der Artikel 23–30 THG und von Artikel 248 des Strafgesetzbuches sank-
23 tioniert. Die Kontrollbehörde erhebt eine Gebühr nach Zeitaufwand.
Art. 29 Vorgehen bei Beanstandung von Messergebnissen
1 Wird ein Messergebnis von jemandem, der von der Messung betroffen ist, bestritten, hat die für die Prüfung der Messbeständigkeit zuständige Stelle nachzuprüfen, ob die Vorschriften eingehalten wurden. Die Kosten gehen zulasten der Partei, die im
24 Unrecht ist.
2 Die Nachprüfung beeinflusst die Frist für die Durchführung des Verfahrens zur Erhaltung der Messbeständigkeit nicht.
5. Kapitel: Information 25
26 Art. 30
Art. 31 Information durch das METAS
Das METAS sammelt Informationen über die Messmittelkategorien und Bauarten und informiert die zuständigen Stellen.
27 Art. 32
6. Kapitel: Vollzugsund Schlussbestimmungen
28 Art. 33 Departement Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement regelt die spezifischen Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Verwendung von Messmitteln.
29 Art. 34 und 35
Art. 36 Aufhebung bisherigen Rechts
30 Die Eichverordnung vom 17. Dezember 1984 wird aufgehoben.
Art. 37 Übergangsbestimmungen
31 Die auf Grund der Eichverordnung vom 17. Dezember 1984 erteilten Zulassungen behalten ihre Gültigkeit. Gestützt auf diese Zulassungen dürfen neue Messmittel noch während zehn Jahren in Verkehr gebracht und erstgeeicht werden.
Art. 38 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2006 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7207).
[^2]: SR 941.20
[^3]: SR 946.51
[^4]: SR 0.946.526.81
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7207).
[^6]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7207).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7207).
[^8]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7207).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7207).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7207).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7207).
[^12]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7207). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3083).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7207).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7207).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7207).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7207).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7207).
[^19]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7207).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7207).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7207).
[^22]: SR 311.0
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7207).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7207).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7207).
[^26]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7207).
[^27]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7207).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7207).
[^29]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7207).
[^30]: [AS 1985 56, 1996 987 Art. 20 Abs. 2, 1997 2761 Ziff. II Bst. b, 1999 133 Ziff. III 1]
[^31]: [AS 1985 56, 1996 987 Art. 20 Abs. 2, 1997 2761 Ziff. II Bst. b, 1999 133 Ziff. III 1]