Verordnung des EJPD vom 19. März 2006 über Raummasse
gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 11 Absatz 2, 16 Absatz 2,
1 17 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006
2 (Messmittelverordnung), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
- a. die Anforderungen an Raummasse;
- b. die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel;
- c. die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieser Verordnung unterstehen:
- a. Schankgefässe;
- b. Fässer und Tanks;
- c. übrige Raummasse, sofern sie im Handel und im Geschäftsverkehr sowie für die amtliche Feststellung von Sachverhalten verwendet werden.
Art. 3 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
- a. Raummasse: Messmittel zur Bestimmung von Volumen;
- b. Schankgefässe: Raummasse für die Bestimmung eines festgelegten Volumens beim Offenausschank von Getränken;
- c. Fässer und Tanks: mobile oder ortsfeste, geschlossene Raummasse mit verschliessbaren Öffnungen, die zur Volumenbestimmung dienen;
- d. Messkammer: für die Messung bestimmter Teil des Raummasses;
- e. Nennvolumen: Volumen, das die Messkammer gemäss Aufschrift aufweisen soll.
Art. 4 Referenzbedingungen
Es gelten folgende Referenzbedingungen:
- a. Temperatur allgemein: 20 °C;
- b. Temperatur für Brennund Treibstoffe: 15 °C.
2. Abschnitt: Schankgefässe
Art. 5 Grundlegende Anforderungen
1 Schankgefässe müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 1 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
2 Die Anforderung nach Anhang 1 Ziffer 9.1 der Messmittelverordnung, wonach das Messmittel Angaben zu seiner Genauigkeit aufweisen muss, gilt für Schankgefässe nicht.
Art. 6 Verfahren für das Inverkehrbringen
1 Die Konformität der Schankgefässe mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 5 wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 der Messmittelverordnung bewertet und bescheinigt:
- a. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle, ergänzt durch Produktprüfungen durch eine Konformitätsbewertungsstelle (Modul A1);
- b. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte (Modul F1);
- c. Konformitätserklärung auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Produktion (Modul D1);
- d. Konformitätserklärung auf der Grundlage der Qualitätssicherung für das Produkt (Modul E1);
- e. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Produktion (Modul D);
- f. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für das Produkt (Modul E);
- g. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung (Modul H).
2 Sieht das gewählte Verfahren vor, dass für Lose oder Sendungen eine Kopie der Konformitätserklärung ausreicht, so ist diese Bestimmung für Schankgefässe anwendbar.
3. Abschnitt: Fässer und Tanks
Art. 7 Grundlegende Anforderungen
Fässer und Tanks müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 2 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Art. 8 Verfahren für das Inverkehrbringen
1 Fässer und Tanks sind allgemein zugelassen. Sie bedürfen einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.
2 3 Fässer aus Metall mit einem Nennvolumen bis und mit 100 dm dürfen mit dem Kennzeichen der Herstellerin markiert statt geeicht in Verkehr gebracht werden. Mit der Markierung bestätigt die Herstellerin, dass das Fass die grundlegenden Anforderungen erfüllt.
3 Markierte Fässer werden von der zuständigen Behörde oder Stelle durch Stichproben auf Einhaltung der Vorschriften geprüft. Die Prüfung erfolgt nach Weisungen des
3 Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) bei der Herstellerin oder gegebenenfalls bei der Importeurin.
Art. 9 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
1 Für Fässer und Tanks der Genauigkeitsklasse A ist die Eichung oder Markierung unbeschränkt gültig.
2 Fässer und Tanks der Genauigkeitsklasse B müssen alle vier Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch ein kantonales Eichamt nachgeeicht werden.
3 Die Gültigkeit der Eichung oder Markierung erlischt mit einer bleibenden Veränderung der Messkammer oder nach einer Reparatur.
4 Bei mobilen Fässern und Tanks kann das Volumen oder die Tara geeicht werden.
4. Abschnitt: Übrige Raummasse
Art. 10 Grundlegende Anforderungen
Raummasse nach Artikel 2 Buchstabe c müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung erfüllen.
Art. 11 Verfahren für das Inverkehrbringen
Raummasse nach Artikel 2 Buchstabe c bedürfen einer Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 der Messmittelverordnung. Das METAS regelt die Anforderungen an das Raummass bei der Eichung im Einzelfall.
Art. 12 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
1 Für Raummasse nach Artikel 2 Buchstabe c aus dauerhaft formstabilen Materialien ist die Eichung unbeschränkt gültig.
2 Raummasse nach Artikel 2 Buchstabe c aus deformierbaren Materialien müssen alle vier Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch ein kantonales Eichamt nachgeeicht werden.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
4 Die Verordnung des EJPD vom 2. November 1999 über Raummasse wird aufgehoben.
Art. 14 Übergangsbestimmungen
1 Raummasse, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht und geeicht wurden, dürfen weiterhin der Nacheichung unterzogen werden. Die Raummasse müssen bei der Nacheichung die Fehlergrenzen nach den bisherigen Bestimmungen einhalten.
2 Raummasse, welche die Bestimmungen nach bisherigem Recht erfüllen, können noch während zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach Anhang 5 Ziffer 2 der Messmittelverordnung erstgeeicht in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen auch nach Ablauf der zehn Jahre nachgeeicht werden.
3 Raummasse, welche die Bestimmungen nach bisherigem Recht erfüllen und für die anstelle der Ersteichung die Markierung zulässig war, dürfen noch während zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung markiert in Verkehr gebracht werden.
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2006 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 941.210
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183).
[^3]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^4]: [AS 1999 3048]