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Verordnung des EJPD vom 19. März 2006 über Messanlagen und Messmittel für Flüssigkeiten ausser Wasser (VFlaW)

Geltender Text a fecha 2011-01-01

1 gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen und die Artikel 5 Absatz 2, 7 Absatz 1, 11 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33

2 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (Messmittelverordnung)

3 sowie in Ausführung des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

Art. 2 Geltungsbereich

Dieser Verordnung unterstehen Messgeräte und Messanlagen, die dafür bestimmt sind, Mengen (Volumen oder Masse) von Flüssigkeiten ausser Wasser kontinuierlich und dynamisch zu messen.

Art. 3 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

Art. 4 Bezugsbedingungen

Als Bezugsbedingungen (Basiszustand) für die Bestimmung von Flüssigkeitsmengen gelten:

15 °C für Brennund Treibstoffe;

3 c. Bezugsdichte für Eichgewichte 8000 kg/m .

Art. 5 Pflicht zur Angabe des Volumens bei Bezugstemperatur

1 Beim Handel mit flüssigen Brennund Treibstoffen nach Volumen müssen die gehandelte Flüssigkeitsmenge (Volumen) und der Einheitspreis auf die Temperatur von 15 °C bezogen und deklariert werden. Grundlage für die Umrechnung bilden die massgebenden Tabellen, die in den Normen nach Anhang 1 zu finden sind.

2 Die Pflicht zur Mengenangabe bei 15 °C nach Absatz 1 entfällt für den Verkauf von Treibstoffen ab Zapfsäulen an die Endverbraucherin oder den Endverbraucher in den üblichen Mengen.

Art. 6 Grundlegende Anforderungen

Messanlagen für Flüssigkeiten müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 2 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 7 Verfahren für das Inverkehrbringen

Die Konformität der Messanlagen für Flüssigkeiten mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 6 wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 der Messmittelverordnung bewertet und bescheinigt:

Art. 8 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

1 Messanlagen für Flüssigkeiten müssen nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch die kantonalen Eichämter nachgeeicht werden.

2 Die Gültigkeitsdauer der Eichung beträgt:

3 Das Bundesamt für Metrologie kann diese Fristen für einzelne Bauarten verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften der verwendeten Messgeräte dies erlauben oder verlangen.

4 Ausserhalb des festgelegten Messbereichs gelten die Messanlagen nicht als amtlich geprüft.

Art. 9 Pflichten der Verwenderin

Zusätzlich zur Verantwortung nach Artikel 21 Absatz 1 der Messmittelverordnung trägt die Verwenderin auch die Verantwortung dafür, dass:

Art. 10 Fehlergrenzen bei Kontrollen

Bei Beanstandungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 der Messmittelverordnung oder bei der amtlichen Kontrolle von Messmitteln ausserhalb der Eichung gilt als Fehlergrenze das Doppelte der im Anhang 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Fehlergrenzen.

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts

4 Die Verordnung vom 1. Dezember 1986 über Messapparate für Flüssigkeiten ausser Wasser wird aufgehoben.

Art. 12 Übergangsbestimmungen

1 Messanlagen für Flüssigkeiten, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geeicht wurden, dürfen weiterhin der Nacheichung unterzogen werden.

2 Messanlagen für Flüssigkeiten, die nach bisherigem Recht zugelassen wurden, können noch während zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in den Verkehr gebracht und der Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 der Messmittelverordnung unterzogen werden. Sie dürfen auch nach Ablauf der zehn Jahre nachgeeicht werden.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2006 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 941.20

[^2]: SR 941.210

[^3]: SR 0.946.526.81

[^4]: [AS 1987 216, 1997 2761 Ziff. II Bst. c]