Verordnung des EJPD vom 19. März 2006 über selbsttätige Waagen (SWV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-03-19
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 11 Absatz 2, 16 Absatz 2,

1 17 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006

2 (Messmittelverordnung), verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

3 b. die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel ;

Art. 2 Geltungsbereich

Dieser Verordnung unterstehen:

Art. 3 Einheiten

Für die Angaben auf selbsttätigen Waagen sind folgende gesetzlichen Einheiten der Masse zu verwenden:

Art. 4 Bezugsbedingungen, Eichgewichtstücke

1 Für die Ermittlung von Messergebnissen bei der Konformitätsbewertung oder der Nacheichung gelten folgende Bezugsbedingungen:

3 b. konventionelle Dichte für Eichgewichtstücke 8000 kg/m ;

3 c. Luftdichte 1,2 kg/m .

2 Die Messabweichung der bei den nachträglichen Kontrollen verwendeten Gewichtstücke oder Prüflasten darf bei der jeweiligen Belastung höchstens ein Drittel der Fehlergrenze der zu prüfenden Waage betragen.

Art. 5 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

Art. 6 Grundlegende Anforderungen

1 Selbsttätige Waagen für Einzelwägungen müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach den Anhängen 1 und 2 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

2 Selbsttätige Waagen zum diskontinuierlichen Totalisieren (totalisierende Behälterwaagen) müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach den Anhängen 1 und 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

3 Selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totalisieren (Förderbandwaagen) müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach den Anhängen 1 und 4 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

4 Selbsttätige Gleiswaagen müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach den Anhängen 1 und 5 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

5 Selbsttätige Strassenfahrzeugwaagen zum Wägen der Totallast in Fahrt müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 6 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 7 Verfahren für das Inverkehrbringen

Die Konformität der selbsttätigen Waagen mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 6 wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 der Messmittelverordnung bewertet und bescheinigt:

Art. 8 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

1 Selbsttätige Waagen müssen nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch die kantonalen Eichämter nachgeeicht werden.

2 Die Nacheichung der selbsttätigen Waagen hat zu erfolgen:

3 Für selbsttätige Gleiswaagen kann die Verwenderin die Nacheichung mit einem Kontrollverfahren nach Anhang 7 Ziffer 5 der Messmittelverordnung und Anhang 7 der vorliegenden Verordnung ergänzen. Dadurch kann die Nacheichfrist der Gleiswaage bis auf maximal drei Jahren verlängert werden.

Art. 9 Pflichten der Verwenderin

Zusätzlich zur Verantwortung nach Artikel 21 Absatz 1 der Messmittelverordnung trägt die Verwenderin auch die Verantwortung dafür, dass:

Art. 10 Fehlergrenzen bei Kontrollen

Bei Beanstandungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 der Messmittelverordnung oder bei der amtlichen Kontrolle von Messmitteln ausserhalb der Eichung gilt als Fehlergrenze das Doppelte der Fehlergrenzen nach den Anhängen 2–6 der vorliegenden Verordnung.

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts

4 Die Wiegegeräteverordnung des EJPD vom 15. August 1986 wird aufgehoben.

Art. 12 Übergangsbestimmungen

1 Selbsttätige Waagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geeicht wurden, dürfen weiterhin der Nacheichung unterzogen werden.

2 Selbsttätige Waagen, die nach bisherigem Recht zugelassen wurden, können noch während zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht und der Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 der Messmittelverordnung unterzogen werden. Sie dürfen auch nach Ablauf der zehn Jahre nachgeeicht werden.

3 Selbsttätige Waagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ungeeicht in Verkehr gebracht wurden, dürfen noch fünf Jahre nach Inbetriebnahme oder Revision, längstens aber bis zum 31. Dezember 2011, ungeeicht verwendet werden. Sie können geeicht werden, wenn sie bei der Eichung den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2006 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 941.210

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I 9 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183).

[^3]: Ausdruck gemäss Ziff. I 9 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^4]: [AS 1986 2013, 2002 2136, 2004 2119]

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