Verordnung des EJPD vom 19. März 2006 über Messmittel für thermische Energie
1 gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen und die Artikel 5 Absatz 2, 7 Absatz 1, 11 Absatz 2, 16 Absatz 2, 17 Absatz 2,
2 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (Messmittelverordnung)
3 sowie in Ausführung des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
- a. die Anforderungen an Warmwasser-, Wärmeund Kältezähler;
- b. die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messgeräte;
- c. die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messgeräte.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieser Verordnung unterstehen:
- a. Warmwasserzähler, die für die Volumenmessung von Warmwasser bestimmt sind und im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie verwendet werden;
- b. Wärmeund Kältezähler, die für die Ermittlung der Energiekosten bestimmt sind und im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie verwendet werden.
Art. 3 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
- a. Warmwasserzähler: Messgerät, das das Volumen des durchfliessenden Heizungsoder Brauchwassers bestimmt, das über 30 °C warm ist;
- b. Wärmezähler: Messgerät, das in einem Wärmekreislauf die thermische Energie bestimmt, die vom Wärmeträgermedium (Wasser oder überhitzter Dampf) abgegeben wird;
- c. Kältezähler: Messgerät, das in einem mit Wasser betriebenen Kühlkreislauf die thermische Energie bestimmt, die dem Wasser entzogen wird.
2. Abschnitt: Warmwasserzähler
Art. 4 Grundlegende Anforderungen
Warmwasserzähler müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 1 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Art. 5 Verfahren für das Inverkehrbringen
Die Konformität der Warmwasserzähler mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 4 wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 der Messmittelverordnung bewertet und bescheinigt:
- a. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Produktion (Modul D);
- b. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte (Modul F);
- c. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung, ergänzt durch eine Entwurfsprüfung (Modul H1).
Art. 6 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
1 Für Warmwasserzähler kann die Verwenderin zwischen folgenden Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit wählen:
- a. Nacheichung nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung alle fünf Jahre durch ermächtigte Eichstellen;
- b. Überwachung der Messdaten im Betrieb nach Anhang 7 Ziffer 3 der Messmittelverordnung und nach den Anforderungen in Anhang 2 Ziffer 1 der vorliegenden Verordnung.
2 Warmwasserzähler für die anteilsmässige Verteilung der Energiekosten unterliegen keinem Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit.
3. Abschnitt: Wärmezähler
Art. 7 Grundlegende Anforderungen
1 Wärmezähler für Flüssigkeiten müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
2 Wärmezähler für überhitzten Dampf müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 4 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Art. 8 Verfahren für das Inverkehrbringen
1 Die Konformität der Wärmezähler für Flüssigkeiten mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 1 wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 der Messmittelverordnung bewertet und bescheinigt:
- a. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Produktion (Modul D);
- b. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte (Modul F);
- c. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung, ergänzt durch eine Entwurfsprüfung (Modul H1).
2 Wärmezähler für überhitzten Dampf bedürfen einer Einzelzulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.
Art. 9 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
1 Für Wärmezähler für Flüssigkeiten kann die Verwenderin zwischen folgenden Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit wählen:
- a. Nacheichung nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung alle fünf Jahre durch ermächtigte Eichstellen;
- b. Überwachung der Messdaten im Betrieb nach Anhang 7 Ziffer 3 der Messmittelverordnung und nach den Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 1 der vorliegenden Verordnung;
- c. Kalibrierung nach Anhang 7 Ziffer 6 der Messmittelverordnung und nach den Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 2 der vorliegenden Verordnung.
2 Für Wärmezähler für überhitzten Dampf kann die Verwenderin zwischen folgenden Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit wählen:
- a. Nacheichung nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung alle fünf Jahre durch ermächtigte Eichstellen;
- b. Kalibrierung nach Anhang 7 Ziffer 6 der Messmittelverordnung und nach den Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 2 der vorliegenden Verordnung.
3 Wärmezähler für die anteilsmässige Verteilung der Energiekosten unterliegen keinem Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit.
4. Abschnitt: Kältezähler
Art. 10 Grundlegende Anforderungen
Kältezähler müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 5 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Art. 11 Verfahren für das Inverkehrbringen
Kältezähler bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.
Art. 12 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
Kältezähler müssen alle fünf Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch ermächtigte Eichstellen nachgeeicht werden.
5. Abschnitt: Pflichten der Verwenderin
Art. 13 Einbau, Inbetriebnahme und Unterhalt der Messgeräte
Zusätzlich zur Verantwortung nach Artikel 21 Absatz 1 der Messmittelverordnung trägt die Verwenderin auch die Verantwortung dafür, dass:
- a. die Anweisungen der Herstellerin zum Einbau und zur Inbetriebnahme des Messgeräts befolgt werden;
- b. die Messgeräte in Stand gehalten werden und die der Abnützung, Alterung und Verschmutzung unterworfenen Teile periodisch revidiert werden.
Art. 14 Kontrollregister
1 Die Verwenderin führt ein Kontrollregister über die in ihrem Versorgungsbereich verwendeten Messgeräte.
2 Aus dem Register muss für jedes Messgerät ersichtlich sein:
- a. wann und nach welchem Verfahren es in Verkehr gebracht wurde;
- b. welches Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit vorgeschrieben ist;
- c. wann das Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit das letzte Mal angewendet wurde;
- d. wo sich das Messgerät im Einsatz befindet.
3 Die betroffenen Energiebezügerinnen und Energiebezüger und die mit der Durchführung dieser Verordnung betrauten Organe können in das Register jederzeit Einsicht nehmen.
4 Das Bundesamt für Metrologie (Bundesamt) entscheidet im Streitfall, ob ein Register den Anforderungen genügt.
6. Abschnitt: Fehlergrenzen bei Kontrollen
Art. 15
Bei Beanstandungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 der Messmittelverordnung oder bei der amtlichen Kontrolle von Messmitteln ausserhalb der Eichung gilt als Fehlergrenze das Doppelte der in den Anhängen 1, 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung festgelegten Fehlergrenzen für vollständige Messgeräte.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
4 Die Verordnung vom 21. Mai 1986 über Messgeräte für thermische Energie wird aufgehoben.
Art. 17 Übergangsbestimmungen
1 Warmwasserzähler und Wärmezähler für Flüssigkeiten, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geeicht wurden, dürfen weiterhin der Nacheichung unterzogen werden. Die Zähler müssen bei der Nacheichung die Fehlergrenzen nach den bisherigen Bestimmungen einhalten.
2 Warmwasserzähler und Wärmezähler für Flüssigkeiten, die nach bisherigem Recht zugelassen wurden, können noch während zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht und der Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 der Messmittelverordnung unterzogen werden. Sie dürfen auch nach Ablauf der zehn Jahre nachgeeicht werden.
3 Wärmezähler für überhitzten Dampf und Kältezähler, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden, dürfen noch fünf Jahre nach Inbetriebsetzung oder Revision ungeeicht verwendet werden.
4 Zähler nach Absatz 3 können nachgeeicht werden, wenn sie den Anforderungen dieser Verordnung genügen.
5 Wärmezähler und Warmwasserzähler für die anteilsmässige Verteilung der Energiekosten dürfen noch während fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach den bisherigen Bestimmungen in Verkehr gebracht werden.
Art. 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2006 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 941.20
[^2]: SR 941.210
[^3]: SR 0.946.526.81
[^4]: [AS 1986 1121, 1997 2761 Ziff. II Bst. e]
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