Verordnung des EJPD vom 19. März 2006 über Gasmengenmessmittel
1 gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen und die Artikel 5 Absatz 2, 7 Absatz 1, 11 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33
2 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (Messmittelverordnung)
3 sowie in Ausführung des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
- a. die Anforderungen an Gasmengenmessgeräte;
- b. die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messgeräte;
- c. die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messgeräte.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieser Verordnung unterstehen alle Messgeräte, die dafür bestimmt sind, Brenngasmengen im Haushalt, im Gewerbe und in der Leichtindustrie zu messen (Gasmengenmessgeräte).
Art. 3 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
- a. Gaszähler: Messgerät, das für das Messen, Speichern und Anzeigen der das Gerät durchströmenden Menge Brenngas (Volumen oder Masse) ausgelegt ist;
- b. Mengenumwerter: am Gaszähler angebrachte Einrichtung, die unabhängig arbeitet und automatisch die im Messzustand ermittelte Menge in eine Menge im Basiszustand umrechnet.
Art. 4 Bezugsbedingungen
Als Bezugsbedingungen (Basiszustand) für die Bestimmung von Gasmengen gelten:
- a. Druck 101 325 Pa;
- b. Temperatur 273,15 K.
Art. 5 Zulässige Genauigkeitsklassen
1 Für die Messung des Gasverbrauchs im Haushalt sind Gaszähler der Klasse 1,5 oder /Q von mindestens 150 Gaszähler der Klasse 1,0 jeweils mit einem Verhältnis Q max min zulässig.
2 Für die Messung des Gasverbrauchs im gewerblichen Bereich oder in der Leichtindustrie sind alle Gaszähler der Klassen 1,5 oder 1,0 zulässig.
Art. 6 Grundlegende Anforderungen
Gasmengenmessgeräte müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach dem Anhang der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Art. 7 Verfahren für das Inverkehrbringen
Die Konformität der Gasmengenmessgeräte mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 6 wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 der Messmittelverordnung bewertet und bescheinigt:
- a. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte (Modul F);
- b. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Produktion (Modul D);
- c. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung, ergänzt durch eine Entwurfsprüfung (Modul H1).
Art. 8 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
1 Gasmengenmessgeräte müssen nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch ermächtigte Eichstellen nachgeeicht werden.
2 Die Nacheichung der folgenden Gasmengenmessgeräte hat zu erfolgen:
- a. alle 14 Jahre für Gaszähler mit verformbaren Trennwänden;
- b. alle elf Jahre für Drehkolben-Gaszähler;
- c. alle sechs Jahre für Turbinenradund Wirbelgaszähler sowie für Gaszähler nach neuen Messprinzipien wie Ultraschall;
- d. alle zwei Jahre für Mengenumwerter.
3 Für alle übrigen Gasmengenmessgeräte hat die Nacheichung alle zwei Jahre zu erfolgen. Das Bundesamt für Metrologie (Bundesamt) kann die Gültigkeit auf drei Jahre verlängern, wenn die Konstruktion des Messgerätes und die Nachprüfmöglichkeiten der Verwenderin dies erlauben.
Art. 9 Pflichten der Verwenderin
Zusätzlich zur Verantwortung nach Artikel 21 Absatz 1 der Messmittelverordnung trägt die Verwenderin auch die Verantwortung dafür, dass:
- a. die Anweisungen der Herstellerin zum Einbau und zur Inbetriebnahme der Messgeräte befolgt werden und die mit dem Einbau betrauten Personen die erforderliche Fachkompetenz besitzen;
- b. die Messgeräte in Stand gehalten werden und die der Abnützung, Alterung und Verschmutzung unterworfenen Teile periodisch revidiert werden.
Art. 10 Kontrollregister
1 Die Verwenderin führt ein Kontrollregister über die in ihrem Versorgungsbereich verwendeten Messgeräte.
2 Aus dem Register muss für jedes Messgerät ersichtlich sein:
- a. wann und nach welchen Verfahren es in Verkehr gebracht wurde;
- b. welches Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit vorgeschrieben ist;
- c. wann das Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit das letzte Mal angewendet wurde;
- d. wo sich das Messgerät im Einsatz befindet.
3 Die betroffenen Energiebezügerinnen und Energiebezüger und die mit der Durchführung dieser Verordnung betrauten Organe können in die Register jederzeit Einsicht nehmen.
4 Das Bundesamt entscheidet im Streitfall, ob ein Register den Anforderungen genügt.
Art. 11 Fehlergrenzen bei Kontrollen
Bei Beanstandungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 der Messmittelverordnung oder bei der amtlichen Kontrolle von Messmitteln ausserhalb der Eichung gilt als Fehlergrenze das Doppelte der im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Fehlergrenzen für vollständige Gasmengenmessgeräte.
Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
4 Die Gasmengenmessgeräte-Verordnung vom 4. August 1986 wird aufgehoben.
Art. 13 Übergangsbestimmungen
1 Gasmengenmessgeräte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geeicht wurden, dürfen weiterhin der Nacheichung unterzogen werden. Die Zähler müssen bei der Nacheichung die Fehlergrenzen nach den bisherigen Bestimmungen einhalten.
2 Gasmengenmessgeräte, die nach bisherigem Recht zugelassen wurden, können noch während zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht und der Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 der Messmittelverordnung unterzogen werden. Sie dürfen auch nach Ablauf der zehn Jahre nachgeeicht werden.
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2006 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 941.20
[^2]: SR 941.210
[^3]: SR 0.946.526.81
[^4]: [AS 1986 1491]
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