Verordnung des EJPD vom 19. März 2006 über Gasmengenmessmittel

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-03-19
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen und die Artikel 5 Absatz 2, 7 Absatz 1, 11 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33

2 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (Messmittelverordnung)

3 sowie in Ausführung des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

Art. 2 Geltungsbereich

Dieser Verordnung unterstehen alle Messgeräte, die dafür bestimmt sind, Brenngasmengen im Haushalt, im Gewerbe und in der Leichtindustrie zu messen (Gasmengenmessgeräte).

Art. 3 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

Art. 4 Bezugsbedingungen

Als Bezugsbedingungen (Basiszustand) für die Bestimmung von Gasmengen gelten:

Art. 5 Zulässige Genauigkeitsklassen

1 Für die Messung des Gasverbrauchs im Haushalt sind Gaszähler der Klasse 1,5 oder /Q von mindestens 150 Gaszähler der Klasse 1,0 jeweils mit einem Verhältnis Q max min zulässig.

2 Für die Messung des Gasverbrauchs im gewerblichen Bereich oder in der Leichtindustrie sind alle Gaszähler der Klassen 1,5 oder 1,0 zulässig.

Art. 6 Grundlegende Anforderungen

Gasmengenmessgeräte müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach dem Anhang der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 7 Verfahren für das Inverkehrbringen

Die Konformität der Gasmengenmessgeräte mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 6 wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 der Messmittelverordnung bewertet und bescheinigt:

Art. 8 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

1 Gasmengenmessgeräte müssen nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch ermächtigte Eichstellen nachgeeicht werden.

2 Die Nacheichung der folgenden Gasmengenmessgeräte hat zu erfolgen:

3 Für alle übrigen Gasmengenmessgeräte hat die Nacheichung alle zwei Jahre zu erfolgen. Das Bundesamt für Metrologie (Bundesamt) kann die Gültigkeit auf drei Jahre verlängern, wenn die Konstruktion des Messgerätes und die Nachprüfmöglichkeiten der Verwenderin dies erlauben.

Art. 9 Pflichten der Verwenderin

Zusätzlich zur Verantwortung nach Artikel 21 Absatz 1 der Messmittelverordnung trägt die Verwenderin auch die Verantwortung dafür, dass:

Art. 10 Kontrollregister

1 Die Verwenderin führt ein Kontrollregister über die in ihrem Versorgungsbereich verwendeten Messgeräte.

2 Aus dem Register muss für jedes Messgerät ersichtlich sein:

3 Die betroffenen Energiebezügerinnen und Energiebezüger und die mit der Durchführung dieser Verordnung betrauten Organe können in die Register jederzeit Einsicht nehmen.

4 Das Bundesamt entscheidet im Streitfall, ob ein Register den Anforderungen genügt.

Art. 11 Fehlergrenzen bei Kontrollen

Bei Beanstandungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 der Messmittelverordnung oder bei der amtlichen Kontrolle von Messmitteln ausserhalb der Eichung gilt als Fehlergrenze das Doppelte der im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Fehlergrenzen für vollständige Gasmengenmessgeräte.

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts

4 Die Gasmengenmessgeräte-Verordnung vom 4. August 1986 wird aufgehoben.

Art. 13 Übergangsbestimmungen

1 Gasmengenmessgeräte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geeicht wurden, dürfen weiterhin der Nacheichung unterzogen werden. Die Zähler müssen bei der Nacheichung die Fehlergrenzen nach den bisherigen Bestimmungen einhalten.

2 Gasmengenmessgeräte, die nach bisherigem Recht zugelassen wurden, können noch während zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht und der Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 der Messmittelverordnung unterzogen werden. Sie dürfen auch nach Ablauf der zehn Jahre nachgeeicht werden.

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2006 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 941.20

[^2]: SR 941.210

[^3]: SR 0.946.526.81

[^4]: [AS 1986 1491]

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.