Verordnung des EJPD vom 19. März 2006 über Abgasmessmittel für Verbrennungsmotoren (VAMV)
über Abgasmessmittel für Verbrennungsmotoren 1 (VAMV) vom 19. März 2006 (Stand am 1. Januar 2015) Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (EJPD), gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 11 Absatz 2, 16 Absatz 2,
2 17 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006
3 (Messmittelverordnung), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
4 a. die Anforderungen an Messmittel für Gasgemischanteile für Motoren mit Fremdzündung, Messmittel für Dieselrauch für Motoren mit Selbstzündung und Messmittel für Nanopartikel aus Verbrennungsmotoren;
5 b. die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel ;
- c. die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieser Verordnung unterstehen Messmittel für Gasgemischanteile, Messmittel für
6 Dieselrauch und Messmittel für Nanopartikel, die für:
- a. die Abgaswartung durch Betriebe nach Artikel 35 der Verordnung vom
7 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) eingesetzt werden;
- b. die Abgasnachkontrolle nach Artikel 36 VTS durch die Zulassungsbehörde sowie die Abgasnachkontrolle durch die Polizei eingesetzt werden;
8 die Abgasnachuntersuchung oder die Abgasnachkontrolle nach der Verordc.
9 nung vom 13. Dezember 1993 über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern und den Ausführungsbestimmungen
10 vom 9. Januar 2009 zur Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern eingesetzt werden;
- d. die Abgaswartung oder Abgasnachuntersuchung nach Artikel 13.11 a Ab-
11 satz 7 der Verordnung vom 17. Januar 1976 über die Schifffahrt auf dem Bodensee eingesetzt werden;
12 e. die Emissionsmessungen und -kontrollen nach Artikel 13 der Luftreinhal-
13 te-Verordnung vom 16. Dezember 1985 bei Baumaschinen eingesetzt werden;
14 die Ermittlung von Referenzwerten von Zulassungsbehörden eingesetzt f. werden.
Art. 3 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
- a. Messmittel für Gasgemischanteile: Messmittel, das die Volumenanteile von Abgasbestandteilen aus einem Teilstrom des Abgases eines im Stationärbetrieb laufenden Motors mit Fremdzündung bei vorhandener Feuchtigkeit bestimmt;
- b. Messmittel für Dieselrauch: Messmittel, das den Spitzenwert der optischen Trübung aus einem Teilstrom des Abgases eines Motors mit Selbstzündung bei freier Beschleunigung, die Leerlaufdrehzahl und die Abregeldrehzahl bestimmt;
15 c. Messmittel für Nanopartikel aus Verbrennungsmotoren: Messmittel, das die Anzahlkonzentration von Nanopartikeln aus einem Teilstrom des Abgases eines Verbrennungsmotors bestimmt.
2. Abschnitt: Messmittel für Gasgemischanteile
Art. 4 Grundlegende Anforderungen
Messmittel für Gasgemischanteile müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 1 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Art. 5 Verfahren für das Inverkehrbringen
Die Konformität der Messmittel für Gasgemischanteile mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 4 wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 der Messmittelverordnung bewertet und bescheinigt:
- a. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Produktion (Modul D);
- b. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte (Modul F);
- c. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung, ergänzt durch eine Entwurfsprüfung (Modul H1).
16 Art. 6 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit Messmittel für Gasgemischanteile müssen jährlich nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 3 Ziffer 1 der vorliegenden Verordnung durch die kantonalen Eichämter nachgeeicht werden.
3. Abschnitt: Messmittel für Dieselrauch
Art. 7 Grundlegende Anforderungen
Messmittel für Dieselrauch müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 2 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Art. 8 Verfahren für das Inverkehrbringen
Messmittel für Dieselrauch bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.
17 Art. 9 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit Messmittel für Dieselrauch müssen jährlich nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 3 Ziffer 1 der vorliegenden Verordnung durch die kantonalen Eichämter nachgeeicht werden.
3 a . Abschnitt: Messmittel für Nanopartikel aus 18 Verbrennungsmotoren
Art. 9 a Grundlegende Anforderungen
Messmittel für Nanopartikel aus Verbrennungsmotoren müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 4 Buchstabe B Ziffern 1–5 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Art. 9 b Verfahren für das Inverkehrbringen
Die Konformität der Messmittel für Nanopartikel aus Verbrennungsmotoren mit den Anforderungen nach Artikel 9 a wird nach folgenden Verfahren nach Anhang 2 der Messmittelverordnung bewertet und bescheinigt:
- a. Bauartprüfung (Modul B); und
- b. Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte (Modul F).
Art. 9 c Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
Messmittel für Nanopartikel aus Verbrennungsmotoren müssen folgenden Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit unterzogen werden:
- a. Nacheichung nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 4 Buchstabe B Ziffer 6 der vorliegenden Verordnung jährlich durch das Eidgenössische Institut für Metrologie oder eine ermächtigte Eichstelle; und
- b. Instandhaltung nach Anhang 7 Ziffer 7 der Messmittelverordnung und nach Anhang 4 Buchstabe B Ziffer 6 der vorliegenden Verordnung mindestens jährlich durch eine fachkompetente Person.
Art. 9 d Kennzeichnung
Messmittel für Nanopartikel aus Verbrennungsmotoren müssen mit dem Konformitätskennzeichen und dem Metrologie-Kennzeichen nach Anhang 5 versehen sein.
4. Abschnitt: Pflichten der Verwenderin
Art. 10
Zusätzlich zur Verantwortung nach Artikel 21 Absatz 1 der Messmittelverordnung trägt die Verwenderin auch die Verantwortung dafür, dass:
- a. die Anweisungen der Herstellerin zum Einbau und zur Inbetriebnahme des Messmittels befolgt werden;
- b. die Messmittel gemäss den Vorgaben der Herstellerin in Stand gehalten werden.
5. Abschnitt: Fehlergrenzen bei Kontrollen
19 Art. 11 Bei Beanstandungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 der Messmittelverordnung oder bei der amtlichen Kontrolle von Messmitteln ausserhalb der Eichung gelten die in den Anhängen 1, 2 und 4 der vorliegenden Verordnung festgelegten Fehlergrenzen.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
20 Die Verordnung vom 20. Oktober 1993 über Abgasmessgeräte für Verbrennungsmotoren wird aufgehoben.
Art. 13 Übergangsbestimmungen
1 Messmittel für Gasgemischanteile und Messmittel für Dieselrauch, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geeicht wurden, dürfen weiterhin der Nacheichung unterzogen werden. Die Messmittel müssen bei der Nacheichung die Fehlergrenzen nach den bisherigen Bestimmungen einhalten.
2 Messmittel für Gasgemischanteile und Messmittel für Dieselrauch, die nach bisherigem Recht zugelassen wurden, können noch während zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht und der Ersteichung nach Anhang
5 Ziffer 2 der Messmittelverordnung unterzogen werden. Sie dürfen auch nach Ablauf der zehn Jahre nachgeeicht werden.
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2006 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5371).
[^2]: SR 941.210
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I 14 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5371).
[^5]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5371). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5371).
[^7]: SR 741.41
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5371).
[^9]: SR 747.201.3
[^10]: SR 747.201.31
[^11]: SR 747.223.1
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5371).
[^13]: SR 814.318.142.1
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5371).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5371).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4551).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4551).
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5371).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5371).
[^20]: [AS 1993 2985, 1998 1796 Art. 1 Ziff. 23]