Tarif vom 7. April 2006 für ausser Kurs gesetzte Münzen

Typ Andere
Veröffentlichung 2006-04-07
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Finanzdepartement,

gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 der Münzverordnung vom 12. April 2000[^1] (MünzV),

verordnet:

Art. 1 Tarif

1 Die ausser Kurs gesetzten Umlaufmünzen werden von der Schweizerischen Nationalbank innerhalb von 20 Jahren nach ihrer Ausserkurssetzung zu einem Tarif von 100 Prozent des Nennwertes zurückgenommen.

2 Für die ausser Kurs gesetzten Umlaufmünzen, welche in Bezug auf die Abmessungen und das Münzbild den kursgültigen Münzen entsprechen, sowie die ausser Kurs gesetzten 5-Franken-Gedenkmünzen aus Silber ist die Rücknahmefrist unbegrenzt. Dabei handelt es sich namentlich um folgende Münzen:

3 Die kurzfristige Herabsetzung dieses Tarifs bleibt vorbehalten.

Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Tarif vom 6. September 1972[^2] für die ausser Kurs gesetzten Silbermünzen wird aufgehoben.

Art. 3 Inkrafttreten

Dieser Tarif tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 941.101

[^2]: [AS 1972 1855]

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