Tarif vom 7. April 2006 für ausser Kurs gesetzte Münzen
Das Eidgenössische Finanzdepartement,
gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 der Münzverordnung vom 12. April 2000[^1] (MünzV),
verordnet:
Art. 1 Tarif
1 Die ausser Kurs gesetzten Umlaufmünzen werden von der Schweizerischen Nationalbank innerhalb von 20 Jahren nach ihrer Ausserkurssetzung zu einem Tarif von 100 Prozent des Nennwertes zurückgenommen.
2 Für die ausser Kurs gesetzten Umlaufmünzen, welche in Bezug auf die Abmessungen und das Münzbild den kursgültigen Münzen entsprechen, sowie die ausser Kurs gesetzten 5-Franken-Gedenkmünzen aus Silber ist die Rücknahmefrist unbegrenzt. Dabei handelt es sich namentlich um folgende Münzen:
- a. 5-Franken-Stücke aus Silber (mit Einschluss der Gedenkmünzen) der Prägejahre 1931–1967 und 1969;
- b. 2-Franken-Stücke aus Silber der Prägejahre 1874–1967;
- c. 1-Franken-Stücke aus Silber der Prägejahre 1875–1967;
- d. ½-Franken-Stücke aus Silber der Prägejahre 1875–1967;
- e. 5-Franken-Stücke aus Kupfernickel mit vertiefter Randschrift der Prägejahre 1985–1993;
- f. 20-Rappen-Stücke aus Reinnickel der Prägejahre 1881–1938;
- g. 10-Rappen-Stücke aus Messing und Reinnickel der Prägejahre 1918–1919 und 1932–1939;
- h. 5-Rappenstücke aus Kupfernickel, Messing und Reinnickel der Prägejahre 1879–1980.
3 Die kurzfristige Herabsetzung dieses Tarifs bleibt vorbehalten.
Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Tarif vom 6. September 1972[^2] für die ausser Kurs gesetzten Silbermünzen wird aufgehoben.
Art. 3 Inkrafttreten
Dieser Tarif tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 941.101
[^2]: [AS 1972 1855]
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