Verordnung vom 12. April 2006 über die Ausserkurssetzung der Einrappenstücke

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-04-12
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1999[^1] über die Währung und die Zahlungsmittel,

verordnet:

Art. 1 Ausserkurssetzung

1 Die Prägung der Einrappenstücke wird eingestellt.

2 Die Einrappenstücke werden auf den 1. Januar 2007 ausser Kurs gesetzt.

3 Sie werden von der Schweizerischen Nationalbank, der Schweizerischen Post und den Schweizerischen Bundesbahnen bis 31. Dezember 2008 zum Nennwert zurückgenommen.

Art. 2 Änderung bisherigen Rechts

...[^2]

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 941.10

[^2]: Die Änderung kann unter AS 2006 1799 konsultiert werden.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.