Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2005-12-16
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 gestützt auf die Artikel 100 Absatz 1 und 101 Absatz 1 der Bundesverfassung ,

2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. September 2004 , beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Aufgaben, die Leistungen und die Organisation der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (SERV).

Art. 2 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

Art. 3 Rechtsform

1 Die SERV ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2 Sie ist in ihrer Organisation und ihrer Betriebsführung selbständig und führt eine eigene Rechnung.

Art. 4 Exportrisikoversicherung

Die SERV bietet eine Versicherung für Exportrisiken nach Massgabe dieses Gesetzes an.

Art. 5 Ziele

Der Bund strebt mit der SERV folgende Ziele an:

Art. 6 Grundsätze der Geschäftspolitik

1 Die SERV:

2 Sie berücksichtigt die Grundsätze der schweizerischen Aussenpolitik.

Art. 7 Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen und Vertretung in

internationalen Organisationen

1 Der Bundesrat kann in eigener Zuständigkeit Umschuldungsabkommen über Forderungen der SERV sowie Abkommen über die Rückversicherung abschliessen.

2 Der Bundesrat kann die SERV ermächtigen, den Bund in internationalen Organisationen und Vereinigungen in Angelegenheiten der Exportrisikoversicherung zu vertreten.

Art. 8 Kooperationen und Beteiligungen

Die SERV kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit staatlichen oder privaten Organisationen zusammenarbeiten, Gesellschaften gründen oder sich an solchen beteiligen.

Art. 9 Aufgabenübertragung an Dritte

Die SERV kann Aufgaben im Bereich der Durchführung der Versicherung an Dritte übertragen.

Art. 10 Weitere Aufgaben

1 Der Bundesrat kann der SERV weitere Aufgaben im Bereich der Aussenwirtschaft übertragen.

2 Er gilt die Leistungen entsprechend ab.

2. Abschnitt: Abschluss und Abwicklung des Versicherungsgeschäfts

Art. 11 Versicherung

1 Die SERV versichert Lieferungen und Dienstleistungen ins Ausland (Exportgeschäfte) gegen Rückstände im Zahlungseingang oder gegen andere Verluste aus Forderungen gegenüber staatlichen oder privaten Schuldnerinnen.

2 Der Bundesrat konkretisiert im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen in einer Verordnung den Inhalt, den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts.

Art. 12 Versicherbare Risiken

1 Versicherbar sind folgende Risiken:

2 Versicherbar sind die Risiken nach Absatz 1 sowohl für den Fall, dass sie sich vor der Lieferung verwirklichen, als auch für den Fall, dass sie sich nach der Lieferung verwirklichen.

Art. 13 Voraussetzungen für den Abschluss einer Versicherung

1 Eine Versicherung kann abgeschlossen werden, wenn:

2 Eine Versicherung ist ausgeschlossen, wenn:

Art. 14 Prämie

1 Die SERV verlangt von der Versicherungsnehmerin eine Prämie.

2 Die Prämie bemisst sich insbesondere nach den jeweiligen Risiken, der Höhe und der Dauer der Versicherung.

Art. 15 Abschluss der Versicherung

1 Der Abschluss der Versicherung erfolgt in der Form des öffentlich-rechtlichen Vertrags.

2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Abschluss des Vertrags.

3 Lehnt die SERV den Abschluss eines Versicherungsvertrags ab, so erlässt sie eine anfechtbare Verfügung.

Art. 16 Informationsund Sorgfaltspflicht

1 Wer eine Versicherung abschliessen will oder abgeschlossen hat, muss die zur Beurteilung des Exportgeschäfts sowie zur Abwicklung des Versicherungsgeschäfts nötigen Angaben liefern und sie überprüfen lassen.

2 Er muss alle durch die Umstände notwendigen Massnahmen treffen, um einen Verlust zu vermeiden.

Art. 17 Versicherungsleistungen

1 Wird eine Not leidende Forderung oder ein Schaden angemeldet, so leistet die SERV den im Versicherungsvertrag festgelegten Anteil am nachgewiesenen Verlust oder Zahlungsrückstand.

2 Die Versicherungsdeckung beträgt höchstens 95 Prozent des versicherten Betrags. Der Bundesrat legt die Maximalsätze der Versicherungsdeckung nach Risiken und Schuldnerinnen fest.

Art. 18 Leistungsausschluss

Versicherungsleistungen sind ausgeschlossen, werden eingestellt oder herabgesetzt, wenn:

Art. 19 Versicherungsfall

1 Im Versicherungsfall gehen die Not leidende Forderung samt Nebenrechten und das Eigentum an nicht ausgeliefertem Exportgut im Ausmass ihrer Zahlung an die SERV über.

2 Nach Eintreten des Versicherungsfalls ist die Versicherungsnehmerin verpflichtet, die SERV bei der Eintreibung der Forderung zu unterstützen und nicht ausgeliefertes Exportgut bestmöglich zu verwerten. Sie ist verpflichtet, Zahlungseingänge oder Erlöse anteilsmässig und unaufgefordert der SERV abzuliefern.

Art. 20 Rückerstattungspflicht

1 Ergibt sich nachträglich, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Leistung der SERV nicht vorlagen, so hat die Versicherungsnehmerin den erhaltenen

3 Betrag mit Verzugszins nach Artikel 104 des Obligationenrechts zurückzuerstatten.

2 Die Versicherungsnehmerin ist auch dann rückerstattungspflichtig, wenn der Betrag einer Drittperson ausbezahlt wurde.

Art. 21 Abtretung der Versicherung

Die Versicherungsnehmerin kann die Versicherung mit Zustimmung der SERV zusammen mit ihrer Forderung an einen Dritten abtreten.

3. Abschnitt: Organisation und Personal

Art. 22 Organe

1 Die Organe der SERV sind:

2 Der Verwaltungsrat und die Revisionsstelle werden vom Bundesrat gewählt. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden für vier Jahre gewählt.

3 Der Bundesrat kann die von ihm gewählten Organe aus wichtigen Gründen abberufen.

Art. 23 Verantwortlichkeiten

1 Für die Verantwortlichkeiten der Mitglieder der Organe der SERV gelten sinngemäss die Bestimmungen des Aktienrechts über die Verantwortlichkeiten (Art. 752–760 des

4 5 Obligationenrechts ). Das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 findet keine Anwendung.

2 Streitigkeiten aus der Verantwortlichkeit der Mitglieder der Organe werden durch die Zivilgerichte beurteilt. Der Bund hat in einem solchen Verfahren die Stellung eines Aktionärs und eines Gesellschaftsgläubigers.

Art. 24 Verwaltungsrat

1 Der Verwaltungsrat setzt sich aus 7–9 Mitgliedern zusammen. Die Sozialpartner sind angemessen zu berücksichtigen.

2 Der Bundesrat bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten.

3 Der Verwaltungsrat:

4 Der Verwaltungsrat kann die Kompetenz zum Abschluss von Versicherungen im Rahmen der jeweils gültigen Risikopolitik an die Direktorin oder den Direktor übertragen.

5 Für das Honorar der Mitglieder des Verwaltungsrates und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6 a Absätze 1–5 des Bun-

6 despersonalgesetzes vom 24. März 2000 sinngemäss.

Art. 25 Direktorin oder Direktor

Die Direktorin oder der Direktor:

Art. 26 Revisionsstelle

1 Die Revisionsstelle prüft:

2 Sie erstattet dem Verwaltungsrat und dem Bundesrat über das Ergebnis der Prüfung Bericht.

Art. 27 Personal

1 7 Das Personal der SERV wird nach Obligationenrecht angestellt.

2 Die SERV berücksichtigt bei ihrer Personalpolitik die Artikel 4 und 5 des Bundes-

8 personalgesetzes vom 24. März 2000 .

3 Für den Lohn der Direktorin oder des Direktors sowie der Angehörigen des geschäftsleitenden Kaders und des weiteren Personals, das in vergleichbarer Weise entlöhnt wird, sowie für die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6 a Absätze 1–5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 sinngemäss.

4. Abschnitt: Finanzen

Art. 28 Tresorerie

1 Der Bund gewährt der SERV zur Sicherstellung ihrer Zahlungsbereitschaft im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach den Artikeln 4 und 11 Darlehen zu Marktzinsen.

2 Die SERV legt überschüssige Gelder beim Bund zu Marktzinsen an.

3 Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen der SERV und der Eidgenössischen Finanzverwaltung geregelt.

Art. 29 Rechnungslegung

1 Die Rechnungslegung der SERV stellt ihre Vermögens-, Finanzund Ertragslage mit Spartenrechnung dar.

2 Für Versicherungsgeschäfte, welche das Delkredererisiko der privaten Schuldnerinnen abdecken, wird das Ergebnis separat ausgewiesen.

3 Sie folgt den allgemeinen Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards.

4 Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungsund Bewertungsregeln sind offen zu legen.

5 Der Bundesrat kann für die SERV Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen.

Art. 30 Steuern

Die SERV ist von der Besteuerung durch Bund, Kantone und Gemeinden befreit. Vorbehalten bleiben folgende Bundessteuern:

Art. 31 Umschuldungen und Restrukturierungen

1 Versicherte Forderungen können einschliesslich des nicht versicherten Anteils als Gesamtforderung in Umschuldungen mit staatlichen und in Restrukturierungen mit privaten Schuldnerinnen einbezogen werden.

2 Der Anspruch auf Versicherungsleistungen geht dadurch nicht verloren.

3 Nach einer Umschuldung oder einer Restrukturierung kann die SERV den nicht versicherten Anteil der Versicherungsnehmerinnen gegen Entschädigung übernehmen.

4 Verfolgt der Bund im Rahmen von Umschuldungen und Restrukturierungen Zielsetzungen und Aufgaben, die nicht auf dieses Gesetz abgestützt sind, so sind die dadurch verursachten Kosten der SERV abzugelten.

5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

5. Abschnitt: Wahrung der Bundesinteressen

Art. 32 Aufsicht

1 Die SERV untersteht der Aufsicht des Bundesrates.

2 Die gesetzlichen Befugnisse der Eidgenössischen Finanzkontrolle sowie die Oberaufsicht des Parlaments bleiben vorbehalten.

Art. 33 Strategische Ziele und Verpflichtungsrahmen

1 Der Bundesrat legt für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele der SERV fest und überprüft sie periodisch.

2 Er legt den maximalen Umfang der Versicherungsverpflichtungen fest.

Art. 34 Versicherungen von besonderer Tragweite

Der Bundesrat kann der SERV auf Antrag des Eidgenössischen Departements für

9 Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) Anweisungen über die Versicherung eines Exportgeschäfts von besonderer Tragweite erteilen.

Art. 35 Evaluation

Die SERV und das WBF sorgen dafür, dass die Erreichung der in diesem Gesetz formulierten Ziele und die Einhaltung der Grundsätze der Geschäftspolitik nach Artikel 6 periodisch evaluiert werden.

6. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 36

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätz-

10 lich:

2 Strafbar ist auch die im Ausland begangene Tat.

3 Die Strafverfolgung auf Grund der besonderen Bestimmungen des Strafgesetz-

11 buches bleibt in allen Fällen vorbehalten.

4 Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen. Sämtliche Urteile und Einstellungsbeschlüsse sind vollständig und unverzüglich der Bundesanwaltschaft mitzuteilen.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 37 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 12 Das Bundesgesetz vom 26. September 1958 über die Exportrisikogarantie wird aufgehoben.

2 13

Art. 38 Übergangsbestimmungen

1 Garantien, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurden, werden wei-

14 terhin auf Grund des Bundesgesetzes vom 26. September 1958 über die Exportrisikogarantie behandelt.

2 Absatz 1 gilt auch für Zusicherungen von Garantien, sofern bei der Zusicherung kein Vorbehalt neuen Rechts aufgenommen wurde.

Art. 39 Errichtung der SERV

1 Die SERV erlangt eigene Rechtspersönlichkeit mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Sie tritt an die Stelle des Fonds für die Exportrisikogarantie.

2 Sie übernimmt die Aktiven und Passiven des Fonds sowie die Rechte und Pflichten der heutigen Exportrisikogarantie (ERG) nach dem Bundesgesetz vom 26. Septem-

15 ber 1958 über die Exportrisikogarantie.

3 Der Bundesrat trifft folgende Vorkehren:

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.