Briefwechsel vom 1./23. November 2004 zwischen der Schweiz und der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung über die Eröffnung eines Tors zum Gelände der Organisation auf französischem Hoheitsgebiet (mit Beilage)

Typ Andere
Veröffentlichung 2004-11-23
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Briefwechsel vom 1./23. November 2004 zwischen der Schweiz und der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung über die Eröffnung eines Tors zum Gelände der Organisation auf französischem Hoheitsgebiet (Stand am 16. Mai 2006)

1 Übersetzung Robert Aymar Genf, 23. November 2004 Generaldirektor CERN Genf Frau Micheline Calmy-Rey Bundesrätin Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Bern Sehr geehrte Frau Bundesrätin Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Briefes vom 1. November 2004 über die Eröffnung eines neuen Tors zu bestätigen, das vom französischen Hoheitsgebiet aus den Zugang zum Gelände des CERN ermöglicht. Das Schreiben lautet wie folgt: «Aufgrund des an die Behörden der beiden Sitzstaaten gerichteten Ersuchens der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung (nachstehend: die Organisation) vom 1. August 2002 zur Eröffnung eines neuen Tors zum Gelände der Organisation auf französischem Hoheitsgebiet, dem ein Ersuchen des Comité régional franco-genevois vom 27. Juni 2002 an die Organisation vorausging, haben der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Französischen Republik die nötigen Massnahmen getroffen, um beim Kreisverkehr von Saint-Genis-Pouilly (Frankreich) ein neues Tor zu eröffnen, das den Beamten der Organisation auf dem Weg von/zu ihrem Arbeitsort den Zugang zum Gelände der Organisation ermöglicht. Dieses Tor bildet zusammen mit dem 1973 geschaffenen einzigen Durchgang den

2 Eingang, der in Artikel VI des Abkommens vom 13. September 1965 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Ausdehnung des Geländes der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung auf französisches Hoheitsgebiet erwähnt wird. Die in Artikel VI vorgesehenen Ausnahmen gelten für die Benutzung dieses Tors, das nur eröffnet wird, um den Beamten der Organisation den Zugang zum Gelände der Organisation über französisches Hoheitsgebiet zu ermöglichen. Dieses Tor, dessen

3 eingezeichnet Standort auf französischem Hoheitsgebiet auf der beiliegenden Karte ist, ermöglicht es, unabhängig von den üblichen Grenzübergängen eine direkte Verbindung zwischen dem schweizerischen und dem französischen Hoheitsgebiet herzustellen. Diese Sachlage ist Gegenstand des Briefwechsels vom 26. Oktober/1. November 2004 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Ergänzung des Briefwechsels vom

4 18. Juni/5. Juli 1973 über die Anwendung des schweizerisch-französischen Abkommens vom 13. September 1965 zwischen denselben Parteien. In diesem Briefwechsel, in dem namentlich die Bedingungen für die Benutzung und die Kontrolle des Tors festgelegt werden, wird erwähnt, dass die schweizerischen und französischen Behörden dessen Benutzung kontrollieren können. Der Briefwechsel sieht zudem vor, dass die Schweiz und die Organisation sich über die Modalitäten der Benutzung des Tors einigen. Ich beehre mich deshalb, Ihnen mitzuteilen, dass der Schweizerische Bundesrat gemäss dem Abkommen zwischen den schweizerischen und den französischen

5 Behörden und unter Berücksichtigung des Abkommens vom 11. Juni 1955 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung zur Festlegung des rechtlichen Statuts dieser Organisation in der Schweiz vorschlägt, den Personenund Güterverkehr durch das Tor auf französischem Hoheitsgebiet und die Kontrolle dieses Verkehrs durch die schweizerischen Behörden wie folgt zu regeln: 1. Güterverkehr Der Transport von Gütern durch das Tor ist streng verboten. Jeder Verkehr von Gütern zwischen der Organisation und dem französischen Hoheitsgebiet ist gemäss den französischen oder schweizerischen Zollformalitäten abzuwickeln, die für Güter der Organisation vorgesehen sind. 2. Personenverkehr a) Die Benutzung des Tors ist Beamten auf dem Weg von und zu ihrem Arbeitsort vorbehalten, die im Dienste der Organisation stehen. Zur Entlastung der Route de Meyrin im Bereich des Zollpostens wird das Tor an Werktagen von Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 9.30 Uhr und von 16.30 Uhr bis 18.30 Uhr geöffnet. Diese Öffnungszeiten können nach Absprache mit den örtlichen Behörden angepasst werden. Ausserhalb dieser Zeiten bleibt das Tor geschlossen, so dass keine Personen und Fahrzeuge den Durchgang benutzen können. Die erwähnten Personen müssen für die Benutzung des Tors über eine CERN-Karte verfügen, die belegt, dass sie Beamte der Organisation und berechtigt sind, das Tor zu benutzen, und müssen die nötigen Ausweise für den Grenzübertritt vorweisen können; dabei wird vorausgesetzt, dass sie keinerlei Gegenstände oder Waren mit sich führen, die beim Zoll deklariert werden müssen. b) Offizielle Besucher der Organisation sind, ausser auf Ersuchen des Generaldirektors der Organisation und nach vorgängiger Benachrichtigung der örtlichen Behörden, nicht berechtigt, das Tor zu benutzen. c) Die Berechtigung, den schweizerischen Teil des Geländes der Organisation durch das Tor zu betreten, gibt einer Person nicht automatisch das Recht, das schweizerische Hoheitsgebiet ausserhalb des Geländes der Organisation zu betreten oder sich dort aufzuhalten. Jede Person, die sich vom französischen Hoheitsgebiet auf schweizerisches Hoheitsgebiet ausserhalb des Geländes der Organisation begibt, muss im Besitz der von der schweizerischen Gesetzgebung vorgesehenen Grenzübertrittsund Aufenthaltspapiere sein. Die schweizerischen Behörden behalten sich das Recht vor, die Einhaltung dieser Vorschrift mit regelmässigen Kontrollen an den Eingängen auf schweizerischem Hoheitsgebiet zu überwachen. 3. Kontrolle des Verkehrs durch das Tor a) Während der Öffnungszeiten überwacht die Organisation die Benutzung des Tors dauernd durch ihre eigenen Beauftragten und in eigener Verantwortung. Die von der Organisation mit der Kontrolle Beauftragten werden dazu besonders bevollmächtigt, und ihr Name wird den schweizerischen Behörden mitgeteilt; bei Bedarf können diese Einsicht in die Bücher nehmen, die diese Beauftragten über den Verkehr der Personen führen. b) Die in diesem Brief aufgeführten Grundsätze für den Verkehr durch das Tor und den Transport von Personen und Gütern bilden Gegenstand eines internen Reglements der Organisation, das gemäss Statuten und Personalordnung des CERN disziplinarische Sanktionen gegen Personen im Dienste der Organisation vorsieht, denen entsprechende Verstösse nachgewiesen werden können. c) Angesichts der von der Organisation eingegangenen Verpflichtungen für die Kontrolle des Verkehrs durch das Tor sehen die schweizerischen Behörden davon ab, diesen Verkehr dauernd zu kontrollieren; sie behalten sich jedoch das Recht zur Vornahme sporadischer Kontrollen vor. Zu diesem Zweck stellt die Organisation den schweizerischen Behörden in der Nähe des Tors einen Kontrollposten zur Verfügung. Die schweizerischen Beamten sind berechtigt, die Kontrollen in Uniform und mit ihrer üblichen Ausrüstung vorzunehmen und sich direkt über das Gelände der Organisation zu diesem Posten zu begeben. Ich bitte Sie, mir mitzuteilen, ob Sie mit den oben erwähnten Bedingungen einverstanden sind. In diesem Fall bilden dieser Brief und Ihre Antwort ein Abkommen mittels Briefwechsels. Dieses tritt am Tag Ihrer Antwort in Kraft. Jede Partei kann das Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich kündigen.» Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass diese Vorschläge die volle Zustimmung der Organisation haben, und spreche Ihnen meinen Dank dafür aus. Genehmigen Sie, sehr geehrte Frau Bundesrätin, den Ausdruck unserer vorzüglichen Hochachtung. Robert Aymar

Fussnoten

[^1]: Übersetzung des französischen Originaltextes (AS 2006 1849).

[^2]: SR 0.192.122.423

[^3]: Die Karte des CERN-Geländes wird in der AS nicht veröffentlicht. Sie kann bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

[^4]: SR 0.192.122.423.1

[^5]: SR 0.192.122.42

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