Europäisches Übereinkommen vom 6. November 2003 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert)
1 Übersetzung Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert) (Stand am 21. Januar 2016)
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen, von der Erwägung geleitet, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu schützen; in dem Bewusstsein, dass der Mensch moralisch verpflichtet ist, alle Tiere zu achten und ihre Leidensfähigkeit in angemessener Weise zu berücksichtigen; von dem Wunsch geleitet, das Wohlbefinden der Tiere beim Transport zu schützen; überzeugt, dass der internationale Transport mit dem Wohlbefinden der Tiere vereinbar ist unter der Voraussetzung, dass die Erfordernisse des Tierschutzes erfüllt werden; in der Erwägung daher, dass eine Alternative zum Transport lebender Tiere zur Anwendung kommen muss, wenn die Erfordernisse des Tierschutzes nicht erfüllt werden können; jedoch von der Erwägung geleitet, dass die Transportdauer von Tieren, einschliesslich Schlachttieren, aus Gründen des Tierschutzes im allgemeinen so weit wie möglich verkürzt werden sollte; in Anbetracht der Tatsache, dass Verladen und Ausladen Aktivitäten sind, bei denen Verletzungen und Belastungen am wahrscheinlichsten auftreten; in der Erwägung, dass durch die Annahme gemeinsamer Bestimmungen für den internationalen Transport von Tieren Fortschritte auf diesem Gebiet erzielt werden können, sind wie folgt übereingekommen: Allgemeine Grundsätze
Art. 1 Definitionen
Der Begriff «Internationaler Transport» bezeichnet jeden Transport von einem Land in ein anderes Land. Hierzu gehören jedoch nicht Transporte unter 50 km und Transporte zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. 2. Der Begriff «ermächtigter Tierarzt» bezeichnet einen von der zuständigen Behörde benannten Tierarzt. 3. Der Begriff «für den Transport von Tieren verantwortliche Person» bezeichnet die Person, welche die Gesamtaufsicht bei Organisation, Durchführung und Abschluss des Transports hat, ungeachtet dessen, ob die Aufgaben an andere Parteien während des Transports weitervergeben werden. Bei dieser Person handelt es sich gewöhnlich um die Person, die plant, Vorkehrungen trifft und die Bedingungen festlegt, die von anderen Parteien zu erfüllen sind. 4. Der Begriff «für das Wohlbefinden der Tiere beauftragte Person» bezeichnet die Person, die für die Betreuung der Tiere während des Transports unmittelbar verantwortlich ist. Dies kann der Betreuer oder der Fahrer eines Fahrzeugs bei gleicher Funktion sein. 5. Der Begriff «Transportbehältnis» bezeichnet jede Lattenkiste oder Box, jeden Behälter oder jedes sonstige feste Behältnis, das zum Transport von Tieren verwendet wird, das keinen Eigenantrieb hat oder nicht Teil (abnehmbar oder nicht) eines Transportmittels ist. 6. Der Begriff «Transporteur» bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die Tiertransporte entweder auf eigene Rechnung oder für eine dritte Person durchführt.
Art. 2 Arten
Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf den internationalen Transport von allen Wirbeltieren. 2. Mit Ausnahme der Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe a und c findet dieses Übereinkommen keine Anwendung auf den Transport:
- a. eines einzelnen Tieres, wenn es von einer Person begleitet wird, die für das Tier während des Transports verantwortlich ist;
- b. von Heimtieren, die ihren Besitzer auf einer privaten Reise ohne kommerziellen Zweck begleiten.
Art. 3 Anwendung des Übereinkommens
Jede Vertragspartei wendet die in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen für den internationalen Transport von Tieren an und ist für eine wirksame Kontrolle und Aufsicht verantwortlich. 2. In Anbetracht der Bestimmungen dieses Übereinkommens ergreift jede Vertragspartei die notwendigen Massnahmen, um ein wirksames Ausbildungssystem zu gewährleisten. 3. Jede Vertragspartei bemüht sich, die einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens auf Tiere, die in ihrem Hoheitsgebiet transportiert werden, anzuwenden. 4. Die Vertragsparteien leisten sich gegenseitig Unterstützung bei der Anwendung dieses Übereinkommens, insbesondere durch Informationsaustausch, Erörterung der Auslegung und Inkenntnissetzung von Problemen.
Art. 4 Wichtige Grundsätze des Übereinkommens
Die Tiere sind so zu transportieren, dass ihr Wohlbefinden und ihre Gesundheit gewährleistet sind. 2. Die Tiere sind nach Möglichkeit unverzüglich zu ihrem Bestimmungsort zu transportieren. 3. An den Kontrollstellen sind Tiersendungen vorrangig zu behandeln. 4. Die Tiere werden nur festgehalten, wenn dies zum Schutz der Tiere oder für gesundheitspolizeiliche Kontrollen unbedingt notwendig ist. Werden die Tiere festgehalten, sind geeignete Vorkehrungen für die Betreuung der Tiere und, wenn erforderlich, für das Ausladen und ihre Unterbringung zu treffen. 5. Jede Vertragspartei ergreift die notwendigen Massnahmen, um im Falle von Streik oder sonstigen nicht voraussehbaren Umständen, die eine strenge Anwendung dieses Übereinkommens in ihrem Hoheitsgebiet verhindern, Leiden der Tiere zu vermeiden oder auf ein Mindestmass zu beschränken. Dabei wird sie sich von den in diesem Übereinkommen niedergelegten Grundsätzen leiten lassen. 6. Dieses Übereinkommen berührt nicht die Anwendung anderer Instrumente der gesundheitspolizeilichen und tierärztlichen Kontrolle. 7. Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht der Parteien, striktere Massnahmen zum Schutz von Tieren beim internationalen Transport zu ergreifen.
Art. 5 Bewilligung für die Transporteure
Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass ein Transporteur, der Tiertransporte zu kommerziellen Zwecken durchführt:
- a. gemeldet ist, so dass die zuständige Behörde bei Nichteinhaltung der Anforderungen dieses Übereinkommens seine Identität rasch feststellen kann;
- b. eine Bewilligung besitzt, die für internationale Transporte gültig ist und von der zuständigen Behörde des Vertragsstaates der Unternehmensniederlassung erteilt wird. 2. Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass die Bewilligung Transporteuren erteilt wird, die den Tiertransport ausschliesslich Personal anvertrauen, das eine ordnungsgemässe Ausbildung gemäss dieses Übereinkommens erhalten hat. 3. Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass die genannte Bewilligung ausgesetzt oder entzogen werden kann, falls die zuständigen bewilligungserteilenden Behörden darüber unterrichtet werden, dass der Transporteur wiederholt oder schwerwiegend gegen dieses Übereinkommen verstossen hat. 4. Stellt eine Vertragspartei fest, dass ein Transporteur, der in einem anderen Vertragsstaat dieses Übereinkommens registriert ist, gegen dieses Übereinkommen verstossen hat, übermittelt sie der anderen Vertragspartei detaillierte Informationen über den festgestellten Verstoss. Beschaffenheit und Konstruktion
Art. 6 Beschaffenheit und Konstruktion
Transportmittel, -behältnisse und ihre Einrichtungen müssen so gebaut, gewartet und bedient werden, dass den Tieren keine Verletzungen und Leiden zugefügt werden und ihre Sicherheit während des Transports gewährleistet ist. 2. Das Transportmittel oder -behältnis muss so konzipiert und gebaut sein, dass die Tiere über angemessenen Raum verfügen, um in ihrer normalen Stellung stehen zu können. Dies gilt nicht für Geflügel, mit Ausnahme von Eintagsküken. 3. Das Transportmittel oder -behältnis muss so konzipiert und gebaut sein, um sicherzustellen:
- a. dass ein ausreichender Freiraum über dem Kopf der Tiere in ihrer normalen aufrechten Stellung für eine wirksame Luftaustauschrate gewährleistet ist;
- b. dass eine der beförderten Tierart entsprechende Luftqualität und -quantität aufrecht erhalten werden kann, insbesondere wenn die Tiere in einem vollständig geschlossenen Raum transportiert werden. 4. Transportmittel, -behältnisse, Einrichtungen etc. müssen so widerstandsfähig sein, dass sie das Gewicht der Tiere tragen können, die Tiere nicht ausbrechen oder herausfallen können, dass sie der Transportbelastung standhalten und, falls erforderlich, Trennwände enthalten, um die Tiere vor den Bewegungen des Transportmittels zu schützen. Die Einrichtungen müssen für eine schnelle und einfache Bedienung geeignet sein. 5. Die Trennwände müssen so stabil und widerstandsfähig gebaut sein, dass sie dem Gewicht der Tiere standhalten können, wenn diese gegen sie gedrückt werden und so konzipiert sein, dass sie die Lüftung nicht behindern. 6. Transportmittel oder -behältnisse müssen so gebaut sein und verwendet werden, dass sie den Tieren Schutz vor den Unbilden des Wetters und vor ungünstigen Wetterveränderungen bieten. Insbesondere das sich direkt über den Tieren befindende Aussendach muss die Aufnahme und die Weiterleitung von durch Sonneneinstrahlung verursachter Hitze auf ein Mindestmass beschränken. 7. Die Böden des Transportmittels oder des Transportbehältnisses müssen rutschfest sein. Die Böden müssen so konzipiert und gebaut sein und gewartet werden, dass das Wohlbefinden der Tiere nicht beeinträchtigt wird und sie vor Unbehagen, Leiden und Verletzungen bewahrt werden und das Ausfliessen von Urin und Kot auf ein Mindestmass beschränkt wird. Die für den Boden verwendeten Baumaterialien müssen so gewählt werden, dass die Korrosion minimiert wird. 8. Das Transportmittel oder -behältnis muss so konzipiert und gebaut sein, dass ein Zugang zu den Tieren möglich ist, um sie zu überwachen und um sie gegebenenfalls zu tränken, zu füttern und zu betreuen. 9. Wenn Tiere angebunden werden müssen, müssen im Transportmittel geeignete Vorrichtungen für die Anbindung vorhanden sein. 10. Die Transportbehältnisse, in denen die Tiere transportiert werden, müssen mit einem Hinweis auf lebende Tiere deutlich und sichtbar gekennzeichnet sein und ein Zeichen tragen, das die Oberseite des Transportbehältnisses anzeigt. 11. Transportmittel, -behältnisse und ihre Einrichtungen müssen so konzipiert und gebaut sein, dass sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind. Vorbereitung für den Transport
Art. 7 Planung
Für jeden Transport wird eine für den Transport verantwortliche Person benannt, so dass während des Transports jederzeit Auskunft über Organisation und Durchführung des Transports gegeben werden kann. 2. Überschreitet die vorgesehene Transportdauer bei der Beförderung von domestizierten Einhufern und domestizierten Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegenund Schweinegattung acht Stunden, erstellt die für den Transport verantwortliche Person ein Dokument, in dem die voraussichtlichen Reisevorkehrungen und insbesondere die folgenden Einzelheiten angegeben sind:
- a. Identifikation des Transportunternehmens und Transportmittels;
- b. Identifikation der Sendung und Begleitpapiere (Tierart, Anzahl der Tiere, Veterinärbescheinigungen);
- c. Versandort und -land, Umladeorte, Entladeund Ruheorte für die Tiere sowie Bestimmungsort und -land. 3. Die für den Transport verantwortliche Person trägt dafür Sorge, dass der vorgesehene Transport den einschlägigen Vorschriften der Versand-, Durchfuhrund Bestimmungsländer entspricht. 4. Die für das Wohlbefinden der Tiere verantwortliche Person trägt in das in Absatz 2 genannte Dokument unmittelbar die Zeiten und Orte ein, an denen die beförderten Tiere gefüttert und getränkt wurden sowie eine Ruhepause erhalten haben. Dieses Dokument ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 5. Ein Tier ist nur zu transportieren, wenn die für den Transport verantwortliche Person zuvor ausreichende Vorkehrungen getroffen hat, um sein Wohlbefinden während des Transports sicherzustellen. Gegebenenfalls sind Vorkehrungen zu treffen, die das Tränken, Füttern und Ruhen sowie jegliche notwendige Pflege während des Transports und bei Ankunft am Bestimmungsort sicherstellen. Zu diesem Zweck hat vor dem Transport eine entsprechende Mitteilung zu erfolgen. 6. Um Verzögerungen zu vermeiden, müssen Sendungen von Tieren von geeigneten Papieren begleitet werden. An Stellen, an denen Einfuhrund Durchfuhrformalitäten erledigt werden müssen, ist die entsprechende Person so früh wie möglich zu benachrichtigen. 7. Die für den Transport verantwortliche Person trägt dafür Sorge, dass die Verantwortung für das Wohlbefinden der Tiere während des Transports vom Zeitpunkt der Abfahrt bis zur Ankunft am Bestimmungsort, einschliesslich Verund Ausladen, eindeutig zuzuweisen ist.
Art. 8 Betreuer
Um die erforderliche Versorgung der Tiere während des Transports sicherzustellen sind Tiersendungen von einem Betreuer zu begleiten, der für das Wohlbefinden der Tiere verantwortlich ist. Der Fahrer kann die Aufgaben des Betreuers übernehmen. 2. Der Betreuer muss eine spezielle und geeignete Ausbildung erhalten oder entsprechende praktische Erfahrungen gesammelt haben, die ihn dazu befähigen, mit den Tieren umzugehen, sie zu transportieren und zu versorgen, Notfälle eingeschlossen. 3. Von den Bestimmungen des Absatzes 1 kann in folgenden Fällen abgesehen werden:
- a. Die für den Transport verantwortliche Person hat einen Vertreter beauftragt, die Tiere an geeigneten Tränk-, Fütterungsund Ruheorten zu versorgen;
- b. Die Tiere werden in Transportbehältnissen transportiert, die gesichert und ausreichend belüftet sind und, falls erforderlich, genügend Wasser und Futter in Spendern, die nicht umkippen können, für einen doppelt so lange Transportdauer wie geplant enthalten.
Art. 9 Transportfähigkeit
Ein Tier, dass für den geplanten Transport nicht transportfähig ist, ist nicht zu transportieren. 2. Kranke oder verletzte Tiere sind als nicht transportfähig anzusehen. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf:
- a. leicht verletzte oder erkrankte Tiere, denen durch den Transport keine zusätzlichen Leiden zugefügt würden;
- b. Tiere, die für experimentelle oder andere wissenschaftliche Zwecke transportiert werden, die von der entsprechenden zuständigen Behörde genehmigt worden sind, wenn die Krankheit oder Verletzung Teil des Forschungsprogramms ist;
- c. Tiertransporte unter tierärztlicher Aufsicht für eine oder nach einer Notbehandlung. 3. Transporte von Tieren mit fortgeschrittener Trächtigkeit, von Tieren, die kurz zuvor geboren haben, sowie von sehr jungen Tieren sind besonders zu betreuen: – Trächtige weibliche Säugetiere sind vor dem vorgesehenen Geburtstermin während eines Zeitraums, der mindestens 10 % der Trächtigkeitsdauer entspricht, sowie mindestens eine Woche nach der Geburt nicht zu transportieren; – Sehr junge Säugetiere sind nicht zu transportieren, bevor der Nabel vollständig verheilt ist. Sind alle erforderlichen Vorsichtsmassnahmen getroffen worden, kann die zuständige Behörde, nach tierärztlicher Beratung und im Einzelfall, eine Ausnahme machen für registrierte Stuten, die nach dem Abfohlen einem Hengst zugeführt werden. 4. Beruhigungsmittel sind nur dann zu verabreichen, wenn dies dringend notwendig ist, um das Wohlergehen der Tiere sicherzustellen. Sie dürfen nur unter tierärztlicher Anleitung gemäss der nationalen Gesetzgebung verabreicht werden.
Art. 10 Untersuchung/Bescheinigung
Bevor Tiere für internationale Transporte verladen werden, sind sie von einem ermächtigten Tierarzt des Versandlandes zu untersuchen, der ihre Transportfähigkeit sicherzustellen hat. 2. Der ermächtigte Tierarzt stellt eine Bescheinigung aus, in der die Identität der Tiere, ihre Transportfähigkeit für den geplanten Transport und nach Möglichkeit auch die Zulassungsnummer oder gegebenenfalls den Namen oder sonstige Mittel zur Identifizierung des Transportmittels und der Art des Transports angegeben sind. 3. In bestimmten, durch Vereinbarung zwischen den betreffenden Vertragsparteien festgelegten Fällen müssen die Bestimmungen dieses Artikels nicht angewendet werden.
Art. 11 Ruhepause, Tränken, Füttern vor dem Verladen
Die Tiere sind auf den geplanten Transport vorzubereiten, an das während des Transports verabreichte Futter zu gewöhnen und müssen in der Lage sein, die Spendersysteme für Wasser und Futter zu benutzen. Sie müssen in geeigneter Weise mit Futter und Wasser versorgt werden und über Ruhezeiten verfügen. 2. Um die Transportbelastung zu reduzieren, ist bei bestimmten Kategorien von Tieren, wie beispielsweise bei wildlebenden Tieren, die erforderliche Gewöhnung an das Transportmittel vor dem geplanten Transport zu berücksichtigen. 3. Das Vermischen von Tieren, die nicht zusammen aufgezogen wurden oder die nicht aneinander gewöhnt sind, ist so weit wie möglich zu vermeiden. Verladen und Ausladen
Art. 12 Grundsätze
Tiere sind so zu verladen und auszuladen, dass gewährleistet ist, dass Verletzungen oder Leiden vermieden werden. 2. Die Tiere sind so zu verladen, dass gewährleistet ist, dass die Anforderungen an Raum (Bodenfläche und Höhe) und die Trennung von Tieren gemäss Artikel 17 erfüllt werden. 3. Die Tiere sind so kurz wie möglich vor Abfahrt vom Versandort zu verladen. 4. Bei Ankunft am Bestimmungsort sind die Tiere so schnell wie möglich auszuladen und mit einer ausreichenden Menge an Wasser und, falls erforderlich, an Futter zu versorgen; ferner ist den Tieren eine Ruhepause zu ermöglichen.
Art. 13 Einrichtungen und Verfahren
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.