Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung)
1 über das Informationssystem gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 für den Ausländerund den Asylbereich (BGIAA), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
(Art. 1 BGIAA) Diese Verordnung regelt für das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS), das der Bearbeitung der Personendaten aus dem Ausländerund Asylbereich dient:
- a. Struktur und Inhalt;
- b. die Meldepflichten;
- c. die Zugriffsrechte;
- d. die Bekanntgabe der Daten;
- e. den Datenschutz und die Informatiksicherheit.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
- a. Daten des Ausländerbereichs: Personendaten, die im Rahmen der Aufgaben nach den folgenden Erlassen bearbeitet werden:
2 3 4 Ausländerund Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG) , 1.
5 6 2. Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG),
1 2014-0943
7 3. Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen EU),
8 zur Änderung des EFTA-Übereinkom- 4. Abkommen vom 21. Juni 2001 mens (Freizügigkeitsabkommen EFTA),
9 5. die Schengenund Dublin-Assoziierungsabkommen; diese Abkommen sind in Anhang 4 aufgeführt;
- b. Daten des Asylbereichs: Personendaten, die im Rahmen der Aufgaben nach den folgenden Erlassen bearbeitet werden:
10 1. Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG),
11 2. Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
12 über die Rechtsstellung der 3. Übereinkommen vom 28. September 1954 Staatenlosen,
13 4. die Dublin-Assoziierungsabkommen;
- c. Ausländerinnen und Ausländer: Personen aus dem Ausländerund Asylbereich;
- d. Verschwinden: Personen aus dem Asylbereich, welche sich beim zuständigen Aufnahme-Kanton nicht gemeldet haben oder während eines laufenden Asylverfahrens an ihrem Aufenthaltsort nicht mehr zu erreichen sind;
- e. Wiederauftauchen: Personen aus dem Asylbereich, die als verschwunden galten, sich erneut bei den zuständigen Behörden melden oder während eines laufenden Asylverfahrens an ihrem Aufenthaltsort erneut erreichbar sind.
2. Abschnitt: Struktur und Inhalt von ZEMIS
Art. 3 Struktur von ZEMIS
1 ZEMIS umfasst folgende Subsysteme:
14 … a.
- b. ein automatisiertes Personendossierund Dokumentationssystem (eDossier).
2 Eine Suche in ZEMIS führt zu einer Online-Abfrage innerhalb des automatisierten
15 Polizeifahndungssystems (RIPOL).
3 Für die Rechnungsverwaltung verfügt ZEMIS über eine Schnittstelle zum vom
16 Staatssekretariat für Migration (SEM) benutzten Finanzinformationssystem.
Art. 4 Inhalt von ZEMIS
(Art. 4 BGIAA)
1 ZEMIS enthält zwei Teile:
- a. einen allgemeinen, allen zugriffsberechtigten Benutzerinnen und Benutzern zugänglichen Teil mit den Stammdaten;
- b. einen besonderen Teil, auf dessen Daten die Behörden oder beauftragte Dritte entsprechend ihren gesetzlichen Aufgaben (Benutzerprofile) Zugriff haben.
2 Der allgemeine Teil mit den Stammdaten setzt sich aus Personendaten der folgenden Kategorien zusammen:
- a. Personalien der betroffenen Person (Namen, Vornamen, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Zivilstand);
- b. Personennummer;
17 c. Versichertennummer nach Artikel 50 c des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
18 ber 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV-Versichertennummer).
3 In Anhang 1 werden die in ZEMIS enthaltenen Daten abschliessend aufgeführt und
19 die Berechtigungen zur Abfrage und Bearbeitung der Daten festgelegt.
4 20 …
3. Abschnitt: Meldepflichten
21 Art. 5 Meldungen der kantonalen und kommunalen Behörden (Art. 7 Abs. 1 und 4 BGIAA)
1 Die kantonalen und kommunalen Ausländerbehörden sowie die kantonalen und kommunalen Arbeitsmarktbehörden melden unverzüglich:
- a. die erstmaligen Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligungen sowie deren Erneuerung, Verlängerung, Änderung oder Widerruf und die arbeitsmarktlichen Vorentscheide;
- b. die Umwandlungen von Kurzaufenthaltsbewilligungen;
- c. die Stellenantritte sowie die Stellenund Berufswechsel im Kanton;
- d. die Austrittsmeldungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber;
- e. den Zu-, Umund Wegzug von Ausländerinnen und Ausländern;
- f. die neu erteilten Niederlassungsbewilligungen;
- g. die Verlängerung der Kontrollfristen der Ausländerausweise von Niedergelassenen und die übrigen Daten in diesen Ausweisen;
- h. die Geburten und die Todesfälle;
- i. die Adoptionen;
- j. die ordentlichen Einbürgerungen, die Bürgerrechtsfeststellungen und die Nichtigkeitserklärungen;
- k. die Änderungen und die Berichtigungen der Personalien;
- l. die Adressen der um eine Bewilligung ersuchenden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber;
- m. die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Artikel 1 des
22 Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die selbständig Erwerbstätigen, die keine Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung benötigen;
- n. das Verschwinden sowie das Wiederauftauchen von Personen im Asylbereich.
2 Die kantonalen und kommunalen Sozialhilfebehörden melden das Verschwinden sowie das Wiederauftauchen von Personen im Asylbereich.
23 Art. 6 Meldungen weiterer Behörden
24 (Art. 7 Abs. 1 und 2 BGIAA)
1 25 Folgende Behörden melden folgende Daten: . 26 das Staatssekretariat des Eidgenössischen Departements für auswärtige Ana gelegenheiten (EDA), die schweizerischen Auslandvertretungen sowie die Missionen: die Personendaten nach den Weisungen des SEM im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa, soweit diese Personendaten für die Er-
27 füllung der Aufgaben nach dem AIG und nach den Schengen-Assoziie-
28 rungsabkommen benötigt werden;
- b. die Grenzposten: die Personendaten über Rückweisungen und die Erteilung
29 von Ausnahmevisa. Das SEM erlässt hierüber Weisungen;
- c. die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone: die Listen von Ausländerinnen und Ausländern, bei denen eine vertiefte Prüfung von allfälligen Einreiseoder Aufenthaltsgesuchen erforderlich ist.
2 Das SEM kann Meldungen über Ausländerinnen und Ausländer aufnehmen, die aus der Schweiz ausgereist sind oder deren Aufenthaltsort nicht bekannt ist und die ihren öffentlich-rechtlichen Pflichten oder ihren Alimentenverpflichtungen nicht nachkommen.
30 Art. 6 a Daten zum Meldeverfahren im Hinblick auf eine kurzfristige Erwerbstätigkeit
1 31 Erfolgt die Meldung nach Artikel 6 des Entsendegesetzes vom 8. Oktober 1999 bis 32 oder Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs online, werden die entsprechenden Personendaten auf Servern des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements (EJPD) zwischengespeichert und dann an ZEMIS übermittelt.
2 Daten im Zwischenspeicher, die seit zwei Jahren nicht mehr aktualisiert worden sind, werden automatisch vernichtet.
Art. 7 Meldeverfahren und Erfassung der Daten
(Art. 7 Abs. 1 BGIAA)
1 Die Personendaten können gemeldet werden:
- a. online über am Rechner angeschlossene Datenendstationen;
- b. stapelweise auf elektronischen Datenträgern (z. B. Magnetband);
- c. in Papierform auf Meldeformularen.
2 Das SEM legt fest, unter welchen Voraussetzungen die Personendaten automatisiert gemeldet werden können und wie sie bei einer Online-Meldung vor der Übermittlung zu überprüfen sind (Plausibilitätstests).
3 33 Es erfasst die gemeldeten Daten unverzüglich in ZEMIS.
34 Art. 8 Daten über Beschwerden (Art. 8 BGIAA) Das Bundesverwaltungsgericht übermittelt dem SEM regelmässig in elektronischer Form die Daten über den Eingang und über die Erledigung von Beschwerden.
4. Abschnitt: Zugriff auf ZEMIS
Art. 9 Daten des Ausländerbereichs
(Art. 9 Abs. 1 BGIAA) Daten des Ausländerbereichs kann das SEM folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:
- a. den kantonalen und kommunalen Ausländerbehörden, den kantonalen und kommunalen Polizei-, Arbeitsmarktund Bürgerrechtsbehörden: für ihre Aufgaben im Ausländerbereich sowie den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden zur Personenidentifikation;
- b. folgenden Stellen im Bundesamt für Polizei (fedpol):
35 1. dem Rechtsdienst ausschliesslich zum Erlass von Verfügungen von Fernhaltemassnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicher-
36 heit der Schweiz nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS),
Fussnoten
[^1]: SR 142.51
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5615).
[^3]: SR 142.20
[^4]: Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^5]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 2577).
[^6]: SR 141.0
[^7]: SR 0.142.112.681
[^8]: SR 0.632.31
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^10]: SR 142.31
[^11]: SR 0.142.30
[^12]: SR 0.142.40
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^14]: Aufgehoben durch Anhang 4 der Visa-Informationssystem-Verordnung vom 18. Dez. 2013, mit Wirkung seit 20. Jan. 2014 (AS 2014 3).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundes- gesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 15. April 2017 (AS 2017 2177).
[^17]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6719).
[^18]: SR 831.10
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 933).
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007 (AS 2007 5615). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, mit Wirkung seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1453).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1453).
[^22]: SR 823.20
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 15. April 2017 (AS 2017 2177).
[^27]: SR 142.20
[^28]: Diese Abk. sind in Anhang 4 Ziff. 1 aufgeführt.
[^29]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^30]: Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin) (AS 2008 5421). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 933).
[^31]: SR 823.20
[^32]: SR 142.203
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Dez. 2011 (AS 2011 5197).
[^34]: Fassung gemäss Ziff. II 7 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesrats- verordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^35]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6305).
[^36]: SR 120
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