Verordnung vom 3. Mai 2006 über den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland (VSPA)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-05-03
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995[^1],

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Assistenzdienst der Armee zum Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen im Ausland.

Art. 2 Aufgaben und Einsatzvoraussetzungen

1 Die Truppe kann im Interesse der Schweiz für folgende Aufgaben eingesetzt werden:

2 Für diese Aufgaben wird das militärische Personal insbesondere der Aufklärungs- und Grenadierformationen der Armee sowie der Militärischen Sicherheit eingesetzt, das speziell dazu ausgebildet, ausgerüstet und vorbereitet ist, um solche Einsätze aus dem Stand oder nach kurzer Vorbereitung durchzuführen.

3 Die zuständigen Stellen sorgen dafür, dass bei der Vorbereitung und der Durchführung des Einsatzes das Völkerrecht beachtet wird.

Art. 3 Gesuchstellung

Die eidgenössischen Departemente richten ihre Gesuche um Armeeeinsätze nach Artikel 1 in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) an den Bundesrat. Soweit die zeitliche Dringlichkeit es erlaubt, werden die Gesuche im Sicherheitsausschuss des Bundesrates vorberaten.

Art. 4 Auftrag

1 Der Bundesrat entscheidet über das Gesuch underteilt den Auftrag für den Einsatz.

2 Der Auftrag regelt insbesondere:

Art. 5 Zuständigkeiten

1 Der Bundesrat bestimmt das zuständige Departement. In der Regel bestimmt er:

2 Das für den Einsatz zuständige Departement genehmigt den Operationsbefehl des Chefs der Armee und entscheidet über die Auslösung und die Beendigung des Einsatzes.

Art. 6 Berichterstattung

1 Das für den Einsatz zuständigeDepartement informiert umgehend die Präsidenten der Sicherheitspolitischen und Aussenpolitischen Kommissionen der Bundesversammlung über die Auslösung, die Ziele, den Verlauf und die Beendigung eines Einsatzes.

2 Vorbehalten bleibt Artikel 70 Absatz 2 des Militärgesetzes.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2006 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 510.10

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.