Protokoll von 1996 vom 7. November 1996 zum Übereinkommen von 1972 über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen (mit Anlagen)

Typ Andere
Veröffentlichung 1996-11-07
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Protokoll von 1996 zum Übereinkommen von 1972 über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen (Stand am 30. Mai 2006) Die Vertragsparteien dieses Protokolls, unter Hinweis auf die Notwendigkeit, die Meeresumwelt zu schützen und die nachhaltige Nutzung und Erhaltung der Meeresschätze zu fördern; in Anbetracht der diesbezüglich im Rahmen des Übereinkommens über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen

3 erzielten Erfolge und insbesondere der Entwicklung hin zu An- Stoffen von 1972 sätzen, die auf Massnahmen zur Vorbeugung und Verhütung gegründet sind; ferner in Anbetracht des diesbezüglich geleisteten Beitrags in Form ergänzender regionaler Übereinkünfte und innerstaatlicher Regelungen, die darauf ausgerichtet sind, die Meeresumwelt zu schützen, und die den besonderen Umständen und Bedürfnissen dieser Regionen und Staaten Rechnung tragen; in Bekräftigung des Wertes, der dem globalen Ansatz zur Regelung dieser Angelegenheiten zukommt, und insbesondere der Bedeutung einer fortgesetzten Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei der Durchführung des Übereinkommens und des Protokolls; in der Erkenntnis, dass es wünschenswert sein könnte, auf nationaler oder regionaler Ebene strengere Massnahmen in Bezug auf die Verhütung und Beseitigung der Verschmutzung der Meeresumwelt durch das Einbringen von Abfällen auf See zu ergreifen, als dies im Rahmen internationaler Übereinkommen oder anderer Übereinkünfte mit weltweiter Geltung derzeit vorgeschrieben ist; unter Berücksichtigung entsprechender internationaler Übereinkünfte und Massnahmen, insbesondere des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982, der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung sowie der Agenda 21; ferner in Anerkennung der Interessen und Möglichkeiten von Entwicklungsländern und insbesondere kleiner Inselstaaten, die Entwicklungsländer sind; in der Überzeugung, dass unverzüglich weitere internationale Vorkehrungen zur Verhütung, Verringerung und, sofern möglich, Beseitigung der durch das Einbringen von Abfällen verursachten Meeresverschmutzung getroffen werden können und müssen, um die Meeresumwelt zu schützen und zu erhalten und um menschliches Handeln so zu beeinflussen, dass das Ökosystem Meer auch weiterhin die rechtmässigen Nutzungen der See ermöglichen und die Bedürfnisse derzeitiger und künftiger Generationen erfüllen wird, sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: 1. Der Ausdruck «Übereinkommen» bezeichnet das Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 in der geänderten Fassung. 2. Der Ausdruck «Organisation» bezeichnet die Internationale Seeschifffahrts-Organisation. 3. Der Ausdruck «Generalsekretär» bezeichnet den Generalsekretär der Organisation. 4. 1. Der Ausdruck «Einbringen» (dumping) bezeichnet: 1. jede in die See erfolgende vorsätzliche Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Stoffen von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Bauwerken aus; 2. jede in die See erfolgende vorsätzliche Beseitigung von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Bauwerken; 3. jede Lagerung von Abfällen oder sonstigen Stoffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Bauwerken aus; 4. das Zurücklassen oder das Umkippen vor Ort von Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Bauwerken in der ausschliesslichen Absicht, eine vorsätzliche Beseitigung vorzunehmen. 2. Ausdruck «Einbringen» umfasst nicht: 1. die in die See erfolgende Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die mit dem normalen Betrieb von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Bauwerken sowie mit ihrer Ausrüstung zusammenhängen oder davon herrühren, mit Ausnahme von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die durch zur Beseitigung dieser Stoffe betriebene Schiffe, Luftfahrzeuge, Plattformen oder sonstige auf See errichtete Bauwerke befördert oder auf sie verladen werden, sowie von Abfällen und sonstigen Stoffen, die aus der Behandlung solcher Abfälle oder sonstigen Stoffe auf solchen Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen errichteten Bauwerken herrühren; 2. das Absetzen von Stoffen zu einem anderen Zweck als der blossen Beseitigung, sofern es nicht den Zielen dieses Protokolls widerspricht; 3. unbeschadet des Absatzes 4.1.4 das Zurücklassen von Stoffen auf See (z. B. Kabel, Rohrleitungen und Vorrichtungen zur Erforschung der See), die zu einem anderen Zweck als der blossen Beseitigung dort ausgesetzt werden. 3. Die Beseitigung oder Lagerung von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die unmittelbar oder mittelbar aus der Erforschung, der Ausbeutung und der damit zusammenhängenden, auf See durchgeführten Verarbeitung von mineralischen Schätzen des Meeresbodens herrühren, fällt nicht unter dieses Protokoll. 5. 1. Der Ausdruck «Verbrennung auf See» bezeichnet die Verbrennung an Bord eines Schiffes, einer Plattform oder eines sonstigen auf See errichteten Bauwerks von Abfällen oder sonstigen Stoffen zum Zweck ihrer vorsätzlichen Beseitigung durch thermische Vernichtung. 2. Der Ausdruck «Verbrennung auf See» umfasst nicht die Verbrennung von Abfällen oder sonstigen Stoffen an Bord eines Schiffes, einer Plattform oder eines sonstigen auf See errichteten Bauwerks, wenn diese Abfälle oder sonstigen Stoffe während des normalen Betriebs des Schiffes, der Plattform oder des sonstigen auf See errichteten Bauwerks anfielen. 6. Der Ausdruck «Schiffe und Luftfahrzeuge» bezeichnet Wasserfahrzeuge oder Fluggerät jeder Art. Er umfasst Luftkissenfahrzeuge und schwimmendes Gerät mit oder ohne Eigenantrieb. 7. Der Ausdruck «Meer» bzw. «See» bezeichnet alle Meeresgewässer mit Ausnahme der inneren Gewässer von Staaten sowie deren Meeresboden und seinen Untergrund; der Ausdruck umfasst jedoch keine unterhalb des Meeresbodens gelegenen Depots, die nur vom Land aus zugänglich sind. 8. Der Ausdruck «Abfälle oder sonstige Stoffe» bezeichnet Gegenstände und Stoffe jeder Art, jeder Form und jedes Typs. 9. Der Ausdruck «Erlaubnis» bezeichnet eine im Voraus und in Übereinstimmung mit den entsprechenden Massnahmen nach Artikel 4 Absatz 1.2 oder Artikel 8 Absatz

2 erteilte Genehmigung. 10. Der Ausdruck «Verschmutzung» bezeichnet die unmittelbar oder mittelbar durch menschliches Handeln verursachte Zuführung von Abfällen oder sonstigen Stoffen ins Meer, die nachteilige Folgen wie etwa eine Schädigung der lebenden Ressourcen und der Meeresökosysteme, eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit, eine Behinderung von Aktivitäten auf See einschliesslich der Fischerei und anderer rechtmässiger Nutzungen des Meeres, eine Beeinträchtigung des Gebrauchswerts des Meerwassers und eine Verringerung der Annehmlichkeiten der Umwelt hat oder haben kann.

Art. 2 Zielsetzungen

Die Vertragsparteien arbeiten einzeln und gemeinsam auf die Erhaltung der Meeresumwelt sowie auf ihren Schutz vor allen Ursachen der Verschmutzung hin und ergreifen im Rahmen ihrer wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten wirksame Massnahmen zur Verhütung, Verringerung und, sofern möglich, Beseitigung der durch das Einbringen oder Verbrennen von Abfällen oder sonstigen Stoffen auf See verursachten Meeresverschmutzung. Erforderlichenfalls stimmen sie ihre diesbezügliche Politik aufeinander ab.

Art. 3 Allgemeine Verpflichtungen
1.

Bei der Durchführung dieses Protokolls gehen die Vertragsparteien beim Schutz der Umwelt gegen das Einbringen von Abfällen oder sonstigen Stoffen von einem vorbeugenden Ansatz aus, wobei geeignete Verhütungsmassnahmen dann getroffen werden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass Abfälle oder sonstige Stoffe, die der Meeresumwelt zugeführt werden, Schäden verursachen können, selbst wenn es keinen schlüssigen Beweis für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Einträgen und ihren Auswirkungen gibt. 2. Unter Berücksichtigung des Ansatzes, demzufolge grundsätzlich der Verursacher selbst die Kosten der Verschmutzung zu tragen hat, bemüht sich jede Vertragspartei, solche Verfahrensweisen zu fördern, nach denen die Parteien, die von ihr eine Genehmigung zum Einbringen oder Verbrennen auf See erhalten haben, die Kosten für die Einhaltung der Anforderungen zur Verhütung und Bekämpfung der Verschmutzung im Rahmen der genehmigten Aktivitäten selbst übernehmen müssen, wobei das öffentliche Interesse gebührend zu berücksichtigen ist. 3. Bei der Durchführung dieses Protokolls verhalten sich die Vertragsparteien so, dass weder unmittelbar noch mittelbar Schäden oder mögliche Schäden von einem Teil der Umwelt auf einen anderen verlagert oder eine Verschmutzungsart in eine andere umgewandelt wird. 4. Dieses Protokoll ist nicht so auszulegen, als hindere es die Vertragsparteien, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht einzeln oder gemeinsam strengere Massnahmen zur Verhütung, Verringerung und, sofern möglich, Beseitigung der Verschmutzung zu ergreifen.

Art. 4 Einbringen von Abfällen oder sonstigen Stoffen
1.
  1. Die Vertragsparteien verbieten das Einbringen von Abfällen oder sonstigen Stoffen mit Ausnahme der in Anlage 1 aufgeführten Abfälle oder sonstigen Stoffe. 2. Das Einbringen der in Anlage 1 aufgeführten Abfälle oder sonstigen Stoffe bedarf einer Erlaubnis. Die Vertragsparteien ergreifen Verwaltungsoder Gesetzgebungsmassnahmen, um sicherzustellen, dass die Erteilung von Erlaubnissen und die hierfür geltenden Bedingungen den Bestimmungen der Anlage 2 entsprechen. Insbesondere sind alle Möglichkeiten zu berücksichtigen, um das Einbringen zugunsten von umweltfreundlicheren Alternativen zu vermeiden. 2. Dieses Protokoll ist nicht so auszulegen, als hindere es eine Vertragspartei, soweit sie selbst betroffen ist, das Einbringen von in Anlage 1 genannten Abfällen oder sonstigen Stoffen zu verbieten. Die Vertragspartei notifiziert derartige Massnahmen der Organisation.
Art. 5 Verbrennung auf See

Die Vertragsparteien verbieten die Verbrennung von Abfällen oder sonstigen Stoffen auf See.

Art. 6 Ausfuhr von Abfällen oder sonstigen Stoffen

Die Vertragsparteien erlauben nicht die Ausfuhr von Abfällen oder sonstigen Stoffen in andere Länder zum Zweck einer Einbringung oder Verbrennung auf See.

Art. 7 Innere Gewässer
1.

Unbeschadet jeder anderen Bestimmung dieses Protokolls bezieht sich dieses Protokoll nur in dem Umfang auf innere Gewässer, wie in den Absätzen 2 und 3 vorgesehen. 2. Jede Vertragspartei wendet nach eigenem Ermessen entweder die Bestimmungen dieses Protokolls an oder ergreift andere wirksame Genehmigungsund Regulierungsmassnahmen zur Bekämpfung der vorsätzlichen Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Stoffen in inneren Meeresgewässern, wenn diese Beseitigung, sofern sie auf See ausgeführt wurde, ein «Einbringen» oder eine «Verbrennung auf See» im Sinne des Artikels 1 darstellen würde. 3. Jede Vertragspartei soll der Organisation Informationen über Rechtsvorschriften und institutionelle Verfahren bezüglich der Durchführung, Einhaltung und Durchsetzung in inneren Meeresgewässern zur Verfügung stellen. Die Vertragsparteien sollen sich ferner nach Kräften bemühen, auf freiwilliger Basis zusammenfassende Berichte über den Typ und die Art der Stoffe zur Verfügung zu stellen, die in die inneren Meeresgewässer eingebracht werden.

Art. 8 Ausnahmen
1.

Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 finden keine Anwendung, wenn es notwendig ist, die Sicherheit von Menschenleben oder von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Bauwerken im Fall höherer Gewalt aufgrund von Schlechtwetter oder in Fällen, die eine Gefahr für Menschenleben oder eine unmittelbare Bedrohung von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Bauwerken darstellen, zu gewährleisten, wenn das Einbringen oder Verbrennen als einzige Möglichkeit zur Abwendung der Bedrohung erscheint und wenn der aus dem Einbringen oder Verbrennen entstehende Schaden aller Wahrscheinlichkeit nach geringer ist als der Schaden, der sonst eintreten würde. Dieses Einbringen oder Verbrennen ist so durchzuführen, dass das Risiko der Schädigung von Menschenleben oder der Tierund Pflanzenwelt des Meeres möglichst gering gehalten wird, und ist umgehend der Organisation zu melden. 2. Eine Vertragspartei kann abweichend von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 in Notlagen, die unzumutbare Gefahren für die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder die Meeresumwelt darstellen und keine andere Entscheidung zulassen, eine Ausnahmeerlaubnis erteilen. Zuvor konsultiert die Vertragspartei jedes andere Land oder alle anderen Länder, die wahrscheinlich betroffen werden, sowie die Organisation, die nach Konsultierung anderer Vertragsparteien und gegebenenfalls zuständiger internationaler Organisationen der Vertragspartei nach Artikel 18 Absatz 6 umgehend eine Empfehlung erteilt, wie am besten zu verfahren sei. Die Vertragspartei befolgt diese Empfehlungen, soweit dies innerhalb der für die notwendigen Massnahmen verfügbaren Zeit und im Rahmen der allgemeinen Verpflichtung, eine Schädigung der Meeresumwelt zu vermeiden, möglich ist, und teilt der Organisation die von ihr getroffenen Massnahmen mit. Die Vertragsparteien verpflichten sich zu gegenseitiger Hilfeleistung in derartigen Fällen. 3. Jede Vertragspartei kann auf ihre Rechte nach Absatz 2 bei oder nach der Ratifikation dieses Protokolls oder dem Beitritt dazu verzichten.

Art. 9 Erteilung von Erlaubnissen und Berichterstattung
1.

Jede Vertragspartei bezeichnet eine oder mehrere zuständige Behörden: 1. für die Erteilung von Erlaubnissen nach diesem Protokoll; 2. für das Führen von Unterlagen über Art und Menge aller mit Erlaubnis eingebrachten Abfälle oder sonstigen Stoffe und, sofern möglich, über die tatsächlich eingebrachten Mengen sowie über den Ort, den Zeitpunkt und die Methode des Einbringens; 3. für die ständige Überwachung des Zustands des Meeres für die Zwecke dieses Protokolls, die sie entweder allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Vertragsparteien und zuständigen internationalen Organisationen durchführen. 2. Die zuständige Behörde oder die zuständigen Behörden einer Vertragspartei erteilen nach diesem Protokoll Erlaubnisse für Abfälle oder sonstige Stoffe, die für das Einbringen oder nach Artikel 8 Absatz 2 für die Verbrennung auf See vorgesehen sind und die: 1. in ihrem Hoheitsgebiet geladen werden; 2. auf ein in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenes oder ihre Flagge führendes Schiff oder Luftfahrzeug im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaates dieses Protokolls geladen werden. 3. Bei der Erteilung von Erlaubnissen befolgen die zuständige Behörde beziehungsweise die zuständigen Behörden Artikel 4 und solche zusätzlichen Kriterien, Massnahmen und Bedingungen, die sie als zweckdienlich ansehen. 4. Jede Vertragspartei teilt der Organisation und gegebenenfalls anderen Vertragsparteien unmittelbar oder durch ein aufgrund einer regionalen Übereinkunft errichtetes Sekretariat folgendes mit: 1. die in den Absätzen 1.2 und 1.3 bezeichneten Informationen; 2. die Verwaltungsund Gesetzgebungsmassnahmen, die zur Durchführung dieses Protokolls getroffen wurden, einschliesslich einer Zusammenfassung der Durchsetzungsmassnahmen; 3. die Wirksamkeit der in Absatz 4.2 aufgeführten Massnahmen sowie Probleme, die bei ihrer Anwendung aufgetreten sind. Die in den Absätzen 1.2 und 1.3 aufgeführten Informationen sind einmal jährlich vorzulegen. Die in den Absätzen 4.2 und 4.3 aufgeführten Informationen sind in regelmässigen Abständen vorzulegen. 5. Mitteilungen, die nach den Absätzen 4.2 und 4.3 vorgelegt werden, sind von einer geeigneten nachgeordneten Stelle auszuwerten, die auf der Sitzung der Vertragsparteien bestimmt wird. Diese Stelle teilt ihre Schlussfolgerungen einer entsprechenden Sitzung oder Sondersitzung der Vertragsparteien mit.

Art. 10 Anwendung und Durchsetzung
1.

Jede Vertragspartei wendet die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Massnahmen an: 1. auf alle Schiffe und Luftfahrzeuge, die in ihrem Hoheitsgebiet eingetragen sind oder ihre Flagge führen; 2. auf alle Schiffe und Luftfahrzeuge, die in ihrem Hoheitsgebiet Abfälle oder sonstige Stoffe zum Zweck des Einbringens oder der Verbrennung auf See laden; 3. auf alle Schiffe, Luftfahrzeuge und Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Bauwerke, von denen ein Einbringen oder eine Verbrennung auf See in Gebieten angenommen wird, in denen sie nach dem Völkerrecht befugt ist, Hoheitsrechte auszuüben. 2. Jede Vertragspartei trifft geeignete Massnahmen nach dem Völkerrecht zur Verhütung und, sofern erforderlich, Bestrafung von Verstössen gegen dieses Protokoll. 3. Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Entwicklung von Verfahren zur wirksamen Anwendung dieses Protokolls in Gebieten, die nicht zum Hoheitsbereich eines Staates gehören, einschliesslich Verfahren zur Meldung von Schiffen und Luftfahrzeugen, die beim gegen dieses Protokoll verstossenden Einbringen oder Verbrennen auf See beobachtet worden sind, zusammenzuarbeiten. 4. Dieses Protokoll findet keine Anwendung auf Schiffe und Luftfahrzeuge, denen nach dem Völkerrecht Staatenimmunität zusteht. Jedoch stellt jede Vertragspartei durch geeignete Massnahmen sicher, dass derartige, ihr gehörende oder von ihr betriebene Schiffe und Luftfahrzeuge in Übereinstimmung mit Ziel und Zweck dieses Protokolls handeln, und macht der Organisation entsprechende Mitteilung. 5. Ein Staat kann zum Zeitpunkt seiner Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, oder zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, dass er die Bestimmungen dieses Protokolls auf seine in Absatz 4 genannten Schiffe und Luftfahrzeuge anwenden wird, wobei anerkannt wird, dass nur dieser Staat die genannten Bestimmungen gegen solche Schiffe und Luftfahrzeuge durchsetzen darf.

Art. 11 Einhaltungsverfahren
1.

Spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls legt die Sitzung der Vertragsparteien die Verfahren und Mechanismen fest, die erforderlich sind, um die Einhaltung dieses Protokolls zu bewerten und zu fördern. Diese Verfahren und Mechanismen sind im Hinblick auf die Ermöglichung eines umfassenden und offenen Informationsaustausches in konstruktiver Weise zu entwickeln. 2. Die Sitzung der Vertragsparteien kann nach der umfassenden Prüfung aller nach diesem Protokoll vorgelegten Informationen sowie aller aus Verfahren oder Mechanismen nach Absatz 1 hervorgegangenen Empfehlungen Vertragsparteien und Nichtvertragsparteien Rat, Unterstützung oder Zusammenarbeit anbieten.

Art. 12 Regionale Zusammenarbeit

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.