Verordnung des EFD vom 8. Juni 2006 über den Schlüssel zur Verteilung des Kantonsanteils am EU-Steuerrückbehalt auf die Kantone
Das Eidgenössische Finanzdepartement,
gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 des Zinsbesteuerungsgesetzes vom
Dezember 2004[^1],
verordnet:
Art. 1
Der Schlüssel zur Verteilung des den Kantonen zustehenden Anteils am EU‑Steuerrückbehalt auf die einzelnen Kantone entspricht demjenigen von Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965[^2] über die Verrechnungssteuer.
Art. 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 641.91
[^2]: SR 642.21
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