Verordnung vom 9. Juni 2006 über sicherheitstechnisch klassierte Behälter und Rohrleitungen in Kernanlagen (VBRK)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-06-09
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf Artikel 101 Absatz 1 des Kernenergiegesetzes

1 (KEG), vom 21. März 2003 verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Planung, Herstellung, Montage, Inbetriebsetzung sowie den Betrieb von sicherheitstechnisch klassierten Behältern und Rohrleitungen, deren Abstützungen und druckhaltenden Ausrüstungsteilen für die Verwendung in Kernanlagen (BRK).

2 Zu den BRK gehören auch folgende Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion, die zum Schutz von BRK bei einem Überschreiten der zulässigen Grenzen bestimmt sind:

3 Die Verordnung gilt nicht für Geräte, die in den Geltungsbereich der Bestimmungen für die Beförderung gefährlicher Güter fallen.

4 Im Übrigen gelten die Vorschriften der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember

2 2004 (KEV).

Art. 2 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung bedeuten:

2. Abschnitt: Sicherheit und Instandhaltung

Art. 3 Anforderungen an die Sicherheit

1 Die Anforderungen an die Sicherheit der BRK sind im Anhang 1 aufgeführt.

2 Die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die Sicherheit der BRK in Richtlinien zu regeln.

Art. 4 Anforderungen an die Instandhaltung

1 Die BRK sind gemäss den Angaben des Herstellers und unter Berücksichtigung der Betriebsanforderungen und der Betriebserfahrung fachgerecht in Stand zu halten. Dabei ist den jeweiligen Einsatzbedingungen Rechnung zu tragen. Sie müssen nach einem im Voraus festgelegten, systematischen Programm regelmässig gewartet und überprüft werden.

2 Zusätzliche Prüfungen sind vorzunehmen nach meldepflichtigen Ereignissen und Befunden, welche die Sicherheit der BRK beeinträchtigen könnten.

3 Die Anforderungen an die wiederkehrenden Prüfungen der BRK sind im Anhang 2 aufgeführt.

4 Die HSK wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die Instandhaltung der BRK in Richtlinien zu regeln.

3. Abschnitt: Technische Normen und Unterlagen

Art. 5 Technische Normen

1 Die HSK bezeichnet technische Regeln, welche geeignet sind, die Anforderungen der BRK an die Sicherheit und die Instandhaltung zu konkretisieren.

2 Soweit möglich bezeichnet sie international harmonisierte Normen.

Art. 6 Sprache der Unterlagen

1 Die Bedienungsund Instandhaltungsanleitungen müssen in den schweizerischen Amtssprachen der Landesteile abgefasst sein, in denen die BRK verwendet werden.

2 Weitere technische Unterlagen sind in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch zu halten.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 7 Anpassungen der Anhänge

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann die Anhänge der technischen oder internationalen Entwicklung anpassen.

Art. 8 Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

3 1. Verordnung vom 9. April 1925 betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen

Art. 4 Ziff. 1 Bst. d

...

Art. 5 Ziff. 3

...

4 betreffend Aufstellung und Betrieb 2. Verordnung vom 19. März 1938 von Druckbehältern

Art. 4 Bst. d

...

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 732.1

[^2]: SR 732.11

[^3]: SR 832.312.11 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

[^4]: SR 832.312.12 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

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