Verordnung vom 9. Juni 2006 über die Anforderungen an das Personal von Kernanlagen (VAPK)
gestützt auf die Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b und 101 Absatz 1
1 und des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003
2 Artikel 47 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991 , verordnet:
1. Kapitel: Gegenstand
Art. 1
Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Qualifikation, Ausbildung und Eignung des Personals von Kernanlagen, das für die nukleare Sicherheit von Bedeutung ist, sowie die Zulassung des zulassungspflichtigen Personals.
2. Kapitel: Personal von Kernkraftwerken
Art. 2 Inhaber/Inhaberin der Stelle für den technischen Betrieb
1 Der Inhaber oder die Inhaberin der Stelle für den technischen Betrieb nach Arti-
3 kel 30 Absatz 4 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV) muss über folgende Qualifikation verfügen:
- a. eine abgeschlossene Ausbildung an einer schweizerischen oder gleichwertigen ausländischen Hochschule oder Fachhochschule in einem technischen oder einem mathematisch-naturwissenschaftlichen Fach;
- b. die erforderlichen Kenntnisse der Reaktorsicherheit, des Strahlenschutzes, der Sicherung, des Aufbaus des Kraftwerks, des Betriebsund Störfallverhaltens des Kraftwerks, sowie kraftwerksinterner Vorschriften und schweizerischer und internationaler Vorschriften und Empfehlungen;
- c. mindestens zwei Jahre Führungserfahrung;
- d. ein Jahr Erfahrung im Kernkraftwerk, in dem er oder sie als Inhaber oder Inhaberin der Stelle für den technischen Betrieb tätig sein soll.
2 Er oder sie muss sich persönlich und gesundheitlich für diese Funktion eignen (Art. 23 und 24).
3 Die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungsabschlüsse.
Art. 3 Leiter/Leiterinnen sicherheitsund sicherungsrelevanter
Organisationseinheiten
1 4 Leiter und Leiterinnen von Organisationseinheiten nach Artikel 30 Absatz 2 KEV müssen über folgende Qualifikation verfügen:
- a. eine abgeschlossene Ausbildung an einer schweizerischen oder gleichwertigen ausländischen Hochschule, Fachhochschule oder Technikerschule in einer der jeweiligen Aufgabe entsprechenden Fachrichtung;
- b. die für ihre Tätigkeit erforderlichen technischen und naturwissenschaftlichen Kenntnisse, Kenntnisse der Reaktorsicherheit, des Strahlenschutzes, des Aufbaus des Kraftwerks, kraftwerksinterner Vorschriften und schweizerischer und internationaler Vorschriften und Empfehlungen sowie der Bedeutung menschlicher Faktoren für die nukleare Sicherheit;
- c. für den Leiter oder die Leiterin der für den Betrieb der Anlage zuständigen Organisationseinheit zudem zum Zeitpunkt der Funktionsübernahme: 1. eine Zulassung als Pikettingenieur oder Pikettingenieurin, oder 2. einen technischen Hochschulabschluss und vier Jahre Erfahrung auf technischem Gebiet im jeweiligen Kernkraftwerk sowie eine bestandene Pikettingenieur-Zulassungsprüfung nach den Artikeln 27 und 28 Absatz 3; das Bestehen der Prüfung führt nicht zu einer Zulassung als Pikettingenieur;
- d. für den Leiter oder die Leiterin der Ausbildung des zulassungspflichtigen Betriebspersonals zudem zum Zeitpunkt der Funktionsübernahme eine Zulassung als Pikettingenieur oder Pikettingenieurin;
- e. für den Leiter oder die Leiterin der Organisationseinheit Strahlenschutz zudem die Anerkennung der HSK als Strahlenschutzsachverständiger oder Strahlenschutzsachverständige;
- f. für den Leiter oder die Leiterin der Organisationseinheit, der die Betriebswache unterstellt ist, zudem Kenntnisse der Sicherung.
2 Sie müssen sich persönlich und gesundheitlich für diese Funktion eignen (Art. 23 und 24).
3 Die HSK entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungsabschlüsse.
Art. 4 Stellvertreter/Stellvertreterinnen
Stellvertreter oder Stellvertreterinnen müssen die Anforderungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und b und Absatz 2 oder nach Artikel 3 erfüllen.
Art. 5 Sicherungsbeauftragter/Sicherungsbeauftragte
1 Der oder die Sicherungsbeauftragte bearbeitet die technischen, personellen und organisatorischen Belange der Sicherung des Kernkraftwerks. Er oder sie ist Kontaktperson zum Bundesamt für Energie (BFE) und zur kantonalen Polizei.
2 Der oder die Sicherungsbeauftragte muss über folgende Qualifikation verfügen:
- a. eine abgeschlossene Ausbildung an einer schweizerischen oder gleichwertigen ausländischen Hochschule, Fachhochschule, Technikerschule oder mindestens zwei Jahre Führungserfahrung in einem Polizeikorps oder einer vergleichbaren Sicherheitsorganisation;
- b. Zusatzausbildungen über den physischen Schutz von Anlagen;
- c. vertiefte Kenntnisse von technischen und organisatorischen Sicherungsmassnahmen des Kernkraftwerks.
3 Er oder sie muss sich persönlich und gesundheitlich für diese Funktion eignen (Art. 23 und 24).
4 Das BFE entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungsabschlüsse.
Art. 6 Reaktoroperateure/Reaktoroperateurinnen
1 Reaktoroperateure und Reaktoroperateurinnen führen Schalthandlungen und Überwachungsaufgaben im Kommandoraum nach den Betriebsvorschriften oder auf Anweisung des Schichtchefs oder der Schichtchefin aus. Wenn schnelles Eingreifen notwendig ist, handeln sie in Übereinstimmung mit den anlagespezifischen Vorschriften auch ohne Anweisung.
2 Ein Reaktoroperateur oder eine Reaktoroperateurin muss über folgende Qualifikation verfügen:
- a. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis gemäss Berufsbildungsgesetz vom
5 13. Dezember 2002 oder einen gleichwertigen ausländischen Ausbildungsabschluss oder eine abgeschlossene technische oder naturwissenschaftliche Ausbildung an einer schweizerischen oder gleichwertigen ausländischen Technikerschule, Fachhochschule oder Hochschule;
- b. eine Grundausbildung in Kernphysik, Reaktorphysik, Thermohydraulik, Reaktortechnik und Reaktorsicherheit sowie Strahlenschutz;
- c. eine Ausbildung über Aufbau und Funktion der Systeme sowie der Vorschriften des Kernkraftwerks, in dem er oder sie als Reaktoroperateur oder Reaktoroperateurin tätig sein soll;
- d. eine auf seine oder ihre Funktion zugeschnittene Ausbildung an einem Schulungssimulator, der das Anlageverhalten des Kernkraftwerks, in dem er oder sie als Reaktoroperateur oder Reaktoroperateurin tätig sein soll, im Normalbetrieb und bei Auslegungsstörfällen realitätsnah abbildet und dessen Bedienungsoberfläche jener im Kommandoraum in hohem Mass entspricht;
- e. mindestens ein Jahr Schichtdiensterfahrung bei der für den Betrieb der Anlage zuständigen Organisationseinheit im Kernkraftwerk, in dem er oder sie als Reaktoroperateur tätig sein wird; diese Dauer verkürzt sich auf sechs Monate bei Personen mit abgeschlossener Ausbildung an einer schweizerischen oder gleichwertigen ausländischen Hochschule oder Fachhochschule sowie bei Personen mit zwei Jahren Erfahrung als Anlageoperateur oder Anlageoperateurin in einem anderen Kernkraftwerk; bei einer Neuanlage kann die HSK die Mitarbeit bei der Errichtung und Inbetriebnahme als Praxiserfahrung anerkennen.
3 Er oder sie muss sich persönlich und gesundheitlich für diese Funktion eignen (Art. 23 und 24).
4 Die HSK entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungsabschlüsse.
5 Die HSK wird beauftragt, detaillierte Anforderungen an die kerntechnische Grundausbildung und an die anlagenspezifische Ausbildung in einer Richtlinie zu regeln.
Art. 7 Schichtchefs/Schichtchefinnen
1 Schichtchefs und Schichtchefinnen führen die Schichtgruppe und haben während ihres Dienstes die Verantwortung für den bestimmungsgemässen Betrieb des Kernkraftwerks und für den Strahlenschutz bei Abwesenheit der zuständigen Strahlenschutzfachkraft.
2 Der Schichtchef oder die Schichtchefin muss über folgende Qualifikation verfügen:
- a. eine Ausbildung zum Schichtchef-Anwärter oder zur Schichtchef-Anwärterin in demjenigen Kernkraftwerk, in dem er oder sie als Schichtchef oder Schichtchefin tätig sein wird, insbesondere in den Bereichen Führung und Organisation;
- b. eine weiterführende Ausbildung über die Anlage, den Normalbetrieb, die Störund Notfälle, den Strahlenschutz und die Notfallorganisation;
- c. eine auf seine oder ihre Funktion zugeschnittene Ausbildung an einem Schulungssimulator, der das Anlageverhalten des Kernkraftwerks, in dem er oder sie als Schichtchef oder Schichtchefin tätig sein soll, im Normalbetrieb und bei Auslegungsstörfällen realitätsnah abbildet und dessen Bedienungsoberfläche jener im Kommandoraum in hohem Mass entspricht;
- d. mindestens zwei Jahre Erfahrung als Reaktoroperateur oder Reaktoroperateurin im Kernkraftwerk, in welchem er oder sie als Schichtchef oder Schichtchefin tätig sein soll; bei einer Neuanlage kann die HSK die Mitarbeit bei der Errichtung und Inbetriebnahme als Praxiserfahrung anerkennen.
3 Er oder sie muss sich persönlich und gesundheitlich für diese Funktion eignen (Art. 23 und 24).
4 Die HSK wird beauftragt, detaillierte Anforderungen an die anlagenspezifische Ausbildung in einer Richtlinie zu regeln.
Art. 8 Pikettingenieure/Pikettingenieurinnen
1 Der diensthabende Pikettingenieur oder die diensthabende Pikettingenieurin ist in den im Kraftwerksreglement vorgesehenen Fällen für die Betriebsführung verantwortlich. In Notfällen übernimmt er oder sie die Notfallleitung bis zu seiner oder ihrer Ablösung durch den Notfallstab.
2 Der Pikettingenieur oder die Pikettingenieurin muss über folgende Qualifikation verfügen:
- a. eine abgeschlossene Ausbildung an einer schweizerischen oder gleichwertigen ausländischen Hochschule oder Fachhochschule;
- b. eine Ausbildung zum Pikettingenieur-Anwärter oder zur Pikettingenieur- Anwärterin im Kernkraftwerk, in dem er oder sie als Pikettingenieur oder Pikettingenieurin tätig sein soll, insbesondere in den Bereichen Führung unter erschwerten Bedingungen, Auslegungsbasis der Anlage, Störfallund Unfallabläufe und deren radiologische Auswirkungen, Strahlenschutz und Notfallorganisation;
- c. die für seine oder ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der Sicherung;
- d. eine auf seine oder ihre Funktion zugeschnittene Ausbildung an einem Schulungssimulator, der das Anlageverhalten des Kernkraftwerks, in dem er oder sie als Pikettingenieur oder Pikettingenieurin tätig sein soll, im Normalbetrieb und bei Auslegungsstörfällen realitätsnah abbildet und dessen Bedienungsoberfläche jener im Kommandoraum in hohem Mass entspricht;
- e. mindestens ein Jahr Erfahrung als Dienst habender Schichtchef oder Dienst habende Schichtchefin im Kernkraftwerk, in welchem er oder sie als Pikettingenieur oder Pikettingenieurin tätig sein soll; bei einer Neuanlage kann die HSK die Mitarbeit bei der Errichtung und Inbetriebnahme als Praxiserfahrung anerkennen.
3 Er oder sie muss sich persönlich und gesundheitlich für diese Funktion eignen (Art. 23 und 24).
4 Die HSK entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungsabschlüsse.
5 6 Die Aufsichtsbehörden nach Artikel 6 KEV werden beauftragt, detaillierte Anforderungen an die anlagenspezifische Ausbildung in einer Richtlinie zu regeln.
Art. 9 Funktionsübergreifende Kompetenzen
1 Ein Pikettingenieur oder eine Pikettingenieurin darf auch Aufgaben des Schichtchefs oder der Schichtchefin wahrnehmen, wenn die letzte erfolgreiche Requalifikation als Schichtchef oder Schichtchefin weniger als 4 Jahre zurück liegt und er oder sie in den letzten 12 Monaten während mindestens 20 Tagen als Schichtchef oder Schichtchefin im Einsatz war.
2 Ein Schichtchef oder eine Schichtchefin darf auch Aufgaben eines Reaktoroperateurs oder einer Reaktoroperateurin wahrnehmen.
3 Ein Reaktoroperateur oder eine Reaktoroperateurin darf während kurzer Zeit die Aufgaben des Schichtchefs oder der Schichtchefin ausüben; die Voraussetzungen dafür sind im Kraftwerksreglement festzulegen.
Art. 10 Anlagenoperateure/Anlagenoperateurinnen
1 Anlagenoperateure und Anlagenoperateurinnen führen nach Vorschrift oder auf Anweisung des Schichtchefs oder der Schichtchefin beziehungsweise eines Reaktoroperateurs oder einer Reaktoroperateurin Kontrollen und Schalthandlungen in der Anlage aus.
2 Ein Anlagenoperateur oder eine Anlagenoperateurin muss über folgende Qualifikation verfügen:
- a. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis gemäss Berufsbildungsgesetz vom
7 oder einen gleichwertigen ausländischen Ausbildungs- 13. Dezember 2002 abschluss oder eine abgeschlossene technische oder naturwissenschaftliche Ausbildung an einer schweizerischen oder gleichwertigen ausländischen Technikerschule, Fachhochschule oder Hochschule;
- b. eine anlagenund funktionsspezifische Ausbildung vor dem selbstständigen Einsatz in der Anlage, die insbesondere das Bewusstsein für die Sicherheit stärkt.
3 Er oder sie muss sich persönlich und gesundheitlich für diese Funktion eignen (Art. 23 und 24).
4 Die HSK entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungsabschlüsse.
5 Die HSK wird beauftragt, Anforderungen an die anlagenund funktionsspezifische Ausbildung in einer Richtlinie zu regeln.
Art. 11 Instandhaltungspersonal
1 Das Instandhaltungspersonal führt nach Vorschrift oder auf Anweisung selbständig Kontroll-, Wartungsund Reparaturarbeiten an den Ausrüstungen, Systemen und Bauwerken der Anlage durch.
2 Das Instandhaltungspersonal benötigt für selbständig durchgeführte Arbeiten drei Jahre Berufspraxis auf dem jeweiligen Fachgebiet.
3 Für seine Aufgaben ist es anlagenspezifisch auszubilden. Die Ausbildung soll insbesondere das Bewusstsein für die Sicherheit stärken.
4 Die HSK wird beauftragt, Anforderungen an das Instandhaltungspersonal in einer Richtlinie zu regeln.
Art. 12 Übriges technisch-wissenschaftliches Personal
1 Das Personal, das insbesondere für technische Unterstützung, Brennstoffbewirtschaftung, Kernauslegung, Kernüberwachung, Wasserchemie, Alterungsüberwachung, Anlagenänderungen, die Gestaltung von Bedienungsoberflächen und Arbeitsabläufen, Sicherheitsanalysen und die Auswertung von Betriebserfahrung zuständig ist, muss über einen seinen Aufgaben entsprechenden Ausbildungsstand verfügen.
2 Für seine Aufgaben ist es anlagenspezifisch auszubilden. Die Ausbildung soll insbesondere das Bewusstsein für die Sicherheit stärken.
3 8 Die Aufsichtsbehörden nach Artikel 6 KEV werden beauftragt, Anforderungen an das technisch-wissenschaftliche Personal in einer Richtlinie zu regeln.
Art. 13 Im Auftragsverhältnis tätige Personen
1 Der Inhaber einer Bauoder Betriebsbewilligung (Bewilligungsinhaber) hat Vorkehrungen zu treffen, damit Auftragnehmer für Arbeiten im Kernkraftwerk ausschliesslich Personen einsetzen, die über einen ihren Aufgaben angemessenen Ausbildungsstand verfügen.
2 Er hat diese Personen anlagenspezifisch zu instruieren. Die Instruktion soll insbesondere das Bewusstsein für die Sicherheit stärken.
3 Die HSK wird beauftragt, Anforderungen an im Auftragsverhältnis tätige Personen in einer Richtlinie zu regeln.
3. Kapitel: Personal anderer Kernanlagen als Kernkraftwerke
1. Abschnitt: Personal von Forschungsreaktoren
Art. 14 Inhaber/Inhaberin der Stelle für den technischen Betrieb
1 Der Inhaber oder die Inhaberin der Stelle für den technischen Betrieb nach Arti-
9 kel 30 Absatz 4 KEV muss über folgende Qualifikation verfügen:
- a. eine abgeschlossene Ausbildung an einer schweizerischen oder gleichwertigen ausländischen Hochschule oder Fachhochschule in einem technischen oder einem mathematisch-naturwissenschaftlichen Fach;
- b. die für seine oder ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der Reaktorsicherheit, des Strahlenschutzes, der Sicherung, des Aufbaus des Reaktors, der Durchführung von Experimenten, des Betriebsund Störfallverhaltens des Reaktors, sowie anlageinterner Vorschriften und schweizerischer und internationaler Vorschriften und Empfehlungen.
2 Er oder sie muss sich persönlich und gesundheitlich für diese Funktion eignen (Art. 23 und 24).
3 Die HSK entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungsabschlüsse.
Art. 15 Reaktoroperateure/Reaktoroperateurinnen
1 Reaktoroperateure und Reaktoroperateurinnen führen Schalthandlungen aus und nehmen Überwachungsaufgaben wahr. Sie sind während des Dienstes verantwortlich für den bestimmungsgemässen Betrieb nach Anweisung des Reaktorphysikers oder der Reaktorphysikerin beziehungsweise des Reaktortechnikers oder der Reaktortechnikerin.
2 Ein Reaktoroperateur oder eine Reaktoroperateurin muss über folgende Qualifikation verfügen:
- a. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis gemäss Berufsbildungsgesetz vom
10 13. Dezember 2002 oder einen gleichwertigen ausländischen Ausbildungsabschluss oder eine abgeschlossene technische oder naturwissenschaftliche Ausbildung an einer schweizerischen oder gleichwertigen ausländischen Technikerschule, Fachhochschule oder Hochschule;
- b. eine Grundausbildung in Kernphysik, Reaktorphysik, Thermohydraulik, Reaktortechnik und Reaktorsicherheit sowie Strahlenschutz;
- c. Kenntnisse des Aufbaus und der Funktion der Systeme und Vorschriften des Reaktors, in dem er oder sie als Reaktoroperateur oder Reaktoroperateurin tätig sein soll;
- d. eine auf seine oder ihre Funktion zugeschnittene praktische Ausbildung am Reaktor, in dem er oder sie als Reaktoroperateur oder Reaktoroperateurin tätig sein soll.
3 Er oder sie muss sich persönlich und gesundheitlich für diese Funktion eignen (Art. 23 und 24).
4 Die HSK entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungsabschlüsse.
5 Die HSK wird beauftragt, detaillierte Anforderungen an die kerntechnische Grundausbildung und an die anlagenspezifische Ausbildung in einer Richtlinie zu regeln.
Art. 16 Reaktortechniker/Reaktortechnikerinnen
1 Reaktortechniker und Reaktortechnikerinnen führen Schalthandlungen aus und nehmen Überwachungsaufgaben wahr. Sie nehmen innerhalb vorgegebener Spezifikationen Änderungen am Reaktorkern vor. Sie sind während des Dienstes verantwortlich für den bestimmungsgemässen Betrieb.
2 Ein Reaktortechniker oder eine Reaktortechnikerin muss über folgende Qualifikation verfügen:
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