Verordnung vom 9. Juni 2006 über die Anforderungen an das Personal von Kernanlagen (VAPK)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-06-09
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf die Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b und 101 Absatz 1

1 und des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003

2 Artikel 47 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991 , verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Qualifikation, Ausbildung und Eignung des Personals von Kernanlagen, das für die nukleare Sicherheit von Bedeutung ist, sowie die Zulassung des zulassungspflichtigen Personals.

2. Kapitel: Personal von Kernkraftwerken

Art. 2 Inhaber/Inhaberin der Stelle für den technischen Betrieb

1 Der Inhaber oder die Inhaberin der Stelle für den technischen Betrieb nach Arti-

3 kel 30 Absatz 4 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV) muss über folgende Qualifikation verfügen:

2 Er oder sie muss sich persönlich und gesundheitlich für diese Funktion eignen (Art. 23 und 24).

3 Die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungsabschlüsse.

Art. 3 Leiter/Leiterinnen sicherheitsund sicherungsrelevanter

Organisationseinheiten

1 4 Leiter und Leiterinnen von Organisationseinheiten nach Artikel 30 Absatz 2 KEV müssen über folgende Qualifikation verfügen:

2 Sie müssen sich persönlich und gesundheitlich für diese Funktion eignen (Art. 23 und 24).

3 Die HSK entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungsabschlüsse.

Art. 4 Stellvertreter/Stellvertreterinnen

Stellvertreter oder Stellvertreterinnen müssen die Anforderungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und b und Absatz 2 oder nach Artikel 3 erfüllen.

Art. 5 Sicherungsbeauftragter/Sicherungsbeauftragte

1 Der oder die Sicherungsbeauftragte bearbeitet die technischen, personellen und organisatorischen Belange der Sicherung des Kernkraftwerks. Er oder sie ist Kontaktperson zum Bundesamt für Energie (BFE) und zur kantonalen Polizei.

2 Der oder die Sicherungsbeauftragte muss über folgende Qualifikation verfügen:

3 Er oder sie muss sich persönlich und gesundheitlich für diese Funktion eignen (Art. 23 und 24).

4 Das BFE entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungsabschlüsse.

Art. 6 Reaktoroperateure/Reaktoroperateurinnen

1 Reaktoroperateure und Reaktoroperateurinnen führen Schalthandlungen und Überwachungsaufgaben im Kommandoraum nach den Betriebsvorschriften oder auf Anweisung des Schichtchefs oder der Schichtchefin aus. Wenn schnelles Eingreifen notwendig ist, handeln sie in Übereinstimmung mit den anlagespezifischen Vorschriften auch ohne Anweisung.

2 Ein Reaktoroperateur oder eine Reaktoroperateurin muss über folgende Qualifikation verfügen:

5 13. Dezember 2002 oder einen gleichwertigen ausländischen Ausbildungsabschluss oder eine abgeschlossene technische oder naturwissenschaftliche Ausbildung an einer schweizerischen oder gleichwertigen ausländischen Technikerschule, Fachhochschule oder Hochschule;

3 Er oder sie muss sich persönlich und gesundheitlich für diese Funktion eignen (Art. 23 und 24).

4 Die HSK entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungsabschlüsse.

5 Die HSK wird beauftragt, detaillierte Anforderungen an die kerntechnische Grundausbildung und an die anlagenspezifische Ausbildung in einer Richtlinie zu regeln.

Art. 7 Schichtchefs/Schichtchefinnen

1 Schichtchefs und Schichtchefinnen führen die Schichtgruppe und haben während ihres Dienstes die Verantwortung für den bestimmungsgemässen Betrieb des Kernkraftwerks und für den Strahlenschutz bei Abwesenheit der zuständigen Strahlenschutzfachkraft.

2 Der Schichtchef oder die Schichtchefin muss über folgende Qualifikation verfügen:

3 Er oder sie muss sich persönlich und gesundheitlich für diese Funktion eignen (Art. 23 und 24).

4 Die HSK wird beauftragt, detaillierte Anforderungen an die anlagenspezifische Ausbildung in einer Richtlinie zu regeln.

Art. 8 Pikettingenieure/Pikettingenieurinnen

1 Der diensthabende Pikettingenieur oder die diensthabende Pikettingenieurin ist in den im Kraftwerksreglement vorgesehenen Fällen für die Betriebsführung verantwortlich. In Notfällen übernimmt er oder sie die Notfallleitung bis zu seiner oder ihrer Ablösung durch den Notfallstab.

2 Der Pikettingenieur oder die Pikettingenieurin muss über folgende Qualifikation verfügen:

3 Er oder sie muss sich persönlich und gesundheitlich für diese Funktion eignen (Art. 23 und 24).

4 Die HSK entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungsabschlüsse.

5 6 Die Aufsichtsbehörden nach Artikel 6 KEV werden beauftragt, detaillierte Anforderungen an die anlagenspezifische Ausbildung in einer Richtlinie zu regeln.

Art. 9 Funktionsübergreifende Kompetenzen

1 Ein Pikettingenieur oder eine Pikettingenieurin darf auch Aufgaben des Schichtchefs oder der Schichtchefin wahrnehmen, wenn die letzte erfolgreiche Requalifikation als Schichtchef oder Schichtchefin weniger als 4 Jahre zurück liegt und er oder sie in den letzten 12 Monaten während mindestens 20 Tagen als Schichtchef oder Schichtchefin im Einsatz war.

2 Ein Schichtchef oder eine Schichtchefin darf auch Aufgaben eines Reaktoroperateurs oder einer Reaktoroperateurin wahrnehmen.

3 Ein Reaktoroperateur oder eine Reaktoroperateurin darf während kurzer Zeit die Aufgaben des Schichtchefs oder der Schichtchefin ausüben; die Voraussetzungen dafür sind im Kraftwerksreglement festzulegen.

Art. 10 Anlagenoperateure/Anlagenoperateurinnen

1 Anlagenoperateure und Anlagenoperateurinnen führen nach Vorschrift oder auf Anweisung des Schichtchefs oder der Schichtchefin beziehungsweise eines Reaktoroperateurs oder einer Reaktoroperateurin Kontrollen und Schalthandlungen in der Anlage aus.

2 Ein Anlagenoperateur oder eine Anlagenoperateurin muss über folgende Qualifikation verfügen:

7 oder einen gleichwertigen ausländischen Ausbildungs- 13. Dezember 2002 abschluss oder eine abgeschlossene technische oder naturwissenschaftliche Ausbildung an einer schweizerischen oder gleichwertigen ausländischen Technikerschule, Fachhochschule oder Hochschule;

3 Er oder sie muss sich persönlich und gesundheitlich für diese Funktion eignen (Art. 23 und 24).

4 Die HSK entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungsabschlüsse.

5 Die HSK wird beauftragt, Anforderungen an die anlagenund funktionsspezifische Ausbildung in einer Richtlinie zu regeln.

Art. 11 Instandhaltungspersonal

1 Das Instandhaltungspersonal führt nach Vorschrift oder auf Anweisung selbständig Kontroll-, Wartungsund Reparaturarbeiten an den Ausrüstungen, Systemen und Bauwerken der Anlage durch.

2 Das Instandhaltungspersonal benötigt für selbständig durchgeführte Arbeiten drei Jahre Berufspraxis auf dem jeweiligen Fachgebiet.

3 Für seine Aufgaben ist es anlagenspezifisch auszubilden. Die Ausbildung soll insbesondere das Bewusstsein für die Sicherheit stärken.

4 Die HSK wird beauftragt, Anforderungen an das Instandhaltungspersonal in einer Richtlinie zu regeln.

Art. 12 Übriges technisch-wissenschaftliches Personal

1 Das Personal, das insbesondere für technische Unterstützung, Brennstoffbewirtschaftung, Kernauslegung, Kernüberwachung, Wasserchemie, Alterungsüberwachung, Anlagenänderungen, die Gestaltung von Bedienungsoberflächen und Arbeitsabläufen, Sicherheitsanalysen und die Auswertung von Betriebserfahrung zuständig ist, muss über einen seinen Aufgaben entsprechenden Ausbildungsstand verfügen.

2 Für seine Aufgaben ist es anlagenspezifisch auszubilden. Die Ausbildung soll insbesondere das Bewusstsein für die Sicherheit stärken.

3 8 Die Aufsichtsbehörden nach Artikel 6 KEV werden beauftragt, Anforderungen an das technisch-wissenschaftliche Personal in einer Richtlinie zu regeln.

Art. 13 Im Auftragsverhältnis tätige Personen

1 Der Inhaber einer Bauoder Betriebsbewilligung (Bewilligungsinhaber) hat Vorkehrungen zu treffen, damit Auftragnehmer für Arbeiten im Kernkraftwerk ausschliesslich Personen einsetzen, die über einen ihren Aufgaben angemessenen Ausbildungsstand verfügen.

2 Er hat diese Personen anlagenspezifisch zu instruieren. Die Instruktion soll insbesondere das Bewusstsein für die Sicherheit stärken.

3 Die HSK wird beauftragt, Anforderungen an im Auftragsverhältnis tätige Personen in einer Richtlinie zu regeln.

3. Kapitel: Personal anderer Kernanlagen als Kernkraftwerke

1. Abschnitt: Personal von Forschungsreaktoren

Art. 14 Inhaber/Inhaberin der Stelle für den technischen Betrieb

1 Der Inhaber oder die Inhaberin der Stelle für den technischen Betrieb nach Arti-

9 kel 30 Absatz 4 KEV muss über folgende Qualifikation verfügen:

2 Er oder sie muss sich persönlich und gesundheitlich für diese Funktion eignen (Art. 23 und 24).

3 Die HSK entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungsabschlüsse.

Art. 15 Reaktoroperateure/Reaktoroperateurinnen

1 Reaktoroperateure und Reaktoroperateurinnen führen Schalthandlungen aus und nehmen Überwachungsaufgaben wahr. Sie sind während des Dienstes verantwortlich für den bestimmungsgemässen Betrieb nach Anweisung des Reaktorphysikers oder der Reaktorphysikerin beziehungsweise des Reaktortechnikers oder der Reaktortechnikerin.

2 Ein Reaktoroperateur oder eine Reaktoroperateurin muss über folgende Qualifikation verfügen:

10 13. Dezember 2002 oder einen gleichwertigen ausländischen Ausbildungsabschluss oder eine abgeschlossene technische oder naturwissenschaftliche Ausbildung an einer schweizerischen oder gleichwertigen ausländischen Technikerschule, Fachhochschule oder Hochschule;

3 Er oder sie muss sich persönlich und gesundheitlich für diese Funktion eignen (Art. 23 und 24).

4 Die HSK entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungsabschlüsse.

5 Die HSK wird beauftragt, detaillierte Anforderungen an die kerntechnische Grundausbildung und an die anlagenspezifische Ausbildung in einer Richtlinie zu regeln.

Art. 16 Reaktortechniker/Reaktortechnikerinnen

1 Reaktortechniker und Reaktortechnikerinnen führen Schalthandlungen aus und nehmen Überwachungsaufgaben wahr. Sie nehmen innerhalb vorgegebener Spezifikationen Änderungen am Reaktorkern vor. Sie sind während des Dienstes verantwortlich für den bestimmungsgemässen Betrieb.

2 Ein Reaktortechniker oder eine Reaktortechnikerin muss über folgende Qualifikation verfügen:

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