Verordnung vom 9. Juni 2006 über die Personensicherheitsprüfungen im Bereich Kernanlagen (PSPVK)
1 , gestützt auf Artikel 24 Absatz 4 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 verordnet:
Art. 1 Erfordernis einer Personensicherheitsprüfung
1 Für folgende in Kernanlagen tätige Personen ist eine Personensicherheitsprüfung erforderlich:
- a. Angestellte von Kernanlagen, die Zugang zu als vertraulich klassifizierten Informationen über Kernanlagen und Kernmaterialien haben;
- b. Angestellte von Kernanlagen, die Zugang zu als geheim klassifizierten Informationen über Kernanlagen und Kernmaterialien haben;
- c. Personen, die für längere Zeit Zugang zu klassifizierten Informationen über sicherungsoder sicherheitsrelevante Systeme von Kernanlagen und Kernmaterialien haben;
- d. Personen, die kurzzeitig Zugang zu klassifizierten Informationen über sicherungsoder sicherheitsrelevante Systeme von Kernanlagen und Kernmaterialien haben;
- e. Personen, die im Sicherungsbereich von Kernanlagen tätig sind, insbesondere das Wachpersonal.
2 Als Angestellte von Kernanlagen gelten Personen, die beim Inhaber einer Bauoder Betriebsbewilligung für Kernanlagen (Bewilligungsinhaber) angestellt sind.
3 Der Bewilligungsinhaber führt eine Liste derjeniger Funktionen, für die eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss.
Art. 2 Anwendbares Recht
1 Für Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a–c und e richtet sich die Durchführung und der Abschluss der Personensicherheitsprüfung sowie die Behandlung, Verwendung und Aufbewahrung der dabei erhobenen Daten nach den Artikeln 8–22
2 und 25–27 der Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV).
2 Der Bewilligungsinhaber ist ersuchende Stelle im Sinne von Artikel 13 PSPV.
3 Für Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d richtet sich die Personensicherheitsprüfung nach Artikel 5.
Art. 3 Abstufung der Personensicherheitsprüfungen
1 Für Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, c und e wird die Grundsicher-
3 durchgeführt. heitsprüfung nach Artikel 10 PSPV
2 Für Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b wird die erweiterte Sicherheitsprüfung nach Artikel 11 PSPV durchgeführt.
4 Art. 4 Entscheid über die Personensicherheit
1 Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) entscheidet über die Personensicherheit; es ist hierbei nicht an die Verfügung der Fachstelle nach Arti-
5 kel 21 Absatz 1 PSPV gebunden. Es legt fest, ob und gegebenenfalls mit welchen Auflagen die Funktion übertragen werden darf.
2 Es kann bei Verfügungen gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a–c PSPV auf eine eigene Verfügung verzichten, wenn es mit dem Ergebnis der Verfügung der Fachstelle einverstanden ist; es teilt dies der geprüften Person und dem Bewilligungsinhaber formlos mit. In diesen Fällen darf der geprüften Person bei einer negativen Risikoverfügung die Funktion nicht, bei einer Risikoverfügung mit Auflagen nur unter den dort genannten Auflagen übertragen werden.
3 Das ENSI informiert die Fachstelle innert 30 Tagen nach Eingang von deren Verfügung schriftlich, wenn es einen von der Verfügung der Fachstelle abweichenden Entscheid getroffen hat. Andernfalls vermerkt die Fachstelle im informatisierten Personensicherheitsprüfungssystem (SIBAD) nach Artikel 18 PSPV, dass das ENSI keinen abweichenden Entscheid getroffen hat.
4 Das ENSI und der Bewilligungsinhaber können mit dem schriftlichen Einverständnis der geprüften Person die Prüfungsunterlagen einsehen. Das ENSI kann mit der geprüften Person ein Gespräch zur Klärung offener Fragen führen und dazu die Fachstelle beiziehen.
Art. 5 Personensicherheitsprüfung in besonderen Fällen
1 Das ENSI entscheidet über die Personensicherheit von Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d, ohne dass hierzu eine Personensicherheitsprüfung gemäss
6 7 PSPV durchgeführt wird.
2 Es kann sich stattdessen auf Auskünfte zur Personensicherheit insbesondere folgender Stellen stützen:
- a. eines inoder ausländischen Unternehmens, für das die zu prüfende Person tätig war oder ist;
- b. einer inoder ausländischen Handelskammer;
- c. einer ausländischen Behörde aus dem Herkunftsland der zu prüfenden Person.
3 Sind die Ergebnisse der Auskünfte nach Absatz 2 nicht ausreichend, so kann das ENSI bei Personen, die in der Schweiz wohnhaft sind, dennoch eine Personensicherheitsprüfung gemäss den Artikeln 2–4 durchführen. Auf die Durchführung
8 einer solchen Prüfung besteht kein Anspruch.
Art. 6 Übergangsbestimmung
Bereits erteilte Sicherheitserklärungen bleiben gültig, bis eine neue Sicherheitsprüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung abgeschlossen wurde.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 732.1
[^2]: SR 120.4
[^3]: SR 120.4
[^4]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 732.21 ).
[^5]: SR 120.4
[^6]: SR 120.4
[^7]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 732.21 ).
[^8]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 732.21 ).
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