Verordnung vom 16. Juni 2006 über die Gebühren im Aufgabenbereich des Staatssekretariates für Bildung, Forschung und Innovation (Gebührenverordnung SBFI, GebV-SBFI)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997[^1], auf die Artikel 65 Absatz 1 und 67 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^2] sowie auf Artikel 70 Absatz 2 des Hochschulförderungs- und ‑koordinationsgesetzes vom 30. September 2011[^3],[^4]
verordnet:
Art. 1 Gebührenerhebung
1 Das SBFI[^5] erhebt für seine erstinstanzlichen Verfügungen und seine Dienstleistungen Gebühren.
2 Dritte erheben Gebühren nach dieser Verordnung, soweit ihnen der Erlass von Verfügungen oder die Erbringung von Dienstleistungen in einem der folgenden Bereiche übertragen worden ist:
- a. Anerkennung ausländischer Diplome;
- b. Titelumwandlungen.
Art. 2 Ausnahmen von der Gebührenerhebung
Keine Gebühren werden erhoben für:
- a. Verfügungen über Bundesbeiträge;
- b. Genehmigungen von Prüfungsordnungen, Rahmenlehrplänen und Bildungsplänen;
- c. Anerkennungen von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen sowie von Berufsmaturitätslehrgängen;
- d. Bewilligungen von interkantonalen Kursen;
- e.[^6] …
Art. 3 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[^7].
Art. 4 Gebührenbemessung
1 Die Gebühren werden nach Zeitaufwand festgelegt.
2 Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 90–200 Franken.
3 Für Verfügungen und Dienstleistungen im Bereich der Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise gilt ein Gebührenrahmen von 90–1000 Franken.
4 Für Verfügungen und Dienstleistungen im Bereich der Titelumwandlungen gilt ein Gebührenrahmen von 100–400 Franken.
5 Für die nachstehenden Verfügungen und Dienstleistungen gelten die folgenden pauschalen Gebühren:
- a. Registereinträge betreffend eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen: 20 Franken;
- b. Spreng- und Verwendungsausweise sowie Mutationen in solchen Ausweisen: 50 Franken;
- c. Nachträge der Geltungsdauer im Verzeichnis der Spreng- und Verwendungsausweise: 20 Franken.
6 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung[^8] kann den Stundenansatz, die Gebührenrahmen und die pauschalen Gebühren der Teuerung anpassen.
Art. 4a[^9] Gebühren für die schweizerische Maturitätsprüfung
Für von der Schweizerischen Maturitätskommission abgenommene Prüfungen werden Gebühren nach der Verordnung vom 3. November 2010[^10] über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung und die Ergänzungsprüfungen erhoben.
Art. 5 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 172.010
[^2]: SR 412.10
[^3]: SR 414.20
[^4]: Fassung gemäss Art. 65 Abs. 2 der V vom 23. Nov. 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4569).
[^5]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.
[^6]: Aufgehoben durch Ziff. I 6 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3631).
[^7]: SR 172.041.1
[^8]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3631).
[^10]: SR 172.044.13