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Verordnung vom 16. Juni 2006 über die Gebühren im Aufgabenbereich des Staatssekretariates für Bildung, Forschung und Innovation (Gebührenverordnung SBFI, GebV-SBFI)

Geltender Text a fecha 2013-01-01

(Gebührenverordnung SBFI, GebV-SBFI) 1 vom 16. Juni 2006 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 46 a des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes

2 , vom 21. März 1997 auf die Artikel 65 Absatz 1 und 67 des Berufsbildungsgesetzes

3 vom 13. Dezember 2002 sowie auf die Artikel 7 Absatz 5 und 23 des Fachhochschulgesetzes

4 vom 6. Oktober 1995 , verordnet:

Art. 1 Gebührenerhebung

1 5 Das SBFI erhebt für seine erstinstanzlichen Verfügungen und seine Dienstleistungen Gebühren.

2 Dritte erheben Gebühren nach dieser Verordnung, soweit ihnen der Erlass von Verfügungen oder die Erbringung von Dienstleistungen in einem der folgenden Bereiche übertragen worden ist:

Art. 2 Ausnahmen von der Gebührenerhebung

Keine Gebühren werden erhoben für:

6 e. …

Art. 3 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun-

7 gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .

Art. 4 Gebührenbemessung

1 Die Gebühren werden nach Zeitaufwand festgelegt.

2 Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 90–200 Franken.

3 Für Verfügungen und Dienstleistungen im Bereich der Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise gilt ein Gebührenrahmen von 90–1000 Franken.

4 Für Verfügungen und Dienstleistungen im Bereich der Titelumwandlungen gilt ein Gebührenrahmen von 100–400 Franken.

5 Für die nachstehenden Verfügungen und Dienstleistungen gelten die folgenden pauschalen Gebühren:

6 8 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung kann den Stundenansatz, die Gebührenrahmen und die pauschalen Gebühren der Teuerung anpassen.

9 Gebühren für die schweizerische Maturitätsprüfung Art. 4 a Für von der Schweizerischen Maturitätskommission abgenommene Prüfungen

10 werden Gebühren nach der Verordnung vom 3. November 2010 über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung und die Ergänzungsprüfungen erhoben.

Art. 5 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3631).

[^2]: SR 172.010

[^3]: SR 412.10

[^4]: SR 414.71

[^5]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt.

[^6]: Aufgehoben durch Ziff. I 6 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3631).

[^7]: SR 172.041.1

[^8]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt.

[^9]: Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3631).

[^10]: SR 172.044.13