Verordnung vom 16. Juni 2006 über die Gebühren für die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen gemäss Arbeitsgesetz (GebV-ArG)
1 , gestützt auf Artikel 49 Absatz 3 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 verordnet:
Art. 1 Grundsatz
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) erhebt für die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen Gebühren.
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun-
2 gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .
Art. 3 Gebührenbemessung
1 Das SECO legt die Gebühr nach Aufwand fest.
2 Es gelten folgende Gebührenansätze:
- a. Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung mit einem Aufwand von bis zu 3 Stunden Fr. 150.– Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung mit einem Aufwand von mehr als 3 Stunden Fr. 300.–
- b. Änderungen pro Arbeitszeitbewilligung mit einem Aufwand von bis zu 3 Stunden Fr. 50.– Änderungen pro Arbeitszeitbewilligung mit einem Aufwand von mehr als 3 Stunden Fr. 100.–
3 3 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung kann die Gebührenansätze der Teuerung anpassen.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 822.11
[^2]: SR 172.041.1
[^3]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt.
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