Verordnung vom 16. Juni 2006 über die Gebühren für die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen gemäss Arbeitsgesetz (GebV-ArG)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-06-16
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 , gestützt auf Artikel 49 Absatz 3 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 verordnet:

Art. 1 Grundsatz

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) erhebt für die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen Gebühren.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun-

2 gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .

Art. 3 Gebührenbemessung

1 Das SECO legt die Gebühr nach Aufwand fest.

2 Es gelten folgende Gebührenansätze:

3 3 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung kann die Gebührenansätze der Teuerung anpassen.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 822.11

[^2]: SR 172.041.1

[^3]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.