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Verordnung vom 16. Juni 2006 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft (GebV-BLW)

Geltender Text a fecha 2011-07-01

gestützt auf Artikel 46 a des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes

1 , vom 21. März 1997 verordnet:

2 Geltungsbereich Art. 1

1 Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren durch das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) einschliesslich seiner Forschungsanstalten für Dienstleistun-

3 gen und Verfügungen im Bereich des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 und seiner Ausführungserlasse sowie für statistische Dienstleistungen nach dem

4 Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 , die das BLW erbringt.

2 Sie regelt zudem die Erhebung von Gebühren durch Vollzugsorgane, denen vom BLW Vollzugsaufgaben übertragen wurden.

5 Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

1 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestim-

6 mungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .

2 Für die Gebührenerhebung durch Vollzugsorgane, denen vom BLW Vollzugsaufgaben übertragen wurden, gelten die Artikel 2 Absatz 2 sowie 6–14 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 sinngemäss.

Art. 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich

1 Für die Zuteilung und Verwaltung von Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Generaleinfuhrbewilligung (GEB) gelten die Gebührensätze nach Anhang 7 der

7 Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 1998 .

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10 Verzicht auf Gebührenerhebung Art. 3 a Für den Bezug von statistischen Dienstleistungen des BLW durch das Bundesamt für Statistik werden keine Gebühren erhoben.

11 Art. 4 Gebührenbemessung

1 Für die Bemessung der Gebühren gelten die Ansätze nach den Anhängen 1 und 2.

2 Ist in den Anhängen kein Ansatz oder statt einer Pauschale ein Gebührenrahmen festgelegt, so werden die Gebühren, gegebenenfalls innerhalb des Rahmens, nach Zeitaufwand berechnet. Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 90–200 Franken.

3 Verursacht eine Verfügung oder Dienstleistung, für die in den Anhängen ein Ansatz festgelegt ist, einen aussergewöhnlich hohen Aufwand, so werden die Gebühren nach Absatz 2 bemessen.

Art. 5 Gebührenzuschlag

Für Dienstleistungen und Verfügungen, die auf Ersuchen dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden, kann das Bundesamt Zuschläge bis zu

50 Prozent erheben.

12 Art. 5 a Bezug von Milchdaten und Auswertungen Die Gebühren nach Anhang 2 sind im Voraus zu entrichten.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

13 Die Verordnung vom 18. Oktober 2000 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft wird aufgehoben.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 172.010

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2315).

[^3]: SR 910.1

[^4]: SR 431.01

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2315).

[^6]: SR 172.041.1

[^7]: SR 916.01

[^8]: Aufgehoben durch Art. 61 Ziff. 2 der Pflanzenschutzverordnung vom 27. Okt. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6167, 2011 1197).

[^9]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2315).

[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2315).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2315).

[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2315).

[^13]: [AS 2000 2698, 2001 1191 Art. 51 Ziff. 5, 2003 152 Ziff. II 5319, 2005 3035 Art. 69 Ziff. 1]