Verordnung vom 9. Juni 2006 über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte (Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung, LAfV)
gestützt auf die Artikel 12 Absatz 4 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes
1 (LwG), vom 29. April 1998 verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Unterstützte Vorhaben
1 Finanzhilfen zur Unterstützung der Absatzförderung für schweizerische Landwirtschaftprodukte können gewährt werden für:
- a. national organisierte Vorhaben mit Zielmärkten im Inoder Ausland;
- b. überregional organisierte Vorhaben mit Zielmärkten im Inland und im grenznahen Ausland;
2 c. Exportinitiativen im Bereich der Marktabklärung oder Marktbearbeitung.
2 Finanzhilfen werden gewährt für die Kommunikation der von der schweizerischen
3 Landwirtschaft erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen. 2bis Unterstützt werden insbesondere:
- a. Konzeption, Produktion und Mediakosten von Basiswerbung, Direkt-Marketing-Massnahmen sowie E-Kommunikation;
- b. Massnahmen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit;
- c. die Teilnahme an Messen, Ausstellungen, Events sowie Sponsoringaktivitäten;
- d. Verkaufsförderungsaktivitäten am Verkaufspunkt;
- e. Layout und Design gemeinsamer Verpackungsgestaltungen, wenn sie die Wiedererkennbarkeit der Schweizer Herkunft sicherstellen;
4 f. Marktforschungsprojekte und Marketing-Controlling.
3 Unterstützt werden gemeinsame Vorhaben mehrerer juristischer oder natürlicher Personen. Vorhaben Einzelner werden nicht unterstützt.
Art. 2 Nicht unterstützte Massnahmen
Nicht unterstützt werden:
5 a. Massnahmen in den Bereichen Preisgestaltung, Distribution oder Produktentwicklung;
- b. Massnahmen im Bereich der politischen Kommunikation;
6 c. Öffentlichkeitsarbeit oder Imagewerbung zugunsten von Organisationen oder Firmen sowie interne Kommunikation;
- d. Firmen-, Sortenund Markenwerbung im Inland oder anderweitige Massnahmen, die wettbewerbsverzerrend wirken könnten;
- e. Massnahmen, die auch selbsttragend finanziert werden könnten;
- f. Massnahmen, die sich vorwiegend an ein landwirtschaftliches Zielpublikum im Inland richten;
- g. mehrere gleichartige Massnahmen verschiedener Organisationen, die auch gemeinsam realisiert werden könnten;
- h. Massnahmen zugunsten von Tabak, Spirituosen und Betäubungsmitteln nach
7 Artikel 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 .
Art. 3 Landwirtschaftsprodukte
1 Als Landwirtschaftsprodukte im Sinne dieser Verordnung gelten:
- a. Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;
- b. Erzeugnisse des produzierenden Gartenbaus;
- c. Erzeugnisse der Berufsfischerei und der Fischzucht;
- d. Zuchtund Nutztiere.
2 Die Produkte müssen grundsätzlich im Sinne der Lebensmittelgesetzgebung vollständig in der Schweiz erzeugt worden sein.
Art. 4 Anrechenbare Kosten
1 Als anrechenbare Kosten gelten Aufwendungen im Rahmen von Artikel 1 Abbis satz 2 , die tatsächlich entstanden und für die zweckmässige Realisierung der
8 Absatzförderungsmassnahmen erforderlich sind.
2 Anrechenbar sind die Personalkosten, einschliesslich Arbeitsplatzkosten, die dem
9 Vorhaben direkt zurechenbar sind. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW ) kann Höchstsätze oder Obergrenzen festlegen.
3 Es sind nur Kosten anrechenbar, die unmittelbar für die Realisierung des Vorhabens anfallen.
Art. 5 Eigene finanzielle Mittel
1 Die Vorhaben sind zu einem ausreichenden Anteil durch eigene finanzielle Mittel zu finanzieren.
2 Nicht als eigene finanzielle Mittel gelten insbesondere:
- a. Einnahmen aus kommerziellen Aktivitäten im Rahmen des unterstützten Projekts;
- b. Sachund Dienstleistungssponsoring;
- c. Arbeitsleistungen, die durch Dritte entschädigt werden;
- d. Finanzhilfen und Abgeltungen des Bundes.
10 Art. 6
Art. 7 Gemeinsames Erscheinungsbild
1 Vorhaben werden nur unterstützt, wenn die Massnahmen eindeutig Bezug auf die
11 schweizerische Herkunft der Erzeugnisse nehmen.
2 12 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) bestimmt, welche Anforderungen die unterstützten Kommunikationsmassnahmen in Bezug auf ein gemeinsames Erscheinungsbild erfüllen müssen.
13 Art. 8 Höhe und Art der Finanzhilfen
1 Die Finanzhilfe kann höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.
2 Die Finanzhilfe für regionale Teilprojekte von national oder überregional organisierten Vorhaben beträgt höchstens 25 Prozent der anrechenbaren Kosten. Sie beträgt bis zu 50 Prozent der anrechenbaren Kosten, wenn:
- a. die Koordination national oder überregional erfolgt;
- b. dem Projekt eine gemeinsame nationale oder überregionale Botschaft zugrunde liegt und das Projekt als Teil eines nationalen oder überregionalen Konzepts realisiert wird;
- c. die Mehrheit der in den Vorhaben tätigen Regionen massgeblich daran beteiligt ist.
3 Das BLW kann für imagebildende Massnahmen an internationalen Grossanlässen von nationaler Bedeutung vom Höchstsatz nach Absatz 1 abweichen.
4 Das BLW entscheidet mit Verfügung über die Gewährung der Finanzhilfen.
Art. 9 Anforderungen an die unterstützten Massnahmen
1 Vorhaben müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
- a. Die Massnahmen müssen eine positive Wirkung auf den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder auf den Produzentenpreis ausüben.
- b. Die eingesetzten Mittel müssen in einem angemessenen Verhältnis zur erzielten Wertschöpfung und zu den Wirkungszielen stehen.
14 c. …
- d. Die erforderlichen eigenen finanziellen Mittel müssen vorhanden sein.
- e. Die Massnahmen dürfen nicht auf vergleichender Werbung gegenüber anderen schweizerischen Landwirtschaftsprodukten beruhen.
15 f. Die Massnahmen müssen sich auf die Ziele der Qualitätsstrategie der schweizerischen Landund Ernährungswirtschaft nach Artikel 2 Absatz 3 LwG beziehen.
2 Die Gesuchstellenden müssen über eine mittelbis langfristige Strategie verfügen.
16 Diese ist mindestens alle fünf Jahre zu aktualisieren.
3 Die Gesuchstellenden müssen für jedes Realisierungsjahr qualitative und quantitative Ziele festlegen und über ein entsprechendes Konzept für das Marketing-Con-
17 trolling verfügen.
4 Sie müssen eine unabhängige Revisionsstelle mit der Prüfung der Buchhaltung
18 beauftragen.
2. Abschnitt: National organisierte Vorhaben 19
20 Art. 9 a Grundsatz
1 Nationale Vorhaben zu Produkten oder Produktegruppen nach dem Anhang sowie Vorhaben zu folgenden Themenbereichen können unterstützt werden:
- a. Bergund Alpprodukte nach Artikel 14 LwG;
- b. Bio-Produkte nach Artikel 15 LwG;
- c. Erzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung (GUB) oder geschützter geografischer Angabe (GGA) nach Artikel 16 LwG;
- d. Produkte aus integrierter Produktion;
- e. landwirtschaftliche Dienstleistungen im Bereich des Agrotourismus.
2 Je Produkt oder Produktegruppe sowie je Themenbereich nach Absatz 1 wird jeweils nur ein national organisiertes Vorhaben unterstützt.
Art. 10 Besondere Voraussetzungen und Auflagen für Massnahmen
mit Zielmarkt im Inland
1 Massnahmen mit Zielmarkt im Inland dürfen nicht primär Inlandprodukte konkur-
21 renzieren.
2 Massnahmen zur Absatzförderung für Wein im Inland werden nur unterstützt, wenn diese:
- a. keine Trinkszenen enthalten;
- b. sich nicht an Jugendliche richten;
- c. einen Hinweis auf eine der Botschaften des Präventivprogramms «Alles im Griff?» des Bundes enthalten.
3 Landwirtschaftsnahe Dienstleistungen im Bereich Agrotourismus werden nur im Rahmen eines einzigen national koordinierten Vorhabens unterstützt.
3. Abschnitt: Überregional organisierte Vorhaben
Art. 11
1 Überregional organisierte Vorhaben können für die Bereiche der gemeinsam realisierten Marketingkommunikation, der Koordination sowie für die Erbringung von Dienstleistungen an regional organisierte Vorhaben unterstützt werden.
2 3 22 und …
4 Die eigenen finanziellen Mittel, ohne Beiträge der Kantone, müssen mindestens
25 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.
5 23 …
4. Abschnitt: Exportinitiativen 24
Art. 12 Allgemeine Anforderungen
1 Bei Initiativen für eine Marktabklärung werden Massnahmen zur Evaluation der strategischen Erfolgsaussichten in neuen Märkten unterstützt, insbesondere die Beschaffung von Daten bezüglich Konsumentenerwartungen, Marktrahmenbedingungen, Marktgrössen, Vertriebsstrukturen und Mitbewerbern.
2 Bei Initiativen für eine Marktbearbeitung in neuen Märkten werden die Umsetzung von Dachmarkenstrategien von Branchen sowie Einzelfirmenstrategien unterstützt. Einzelfirmenstrategien werden nur unterstützt, wenn sie sich den strategischen und marktspezifischen Zielen der betreffenden Branche nach Artikel 12 a unterordnen.
3 Gesuche um Finanzhilfen sind durch die für die Massnahmen nach Artikel 9 a repräsentativen und verantwortlichen Organisationen der jeweiligen Branche einzureichen.
4 Die Finanzhilfe wird während maximal fünf Jahren pro Vorhaben gewährt.
Art. 12 a Spezifische Anforderungen an die unterstützten Initiativen
für eine Marktbearbeitung in neuen Märkten
1 Zur Beurteilung der Attraktivität von Exportmärkten in Bezug auf Marketinginvestitionen haben die Gesuchstellenden eine Länder-Portfolio-Analyse zu erstellen.
2 Grundlagen der Portfolio-Analyse bilden:
- a. die Beurteilung der Attraktivität der Zielmärkte für Absatzförderungsmassnahmen;
- b. die Beurteilung der Wettbewerbsposition der einzelnen Landwirtschaftsprodukte.
3 Die Gesuchstellenden erstellen für jeden Zielmarkt eine spezifische Länderstrategie mit entsprechenden Zielen.
Art. 12 b Vorabklärungen
Für Vorabklärungen kann das BLW einmalige Finanzhilfen von höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten, und höchstens 20 000 Franken pro Vorhaben gewähren.
Art. 12 c Abbau technischer Handelshemmnisse
Für Massnahmen zum Abbau technischer Handelshemmnisse, welche zur Erreichung der strategischen und marktspezifischen Ziele der betreffenden Branche nach Artikel 12 a erforderlich sind, kann das BLW einmalige Finanzhilfen von höchstens
50 Prozent der anrechenbaren Kosten gewähren.
5. Abschnitt: Grundsätze der Mittelzuteilung
25 Art. 13 Zuteilung der Mittel
1 Von den Mitteln, die für die Vorhaben nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b zur Verfügung stehen, werden eingesetzt:
- a.[^15] Prozent für Massnahmen nach Artikel 9 a Buchstaben a–e sowie für überregional organisierte Projekte nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b.
- b.[^5] Prozent für Informationsmassnahmen über die von der schweizerischen Landwirtschaft erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen.
2 Übersteigen die Gesuche für Massnahmen nach Absatz 1 die verfügbaren Mittel, so priorisiert das BLW insbesondere diejenigen Massnahmen, die am Markt eine hohe Wertschöpfung für die Landwirtschaft generieren.
3 Die Mittel, die für die Produkte und Produktegruppen nach dem Anhang zur Verfügung stehen, werden vom BLW diesen Produkten und Produktegruppen aufgrund von deren Investitionsattraktivität zugeteilt.
4 Führen die verschiedenen Branchen gemeinsame sektorübergreifende Massnahmen durch, so werden diese aus den für die einzelnen Produkteoder Produktegruppen gemäss Anhang bereitgestellten Mitteln finanziert.
5 Das BLW kann nicht ausgeschöpfte Mittel abweichend von den Absätzen 1 und 3 zuteilen.
26 Art. 13 a Portfolio-Analyse
1 Zur Beurteilung der Investitionsattraktivität der einzelnen Produkte und Produktegruppen erstellt das BLW mindestens alle vier Jahre eine Portfolio-Analyse.
2 Grundlagen der Portfolio-Analyse bilden:
- a. die Beurteilung der Attraktivität der Zielmärkte für Absatzförderungsmassnahmen;
- b. die Beurteilung der Wettbewerbsposition der einzelnen Landwirtschaftsprodukte.
6. Abschnitt: Verfahren
27 Art. 14 Gesuche für national und überregional organisierte Vorhaben Die Gesuche für national und überregional organisierte Vorhaben sind jeweils im Vorjahr bis zum 31. Mai einzureichen. Sie müssen folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
- a. eine Beschreibung des Vorhabens;
- b. einen Businessplan;
- c. ein Budget;
- d. einen Finanzierungsplan;
- e. ein Konzept für das Marketing-Controlling.
28 Art. 15 Gesuche für Exportinitiativen
1 Gesuche für Exportinitiativen sind jeweils im Vorjahr bis zum 30. September einzureichen.
2 Gesuche für Initiativen für Marktabklärungen müssen folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
- a. erste strategische Überlegungen in Bezug auf die Markterschliessung in neuen Märkten;
- b. eine Beschreibung des Vorhabens;
- c. ein Budget;
- d. einen Finanzierungsplan.
3 Gesuche für Initiativen für eine Marktbearbeitung müssen folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
- a. eine Länder-Portfolio-Analyse;
- b. eine Beschreibung des Vorhabens;
- c. einen Business-Plan mit einem Planungshorizont von fünf Jahren;
- d. eine Break-Even-Berechnung;
- e. ein Budget;
- f. einen Finanzierungsplan;
- g. ein Konzept für das Marketing-Controlling.
4 Gesuche für Vorabklärungen müssen eine Beschreibung des Vorhabens, ein Budget und einen Finanzierungsplan enthalten.
Art. 16 Entscheid über die Finanzhilfe und Festlegung des endgültigen
Betrages
1 Auf Grund der Beurteilung entscheidet das BLW über die Gewährung der Finanzhilfen mittels Verfügung. Der Entscheid für national organisierte Vorhaben erfolgt jährlich bis zum 30. November.
2 Es legt die Zahlungsmodalitäten im Einzelfall fest.
3 Die Festlegung des endgültigen Betrages erfolgt jeweils aufgrund der Prüfung der definitiven Abrechnung der Gesuchstellenden.
29 Art. 17 Marketing-Controlling und Berichterstattung Die Finanzhilfeempfänger sind verpflichtet, ein Marketing-Controlling zu realisieren. Die Ergebnisse der Massnahmen sind im Rahmen einer jährlichen Berichterstattung dem BLW zu unterbreiten, spätestens vor der Schlusszahlung.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 18 Vollzug
Das BLW vollzieht diese Verordnung.
Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts
30 Die Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte wird aufgehoben.
31 Art. 20 Übergangsbestimmungen
1 Für Gesuche national und überregional organisierter Vorhaben mit Realisierungsjahr 2014 gilt altes Recht.
2 Gesuche für Exportinitiativen, mit denen eine Finanzhilfe ab dem Jahr 2014 beantragt wird, sind bis zum 31. März 2014 beim BLW einzureichen.
3 Gesuche überregional organisierter Vorhaben, die im Jahr 2015 realisiert werden, sind bis zum 30. September 2014 beim BLW einzureichen.
Art. 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 910.1
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3951).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3951).
[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3951).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3951).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3951).
[^7]: SR 812.121
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3951).
[^9]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3951). Die Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^10]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3951).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3951).
[^12]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3951).
[^14]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3951).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3951).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3951).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3951).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3951).
[^19]: Ursprünglich vor Art. 6.
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3951).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3951).
[^22]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3951).
[^23]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3951).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3951).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3951).
[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3951).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3951).
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