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Verordnung des SBFI vom 6. Dezember 2005 über die berufliche Grundbildung Reifenpraktikerin/Reifenpraktiker

Geltender Text a fecha 2005-12-06

46320

Reifenpraktikerin/Reifenpraktiker

Praticienne en pneumatiques/Praticien en pneumatiques

Addetta del pneumatico/Addetto del pneumatico

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft,

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1] (BBG), auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 50 der Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz[^3] (ArGV 1),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbezeichnung und Berufsbild

1 Die Berufsbezeichnung ist Reifenpraktikerin/Reifenpraktiker.

2 Die Reifenpraktiker zeichnen sich insbesondere durch folgende Fähigkeiten und Haltungen aus:

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert 2 Jahre.

2 Zur beruflichen Grundbildung wird zugelassen, wer das 15. Altersjahr vollendet und die obligatorische Schulpflicht abgeschlossen hat.

3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Kompetenzen

1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 beschrieben.

2 Sie gelten für alle Lernorte.

Art. 4 Fachkompetenz

Die Fachkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

Art. 5 Methodenkompetenz

Die Methodenkompetenz umfasst:

Art. 6 Sozial- und Selbstkompetenz

Die Sozial- und Selbstkompetenz umfasst:

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 7

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Im Ausbildungsprogramm nach Art. 4 sind Tätigkeiten enthalten, die nach Art. 47 a ArGV 1 für Jugendliche als verboten gelten. Die Ausübung dieser Tätigkeiten im Rahmen der beruflichen Ausbildung wird hiermit gestützt auf Art. 50 Abs. 1 ArGV 1 bewilligt.

Voraussetzung für diese Ausnahme ist eine, der erhöhten Unfallgefahr angepasste, verstärkte Ausbildung, Anleitung und Überwachung, welche sich in den Leistungszielen zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (z.B. zu treffende Schutzmassnahmen) niederschlagen soll.

4. Abschnitt: Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

Art. 8 Anteile der Lernorte

1 Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 4 Tagen pro Woche.

2 Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht umfasst 640 Lektionen. Davon entfallen:

3 Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt 4 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse statt.

Art. 9 Unterrichtssprache

Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.

5. Abschnitt: Bildungsplan und Allgemeinbildung

Art. 10 Bildungsplan

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der verantwortlichen Organisation der Arbeitswelt erarbeitet und vom SBFI genehmigt ist.

2 Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 wie folgt näher aus:

3 Der Bildungsplan legt überdies fest:

4 Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung für Reifenpraktikerinnen/Reifenpraktiker mit Titel und Datum, Autorschaft und Bezugsquelle.

Art. 11 Allgemeinbildung

Für den allgemein bildenden Unterricht gilt der Rahmenlehrplan des SBFI.

6. Abschnitt: Anforderungen an die Anbieter der Bildung im Lehrbetrieb

Art. 12 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen

und Berufsbildner

Die fachlichen Mindestanforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

Art. 13 Höchstzahl der Lernenden

1 In einem Betrieb, in dem eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin oder ein entsprechend qualifizierter Berufsbildner zu 100 Prozent beschäftigt ist, darf eine lernende Person ausgebildet werden.

2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu mindestens je 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

3 Als Fachkraft gilt, wer über mindestens zwei Jahre Berufspraxis im Fahrzeugbereich verfügt.

4 Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lern- und Leistungsdokumentation

Art. 14 Bildungsbericht

Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält den Ausbildungsstand in einem Bildungsbericht fest und bespricht diesen mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

Art. 15 Dokumentation der Leistungen in der schulisch organisierten

Bildung

Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung zu den Qualifikationsverfahren

1 Zum Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:

2 Von der für die Zulassung zu einem Qualifikationsverfahren nach Artikel 32 BBV geforderten Praxis müssen mindestens 2 Jahre im Bereich der Reifenbranche erworben worden sein.

Art. 17 Gegenstand, Umfang und Durchführung

des Qualifikationsverfahrens

1 Im Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Kompetenzen nach den Artikeln 4–6 erworben worden sind.

2 Im Qualifikationsverfahren werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:

Dieser Bereich dauert 2 Stunden, davon ca. 11/2 Stunden schriftlich bzw. ca. 1/2 Stunde mündlich und wird wie folgt beurteilt:

Art. 18 Bestehen

1 Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus den gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche.

3 Für die Berechnung der Gesamtnote zählen die Qualifikationsbereiche mit folgender Gewichtung:

Art. 19 Wiederholungen

1 Die Wiederholung der Qualifikationsverfahren richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

2 Wird das Qualifikationsverfahren ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird für den Qualifikationsbereich Berufskenntnisse die Erfahrungsnote des berufskundlichen Unterrichts beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählt die neue Erfahrungsnote.

Art. 20 Spezialfälle

Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung nach dieser Verordnung erworben, so wird der Qualifikationsbereich «Berufskenntnisse» ohne Erfahrungsnote gewertet.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 21 Eidgenössisches Berufsattest

1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Berufsattest (EBA).

2 Das Berufsattest berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Reifenpraktikerin EBA/Reifenpraktiker EBA» zu führen.

3 Im Notenausweis werden die Gesamtnote und die Noten jedes Qualifikationsbereichs festgehalten.

10. Abschnitt: Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität

für Reifenpraktikerinnen/Reifenpraktiker

Art. 22

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Reifenpraktikerinnen/Reifenpraktiker setzt sich zusammen aus:

2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

3 Die Kommission fällt nicht in den Geltungsbereich der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 1996[^4]. Sie konstituiert sich selbst.

4 Die Kommission hat folgende Aufgaben:

11. Abschnitt :Schlussbestimmungen

Art. 23 Übergangsbestimmungen

Über die Anerkennung einer Gleichwertigkeit bisheriger Pilotausbildungen bzw. Abschlüsse der Stufe des eidgenössischen Berufsattests (EBA) entscheidet die zuständige kantonale Behörde.

Art. 24 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

2 Die Bestimmungen über das Qualifikationsverfahren, die Ausweise und die Titel (Art. 16–21) treten am 1. Januar 2008 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 412.10

[^2]: SR 412.101

[^3]: SR 822.111

[^4]: SR 172.31